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Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern

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<strong>Die</strong> Leiter der Versammlung, Burgerratsschreiber<br />

Alexander von Tavel, <strong>Bern</strong>, und Grossrat Johann<br />

Schär, Inkwil, Hessen eine Note an den Verfassungsrat<br />

verabschieden, in der «gegen die Aufhebung<br />

der Burgergüter als gegen eine gewalttätige<br />

Verletzung titelfesten, verbrieften Eigentums» protestiert<br />

wurde. Obwohl im Verlaufe des Jahres 1884<br />

noch weitere Protestschreiben von über 320 <strong>Burgergemeinde</strong>n<br />

gesammelt wurden, hielt die radikale<br />

Mehrheit des Verfassungsrates an ihrer Tendenz<br />

fest.<br />

Artikel 39 des Revisionstextes hatte den Wortlaut:<br />

«<strong>Die</strong> Gemeinde ist der Verband aller in ihrem<br />

Bezirk wohnhaften Personen. In einem und demselben<br />

Gemeindebezirk besteht nur eine Gemeinde».<br />

Damit war die Frage der Existenz der <strong>Burgergemeinde</strong>n<br />

zur Schicksalsfrage des Verfassungsentwurfes<br />

geworden, vor der alle übrigen Neuerungen<br />

an Gewicht verloren. Der Verfassungsrat war sich<br />

dieser Tatsache bewusst und führte denn auch in<br />

seiner Botschaft ans <strong>Bern</strong>ervolk aus:<br />

«Es liess sich erwarten, dass dieser Beschluss des<br />

Verfassungsrathes auf Widerstand stossen werde,<br />

und derselbe ist denn auch nicht ausgeblieben. Den<br />

intensivsten Widerstand erhoben diejenigen <strong>Burgergemeinde</strong>n,<br />

welche bei der Ausscheidung des<br />

Gemeindevermögens das grosse Los erhalten hatten;<br />

wir verüblen ihnen dies nicht, allein wir hoffen,<br />

dass das <strong>Bern</strong>ervolk in seiner Gesamtheit diese<br />

Frage mit etwas kühlerem Blute betrachten wird, als<br />

die zunächst Betheiligten.»<br />

Aber der Verfassungsrat wurde in seiner Hoffnung<br />

enttäuscht. Am l.März 1885 verwarf das <strong>Bern</strong>ervolk<br />

nach einer heftigen Abstimmungskampagne<br />

bei einer Stimmbeteiligung von 80,2% mit<br />

56443 Nein zu 31460 Ja die Revisionsvorlage sehr<br />

deutlich. Nur die Amtsbezirke <strong>Bern</strong>, Biel, Laupen,<br />

Saanen, Signau und Obersimmental nahmen an. Im<br />

Oberaargau war dagegen die Opposition besonders<br />

rege: der Amtsbezirk Aarwangen verwarf mit 4046<br />

Nein zu bloss 667 Ja. In der Gemeinde <strong>Bern</strong> lautete<br />

das Resultat: 4113 Ja zu 2193 Nein.<br />

Bei der Ausarbeitung der noch heute gültigen<br />

bernischen Staatsverfassung von 1893 wurde die<br />

Existenz der <strong>Burgergemeinde</strong>n nicht mehr in Frage<br />

gestellt. Der Volksentscheid vom l.März 1885 hat<br />

demnach jetzt bereits für ein Jahrhundert die gedeihliche<br />

Entwicklung der <strong>Burgergemeinde</strong>n gesichert.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong> war sich aber 1885 bewusst,<br />

dass ein lebendiges Gemeinwesen nicht in<br />

althergebrachten Formen erstarren darf. Schon am<br />

9. März 1885 beschloss der Burgerrat, eine Reorganisationskommission<br />

einzusetzen, die sich mit den<br />

Themen: Burgeraufnahme und Burgernutzen zu beschäftigen<br />

habe. Angesichts der nicht geringen Meinungsverschiedenheiten<br />

in bezug auf diese umstrittenen<br />

Themen zogen sich die Arbeiten in die Länge,<br />

so dass im Januar 1887 eine neue Reorganisations-<br />

Kommission von 25 Mitgliedern eingesetzt wurde,<br />

nachdem am 10. November 1886 die <strong>Burgergemeinde</strong>-Versammlung<br />

Rückweisung einer ersten<br />

Reform-Vorlage beschlossen hatte. Am 23. April<br />

1888 fand dann die entscheidende <strong>Burgergemeinde</strong>-<br />

Versammlung mit 336 anwesenden Stimmberechtigten<br />

statt, die unter drei Reform-Vorlagen zu wählen<br />

hatte und sich mit 277 Stimmen für die folgenden,<br />

vor allem von Regierungsrat Edmund von Steiger<br />

ausgearbeiteten Grundsätze entschied: <strong>Die</strong> Aufnahme<br />

ins Bürgerrecht soll wie bisher eine freiwillige<br />

sein (mit geheimer Abstimmung!, aber die Aufnahme<br />

ins Bürgerrecht bedingt nicht mehr den Eintritt<br />

in eine der bürgerlichen Gesellschaften. Nutzungsberechtigt<br />

ist während noch 25 Jahren nur,<br />

wer vor dem 1. Januar 1889 geboren und ins Burgerrecht<br />

aufgenommen ist und im Kanton <strong>Bern</strong> wohnt,<br />

wobei Rentenverträge zwischen der <strong>Burgergemeinde</strong><br />

und den Gesellschaften den Zahlungsmodus<br />

regeln. Gestützt auf diesen <strong>Burgergemeinde</strong>beschluss<br />

wurde das Organisationsreglement angepasst<br />

(in Kraft auf 1. Januar 1889). Dann erfolgte die<br />

Vereinigung der Feld- und Forstverwaltung mit<br />

einem Feld- und Forstkassier und einem Domänenverwalter<br />

(November 1888). Zur Besorgung der Armen-<br />

und Vormundschaftspflege derjenigen Bürger,<br />

die keiner Gesellschaft angehören, wurde am 25. Februar<br />

1889 die Burgerkommission (mit einem Kom-

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