Bewältigung von Personalentlassungen durch Gestaltung ... - EconBiz
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3 Über die klassische Sozialplanpolitik hinaus - Übergangsarbeitsmärkte<br />
gestalten<br />
In der Entwicklung der Sozialplanpolitik gibt es einige Parallelen zwischen Deutschland<br />
und Österreich. In beiden Ländern kam es vor der gesetzlichen Verpflichtung, bei Betriebsänderungen,<br />
die wesentliche Nachteile für die gesamte Belegschaft oder Teile der<br />
Belegschaft eines Unternehmens mit sich bringen, einen Sozialplan zwischen Betriebsrat<br />
und der Unternehmerseite abzuschließen, zu freiwilligen Sozialplanabschlüssen in bestimmten<br />
Unternehmen bzw. Branchen. Auch wurde viele Jahre in beiden Ländern die<br />
frühzeitige Ausgliederung älterer Arbeitnehmer mit Hilfe <strong>von</strong> entsprechenden Gesetzen<br />
aus dem Arbeitsleben gefördert und forciert (Abschnitt 3.1), bis es offensichtlich wurde,<br />
daß diese Praxis in vielerlei Hinsicht an Grenzen stößt (Abschnitt 3.2). Seit einigen<br />
Jahren erlassen beide Staaten gesetzliche Restriktionen gegen die klassische, abfindungsorientierte<br />
Sozialplanpolitik (Abschnitt 3.3) und schaffen gleichzeitig gesetzliche Anreize<br />
zur Aktivierung <strong>von</strong> Sozialplänen. Drei Förderinstrumente der aktiven Sozialplanpolitik,<br />
welche eine wichtige Voraussetzung für die <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Übergangsarbeitsmärkten -<br />
zumindest auf breiter Ebene - sind und aktive Sozialplanpolitik mit aktiver<br />
Arbeitsmarktpolitik verbinden, werden in Abschnitt 3.4 dargestellt.<br />
3.1 Entwicklung der Sozialplanpolitik in Deutschland und Österreich<br />
Die ersten Sozialpläne wurden in Deutschland ab Ende der 50er Jahre in den der<br />
Montanmitbestimmung unterliegenden Branchen, dem Bergbau und der Stahlindustrie,<br />
abgeschlossen (vgl. Kirsch u.a. 1999, S. 8). Auch in Österreich haben Sozialpläne ihren<br />
Ursprung in freiwilligen „Abgangsentschädigungen“ bestimmter Unternehmen für betriebsbedingt<br />
gekündigte Beschäftigte (vgl. Seckauer 1997, S. 11). Aufgrund der gesamtwirtschaftlich<br />
guten Beschäftigungssituation in den 50er und 60er Jahren war es im<br />
Gegensatz zu den darauffolgenden Jahrzehnten für die meisten Entlassenen nicht allzu<br />
schwierig, innerhalb der Branche oder in anderen Branchen wieder eine Anstellung zu<br />
finden. Die erste Generation <strong>von</strong> Sozialplänen konzentrierte sich deshalb stark darauf, die<br />
mit dem Arbeitsplatzwechsel verbundenen Belastungen und Nachteile wie z.B. Umzug,<br />
Verlust erworbener Ansprüche auf betriebliche Sozialleistungen sowie Lohneinbußen<br />
finanziell auszugleichen (vgl. Knuth 1996, S. 29). Für diejenigen Beschäftigten, die<br />
aufgrund ihres Alters nicht mehr auf andere Arbeitsplätze vermittelt werden konnten,<br />
dienten die betrieblichen Sozialplanmittel dazu, den Übergang in die vorgezogene Rente<br />
zu ermöglichen (vgl. Ranft 1988, S. 228). Während der Reformperiode wurden die<br />
betrieblichen und branchenweiten freiwilligen Sozialplanregelungen auf gesetzlicher<br />
Ebene verallgemeinert (vgl. Bosch 1990, S. 37) 26 . In Deutschland wurde 1972 mit der<br />
Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes dem Betriebsrat (sein Vorhandensein ist<br />
eine Grundbedingung) das Recht eingeräumt, bei mehr als 20 im Betrieb beschäftigten<br />
Arbeitnehmern, mit der Geschäftsleitung über den Abschluß eines Sozialplans zu<br />
verhandeln, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, „... die wesentliche<br />
Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben<br />
26 I.d.R. folgt, nachdem einige Zeit ein Regelungsgegenstand <strong>von</strong> einigen Unternehmen oder Branchen<br />
auf freiwilliger Basis praktiziert wird, eine Verallgemeinerung, indem dieser Regelungsgegenstand im<br />
Arbeitsrecht verankert wird und für (fast) alle Betriebe gilt.<br />
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