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Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

keine Bedeutung mehr zukommt.<br />

Tilgung des Darlehens<br />

Bei der Tilgung des Darlehens an die Fondsgesellschaft<br />

handelt es sich nicht um einen steuerlich relevanten Vorgang,<br />

sie führt nicht zu Einkünften.<br />

Behandlung der Kosten der Fondsinitiation<br />

Im Zusammenhang mit der Initiierung der Fondsgesellschaft<br />

fallen verschiedene Nebenkosten an, die in dem<br />

Investitionsplan der Fondsgesellschaft aufgeführt sind.<br />

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sind<br />

diese Aufwendungen nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

anzusehen, sondern sind als Anschaffungsnebenkosten<br />

des jeweiligen Investitionsgutes (hier insbesondere<br />

des Darlehens) zu aktivieren. Da das Darlehen<br />

nicht planmäßig abgeschrieben wird, sind die Anschaffungsnebenkosten<br />

lediglich im Falle eines steuerpfl ichtigen<br />

Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen.<br />

Mögliche Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

Bei einer möglichen Veräußerung von Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft werden steuerlich nicht die Anteile an<br />

der Fondsgesellschaft veräußert, sondern lediglich die<br />

dem Investor anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter.<br />

Bei den im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes zu<br />

erwartenden Wirtschaftsgütern (Darlehen an die Deutsche<br />

S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Guthaben auf Bankkonten)<br />

zählt auch ein Gewinn aus dem Verkauf nach § 20 Abs. 2<br />

dEStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

Gewinn ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis<br />

einerseits und den Anschaffungskosten des jeweiligen<br />

Wirtschaftsgutes sowie den mit der Veräußerung in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />

andererseits. Veräußerungsverluste unterliegen Abzugsbeschränkungen.<br />

Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Das steuerliche Ergebnis wird zunächst auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft ermittelt und anschließend den einzelnen<br />

Investoren zugerechnet. Da das wirtschaftliche<br />

Eigentum in Bezug auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nach den Regelungen des Gesellschafts- und<br />

des Treuhandvertrages den Treugebern zuzurechnen ist,<br />

ist diesen für ertragsteuerliche Zwecke sowohl das Vermögen<br />

als auch der Ertrag aus der Beteiligung unmittelbar<br />

zuzurechnen. Daher wird auch nicht zwischen Direktkommanditisten<br />

und Treugeberkommanditisten unterschieden.<br />

Somit erzielen auch die Investoren, die nicht als<br />

Direktkommanditisten in das Handelsregister eingetragen<br />

sind, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die steuerliche<br />

Ergebnisverteilung orientiert sich an § 39 dAO wie auch<br />

an den gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die auch<br />

steuerlich dem Grunde nach anzuerkennen sind. Danach<br />

wird jedem Investor sein anteiliges Ergebnis entsprechend<br />

dem Verhältnis seiner Kapitaleinlage zu den Einlagen der<br />

übrigen Gesellschafter zugerechnet.<br />

Feststellungsverfahren und steuerliche Betriebsprüfung<br />

Im Rahmen der so genannten einheitlichen und gesonderten<br />

Feststellung werden die Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

ermittelt und den beteiligten Gesellschaftern<br />

anteilig zugerechnet. Diese Feststellungbescheide sind<br />

auch für die Wohnsitzfi nanzämter der Investoren bindend.<br />

Voraussichtlich werden die Steuerbescheide der Fondsgesellschaft<br />

unter dem so genannten Vorbehalt der Nachprüfung<br />

ergehen, was bedeutet, dass die Steuerbescheide<br />

einer Überprüfung durch eine steuerliche Betriebsprüfung<br />

unterliegen können.<br />

Deutsche Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt keine laufenden Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer.<br />

Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt sich auf<br />

die Hingabe eines Darlehens, damit ist sie Unternehmer<br />

im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie erzielt steuerfreie<br />

Umsätze und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Kapitel 2<br />

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