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KMG Prospekt

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liegt insbesondere dann vor, wenn Zahlungsrückstände<br />

des Investors gegenüber der Fondsgesellschaft bestehen,<br />

der Erwerber und der Investor die Fondgesellschaft<br />

nicht von etwaigen steuerlichen Nachteilen aus<br />

dem Gesellschafterwechsel freistellen, durch die Verfügung<br />

nicht glatt durch 1.000 teilbare Beteiligungen<br />

bzw. Beteiligungen unter EUR 10.000 entstehen oder<br />

durch die Verfügung ein wirtschaftlicher oder steuerlicher<br />

Nachteil der Fondsgesellschaft entsteht, für den<br />

der Investor keine angemessene Sicherheit zu stellen<br />

bereit ist.<br />

Der Investor trägt die anfallenden Kosten bei einer Übertragung<br />

des Kommanditanteils, insbesondere Makler-,<br />

Gutachter- und Notarkosten. Im Falle der Übertragung<br />

erhält die Treuhänderin eine Verwaltungsgebühr in Höhe<br />

von 1,00 Prozent des Kommdanditeinlage, maximal<br />

jedoch EUR 250 zzgl. gesetzlicher deutscher Umsatzsteuer<br />

von dem Treugeber/ Kommanditisten.<br />

2.26 Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die<br />

dafür verrechneten Kosten<br />

Für die Veranlagung besteht keine eigene Verwaltungsgesellschaft.<br />

Die Leistungen der Komplementärin und<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin sowie die hierfür<br />

verrechneten Kosten sind unter Punkt 2.14.4 auf Seite 38<br />

dargestellt.<br />

2.27 Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaften<br />

Da keine Verwaltungsgesellschaft besteht, ist keine<br />

Angabe möglich.<br />

Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis<br />

mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.<br />

Dezember 2018, ordentlich kündigen. Wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt, kann das Gesellschaftsverhältnis<br />

außerordentlich fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung<br />

ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mittels<br />

eingeschriebenen Briefes an die Fondsgesellschaft<br />

erfolgt. Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

scheidet der Investor aus der Fondsgesellschaft aus,<br />

die Fondsgesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern<br />

fortgesetzt.<br />

Sollte die Komplementärin ausscheiden, wird durch<br />

Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eine neue Komplementärin<br />

bestimmt, die mit denselben Rechten und<br />

Pfl ichten in die Gesellschaft eintritt. Die Kündigung der<br />

Komplementärin wird erst mit vollzogenem Beitritt der<br />

neuen Komplementärin wirksam.<br />

Scheidet die Treuhänderin aus, so können die Gesellschafter<br />

eine neue Treuhänderin wählen, die im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pfl ichten der bisherigen<br />

Treuhänderin übernimmt.<br />

2.28 Bestimmungen über die Abwicklung und die<br />

Stellung der Anleger im Insolvenzfall<br />

Im Insolvenzfall der Emittentin ist der Totalverlust des<br />

eingezahlten Kapitals der Investoren nicht ausgeschlossen.<br />

Die Haftung der als Treugeber sowie der als Direktkommanditist<br />

beteiligten Investoren ist auf 5 Prozent der<br />

gezeichneten Kommanditeinlage (Hafteinlage) begrenzt.<br />

In dieser Höhe erfolgt eine Eintragung als Haftsumme in<br />

das Handelsregister. Die Haftung erlischt nach vollständiger<br />

Erbringung der Kommanditeinlage. Weitere Zahlungsoder<br />

Nachschussverpfl ichtungen auf die Kommanditeinlage<br />

bestehen nicht.<br />

Die Haftung des Investors kann gemäß § 172 Abs. 4<br />

dHGB wieder aufl eben, wenn und soweit dem Investor<br />

seine Hafteinlage aufgrund von Auszahlungen, die nicht<br />

aus handelsrechtlichen Gewinnen stammen, zurückgezahlt<br />

wird. Gleiches gilt, wenn Gewinnanteile entnommen<br />

werden, während das Kommanditkapital des Investors<br />

durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage<br />

herabgemindert ist oder durch die Entnahme herabgemindert<br />

wird. Hat der Investor seine Kommanditeinlage<br />

zurückerhalten, so besteht für ihn auch nach seinem<br />

Ausscheiden sowie bei Aufl ösung der Fondsgesellschaft<br />

bis zur Höhe der Hafteinlage eine Nachhaftung<br />

für die bei seinem Ausscheiden bereits begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft für die Dauer<br />

von fünf Jahren.<br />

2.29 Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)<br />

Für die Kommanditbeteiligung werden keine Wertpapiere<br />

ausgegeben, es gibt daher auch keine Wertpapierkennnummer.<br />

Kapitel 2<br />

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