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Bewältigung von Personalentlassungen durch Gestaltung ... - EconBiz

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In § 18 Abs. 6 AlVG sind die Kriterien aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine<br />

Einrichtung vom zuständigen Landesarbeitsamt als Arbeitsstiftung anerkannt wird. Diese<br />

sind:<br />

• Ein oder mehrere Unternehmen stellen für ihre arbeitslos werdenden Beschäftigten<br />

eine Einrichtung bereit, die für die Planung und Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen zur<br />

Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich<br />

ist. Die für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen<br />

Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer müssen diesem<br />

Konzept zustimmen (vgl. § 18 Abs. 6, Satz a AlVG).<br />

• Dabei muß es sich um Maßnahmen handeln, die den Arbeitslosen bei der Wiedererlangung<br />

eines Arbeitsplatzes, insbesondere <strong>durch</strong> eine Aus- oder Weiterbildung im<br />

Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung (Arbeitsstiftung) oder <strong>von</strong> anderen<br />

Schulungseinrichtungen, unterstützen. Die angestrebten Ziele sollen den arbeitsmarktpolitischen<br />

Erfordernissen dienen (vgl. § 18 Abs. 6, Satz b AlVG).<br />

• Die Maßnahmen müssen eine zeitliche Vollauslastung der Arbeitslosen wie in einem<br />

Normalarbeitsverhältnis garantieren. Bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr<br />

vollendet haben, kann an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung 64<br />

<strong>durch</strong> die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit treten (vgl.<br />

§ 18 Abs. 6, Satz c AlVG).<br />

• Die Realisierung des Konzeptes muß <strong>durch</strong> eine ausreichende Bereitstellung <strong>von</strong><br />

notwendigen finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Ressourcen<br />

gewährleistet sein (vgl. § 18 Abs. 6, Satz d AlVG).<br />

• Den Arbeitslosen muß vom Träger der Einrichtung während ihrer Zugehörigkeit zu<br />

ihr eine Zuschußleistung (Stipendium) gezahlt werden (vgl. § 18 Abs. 6, Satz e<br />

AlVG).<br />

Die Kriterien nach § 18 Abs. 6 a und e sind auch erfüllt,<br />

• wenn die Einrichtung nicht <strong>von</strong> einem insolvent gewordenen Unternehmen, das dazu<br />

nicht in der Lage ist, sondern <strong>von</strong> einer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen<br />

Person bereitgestellt wird (vgl. § 18 Abs. 7, Satz a AlVG),<br />

• wenn die Einrichtung <strong>durch</strong> die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber<br />

(Wirtschaftskammern) aufgrund <strong>von</strong> Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen ganzen<br />

Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 1997 eintreten, bereitgestellt wird (vgl. § 18<br />

Abs. 7, Satz b AlVG) und<br />

• wenn nicht ein Arbeitnehmer entlassendes Unternehmen die Einrichtung bereitstellt,<br />

sondern eine Gebietskörperschaft oder andere juristische Personen, muß trotzdem<br />

garantiert sein, daß die Teilnehmer während ihrer Zeit in der Arbeitsstiftung eine<br />

Zuschußleistung (Stipendium) <strong>durch</strong> den Träger der Arbeitsstiftung erhalten. Bevor<br />

die Höhe der Zuschußleistung festgesetzt wird, sind die in Betracht kommenden<br />

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer anzuhören<br />

(vgl. § 18 Abs. 7, Satz c AlVG).<br />

64 Diese besteht aus einer Kombination <strong>von</strong> spezifischer Berufsorientierung, aktiver Arbeitssuche und<br />

betrieblichen Praktika (siehe hierzu auch Abschnitt 3.5.2, S. 52.).<br />

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