mehrere Almosen-Stiftungen. Das 17. Jahrhundert brachte eine stufenweise Modernisierung der Armenfürsorge, die in der Bettelordnung vom 20. Januar 1676 gipfelte. <strong>Die</strong>se übertrug in der Landschaft das Armenwesen den Gemeinden und schuf damit auch dort das persönliche erbliche Heimatrecht. In der Hauptstadt aber wurde die Armenpflege den Zünften Überbunden, wovon noch zu sprechen sein wird. <strong>Die</strong> Versorgung bedürftiger Burger war bald sprichwörtlich gut, und sie war nicht der einzige ökonomische Vorteil, den die Bürgerschaft <strong>Bern</strong>s genoss. Darüber hinaus waren die bürgerlichen Privatgüter vom Zehnten, der Staatssteuer, befreit, und der Bürger hatte an Nutzungen teil, die seit dem 1.7. Jahrhundert an Bedeutung zunahmen: Für den Weidgang standen ihm die Stadtfelder, für das Brenn- und Bauholz die städtischen Waldungen zur Verfügung. <strong>Die</strong> Angst vor der Vermehrung der Armenlast und der Wille, den Kreis der nutzungsberechtigten Personen nicht zu vergrössern, machten, dass nicht nur die regierende bürgerliche Oberschicht, sondern auch der nichtpatrizische Burger Abschlusstendenzen befürwortete. <strong>Die</strong> Abkapselung der Bürgerschaft zeitigte aber rasch nachteilige Folgen, die in Anfängen bereits im 17. Jahrhundert fassbar sind. Während die geduldeten Hintersässen, die im Jahr 1637 noch bloss zwölf Personen gezählt hatten, stark zunahmen, ging die Zahl der bürgerlichen Familien gegen das Ende des Jahrhunderts stetig zurück. Zählte man 1650 noch 540 bürgerliche Geschlechter, so waren es 1694 bloss noch 420. Eine schädliche Entwicklung hatte eingesetzt, die bis 1798 andauern sollte. Das 18. Jahrhundert <strong>Die</strong> Entwicklung zur patrizischen Regierungsform war in <strong>Bern</strong> um 1700 abgeschlossen, so dass die bernische Republik als ausgebildete Aristokratie in das Ancien regime eintrat, das nach dem siegreichen Zweiten Villmergerkrieg von 1712 anhob. In der zweiten Jahrhunderthälfte galt der Kanton <strong>Bern</strong> in Europa als vielgepriesener Musterstaat, und der bernische Patrizier Sigmund Wagner nannte die letzten fünfzig Jahre des Stadtstaates «das goldene Zeitalter <strong>Bern</strong>s». <strong>Die</strong> bernische Bürgerschaft wurde im 18. Jahrhundert in ihrem Gefüge stark von der Verfassungsrealität des Staates bestimmt. Noch weniger als in früheren Zeiten bildete sie einen einheitlichen Block, sie war vielmehr in verschiedene Schichten aufgeteilt, die nun recht scharf voneinander getrennt waren. <strong>Die</strong> bürgerliche Oberschicht bildeten die regierenden Familien des Patriziats, das nun als geschlossener Stand erschien. In seinen Kreis stiegen im 18. Jahrhundert nur noch ganz wenige neue Familien auf - insgesamt elf -, darunter diejenige des Siegers von Villmergen, Jean de Sacconay, dem 1712 das regimentsfähige Burgerrecht geschenkt worden war. Der Gesamtbestand der patrizischen Geschlechter verringerte sich sogar bis 1798 von 88 auf 73 Familien. Dabei ging die Aristokratisierung in <strong>Bern</strong> weiter als in anderen patrizisch regierten Kantonen, eine Folge der einseitigen Ausrichtung der bernischen Patrizier auf den Staatsdienst, aus dem sie ihre hauptsächlichen Einkünfte bezogen. Zu ihm wurde im weiteren Sinn auch der Söldnerdienst als Offizier im Ausland gerechnet, der zur pa trizischen Betätigung gehörte, seitdem Ludwig XIV. im Jahr 1672 Fremdenregimenter aufgestellt hatte. Schliesslich war der bernische Patrizier gewöhnlich auch Landwirt und Besitzer einer Herrschaft oder zumindest eines Landgutes, einer «Campagne», was die Pflege der Beziehungen zum Landvolk brachte und in die gerechte, milde und verantwortungsbewusste Regierungsart mündete, durch die sich die «Gnädigen Herren» des Ancien regime auszeichneten. Nach aussen erschien das Patriziat als eine kompakte Gruppe, nach innen aber bildete es keine absolute Einheit, standen doch vornehme und grosse Familien mittleren und kleinen gegenüber. Der kritische Patrizier Samuel Engel unterschied in der Mitte des Jahrhunderts eine - inoffizielle - Rangordnung von insgesamt fünf Klassen unter den regierenden Familien. Sie wird angeführt von den sechs als adelig geltenden Familien Bonstetten, <strong>Die</strong>sbach,
Abb. 34: Auf diesem seltenen Kupferstich sind die Wappen der insgesamt 78 bürgerlichen Familien abgebildet, die im Jahr 1764 im Kleinen und Grossen Rat sassen und damit zum Patriziat gehörten. V o r s t e l l u n g d e r L h h e n G B e r n W A P P F Ä \ L L F J l H o h e n s MDCCLX1V 59
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