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Darlehensvertrag<br />

Zwischen<br />

und<br />

der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG, Rathausmarkt<br />

10, 20095 Hamburg, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die Verwaltung S&K Fonds GmbH, Rathausmarkt 10,<br />

20095 Hamburg, diese wiederum auf Grund Vollmacht vertreten durch<br />

die geschäftsführende Kommanditistin der Deutsche S&K Sachwerte<br />

Nr. 2 GmbH & Co. KG, die UNITED INVESTORS Real-Estate GmbH,<br />

Rathausmarkt 10, 20095 Hamburg,<br />

nachfolgend „Darlehensgeberin“ genannt<br />

der Deutsche S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Kennedyallee 123, 60596<br />

Frankfurt a. M., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Jonas Köller<br />

und Stephan Schäfer,<br />

nachfolgend „Darlehensnehmerin“ genannt<br />

wird nachfolgender Darlehensvertrag geschlossen:<br />

Vorbemerkungen<br />

V.1 Die Darlehensgeberin ist eine Publikumsfondsgesellschaft, die beabsichtigt<br />

Kommanditkapital bei Investoren (nachfolgend die „Investoren“<br />

genannt) einzuwerben und daraus der Darlehensnehmerin ein<br />

Gelddarlehen zur Umsetzung und Abwicklung von Immobiliengeschäften,<br />

d.h. Investitionen in Immobilien und grundbuchlich gesicherten<br />

Forderungen sowie sonstige Investitionen im weitestgehenden<br />

Zusammenhang mit Immobilien zu gewähren.<br />

V.2 Initiatorin der Darlehensgeberin ist die UNITED INVESTORS Emissionshaus<br />

GmbH (nachfolgend „UI“ genannt).<br />

V.3 Die Darlehensnehmerin wurde ordnungsgemäß errichtet, die Eintragung<br />

in das Handelsregister ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main<br />

angemeldet. Ihre einzige Gesellschafterin ist die Deutsche S&K Sachwert<br />

AG, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB<br />

88233 (nachfolgend „SK Sachwert AG“ genannt), deren alleinige<br />

Gesellschafterin wiederum die S&K Holding GmbH, eingetragen beim<br />

Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 88133 (nachfolgend „SK<br />

Holding“ genannt) ist.<br />

V.4 Die SK Holding ist die Obergesellschaft der S&K-Unternehmensgruppe,<br />

zu der neben der Darlehensnehmerin diverse weitere Tochtergesellschaften<br />

gehören. Die S&K-Unternehmensgruppe betreibt insbesondere<br />

den Handel mit Immobilien und bietet als Dienstleistungen<br />

u. a. die Vermittlung von Immobilien, den Ankauf von Immobilien und<br />

die Wohnungsprivatisierung an.<br />

V.5 Das Darlehen soll durch die Bestellung von Sicherheiten an den<br />

Immobilieninvestitionen der Darlehensnehmerin besichert werden.<br />

Insbesondere sollen an den von der Darlehensnehmerin erworbenen<br />

Grundstücken und Immobilien Grundschulden bestellt werden und<br />

die von der Darlehensnehmerin erworbenen grundbuchlich gesicherten<br />

Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden.<br />

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:<br />

§ 1<br />

Darlehensgewährung, Bereitstellung<br />

1.1 Die Darlehensgeberin gewährt der dies annehmenden Darlehensnehmerin<br />

hiermit ein Darlehen in Höhe des bei Investoren eingeworbenen<br />

und von diesen an die Darlehensgeberin geleisteten Kommanditkapitals.<br />

Die Verpfl ichtung der Darlehensgeberin zur Darlehensgewährung<br />

besteht mithin nur dann und insoweit, als sie einen entsprechenden<br />

Kapitalbetrag bei Investoren eingeworben hat und dieser von den<br />

Investoren an die Darlehensgeberin geleistet wurde.<br />

1.2 Da das einzuwerbende Kommanditkapital der Darlehensgeberin nicht<br />

feststeht und auch der Platzierungserfolg bei Investoren offen ist,<br />

steht die genaue Höhe des Darlehens bei Abschluss dieses Vertrages<br />

nicht fest. Der Verkaufsprospekt über das Beteiligungsangebot<br />

an der Darlehensgeberin geht exemplarisch von einem Kommanditkapital<br />

der Darlehensgeberin von EUR 30 Mio. aus. Das bis zum Ende<br />

der Platzierungsphase gemäß § 3 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Darlehensgeberin (nachfolgend kurz „Platzierungsphase“<br />

genannt) bei Investoren eingeworbene Kommanditkapital kann aber<br />

sowohl niedriger, als auch höher sein. Der endgültige Darlehensbetrag<br />

entspricht dem zum Ende der Platzierungsphase bei Investoren<br />

eingeworbenen und von diesen binnen 8 Wochen nach Ende der Platzierungsphase<br />

geleisteten Kommanditkapital der Darlehensgeberin<br />

(nachfolgend kurz „Endgültiger Darlehensbetrag“ genannt).<br />

1.3 Die Darlehensgeberin wird die Darlehensnehmerin während der Platzierungsphase<br />

regelmäßig über den Stand der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />

unterrichten und ihr den Endgültigen Darlehensbetrag,<br />

sobald dieser feststeht, umgehend mitteilen.<br />

§ 2<br />

Auszahlungszeitpunkt und -voraussetzungen<br />

2.1 Die Auszahlung des Darlehens an die Darlehensnehmerin erfolgt -<br />

vorbehaltlich der Regelungen in § 2.4 und § 2.5 - sukzessive in Teilbeträgen,<br />

wenn und insoweit die Darlehensgeberin das entsprechende<br />

Kommanditkapital bei Investoren eingeworben hat und von diesen an<br />

die Darlehensgeberin geleistet wurde. Die Verpfl ichtung der Darlehensgeberin<br />

zur Auszahlung des Darlehensbetrages muss dabei nicht<br />

bei jeder Einzahlung von Kommanditkapital von Investoren sofort<br />

erfüllt werden, sondern die Darlehensgeberin ist berechtigt, Auszahlungen<br />

erst ab Teilbeträgen von EUR 50.000,00 vorzunehmen.<br />

2.2 Die Auszahlung von Darlehensbeträgen hat durch Überweisung auf<br />

das von der Darlehensnehmerin noch schriftlich zu benennende<br />

Konto erfolgen. Durch schriftliche Mitteilung kann die Darlehensnehmerin<br />

ein anderes Konto benennen.<br />

2.3 Die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung des Auszahlungsanspruchs<br />

durch die Darlehensnehmerin bedarf der Zustimmung<br />

der Darlehensgeberin.<br />

2.4 Die Darlehensgeberin ist berechtigt, die Auszahlung des Darlehens<br />

- im Ganzen oder in Teilbeträgen - solange zu verweigern, bis sämtliche<br />

der nachfolgend genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind<br />

(nachfolgend kurz die „Auszahlungsbedingungen“ genannt):<br />

(i) Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie eines aktuellen Gesellschaftsvertrages<br />

und einer beglaubigten Kopie eines aktuellen<br />

Handelsregisterauszugs sowie einer beglaubigten Kopie einer<br />

aktuellen Gesellschafterliste der Darlehensnehmerin;<br />

(ii) Vorlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der<br />

Darlehensnehmerin über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

zum Abschluss dieses Darlehensvertrages.<br />

2.5 Die Darlehensgeberin ist auch berechtigt, die Auszahlung zu verweigern,<br />

wenn eine Zusicherung der Darlehensnehmerin gemäß § 8<br />

nicht zutreffen sollte oder sonst ein zur außerordentlichen Kündigung<br />

berechtigender wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die Darlehensnehmerin<br />

nicht ihren Verpfl ichtungen aus § 6 zur Bestellung der<br />

Sicherheiten vollumfänglich nachkommt.<br />

2.6 Die Darlehensnehmerin ist verpfl ichtet, die Voraussetzungen für die<br />

Auszahlung des Darlehens zu schaffen und das Darlehen abzuneh-<br />

Beilage 3<br />

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