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KMG Prospekt

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manditisten keine weiteren Zahlungs-, Nachschuss- oder Haftungsverpfl<br />

ichtungen. Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der<br />

Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff.<br />

HGB bleiben hiervon unberührt.<br />

2. Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine Zustimmung nicht verpfl<br />

ichtet, sich an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 7<br />

Investitionsplan<br />

1. Vorgesehen ist eine Verwendung des Gesellschaftskapitals wie folgt,<br />

wobei die nachfolgende Darstellung von einem beispielhaften Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft von EUR 30.000.000,00 ausgeht:<br />

in EUR<br />

Aufwand für den Erwerb des Anlageobjektes<br />

in % der Kommanditeinlagen<br />

1. Darlehen<br />

Vergütungen<br />

30.000.000 100,00%<br />

2. Konzeption und Projektierung 982.000 3,27%<br />

3. <strong>Prospekt</strong>erstellung und -druck 179.000 0,60%<br />

4. Treuhandvergütung<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

179.000 0,60%<br />

5. Rechts- und Beratungskosten 144.000 0,48%<br />

6. Liquiditätsreserve 16.000 0,05%<br />

Gesamtaufwand 31.500.000 105,00%<br />

Weicht das Kommanditkapital – unter Berücksichtigung einer<br />

et waigen noch nachlaufenden Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

gemäß § 3 Absatz 10 Satz 6 dieses Vertrages – bei Schließung der<br />

Gesellschaft von dieser Annahme ab, ergeben sich entsprechende<br />

Abweichungen zum Investitionsplan.<br />

2. Die Gesellschaft plant die Vergabe eines Darlehens an die Deutsche<br />

S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von<br />

Immobiliengeschäften. Das Darlehen wird mit einem festen Zinssatz<br />

ausgestattet sein.<br />

§ 8<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung ist ausschließlich die geschäftsführende Kommanditistin<br />

berechtigt und verpfl ichtet.<br />

2. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme aller Geschäfte,<br />

die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören. Unabhängig<br />

davon bedarf die geschäftsführende Kommanditistin auch keines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, soweit sie Rechtsgeschäfte,<br />

Handlungen oder Maßnahmen vornimmt, die im Investitionsplan<br />

vorgesehen sind bzw. zu dessen Umsetzung erfolgen.<br />

3. Die Geschäftsführung bedarf für Geschäfte, die über den Rahmen<br />

ihrer in vorstehendem Absatz 2 zugrunde gelegten Geschäftsführungsbefugnis<br />

hinausgehen, eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Dies gilt insbesondere für:<br />

a) Abschluss, Beendigung und Änderung von Unternehmensverträgen<br />

(z.B. Kooperationsverträge und Verlust- und Gewinnübernahmeverträge),<br />

sowie von Verträgen, die Gesellschaftern oder<br />

Dritten in sonstiger Weise eine Beteiligung am Ergebnis oder Vermögen<br />

der Gesellschaft einräumen;<br />

b) Aufnahme von Krediten und Eingehung sonstiger Verbindlichkeiten,<br />

die im Einzelfall EUR 50.000,00 oder bei Aufnahme von<br />

Kontokorrentkrediten EUR 200.000,00 kumuliert übersteigen;<br />

58 Beilage 1<br />

c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie Übernahme<br />

von Bürgschaften und Garantien oder sonstigen Haftungen für<br />

Dritte;<br />

d) Gewährung von Darlehen, hiervon ausgenommen ist das Darlehen,<br />

welches im Investitionsplan bereits vorgesehen ist;<br />

e) alle Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere<br />

deren Eingehung einschließlich einer Kapitalerhöhung bei<br />

einer bestehenden Beteiligung, deren Veräußerung und Liquidation<br />

in Teilen oder im Ganzen.<br />

f) Erteilung von Pensions- und Versorgungszusagen.<br />

4. Die geschäftsführende Kommanditistin hat die Geschäfte in Übereinstimmung<br />

mit diesem und ihrem eigenen Gesellschaftsvertrag, unter<br />

Beachtung der von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse sowie<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne von § 347<br />

Absatz 1 HGB zu führen. Sie haftet gegenüber den Gesellschaftern<br />

nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die geschäftsführende Kommanditistin sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />

Sachverhalts durch eingeschriebenen Brief geltend zu<br />

machen und verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />

Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder<br />

Rechtsprechung einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen.<br />

5. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die ihr im Rahmen<br />

der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben - soweit gesetzlich<br />

zulässig - teilweise oder ganz auf dritte Personen oder Gesellschaften<br />

(einschließlich mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne<br />

der §§ 15 bis 19 AktG) zu übertragen und entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge<br />

abzuschließen.<br />

6. Zur Führung der Geschäfte und Vertretung der Gesellschaft nach<br />

außen hat die Komplementärin der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Komplementärin und<br />

die geschäftsführende Kommanditistin ebenso wie die Treuhänderin<br />

sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

7. Das Recht der Kommanditisten gemäß § 164 Satz 1 Halbsatz 2<br />

HGB einer Geschäftsführungsmaßnahme dann widersprechen zu<br />

können, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Gesellschaft hinausgeht, bleibt hinsichtlich derjenigen<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen bestehen, die über den in vorstehendem<br />

Absatz 2 festgelegten Rahmen der Geschäftsführerbefugnis<br />

hinausgehen und denen nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />

zugestimmt wurde. Im Übrigen ist § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB<br />

ausgeschlossen.<br />

8. Die geschäftsführende Kommanditistin wird die Treuhänderin über<br />

die wesentlichen Geschäftsvorfälle und wesentlichen wirtschaftlichen<br />

Eckdaten der Gesellschaft informiert halten.<br />

§ 9<br />

Gesellschafterversammlungen<br />

1. Gesellschafterversammlungen sollen grundsätzlich im Wege eines<br />

schriftlichen Abstimmungsverfahrens abgehalten werden. Zur Einleitung<br />

eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den Gesellschaftern<br />

durch die geschäftsführende Kommanditistin die Aufforderung<br />

zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren zu übersenden. Dabei<br />

sind das schriftliche Abstimmungsverfahren und die Abstimmungsgegenstände<br />

mit einer Erläuterung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bekannt zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />

bei ordentlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren innerhalb von<br />

vier Wochen bzw. bei außerordentlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Die Auszählung

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