Autohaus Neuper - Murtal Extra
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extra November 2007<br />
Steuerbegünstigung für investierte<br />
Gewinne<br />
Ab der Veranlagung 2007 können Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen und den Gewinn durch<br />
Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermitteln, einen Freibetrag von 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes und<br />
maximal 100.000 Euro je Kalenderjahr für investierte Gewinne geltend machen.<br />
Wird eine Teilpauschalierung der<br />
Betriebsausgaben in Anspruch<br />
genommen, so steht der Freibetrag<br />
nur bei der Handelsvertreter- und<br />
der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung<br />
zu. Aber auch nicht buchführende<br />
Gewerbetreibende können neben<br />
der Betriebsausgabenpauschale<br />
einen Freibetrag für investierte Gewinne<br />
geltend machen. Darüber hinaus<br />
können auch Sportler, die eine<br />
Sportlerpauschalierung beanspruchen,<br />
den Freibetrag für investierte<br />
Gewinne nutzen. Der Freibetrag steht<br />
auch jenen Steuerpflichtigen zu, die<br />
betriebliche Einkünfte erzielen, ohne<br />
jedoch einen Betrieb im steuerlichen<br />
Sinne zu haben. Darunter fallen z.B.<br />
Gesellschafter/Geschäftsführer einer<br />
GmbH, ärzte hinsichtlich der Sonderklassengebühren,<br />
Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände<br />
oder Vereinsfunktionäre.<br />
Der Freibetrag setzt voraus, dass im<br />
Wirtschaftsjahr aus dem jeweiligen<br />
Betrieb (oder der Tätigkeit) ohne Berücksichtigung<br />
eines Veräußerungsgewinnes<br />
oder Übergangsgewinnes bei<br />
änderung der Gewinnermittlungsart<br />
(z.B. von freiwilliger Buchführung zur<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ein<br />
laufender Gewinn erzielt wird. Weiters<br />
müssen im betreffenden Wirtschaftsjahr<br />
(z.B. 2007) abnutzbare körperliche<br />
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />
mit einer betrieblichen Nutzungsdauer<br />
von mindestens vier Jahren angeschafft<br />
oder hergestellt werden. Wird<br />
ein derartiges Wirtschaftsgut sowohl<br />
privat als auch betrieblich genutzt, so<br />
muss die betriebliche Nutzung überwiegen,<br />
um das Wirtschaftsgut für den<br />
Freibetrag zu beanspruchen.<br />
Für den Freibetrag können auch bestimmte<br />
Wertpapiere angeschafft<br />
werden. Diese Wertpapiere müssen ab<br />
dem Anschaffungszeitpunkt mindestens<br />
vier Jahre dem Anlagevermögen<br />
gewidmet sein. Wertpapiere mit einer<br />
(Rest-) Laufzeit von weniger als vier<br />
Jahren kommen als begünstigte Wirt-<br />
(v.l.) volksbank-wertpapierprofi Robert Grangl und die kommerzspezialisten Jürgen Gruber-veit, Gerald Riessland und Gudrun lippacher<br />
freuen sich auf ihre anfragen - tel.: 03572/82233-13 Dw.<br />
schaftsgüter nicht in Betracht. Dies<br />
gilt auch für Ersatzbeschaffungen<br />
in Form von Wertpapieren. Die angeschafften<br />
Wertpapiere sind in jenem<br />
Umfang notwendiges Betriebsvermögen,<br />
in dem sie einen Freibetrag<br />
für investierte Gewinne vermitteln.<br />
Die Wertpapiere sind auch nach Ablauf<br />
der Behaltefrist von vier Jahren<br />
in der Beilage zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
auszuweisen, solange<br />
sie dem Betriebsvermögen angehören.<br />
Das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen<br />
durch Entnahme wird durch<br />
Entfernung aus der Beilage dokumentiert.<br />
Die Entnahme erfolgt mit dem<br />
aktuellen Kurswert.<br />
Geeignete Wertpapiere sind jene, die<br />
ab 2007 auch für die Wertpapierdeckung<br />
der Pensionsrückstellung geeignet<br />
sind. Im Wesentlichen sind dies<br />
Schuldverschreibungen inländischer<br />
Emittenten bzw. aus dem EWR-Raum,<br />
Investmentfondsanteile und Immobilieninvestmentfondsanteile.<br />
Diese<br />
Bedingungen erfüllen beispielsweise<br />
die Investmentfonds Volksbank-Rent,<br />
Volksbank-Mündel-Rent, VB 1, Volksbank-Reserve,<br />
Volksbank-SMILE oder<br />
der Immobilienfonds immofonds 1. Ihr<br />
Berater in Ihrer Volksbank wird Ihnen<br />
Wertpapiere anbieten, die Sie zur Nutzung<br />
der neuen steuerlichen Begünstigung<br />
anschaffen können.<br />
Wird die Anschaffung der Wertpapiere<br />
durch einen Kredit finanziert, so können<br />
die Finanzierungsaufwendungen<br />
(Zinsen, Kreditgebühr) nicht als Betriebsausgabe<br />
abgezogen werden, da<br />
die Wertpapiererträge endbesteuert<br />
sind. Finanzierungsaufwendungen<br />
können nur dann als Betriebsausgabe<br />
abgezogen werden, wenn sie die<br />
seit der Anschaffung im Betriebsvermögen<br />
angefallenen Erträge (Zinsen,<br />
Ausschüttungen) übersteigen. Werden<br />
die Wertpapiere während der Behaltefrist<br />
veräußert, so muss im selben Jahr<br />
eine Nachbeschaffung von geeigneten<br />
Wertpapieren erfolgen.<br />
Sehr großzügig zeigt sich die Finanz,<br />
wenn im Zuge der Betriebsprüfung die<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
auf weniger als vier Jahre reduziert<br />
wird. In diesem Fall bleibt der in Anspruch<br />
genommene Freibetrag bestehen,<br />
es sei denn, dass die seinerzeitige<br />
Nutzungsdauer willkürlich festgelegt<br />
wurde. Dies ist auszuschließen, wenn<br />
die Nutzungsdauer anhand allgemein<br />
üblicher Afa-Werte wie sie z.B. die<br />
deutschen AfA-Tabellen enthalten, ermittelt<br />
wurde. Der Freibetrag wird in<br />
der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen<br />
Stelle eingetragen. In einer<br />
Beilage werden die dafür angeschafften<br />
Wirtschaftsgüter inklusive der<br />
Wertpapiere aufgenommen. Die Beilage<br />
ist ein wesentlicher Bestandteil der<br />
Einkommensteuererklärung, da diese<br />
die Zuordnung zum Betriebsvermögen<br />
darstellt. Zweckmäßigerweise sollte<br />
die Beilage gemeinsam mit der Steuererklärung<br />
abgegeben werden.