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KMG Prospekt

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Gesetze als auch die Anwendung dieser Gesetze durch<br />

die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung können<br />

sich während der Dauer einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ändern, was entsprechende negative Auswirkungen<br />

für die Fondsgesellschaft und die einzelnen Investoren<br />

haben kann. Negative Auswirkungen können sich<br />

hier zum Beispiel durch verminderte Erträge durch steuerliche<br />

Belastungen der Fondsgesellschaft und höhere<br />

steuerliche Belastungen bei den Investoren ergeben.<br />

Es besteht zudem das Risiko, dass aufgrund einer abweichenden<br />

Beurteilung steuerlich relevanter Sachverhalte<br />

Steuerzahlungen für die Investoren festgestellt werden,<br />

die im Rahmen der Prognoserechnungen nicht dargestellt<br />

worden sind. Eine abschließende Entscheidung über<br />

die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird grundsätzlich<br />

erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung durch das<br />

Finanzamt der Investoren getroffen. Kommt es in diesem<br />

Zusammenhang zu einer Steuernachzahlung, so besteht<br />

das Risiko, dass es für diese Nachzahlung zu einer Zinsbelastung<br />

und somit zu einer zusätzlichen Steuerlast<br />

kommt.<br />

Hinzu tritt, dass es aufgrund unterschiedlicher Auffassungen<br />

der Finanzverwaltungen in Österreich und in<br />

Deutschland zu negativen Auswirkungen auf die Veranlagung<br />

kommen kann. Dies kann im Extremfall dazu führen,<br />

dass beide Staaten ein Besteuerungsrecht für sich in<br />

Anspruch nehmen und die Erträge aus der Veranlagung<br />

somit doppelt besteuert würden.<br />

Besondere steuerliche Risiken aus deutscher<br />

Sicht<br />

Aus deutscher Sicht besteht das Risiko, dass abweichend<br />

von der Prognose die Darlehensnehmerin bei der Auszahlung<br />

der Zinsen an die Fondsgesellschaft zum Einbehalt<br />

einer Quellensteuer (in Form einer Kapitalertragsteuer<br />

sowie dem Solidaritätszuschlag) in Höhe von aktuell<br />

26,375 Prozent verpfl ichtet sein wird. Als Folge würde der<br />

Fondsgesellschaft eine verminderte Liquidität verbleiben,<br />

was wiederum zu geringeren Auszahlungen an die Investoren<br />

führt. Darüber hinaus käme auf einen österreichischen<br />

Investor ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu, da er<br />

die Erstattung des Teils der einbehaltenen Quellensteuer,<br />

die den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zuläs-<br />

24 Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

sigen Rahmen übersteigen, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens<br />

beim zuständigen Bundeszentralamt für<br />

Steuern beantragen müsste.<br />

Beantragt er diese Erstattung nicht oder kann er seine<br />

Berechtigung aus dem deutsch-österreichischem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

nicht nachweisen, besteht das<br />

Risiko, dass er diesen Teil der in Deutschland einbehaltenen<br />

Quellensteuer nicht auf die in Österreich entstehende<br />

Einkommensteuer anrechnen kann.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft nach<br />

der Zinsinformationsverordnung verpfl ichtet sein kann,<br />

die auf österreichische Investoren entfallenden Zinsbeträge<br />

über das Bundeszentralamt für Steuern an die<br />

österreichische Finanzverwaltung mitzuteilen. Grundsätzlich<br />

besteht dieses Risiko der Mitteilung nach Österreich<br />

auch dann, wenn die Fondsgesellschaft nicht verpfl ichtet<br />

sein sollte, der österreichische Investor beim Bundeszentralamt<br />

für Steuern allerdings die Erstattung der nach<br />

dem Doppelbesteuerungsabkommen zu viel einbehaltenen<br />

Quellensteuer beantragt.

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