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Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...

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Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung explizit auf die Verhältnisse<br />

vor Beginn der AU abgestellt. Daher scheidet eine rückwirkende Korrektur auf Grund der<br />

Anwendung der “März-Klausel” aus.<br />

Eine rückwirkende Korrektur der Entgeltdaten ist ggf. aber erforderlich, wenn beitragspflichtige<br />

Einmalzahlungen <strong>nach</strong> Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt<br />

werden. Diese sind <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 23a Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IV</strong> dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des<br />

laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Da<br />

eine Zuordnung nur zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht<br />

kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits<br />

vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalige Arbeitsentgelt zahlt, laufendes<br />

Arbeitsentgelt bezogen worden ist.<br />

Bei Einmalzahlungen, die innerhalb der Gleitzone (400,01-800,00 EUR) liegen, ist die tatsächliche<br />

(nicht die beitragspflichtige) Bruttoeinmalzahlung anzugeben.<br />

Beitragsfrei für den Aufbau einer privaten Altersversorgung umgewandelte (Teile von) Einmalzahlungen<br />

dürfen nicht gemeldet werden.<br />

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die gesamten Einmalzahlungen (unabhängig von der<br />

Beitragspflicht) zu melden.<br />

Sofern Einmalzahlungen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, z.B. wegen Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses, ist die Krankenkasse zu informieren.<br />

Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem Entgeltabrechnungszeitraum, der für die Berechnung<br />

des laufenden Krankengeldes (vgl. Punkt 3.4.4. und 3.4.5) maßgebend ist.<br />

Seefahrt:<br />

Einmalzahlungen werden grundsätzlich bei der Festsetzung der Durchschnittsheuer berücksichtigt.<br />

Dies gilt auch für die Durchschnittsheuer <strong>nach</strong> Abschnitt „G“ der Beitragsübersicht der BG Verkehr.<br />

Nur wenn sich die Beiträge im Ausnahmefall (z.B. für einen auf einem ISR-Schiff beschäftigten ausländischen<br />

Seemann oder aufgrund einer Sonderregelung der BG Verkehr) <strong>nach</strong> dem tatsächlichen<br />

Entgelt berechnen, kommen beitragspflichige Einmalzahlungen in Betracht. Bei Seeleuten, bei denen<br />

sich die Beiträge <strong>nach</strong> einer Durchschnittsheuer berechnen, ist daher nur Grundstellung<br />

zulässig.<br />

3.4.21. Beitragspflichtige Einmalzahlungen letzte 12 Kalendermonate RV<br />

158-165 008 n m EZRV Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen der letzten<br />

12 Kalendermonate vor Beginn der AU/med. Leist./LT/<br />

Freistellung in der RV / knappschaftlichen RV (bei Seeleuten,<br />

soweit nicht in die Durchschnittsheuer eingeflossen)<br />

Betrag mit 2 Nachkommastellen<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen ist in den Versicherungszweigen<br />

jeweils der beitragspflichtige Teil der im letzten Zeitjahr zugeflossenen Einmalzahlungen zu melden,<br />

vgl. ansonsten Punkt 3.4.20.<br />

Bei Seeleuten, bei denen sich die Beiträge <strong>nach</strong> einer Durchschnittsheuer berechnen, ist nur<br />

Grundstellung zulässig.<br />

Stand: 02.05.2012 Seite 32 von 66 Version 6.0.4

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