KMG Prospekt
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manditisten keine weiteren Zahlungs-, Nachschuss- oder Haftungsverpfl<br />
ichtungen. Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der<br />
Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff.<br />
HGB bleiben hiervon unberührt.<br />
2. Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine Zustimmung nicht verpfl<br />
ichtet, sich an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
§ 7<br />
Investitionsplan<br />
1. Vorgesehen ist eine Verwendung des Gesellschaftskapitals wie folgt,<br />
wobei die nachfolgende Darstellung von einem beispielhaften Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft von EUR 30.000.000,00 ausgeht:<br />
in EUR<br />
Aufwand für den Erwerb des Anlageobjektes<br />
in % der Kommanditeinlagen<br />
1. Darlehen<br />
Vergütungen<br />
30.000.000 100,00%<br />
2. Konzeption und Projektierung 982.000 3,27%<br />
3. <strong>Prospekt</strong>erstellung und -druck 179.000 0,60%<br />
4. Treuhandvergütung<br />
Nebenkosten der Vermögensanlage<br />
179.000 0,60%<br />
5. Rechts- und Beratungskosten 144.000 0,48%<br />
6. Liquiditätsreserve 16.000 0,05%<br />
Gesamtaufwand 31.500.000 105,00%<br />
Weicht das Kommanditkapital – unter Berücksichtigung einer<br />
et waigen noch nachlaufenden Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
gemäß § 3 Absatz 10 Satz 6 dieses Vertrages – bei Schließung der<br />
Gesellschaft von dieser Annahme ab, ergeben sich entsprechende<br />
Abweichungen zum Investitionsplan.<br />
2. Die Gesellschaft plant die Vergabe eines Darlehens an die Deutsche<br />
S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von<br />
Immobiliengeschäften. Das Darlehen wird mit einem festen Zinssatz<br />
ausgestattet sein.<br />
§ 8<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung ist ausschließlich die geschäftsführende Kommanditistin<br />
berechtigt und verpfl ichtet.<br />
2. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme aller Geschäfte,<br />
die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören. Unabhängig<br />
davon bedarf die geschäftsführende Kommanditistin auch keines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, soweit sie Rechtsgeschäfte,<br />
Handlungen oder Maßnahmen vornimmt, die im Investitionsplan<br />
vorgesehen sind bzw. zu dessen Umsetzung erfolgen.<br />
3. Die Geschäftsführung bedarf für Geschäfte, die über den Rahmen<br />
ihrer in vorstehendem Absatz 2 zugrunde gelegten Geschäftsführungsbefugnis<br />
hinausgehen, eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
Dies gilt insbesondere für:<br />
a) Abschluss, Beendigung und Änderung von Unternehmensverträgen<br />
(z.B. Kooperationsverträge und Verlust- und Gewinnübernahmeverträge),<br />
sowie von Verträgen, die Gesellschaftern oder<br />
Dritten in sonstiger Weise eine Beteiligung am Ergebnis oder Vermögen<br />
der Gesellschaft einräumen;<br />
b) Aufnahme von Krediten und Eingehung sonstiger Verbindlichkeiten,<br />
die im Einzelfall EUR 50.000,00 oder bei Aufnahme von<br />
Kontokorrentkrediten EUR 200.000,00 kumuliert übersteigen;<br />
58 Beilage 1<br />
c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie Übernahme<br />
von Bürgschaften und Garantien oder sonstigen Haftungen für<br />
Dritte;<br />
d) Gewährung von Darlehen, hiervon ausgenommen ist das Darlehen,<br />
welches im Investitionsplan bereits vorgesehen ist;<br />
e) alle Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere<br />
deren Eingehung einschließlich einer Kapitalerhöhung bei<br />
einer bestehenden Beteiligung, deren Veräußerung und Liquidation<br />
in Teilen oder im Ganzen.<br />
f) Erteilung von Pensions- und Versorgungszusagen.<br />
4. Die geschäftsführende Kommanditistin hat die Geschäfte in Übereinstimmung<br />
mit diesem und ihrem eigenen Gesellschaftsvertrag, unter<br />
Beachtung der von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse sowie<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne von § 347<br />
Absatz 1 HGB zu führen. Sie haftet gegenüber den Gesellschaftern<br />
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche<br />
gegen die geschäftsführende Kommanditistin sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />
Sachverhalts durch eingeschriebenen Brief geltend zu<br />
machen und verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />
Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder<br />
Rechtsprechung einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen.<br />
5. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die ihr im Rahmen<br />
der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben - soweit gesetzlich<br />
zulässig - teilweise oder ganz auf dritte Personen oder Gesellschaften<br />
(einschließlich mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne<br />
der §§ 15 bis 19 AktG) zu übertragen und entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge<br />
abzuschließen.<br />
6. Zur Führung der Geschäfte und Vertretung der Gesellschaft nach<br />
außen hat die Komplementärin der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Komplementärin und<br />
die geschäftsführende Kommanditistin ebenso wie die Treuhänderin<br />
sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
7. Das Recht der Kommanditisten gemäß § 164 Satz 1 Halbsatz 2<br />
HGB einer Geschäftsführungsmaßnahme dann widersprechen zu<br />
können, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
der Gesellschaft hinausgeht, bleibt hinsichtlich derjenigen<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen bestehen, die über den in vorstehendem<br />
Absatz 2 festgelegten Rahmen der Geschäftsführerbefugnis<br />
hinausgehen und denen nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />
zugestimmt wurde. Im Übrigen ist § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB<br />
ausgeschlossen.<br />
8. Die geschäftsführende Kommanditistin wird die Treuhänderin über<br />
die wesentlichen Geschäftsvorfälle und wesentlichen wirtschaftlichen<br />
Eckdaten der Gesellschaft informiert halten.<br />
§ 9<br />
Gesellschafterversammlungen<br />
1. Gesellschafterversammlungen sollen grundsätzlich im Wege eines<br />
schriftlichen Abstimmungsverfahrens abgehalten werden. Zur Einleitung<br />
eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den Gesellschaftern<br />
durch die geschäftsführende Kommanditistin die Aufforderung<br />
zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren zu übersenden. Dabei<br />
sind das schriftliche Abstimmungsverfahren und die Abstimmungsgegenstände<br />
mit einer Erläuterung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bekannt zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />
bei ordentlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren innerhalb von<br />
vier Wochen bzw. bei außerordentlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Die Auszählung