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Risiko, dass die vorstehend beschriebenen Bonitätsrisiken<br />

entsprechend länger bestehen und somit das Risiko<br />

der Realisierung dieser Risiken ansteigt.<br />

Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />

Der Investor tritt der Fondsgesellschaft als beschränkt<br />

haftender Gesellschafter bei. Aus dieser Stellung heraus<br />

hat der Investor bei der Fondsgesellschaft nur eingeschränkte<br />

Mitwirkungs- und Mitspracherechte, insbesondere<br />

stehen ihm keine Weisungsrechte hinsichtlich<br />

der laufenden Geschäftsführung zu. Der Investor verfügt<br />

lediglich über ein allgemeines Informations- und ein eingeschränktes<br />

Kontrollrecht. Auch kann die Wahrnehmung<br />

der Rechte des Investors als Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

dadurch beeinfl usst sein, dass Beschlüsse<br />

der Gesellschafterversammlungen in einem schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst werden und die Investoren sich<br />

persönlich nicht kennen. Diese Situation erschwert die<br />

Bildung von Mehrheiten zur Durchsetzung von Investoreninteressen.<br />

Die Zeichnung einer einzelnen Kommanditeinlage ist<br />

der Höhe nach nicht begrenzt. Es besteht daher das<br />

Risiko, dass einzelne Gesellschafter bedingt durch ihre<br />

hohen Zeichnungsbeträge ein erhebliches Gewicht auf<br />

der Gesellschafterversammlung erlangen können und so<br />

eine Einzelperson oder eine kleine Gruppe von Personen<br />

einen beherrschenden Einfl uss auf die Fondsgesellschaft<br />

gewinnen kann.<br />

Ein Gesellschafter kann nach § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />

aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Auch scheidet er aus, wenn über sein<br />

Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern<br />

die geschäftsführende Kommanditistin dies verlangt.<br />

Der betroffene Gesellschafter erhält dann eine Abfi ndung<br />

nach Maßgabe des § 20 des Gesellschaftsvertrages, die<br />

niedriger als der tatsächliche Verkehrswert der Beteiligung<br />

ausfallen kann.<br />

Leistet ein Investor seine Einlageverpfl ichtung nicht oder<br />

nicht vollständig, so besteht das Risiko der Kürzung seiner<br />

Beteiligung und das Risiko des Ausschlusses aus der<br />

Fondsgesellschaft. Die Geltendmachung weitergehender<br />

Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten, welche mit<br />

Auszahlungsansprüchen des Investors verrechnet werden<br />

können und damit zu geringeren oder ausbleibenden<br />

Rückfl üssen führen oder aus dem sonstigen Vermögen<br />

des Investors zu zahlen sind.<br />

Risiken in Bezug auf die Treuhandkommanditistin<br />

Die Investoren (Treugeber) halten ihre wirtschaftliche<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage<br />

des Treuhandvertrages mittelbar durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Durch diese Konstruktion sind die Investoren<br />

dem Risiko der nicht erwartungsgemäßen Vertragserfüllung<br />

seitens der Treuhandkommanditistin ausgesetzt.<br />

Dies betrifft insbesondere die weisungsgemäße Wahrnehmung<br />

der Investoreninteressen (Treugeberinteressen)<br />

in der Fondsgesellschaft.<br />

Für den Fall des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin<br />

aus der Fondsgesellschaft, gleich aus welchem<br />

Rechtsgrund (zum Beispiel Kündigung, Insolvenz) ist im<br />

Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass von den Gesellschaftern<br />

eine neue Treuhandkommanditistin zu bestimmen<br />

ist, die unter Ausschluss der Auseinandersetzung<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pfl ichten der Treuhandkommanditistin eintritt. Dennoch<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Interessen<br />

der Investoren (Treugeber) in einem solchen Fall beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Risiko der Rückabwicklung<br />

Erreicht die tatsächliche Summe der von Investoren<br />

gezeichneten Beträge bis zum Ende der Platzierungsphase<br />

keine ausreichende Höhe, kann hierdurch das Erreichen<br />

des Gesellschaftszweckes und der erwartete Anlageerfolg<br />

gefährdet sein. Es ist sogar denkbar, dass die<br />

Fondsgesellschaft vorzeitig liquidiert werden muss. Für<br />

diesen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass den<br />

Investoren ihre geleisteten Einzahlungen nicht oder nicht<br />

vollumfänglich erstattet werden können. Zusätzlich hat<br />

der Investor in diesen Fällen die Opportunitätskosten zu<br />

tragen, das heißt die Emittentin wird für die so genannten<br />

„entgangenen Gewinne“ aus einer fi ktiven Verwendung<br />

des Beteiligungsbetrages für eine andere Vermögensanlage,<br />

nicht aufkommen. Soweit das Gesellschaftskapital<br />

bereits für die Ausreichung von Darlehen an die Deutsche<br />

S&K Sachwert Nr. 2 GmbH und/oder Zahlung von Vergü-<br />

Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

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