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Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern

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Erstes Kapitel: 1831-1852<br />

<strong>Die</strong> Verfassung von 1831 und die<br />

Entstehung getrennter Einwohnerund<br />

<strong>Burgergemeinde</strong>n<br />

Am 31. Juli 1831 stimmten die bernischen Bürger<br />

über die von einem Verfassungsrat ausgearbeitete<br />

neue Staatsverfassung ab, die in unserem Kanton<br />

den demokratischen Volksstaat liberaler Prägung<br />

einführte. Während im Gesamtkanton - bei allerdings<br />

kläglicher Stimmbeteiligung - die Neuerer einen<br />

durchschlagenden Erfolg erzielten (27802 Ja gegen<br />

2153 Nein], verwarf die Stadt <strong>Bern</strong> die Vorlage<br />

mit 338 Nein zu 287 Ja und stellte sich damit in Opposition<br />

zum Kanton: eine Haltung, die - wie noch<br />

zu zeigen sein wird - der bernischen Politik für ein<br />

halbes Jahrhunderl ein besonderes Gepräge gab.<br />

Während Jahrhunderten hatte die Stadt <strong>Bern</strong> im<br />

Staate <strong>Bern</strong> eine Sonderstellung eingenommen. Es<br />

war die Stadt <strong>Bern</strong> gewesen, die den Stadtstaat <strong>Bern</strong><br />

aufgebaut hatte. Da die Staatspersönlichkeit in der<br />

Stadt zusammengezogen war, wurden Staats- und<br />

Stadtvermögen, Staats- und Stadtverwaltung im Alten<br />

<strong>Bern</strong> nicht ausgeschieden. Wohl hatten hier -<br />

nach dem Zwischenspiel der Helvetik - seit 1803 die<br />

Verhältnisse geändert, aber noch 1831 lautete die<br />

bernische Souveränitätsformel: «Wir Schultheiss,<br />

Kleine und Grosse Räthe der Stadt und Republik<br />

<strong>Bern</strong>». Auf der Antrittsproklamation des nach der<br />

Annahme der neuen Staatsverfassung neugewählten<br />

Grossen Rates aber lautete die entsprechende<br />

Formel nun: «Wir, der Landammann und Grosse<br />

Rath der Republik <strong>Bern</strong>». <strong>Die</strong> Stadt <strong>Bern</strong> hatte ihre<br />

Sonderstellung verloren; obwohl immer noch<br />

Hauptstadt des Kantons, wurde sie jetzt eine Gemeinde<br />

wie jede andere bernische Gemeinde auch,<br />

mindestens dem Buchstaben der Gesetze nach! In<br />

der Praxis des politischen Alltags zeigte sich sehr<br />

rasch, dass das Verhältnis der Stadt <strong>Bern</strong> zum<br />

Staate <strong>Bern</strong> in reichem Masse Anlass zu besonderen<br />

Konflikten bot: einerseits lag den neuen Machthabern,<br />

die nun im Namen des Volkes ihre ideologischen<br />

Vorstellungen zu verankern suchten, daran,<br />

die Stadt <strong>Bern</strong>, die Heimatgemeinde der verhassten<br />

Patrizier, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu<br />

demütigen; andererseits suchte das Patriziat wenigstens<br />

im Bereiche der Gemeinde <strong>Bern</strong> seine althergebrachte<br />

Staatsauffassung in die moderne Zeit hinüberzuretten:<br />

Der Konflikt war geradezu vorprogrammiert!<br />

In Erwartung der staatspolitischen Veränderungen<br />

hatte sich die Stadt <strong>Bern</strong> schon im Sommer 1831<br />

eine neue Gemeindeordnung gegeben. <strong>Die</strong>se «Verfassung<br />

für die Bürgergemeinde der Stadt <strong>Bern</strong>» war<br />

am 9. September 1831 auf den 13 Gesellschaften angenommen<br />

worden und erhielt am 17. September<br />

die Sanktion durch den bisherigen Grossen Rat. Als<br />

Stadtbehörden waren ein Stadtrat von 140 Mitgliedern<br />

und eine «Stadtverwaltung» von 35 Mitgliedern<br />

vorgesehen. Das aktive Wahlrecht stand allen mehrjährigen<br />

Angehörigen der Gesellschaften (Zünfte]<br />

zu, sofern sie nicht öffentliche Unterstützung genossen:<br />

es wurde also an der Vorstellung festgehalten,<br />

dass die <strong>Burgergemeinde</strong> die Stadtgemeinde ausmache;<br />

damit waren die Nichtburger ausgeschlossen.<br />

Als am 7. Januar 1832 der Stadtrat der - neuen -<br />

Regierung seine Konstituierung anzeigte, liess diese<br />

antworten, sie habe keine Kenntnis von der Stadtverfassung,<br />

dabei war diese im staatlichen Dekretenbuch<br />

eingetragen! Entgegen dem Wortlaut von<br />

Artikel 19 des Übergangsgesetzes zur neuen Staatsverfassung<br />

wurde die von der alten Regierung gebilligte<br />

stadtbernische Gemeindeordnung nicht aner-

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