KMG Prospekt
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Gesetze als auch die Anwendung dieser Gesetze durch<br />
die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung können<br />
sich während der Dauer einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ändern, was entsprechende negative Auswirkungen<br />
für die Fondsgesellschaft und die einzelnen Investoren<br />
haben kann. Negative Auswirkungen können sich<br />
hier zum Beispiel durch verminderte Erträge durch steuerliche<br />
Belastungen der Fondsgesellschaft und höhere<br />
steuerliche Belastungen bei den Investoren ergeben.<br />
Es besteht zudem das Risiko, dass aufgrund einer abweichenden<br />
Beurteilung steuerlich relevanter Sachverhalte<br />
Steuerzahlungen für die Investoren festgestellt werden,<br />
die im Rahmen der Prognoserechnungen nicht dargestellt<br />
worden sind. Eine abschließende Entscheidung über<br />
die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird grundsätzlich<br />
erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung durch das<br />
Finanzamt der Investoren getroffen. Kommt es in diesem<br />
Zusammenhang zu einer Steuernachzahlung, so besteht<br />
das Risiko, dass es für diese Nachzahlung zu einer Zinsbelastung<br />
und somit zu einer zusätzlichen Steuerlast<br />
kommt.<br />
Hinzu tritt, dass es aufgrund unterschiedlicher Auffassungen<br />
der Finanzverwaltungen in Österreich und in<br />
Deutschland zu negativen Auswirkungen auf die Veranlagung<br />
kommen kann. Dies kann im Extremfall dazu führen,<br />
dass beide Staaten ein Besteuerungsrecht für sich in<br />
Anspruch nehmen und die Erträge aus der Veranlagung<br />
somit doppelt besteuert würden.<br />
Besondere steuerliche Risiken aus deutscher<br />
Sicht<br />
Aus deutscher Sicht besteht das Risiko, dass abweichend<br />
von der Prognose die Darlehensnehmerin bei der Auszahlung<br />
der Zinsen an die Fondsgesellschaft zum Einbehalt<br />
einer Quellensteuer (in Form einer Kapitalertragsteuer<br />
sowie dem Solidaritätszuschlag) in Höhe von aktuell<br />
26,375 Prozent verpfl ichtet sein wird. Als Folge würde der<br />
Fondsgesellschaft eine verminderte Liquidität verbleiben,<br />
was wiederum zu geringeren Auszahlungen an die Investoren<br />
führt. Darüber hinaus käme auf einen österreichischen<br />
Investor ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu, da er<br />
die Erstattung des Teils der einbehaltenen Quellensteuer,<br />
die den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zuläs-<br />
24 Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
sigen Rahmen übersteigen, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens<br />
beim zuständigen Bundeszentralamt für<br />
Steuern beantragen müsste.<br />
Beantragt er diese Erstattung nicht oder kann er seine<br />
Berechtigung aus dem deutsch-österreichischem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
nicht nachweisen, besteht das<br />
Risiko, dass er diesen Teil der in Deutschland einbehaltenen<br />
Quellensteuer nicht auf die in Österreich entstehende<br />
Einkommensteuer anrechnen kann.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft nach<br />
der Zinsinformationsverordnung verpfl ichtet sein kann,<br />
die auf österreichische Investoren entfallenden Zinsbeträge<br />
über das Bundeszentralamt für Steuern an die<br />
österreichische Finanzverwaltung mitzuteilen. Grundsätzlich<br />
besteht dieses Risiko der Mitteilung nach Österreich<br />
auch dann, wenn die Fondsgesellschaft nicht verpfl ichtet<br />
sein sollte, der österreichische Investor beim Bundeszentralamt<br />
für Steuern allerdings die Erstattung der nach<br />
dem Doppelbesteuerungsabkommen zu viel einbehaltenen<br />
Quellensteuer beantragt.