Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...
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Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung explizit auf die Verhältnisse<br />
vor Beginn der AU abgestellt. Daher scheidet eine rückwirkende Korrektur auf Grund der<br />
Anwendung der “März-Klausel” aus.<br />
Eine rückwirkende Korrektur der Entgeltdaten ist ggf. aber erforderlich, wenn beitragspflichtige<br />
Einmalzahlungen <strong>nach</strong> Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt<br />
werden. Diese sind <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 23a Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IV</strong> dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des<br />
laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Da<br />
eine Zuordnung nur zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht<br />
kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits<br />
vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalige Arbeitsentgelt zahlt, laufendes<br />
Arbeitsentgelt bezogen worden ist.<br />
Bei Einmalzahlungen, die innerhalb der Gleitzone (400,01-800,00 EUR) liegen, ist die tatsächliche<br />
(nicht die beitragspflichtige) Bruttoeinmalzahlung anzugeben.<br />
Beitragsfrei für den Aufbau einer privaten Altersversorgung umgewandelte (Teile von) Einmalzahlungen<br />
dürfen nicht gemeldet werden.<br />
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die gesamten Einmalzahlungen (unabhängig von der<br />
Beitragspflicht) zu melden.<br />
Sofern Einmalzahlungen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, z.B. wegen Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses, ist die Krankenkasse zu informieren.<br />
Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem Entgeltabrechnungszeitraum, der für die Berechnung<br />
des laufenden Krankengeldes (vgl. Punkt 3.4.4. und 3.4.5) maßgebend ist.<br />
Seefahrt:<br />
Einmalzahlungen werden grundsätzlich bei der Festsetzung der Durchschnittsheuer berücksichtigt.<br />
Dies gilt auch für die Durchschnittsheuer <strong>nach</strong> Abschnitt „G“ der Beitragsübersicht der BG Verkehr.<br />
Nur wenn sich die Beiträge im Ausnahmefall (z.B. für einen auf einem ISR-Schiff beschäftigten ausländischen<br />
Seemann oder aufgrund einer Sonderregelung der BG Verkehr) <strong>nach</strong> dem tatsächlichen<br />
Entgelt berechnen, kommen beitragspflichige Einmalzahlungen in Betracht. Bei Seeleuten, bei denen<br />
sich die Beiträge <strong>nach</strong> einer Durchschnittsheuer berechnen, ist daher nur Grundstellung<br />
zulässig.<br />
3.4.21. Beitragspflichtige Einmalzahlungen letzte 12 Kalendermonate RV<br />
158-165 008 n m EZRV Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen der letzten<br />
12 Kalendermonate vor Beginn der AU/med. Leist./LT/<br />
Freistellung in der RV / knappschaftlichen RV (bei Seeleuten,<br />
soweit nicht in die Durchschnittsheuer eingeflossen)<br />
Betrag mit 2 Nachkommastellen<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen ist in den Versicherungszweigen<br />
jeweils der beitragspflichtige Teil der im letzten Zeitjahr zugeflossenen Einmalzahlungen zu melden,<br />
vgl. ansonsten Punkt 3.4.20.<br />
Bei Seeleuten, bei denen sich die Beiträge <strong>nach</strong> einer Durchschnittsheuer berechnen, ist nur<br />
Grundstellung zulässig.<br />
Stand: 02.05.2012 Seite 32 von 66 Version 6.0.4