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STEINZEUG Information 2006 - Fachverband Steinzeugindustrie eV

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20<br />

Forschung + Technik<br />

umweltrelevanten Aspekte berücksichtigen.<br />

Ein Entwässerungsnetz wird von<br />

mindestens zwei Generationen errichtet<br />

und soll den weiteren Generationen<br />

dienen. Es handelt sich also<br />

um ausgesprochen langlebige Wirtschaftsgüter,<br />

die über mehrere Generationen<br />

betriebssicher und funktionsfähig<br />

sein müssen und die stets<br />

die gesetzlichen Vorgaben erfüllen<br />

müssen. Über den Generationenvertrag<br />

ergibt sich dann auch die Verpflichtung<br />

einer Generation ...<br />

● ... das Entwässerungsnetz in<br />

mindestens so gutem Zustand zu<br />

übergeben, wie sie es übernommen<br />

hat und<br />

● ... dem Gebot der Nachhaltigkeit<br />

zu folgen, damit das Entwässerungsnetz<br />

die vorgesehene Nutzungsdauer<br />

auch erreichen wird.<br />

Die Anforderungen an eine Sanierung<br />

ergeben sich aus der Pflichtaufgabe<br />

einer Gemeinde zur ordnungsgemäßen<br />

Abwasserentsorgung<br />

(Wassergesetze (WG) der Länder,<br />

z. B. Art. 41b BayWG). An ein saniertes<br />

Kanalnetz werden gemäß DIN<br />

EN 752-5 [4] die gleichen Anforderungen<br />

wie an ein neues Kanalnetz<br />

gestellt.<br />

Auch die Eigenüberwachungsverordnungen<br />

der Länder fordern die<br />

Feststellung des Zustandes von Abwasserkanälen<br />

und deren Sanierung<br />

in angemessenen Zeiträumen.<br />

Die rechtlichen und technischen<br />

Anforderungen müssen erfüllt sein<br />

(gesetzliche Regelungen). Die betriebswirtschaftlichen<br />

Ziele dagegen<br />

sollen erfüllt werden. Konkrete<br />

Ziele eines Netzbetreibers können<br />

dabei z. B. das Erreichen eines bestimmten<br />

Zustandes im Sinne der<br />

Gefahrenabwehr, die vordringliche<br />

Reduktion des Fremdwasseranfalls<br />

oder die Steigerung des Substanzwertes<br />

sein.<br />

<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2006</strong><br />

Finanzierung der Abwasserentsorgung<br />

Anlagenfinanzierung<br />

Die Abwasserentsorgung ist als Bestandteil der „Daseinsvorsorge“ eine hoheitliche<br />

Aufgabe der Kommunen. Sie üben diese eigenverantwortlich aus<br />

und nehmen bei Bedarf Leistungen Dritter in Anspruch.<br />

Die Abwasserentsorgung kann von öffentlichen Betrieben (kommunaler Regiebetrieb,<br />

Eigenbetrieb, Anstalt öffentlichen Rechts, Zweckverband) oder<br />

privat organisierten Unternehmen (GmbH, AG) betrieben werden. Die Abwasserbeseitigungspflicht<br />

bleibt jedoch bei der gegenwärtigen Gesetzeslage<br />

ausschließlich bei der Kommune.<br />

Von den öffentlich organisierten Betrieben sind Abwasseranlagen als „nonprofit“-Unternehmen<br />

kostendeckend zu betreiben, die Einnahmen sind dabei<br />

zweckgebunden einzusetzen.<br />

Die Abwasseranlagen werden nach dem Nachdeckungsprinzip finanziert<br />

(Abb. 1). Die erforderlichen Investitionen werden von der Kommune vorfinanziert<br />

und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von den Nutzern<br />

der Anlage über das Abwasserentgelt refinanziert.<br />

Die Gesamtkosten der Abwasserentsorgung sind stark von den örtlichen Gegebenheiten<br />

(Siedlungsdichte, Gewerbe- und Industriebetriebe, Abwasseranfall,<br />

baulichen Rahmenbedingungen etc.) abhängig. Um die Bürgerbelastung<br />

unabhängig von den örtlichen Verhältnissen etwa gleich groß zu halten,<br />

werden den Vorhabensträgern für die Ersterschließung von bestehenden<br />

Siedlungsgebieten Zuwendungen aus allgemeinen Steuereinnahmen<br />

gewährt.<br />

Die Vorhabensträger können die verbleibende Finanzierungslücke entweder<br />

ausschließlich über Abwasserentgelte oder zusätzlich durch Erhebung von<br />

Beiträgen schließen.<br />

Je nach Höhe der Zuwendungen und Beiträge ergeben sich örtlich teilweise<br />

große Unterschiede bei den laufenden verbrauchsbezogenen Abwasserentgelten<br />

(Abwassergebühren). Jedweder Vergleich der Abwasserentgelte ohne<br />

Berücksichtigung der sonstigen Finanzierungsquellen trägt daher keinesfalls<br />

zur Aufklärung der Betriebsverhältnisse bei, sondern führt ausschließlich zu<br />

Missverständnissen und Fehlinterpretationen.<br />

Finanzierungsquellen<br />

Die Erstanschaffung der Anlagen zur Abwasserentsorgung wurde in der Vergangenheit<br />

von der öffentlichen Hand (Zuwendungen der Länder) teilweise sehr<br />

großzügig unterstützt. Derartige Zuwendungen werden für die Erneuerung sowie<br />

Erweiterung durch Erschließung von Neubaugebieten nicht gewährt.<br />

Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerungen ist aufgrund des komplexen<br />

Beitragsrechts nur in Ausnahmefällen (Verbesserungsbeiträge) zulässig,<br />

für die Gebietserweiterungen können sie grundsätzlich nur von den direkten<br />

Anschlussnehmern eingefordert werden. Ihr Anteil an den Gesamtkosten ist<br />

dabei in der Regel sehr gering.<br />

Für den Erhalt und die Erweiterung der bestehenden Abwasseranlagen muss<br />

künftig die Finanzierung ausschließlich von den Anschlussnehmern getragen<br />

werden. Selbstverständlich besorgt der öffentliche Anlagenbetreiber eine

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