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Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...

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3.10.13. Beginn letzter abgerechneter Kalendermonat vor Schutzfrist – Monat<br />

1<br />

068-075 008 n m BEGINN-1 Zeitraum - Beginn Monat 1<br />

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Ein „abgerechneter“ Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltabrechnung<br />

abgeschlossen hat, ohne dass es auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt<br />

der Auszahlung oder der Bankgutschrift ankommt. Ferner ist es ohne Bedeutung, ob das<br />

Mitglied in jedem der drei Kalendermonate des Ausgangszeitraums Arbeitsentgelt beanspruchen<br />

kann; es genügt, wenn zumindest für einen Teil in jedem der drei Kalendermonate des<br />

Ausgangszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge AU, unbezahlten<br />

Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Ausgangszeitraums von drei Monaten unschädlich.<br />

Ausgangspunkt für die Festsetzung des Ausgangszeitraums von drei Kalendermonaten ist der<br />

Beginn der Schutzfrist; da dieser bei Abweichung zwischen mutmaßlichem Entbindungstag und<br />

tatsächlicher Entbindung unverändert bleibt, kann sich auch der Ausgangszeitraum von drei<br />

Kalendermonaten dadurch nicht verändern.<br />

Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt<br />

abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu<br />

betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei<br />

abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht<br />

zusammenhängend zu verlaufen.<br />

Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, wie z.B. der Wechsel von einem<br />

Ausbildungs- in ein Gesellen- oder Angestelltenverhältnis, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie<br />

vor Beginn der Schutzfrist <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 3 Abs. 2 MuSchG liegen. In einem solchen Fall ist das Arbeitsentgelt<br />

aus dem Ausbildungsverhältnis unberücksichtigt zu lassen. Tritt die wesentliche Änderung<br />

im Beschäftigungsverhältnis erst kurz vor Beginn der Schutzfrist ein und liegen daher keine<br />

drei abgerechneten Kalendermonate vor, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt<br />

einer gleichartig Beschäftigten abzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis<br />

erst während der Schutzfrist aufgenommen wurde.<br />

Wurde ein Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Beginn der Schutzfrist aufgenommen und liegen<br />

daher noch keine drei abgerechneten Kalendermonate vor, ist auf den Zeitraum vom Beginn des<br />

Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten<br />

Kalendermonats abzustellen.<br />

3.10.14. Ende letzter abgerechneter Kalendermonat vor Schutzfrist – Monat 1<br />

076-083 008 n m ENDE-1 Zeitraum - Ende Monat 1<br />

jhjjmmtt<br />

Vgl. 3.10.13.<br />

3.10.15. Bezahlte Arbeitsstunden Monat 1<br />

084-088 005 n m BEZAZ-1 Bezahlte Arbeitsstunden Monat 1<br />

Stand: 02.05.2012 Seite 50 von 66 Version 6.0.4

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