KMG Prospekt
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Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
keine Bedeutung mehr zukommt.<br />
Tilgung des Darlehens<br />
Bei der Tilgung des Darlehens an die Fondsgesellschaft<br />
handelt es sich nicht um einen steuerlich relevanten Vorgang,<br />
sie führt nicht zu Einkünften.<br />
Behandlung der Kosten der Fondsinitiation<br />
Im Zusammenhang mit der Initiierung der Fondsgesellschaft<br />
fallen verschiedene Nebenkosten an, die in dem<br />
Investitionsplan der Fondsgesellschaft aufgeführt sind.<br />
Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sind<br />
diese Aufwendungen nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />
anzusehen, sondern sind als Anschaffungsnebenkosten<br />
des jeweiligen Investitionsgutes (hier insbesondere<br />
des Darlehens) zu aktivieren. Da das Darlehen<br />
nicht planmäßig abgeschrieben wird, sind die Anschaffungsnebenkosten<br />
lediglich im Falle eines steuerpfl ichtigen<br />
Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen.<br />
Mögliche Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
Bei einer möglichen Veräußerung von Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft werden steuerlich nicht die Anteile an<br />
der Fondsgesellschaft veräußert, sondern lediglich die<br />
dem Investor anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter.<br />
Bei den im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes zu<br />
erwartenden Wirtschaftsgütern (Darlehen an die Deutsche<br />
S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Guthaben auf Bankkonten)<br />
zählt auch ein Gewinn aus dem Verkauf nach § 20 Abs. 2<br />
dEStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />
Gewinn ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis<br />
einerseits und den Anschaffungskosten des jeweiligen<br />
Wirtschaftsgutes sowie den mit der Veräußerung in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />
andererseits. Veräußerungsverluste unterliegen Abzugsbeschränkungen.<br />
Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Das steuerliche Ergebnis wird zunächst auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft ermittelt und anschließend den einzelnen<br />
Investoren zugerechnet. Da das wirtschaftliche<br />
Eigentum in Bezug auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nach den Regelungen des Gesellschafts- und<br />
des Treuhandvertrages den Treugebern zuzurechnen ist,<br />
ist diesen für ertragsteuerliche Zwecke sowohl das Vermögen<br />
als auch der Ertrag aus der Beteiligung unmittelbar<br />
zuzurechnen. Daher wird auch nicht zwischen Direktkommanditisten<br />
und Treugeberkommanditisten unterschieden.<br />
Somit erzielen auch die Investoren, die nicht als<br />
Direktkommanditisten in das Handelsregister eingetragen<br />
sind, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die steuerliche<br />
Ergebnisverteilung orientiert sich an § 39 dAO wie auch<br />
an den gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die auch<br />
steuerlich dem Grunde nach anzuerkennen sind. Danach<br />
wird jedem Investor sein anteiliges Ergebnis entsprechend<br />
dem Verhältnis seiner Kapitaleinlage zu den Einlagen der<br />
übrigen Gesellschafter zugerechnet.<br />
Feststellungsverfahren und steuerliche Betriebsprüfung<br />
Im Rahmen der so genannten einheitlichen und gesonderten<br />
Feststellung werden die Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
ermittelt und den beteiligten Gesellschaftern<br />
anteilig zugerechnet. Diese Feststellungbescheide sind<br />
auch für die Wohnsitzfi nanzämter der Investoren bindend.<br />
Voraussichtlich werden die Steuerbescheide der Fondsgesellschaft<br />
unter dem so genannten Vorbehalt der Nachprüfung<br />
ergehen, was bedeutet, dass die Steuerbescheide<br />
einer Überprüfung durch eine steuerliche Betriebsprüfung<br />
unterliegen können.<br />
Deutsche Gewerbesteuer<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt keine laufenden Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer.<br />
Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt sich auf<br />
die Hingabe eines Darlehens, damit ist sie Unternehmer<br />
im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie erzielt steuerfreie<br />
Umsätze und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
Kapitel 2<br />
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