KMG Prospekt
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liegt insbesondere dann vor, wenn Zahlungsrückstände<br />
des Investors gegenüber der Fondsgesellschaft bestehen,<br />
der Erwerber und der Investor die Fondgesellschaft<br />
nicht von etwaigen steuerlichen Nachteilen aus<br />
dem Gesellschafterwechsel freistellen, durch die Verfügung<br />
nicht glatt durch 1.000 teilbare Beteiligungen<br />
bzw. Beteiligungen unter EUR 10.000 entstehen oder<br />
durch die Verfügung ein wirtschaftlicher oder steuerlicher<br />
Nachteil der Fondsgesellschaft entsteht, für den<br />
der Investor keine angemessene Sicherheit zu stellen<br />
bereit ist.<br />
Der Investor trägt die anfallenden Kosten bei einer Übertragung<br />
des Kommanditanteils, insbesondere Makler-,<br />
Gutachter- und Notarkosten. Im Falle der Übertragung<br />
erhält die Treuhänderin eine Verwaltungsgebühr in Höhe<br />
von 1,00 Prozent des Kommdanditeinlage, maximal<br />
jedoch EUR 250 zzgl. gesetzlicher deutscher Umsatzsteuer<br />
von dem Treugeber/ Kommanditisten.<br />
2.26 Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die<br />
dafür verrechneten Kosten<br />
Für die Veranlagung besteht keine eigene Verwaltungsgesellschaft.<br />
Die Leistungen der Komplementärin und<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin sowie die hierfür<br />
verrechneten Kosten sind unter Punkt 2.14.4 auf Seite 38<br />
dargestellt.<br />
2.27 Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaften<br />
Da keine Verwaltungsgesellschaft besteht, ist keine<br />
Angabe möglich.<br />
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis<br />
mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.<br />
Dezember 2018, ordentlich kündigen. Wenn ein wichtiger<br />
Grund vorliegt, kann das Gesellschaftsverhältnis<br />
außerordentlich fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung<br />
ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mittels<br />
eingeschriebenen Briefes an die Fondsgesellschaft<br />
erfolgt. Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
scheidet der Investor aus der Fondsgesellschaft aus,<br />
die Fondsgesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern<br />
fortgesetzt.<br />
Sollte die Komplementärin ausscheiden, wird durch<br />
Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eine neue Komplementärin<br />
bestimmt, die mit denselben Rechten und<br />
Pfl ichten in die Gesellschaft eintritt. Die Kündigung der<br />
Komplementärin wird erst mit vollzogenem Beitritt der<br />
neuen Komplementärin wirksam.<br />
Scheidet die Treuhänderin aus, so können die Gesellschafter<br />
eine neue Treuhänderin wählen, die im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pfl ichten der bisherigen<br />
Treuhänderin übernimmt.<br />
2.28 Bestimmungen über die Abwicklung und die<br />
Stellung der Anleger im Insolvenzfall<br />
Im Insolvenzfall der Emittentin ist der Totalverlust des<br />
eingezahlten Kapitals der Investoren nicht ausgeschlossen.<br />
Die Haftung der als Treugeber sowie der als Direktkommanditist<br />
beteiligten Investoren ist auf 5 Prozent der<br />
gezeichneten Kommanditeinlage (Hafteinlage) begrenzt.<br />
In dieser Höhe erfolgt eine Eintragung als Haftsumme in<br />
das Handelsregister. Die Haftung erlischt nach vollständiger<br />
Erbringung der Kommanditeinlage. Weitere Zahlungsoder<br />
Nachschussverpfl ichtungen auf die Kommanditeinlage<br />
bestehen nicht.<br />
Die Haftung des Investors kann gemäß § 172 Abs. 4<br />
dHGB wieder aufl eben, wenn und soweit dem Investor<br />
seine Hafteinlage aufgrund von Auszahlungen, die nicht<br />
aus handelsrechtlichen Gewinnen stammen, zurückgezahlt<br />
wird. Gleiches gilt, wenn Gewinnanteile entnommen<br />
werden, während das Kommanditkapital des Investors<br />
durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage<br />
herabgemindert ist oder durch die Entnahme herabgemindert<br />
wird. Hat der Investor seine Kommanditeinlage<br />
zurückerhalten, so besteht für ihn auch nach seinem<br />
Ausscheiden sowie bei Aufl ösung der Fondsgesellschaft<br />
bis zur Höhe der Hafteinlage eine Nachhaftung<br />
für die bei seinem Ausscheiden bereits begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft für die Dauer<br />
von fünf Jahren.<br />
2.29 Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)<br />
Für die Kommanditbeteiligung werden keine Wertpapiere<br />
ausgegeben, es gibt daher auch keine Wertpapierkennnummer.<br />
Kapitel 2<br />
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