STEINZEUG Information 2006 - Fachverband Steinzeugindustrie eV
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20<br />
Forschung + Technik<br />
umweltrelevanten Aspekte berücksichtigen.<br />
Ein Entwässerungsnetz wird von<br />
mindestens zwei Generationen errichtet<br />
und soll den weiteren Generationen<br />
dienen. Es handelt sich also<br />
um ausgesprochen langlebige Wirtschaftsgüter,<br />
die über mehrere Generationen<br />
betriebssicher und funktionsfähig<br />
sein müssen und die stets<br />
die gesetzlichen Vorgaben erfüllen<br />
müssen. Über den Generationenvertrag<br />
ergibt sich dann auch die Verpflichtung<br />
einer Generation ...<br />
● ... das Entwässerungsnetz in<br />
mindestens so gutem Zustand zu<br />
übergeben, wie sie es übernommen<br />
hat und<br />
● ... dem Gebot der Nachhaltigkeit<br />
zu folgen, damit das Entwässerungsnetz<br />
die vorgesehene Nutzungsdauer<br />
auch erreichen wird.<br />
Die Anforderungen an eine Sanierung<br />
ergeben sich aus der Pflichtaufgabe<br />
einer Gemeinde zur ordnungsgemäßen<br />
Abwasserentsorgung<br />
(Wassergesetze (WG) der Länder,<br />
z. B. Art. 41b BayWG). An ein saniertes<br />
Kanalnetz werden gemäß DIN<br />
EN 752-5 [4] die gleichen Anforderungen<br />
wie an ein neues Kanalnetz<br />
gestellt.<br />
Auch die Eigenüberwachungsverordnungen<br />
der Länder fordern die<br />
Feststellung des Zustandes von Abwasserkanälen<br />
und deren Sanierung<br />
in angemessenen Zeiträumen.<br />
Die rechtlichen und technischen<br />
Anforderungen müssen erfüllt sein<br />
(gesetzliche Regelungen). Die betriebswirtschaftlichen<br />
Ziele dagegen<br />
sollen erfüllt werden. Konkrete<br />
Ziele eines Netzbetreibers können<br />
dabei z. B. das Erreichen eines bestimmten<br />
Zustandes im Sinne der<br />
Gefahrenabwehr, die vordringliche<br />
Reduktion des Fremdwasseranfalls<br />
oder die Steigerung des Substanzwertes<br />
sein.<br />
<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2006</strong><br />
Finanzierung der Abwasserentsorgung<br />
Anlagenfinanzierung<br />
Die Abwasserentsorgung ist als Bestandteil der „Daseinsvorsorge“ eine hoheitliche<br />
Aufgabe der Kommunen. Sie üben diese eigenverantwortlich aus<br />
und nehmen bei Bedarf Leistungen Dritter in Anspruch.<br />
Die Abwasserentsorgung kann von öffentlichen Betrieben (kommunaler Regiebetrieb,<br />
Eigenbetrieb, Anstalt öffentlichen Rechts, Zweckverband) oder<br />
privat organisierten Unternehmen (GmbH, AG) betrieben werden. Die Abwasserbeseitigungspflicht<br />
bleibt jedoch bei der gegenwärtigen Gesetzeslage<br />
ausschließlich bei der Kommune.<br />
Von den öffentlich organisierten Betrieben sind Abwasseranlagen als „nonprofit“-Unternehmen<br />
kostendeckend zu betreiben, die Einnahmen sind dabei<br />
zweckgebunden einzusetzen.<br />
Die Abwasseranlagen werden nach dem Nachdeckungsprinzip finanziert<br />
(Abb. 1). Die erforderlichen Investitionen werden von der Kommune vorfinanziert<br />
und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von den Nutzern<br />
der Anlage über das Abwasserentgelt refinanziert.<br />
Die Gesamtkosten der Abwasserentsorgung sind stark von den örtlichen Gegebenheiten<br />
(Siedlungsdichte, Gewerbe- und Industriebetriebe, Abwasseranfall,<br />
baulichen Rahmenbedingungen etc.) abhängig. Um die Bürgerbelastung<br />
unabhängig von den örtlichen Verhältnissen etwa gleich groß zu halten,<br />
werden den Vorhabensträgern für die Ersterschließung von bestehenden<br />
Siedlungsgebieten Zuwendungen aus allgemeinen Steuereinnahmen<br />
gewährt.<br />
Die Vorhabensträger können die verbleibende Finanzierungslücke entweder<br />
ausschließlich über Abwasserentgelte oder zusätzlich durch Erhebung von<br />
Beiträgen schließen.<br />
Je nach Höhe der Zuwendungen und Beiträge ergeben sich örtlich teilweise<br />
große Unterschiede bei den laufenden verbrauchsbezogenen Abwasserentgelten<br />
(Abwassergebühren). Jedweder Vergleich der Abwasserentgelte ohne<br />
Berücksichtigung der sonstigen Finanzierungsquellen trägt daher keinesfalls<br />
zur Aufklärung der Betriebsverhältnisse bei, sondern führt ausschließlich zu<br />
Missverständnissen und Fehlinterpretationen.<br />
Finanzierungsquellen<br />
Die Erstanschaffung der Anlagen zur Abwasserentsorgung wurde in der Vergangenheit<br />
von der öffentlichen Hand (Zuwendungen der Länder) teilweise sehr<br />
großzügig unterstützt. Derartige Zuwendungen werden für die Erneuerung sowie<br />
Erweiterung durch Erschließung von Neubaugebieten nicht gewährt.<br />
Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerungen ist aufgrund des komplexen<br />
Beitragsrechts nur in Ausnahmefällen (Verbesserungsbeiträge) zulässig,<br />
für die Gebietserweiterungen können sie grundsätzlich nur von den direkten<br />
Anschlussnehmern eingefordert werden. Ihr Anteil an den Gesamtkosten ist<br />
dabei in der Regel sehr gering.<br />
Für den Erhalt und die Erweiterung der bestehenden Abwasseranlagen muss<br />
künftig die Finanzierung ausschließlich von den Anschlussnehmern getragen<br />
werden. Selbstverständlich besorgt der öffentliche Anlagenbetreiber eine