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extra November 2007<br />

Steuerbegünstigung für investierte<br />

Gewinne<br />

Ab der Veranlagung 2007 können Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen und den Gewinn durch<br />

Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermitteln, einen Freibetrag von 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes und<br />

maximal 100.000 Euro je Kalenderjahr für investierte Gewinne geltend machen.<br />

Wird eine Teilpauschalierung der<br />

Betriebsausgaben in Anspruch<br />

genommen, so steht der Freibetrag<br />

nur bei der Handelsvertreter- und<br />

der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung<br />

zu. Aber auch nicht buchführende<br />

Gewerbetreibende können neben<br />

der Betriebsausgabenpauschale<br />

einen Freibetrag für investierte Gewinne<br />

geltend machen. Darüber hinaus<br />

können auch Sportler, die eine<br />

Sportlerpauschalierung beanspruchen,<br />

den Freibetrag für investierte<br />

Gewinne nutzen. Der Freibetrag steht<br />

auch jenen Steuerpflichtigen zu, die<br />

betriebliche Einkünfte erzielen, ohne<br />

jedoch einen Betrieb im steuerlichen<br />

Sinne zu haben. Darunter fallen z.B.<br />

Gesellschafter/Geschäftsführer einer<br />

GmbH, ärzte hinsichtlich der Sonderklassengebühren,<br />

Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände<br />

oder Vereinsfunktionäre.<br />

Der Freibetrag setzt voraus, dass im<br />

Wirtschaftsjahr aus dem jeweiligen<br />

Betrieb (oder der Tätigkeit) ohne Berücksichtigung<br />

eines Veräußerungsgewinnes<br />

oder Übergangsgewinnes bei<br />

änderung der Gewinnermittlungsart<br />

(z.B. von freiwilliger Buchführung zur<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ein<br />

laufender Gewinn erzielt wird. Weiters<br />

müssen im betreffenden Wirtschaftsjahr<br />

(z.B. 2007) abnutzbare körperliche<br />

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

mit einer betrieblichen Nutzungsdauer<br />

von mindestens vier Jahren angeschafft<br />

oder hergestellt werden. Wird<br />

ein derartiges Wirtschaftsgut sowohl<br />

privat als auch betrieblich genutzt, so<br />

muss die betriebliche Nutzung überwiegen,<br />

um das Wirtschaftsgut für den<br />

Freibetrag zu beanspruchen.<br />

Für den Freibetrag können auch bestimmte<br />

Wertpapiere angeschafft<br />

werden. Diese Wertpapiere müssen ab<br />

dem Anschaffungszeitpunkt mindestens<br />

vier Jahre dem Anlagevermögen<br />

gewidmet sein. Wertpapiere mit einer<br />

(Rest-) Laufzeit von weniger als vier<br />

Jahren kommen als begünstigte Wirt-<br />

(v.l.) volksbank-wertpapierprofi Robert Grangl und die kommerzspezialisten Jürgen Gruber-veit, Gerald Riessland und Gudrun lippacher<br />

freuen sich auf ihre anfragen - tel.: 03572/82233-13 Dw.<br />

schaftsgüter nicht in Betracht. Dies<br />

gilt auch für Ersatzbeschaffungen<br />

in Form von Wertpapieren. Die angeschafften<br />

Wertpapiere sind in jenem<br />

Umfang notwendiges Betriebsvermögen,<br />

in dem sie einen Freibetrag<br />

für investierte Gewinne vermitteln.<br />

Die Wertpapiere sind auch nach Ablauf<br />

der Behaltefrist von vier Jahren<br />

in der Beilage zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

auszuweisen, solange<br />

sie dem Betriebsvermögen angehören.<br />

Das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen<br />

durch Entnahme wird durch<br />

Entfernung aus der Beilage dokumentiert.<br />

Die Entnahme erfolgt mit dem<br />

aktuellen Kurswert.<br />

Geeignete Wertpapiere sind jene, die<br />

ab 2007 auch für die Wertpapierdeckung<br />

der Pensionsrückstellung geeignet<br />

sind. Im Wesentlichen sind dies<br />

Schuldverschreibungen inländischer<br />

Emittenten bzw. aus dem EWR-Raum,<br />

Investmentfondsanteile und Immobilieninvestmentfondsanteile.<br />

Diese<br />

Bedingungen erfüllen beispielsweise<br />

die Investmentfonds Volksbank-Rent,<br />

Volksbank-Mündel-Rent, VB 1, Volksbank-Reserve,<br />

Volksbank-SMILE oder<br />

der Immobilienfonds immofonds 1. Ihr<br />

Berater in Ihrer Volksbank wird Ihnen<br />

Wertpapiere anbieten, die Sie zur Nutzung<br />

der neuen steuerlichen Begünstigung<br />

anschaffen können.<br />

Wird die Anschaffung der Wertpapiere<br />

durch einen Kredit finanziert, so können<br />

die Finanzierungsaufwendungen<br />

(Zinsen, Kreditgebühr) nicht als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden, da<br />

die Wertpapiererträge endbesteuert<br />

sind. Finanzierungsaufwendungen<br />

können nur dann als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden, wenn sie die<br />

seit der Anschaffung im Betriebsvermögen<br />

angefallenen Erträge (Zinsen,<br />

Ausschüttungen) übersteigen. Werden<br />

die Wertpapiere während der Behaltefrist<br />

veräußert, so muss im selben Jahr<br />

eine Nachbeschaffung von geeigneten<br />

Wertpapieren erfolgen.<br />

Sehr großzügig zeigt sich die Finanz,<br />

wenn im Zuge der Betriebsprüfung die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

auf weniger als vier Jahre reduziert<br />

wird. In diesem Fall bleibt der in Anspruch<br />

genommene Freibetrag bestehen,<br />

es sei denn, dass die seinerzeitige<br />

Nutzungsdauer willkürlich festgelegt<br />

wurde. Dies ist auszuschließen, wenn<br />

die Nutzungsdauer anhand allgemein<br />

üblicher Afa-Werte wie sie z.B. die<br />

deutschen AfA-Tabellen enthalten, ermittelt<br />

wurde. Der Freibetrag wird in<br />

der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen<br />

Stelle eingetragen. In einer<br />

Beilage werden die dafür angeschafften<br />

Wirtschaftsgüter inklusive der<br />

Wertpapiere aufgenommen. Die Beilage<br />

ist ein wesentlicher Bestandteil der<br />

Einkommensteuererklärung, da diese<br />

die Zuordnung zum Betriebsvermögen<br />

darstellt. Zweckmäßigerweise sollte<br />

die Beilage gemeinsam mit der Steuererklärung<br />

abgegeben werden.

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