KMG Prospekt
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Risiko, dass die vorstehend beschriebenen Bonitätsrisiken<br />
entsprechend länger bestehen und somit das Risiko<br />
der Realisierung dieser Risiken ansteigt.<br />
Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />
Der Investor tritt der Fondsgesellschaft als beschränkt<br />
haftender Gesellschafter bei. Aus dieser Stellung heraus<br />
hat der Investor bei der Fondsgesellschaft nur eingeschränkte<br />
Mitwirkungs- und Mitspracherechte, insbesondere<br />
stehen ihm keine Weisungsrechte hinsichtlich<br />
der laufenden Geschäftsführung zu. Der Investor verfügt<br />
lediglich über ein allgemeines Informations- und ein eingeschränktes<br />
Kontrollrecht. Auch kann die Wahrnehmung<br />
der Rechte des Investors als Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
dadurch beeinfl usst sein, dass Beschlüsse<br />
der Gesellschafterversammlungen in einem schriftlichen<br />
Umlaufverfahren gefasst werden und die Investoren sich<br />
persönlich nicht kennen. Diese Situation erschwert die<br />
Bildung von Mehrheiten zur Durchsetzung von Investoreninteressen.<br />
Die Zeichnung einer einzelnen Kommanditeinlage ist<br />
der Höhe nach nicht begrenzt. Es besteht daher das<br />
Risiko, dass einzelne Gesellschafter bedingt durch ihre<br />
hohen Zeichnungsbeträge ein erhebliches Gewicht auf<br />
der Gesellschafterversammlung erlangen können und so<br />
eine Einzelperson oder eine kleine Gruppe von Personen<br />
einen beherrschenden Einfl uss auf die Fondsgesellschaft<br />
gewinnen kann.<br />
Ein Gesellschafter kann nach § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />
aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Auch scheidet er aus, wenn über sein<br />
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern<br />
die geschäftsführende Kommanditistin dies verlangt.<br />
Der betroffene Gesellschafter erhält dann eine Abfi ndung<br />
nach Maßgabe des § 20 des Gesellschaftsvertrages, die<br />
niedriger als der tatsächliche Verkehrswert der Beteiligung<br />
ausfallen kann.<br />
Leistet ein Investor seine Einlageverpfl ichtung nicht oder<br />
nicht vollständig, so besteht das Risiko der Kürzung seiner<br />
Beteiligung und das Risiko des Ausschlusses aus der<br />
Fondsgesellschaft. Die Geltendmachung weitergehender<br />
Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten, welche mit<br />
Auszahlungsansprüchen des Investors verrechnet werden<br />
können und damit zu geringeren oder ausbleibenden<br />
Rückfl üssen führen oder aus dem sonstigen Vermögen<br />
des Investors zu zahlen sind.<br />
Risiken in Bezug auf die Treuhandkommanditistin<br />
Die Investoren (Treugeber) halten ihre wirtschaftliche<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage<br />
des Treuhandvertrages mittelbar durch die Treuhandkommanditistin.<br />
Durch diese Konstruktion sind die Investoren<br />
dem Risiko der nicht erwartungsgemäßen Vertragserfüllung<br />
seitens der Treuhandkommanditistin ausgesetzt.<br />
Dies betrifft insbesondere die weisungsgemäße Wahrnehmung<br />
der Investoreninteressen (Treugeberinteressen)<br />
in der Fondsgesellschaft.<br />
Für den Fall des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin<br />
aus der Fondsgesellschaft, gleich aus welchem<br />
Rechtsgrund (zum Beispiel Kündigung, Insolvenz) ist im<br />
Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass von den Gesellschaftern<br />
eine neue Treuhandkommanditistin zu bestimmen<br />
ist, die unter Ausschluss der Auseinandersetzung<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />
Pfl ichten der Treuhandkommanditistin eintritt. Dennoch<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Interessen<br />
der Investoren (Treugeber) in einem solchen Fall beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Risiko der Rückabwicklung<br />
Erreicht die tatsächliche Summe der von Investoren<br />
gezeichneten Beträge bis zum Ende der Platzierungsphase<br />
keine ausreichende Höhe, kann hierdurch das Erreichen<br />
des Gesellschaftszweckes und der erwartete Anlageerfolg<br />
gefährdet sein. Es ist sogar denkbar, dass die<br />
Fondsgesellschaft vorzeitig liquidiert werden muss. Für<br />
diesen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass den<br />
Investoren ihre geleisteten Einzahlungen nicht oder nicht<br />
vollumfänglich erstattet werden können. Zusätzlich hat<br />
der Investor in diesen Fällen die Opportunitätskosten zu<br />
tragen, das heißt die Emittentin wird für die so genannten<br />
„entgangenen Gewinne“ aus einer fi ktiven Verwendung<br />
des Beteiligungsbetrages für eine andere Vermögensanlage,<br />
nicht aufkommen. Soweit das Gesellschaftskapital<br />
bereits für die Ausreichung von Darlehen an die Deutsche<br />
S&K Sachwert Nr. 2 GmbH und/oder Zahlung von Vergü-<br />
Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
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