KMG Prospekt
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Darlehensvertrag<br />
Zwischen<br />
und<br />
der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG, Rathausmarkt<br />
10, 20095 Hamburg, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die Verwaltung S&K Fonds GmbH, Rathausmarkt 10,<br />
20095 Hamburg, diese wiederum auf Grund Vollmacht vertreten durch<br />
die geschäftsführende Kommanditistin der Deutsche S&K Sachwerte<br />
Nr. 2 GmbH & Co. KG, die UNITED INVESTORS Real-Estate GmbH,<br />
Rathausmarkt 10, 20095 Hamburg,<br />
nachfolgend „Darlehensgeberin“ genannt<br />
der Deutsche S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Kennedyallee 123, 60596<br />
Frankfurt a. M., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Jonas Köller<br />
und Stephan Schäfer,<br />
nachfolgend „Darlehensnehmerin“ genannt<br />
wird nachfolgender Darlehensvertrag geschlossen:<br />
Vorbemerkungen<br />
V.1 Die Darlehensgeberin ist eine Publikumsfondsgesellschaft, die beabsichtigt<br />
Kommanditkapital bei Investoren (nachfolgend die „Investoren“<br />
genannt) einzuwerben und daraus der Darlehensnehmerin ein<br />
Gelddarlehen zur Umsetzung und Abwicklung von Immobiliengeschäften,<br />
d.h. Investitionen in Immobilien und grundbuchlich gesicherten<br />
Forderungen sowie sonstige Investitionen im weitestgehenden<br />
Zusammenhang mit Immobilien zu gewähren.<br />
V.2 Initiatorin der Darlehensgeberin ist die UNITED INVESTORS Emissionshaus<br />
GmbH (nachfolgend „UI“ genannt).<br />
V.3 Die Darlehensnehmerin wurde ordnungsgemäß errichtet, die Eintragung<br />
in das Handelsregister ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main<br />
angemeldet. Ihre einzige Gesellschafterin ist die Deutsche S&K Sachwert<br />
AG, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB<br />
88233 (nachfolgend „SK Sachwert AG“ genannt), deren alleinige<br />
Gesellschafterin wiederum die S&K Holding GmbH, eingetragen beim<br />
Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 88133 (nachfolgend „SK<br />
Holding“ genannt) ist.<br />
V.4 Die SK Holding ist die Obergesellschaft der S&K-Unternehmensgruppe,<br />
zu der neben der Darlehensnehmerin diverse weitere Tochtergesellschaften<br />
gehören. Die S&K-Unternehmensgruppe betreibt insbesondere<br />
den Handel mit Immobilien und bietet als Dienstleistungen<br />
u. a. die Vermittlung von Immobilien, den Ankauf von Immobilien und<br />
die Wohnungsprivatisierung an.<br />
V.5 Das Darlehen soll durch die Bestellung von Sicherheiten an den<br />
Immobilieninvestitionen der Darlehensnehmerin besichert werden.<br />
Insbesondere sollen an den von der Darlehensnehmerin erworbenen<br />
Grundstücken und Immobilien Grundschulden bestellt werden und<br />
die von der Darlehensnehmerin erworbenen grundbuchlich gesicherten<br />
Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden.<br />
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:<br />
§ 1<br />
Darlehensgewährung, Bereitstellung<br />
1.1 Die Darlehensgeberin gewährt der dies annehmenden Darlehensnehmerin<br />
hiermit ein Darlehen in Höhe des bei Investoren eingeworbenen<br />
und von diesen an die Darlehensgeberin geleisteten Kommanditkapitals.<br />
Die Verpfl ichtung der Darlehensgeberin zur Darlehensgewährung<br />
besteht mithin nur dann und insoweit, als sie einen entsprechenden<br />
Kapitalbetrag bei Investoren eingeworben hat und dieser von den<br />
Investoren an die Darlehensgeberin geleistet wurde.<br />
1.2 Da das einzuwerbende Kommanditkapital der Darlehensgeberin nicht<br />
feststeht und auch der Platzierungserfolg bei Investoren offen ist,<br />
steht die genaue Höhe des Darlehens bei Abschluss dieses Vertrages<br />
nicht fest. Der Verkaufsprospekt über das Beteiligungsangebot<br />
an der Darlehensgeberin geht exemplarisch von einem Kommanditkapital<br />
der Darlehensgeberin von EUR 30 Mio. aus. Das bis zum Ende<br />
der Platzierungsphase gemäß § 3 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Darlehensgeberin (nachfolgend kurz „Platzierungsphase“<br />
genannt) bei Investoren eingeworbene Kommanditkapital kann aber<br />
sowohl niedriger, als auch höher sein. Der endgültige Darlehensbetrag<br />
entspricht dem zum Ende der Platzierungsphase bei Investoren<br />
eingeworbenen und von diesen binnen 8 Wochen nach Ende der Platzierungsphase<br />
geleisteten Kommanditkapital der Darlehensgeberin<br />
(nachfolgend kurz „Endgültiger Darlehensbetrag“ genannt).<br />
1.3 Die Darlehensgeberin wird die Darlehensnehmerin während der Platzierungsphase<br />
regelmäßig über den Stand der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />
unterrichten und ihr den Endgültigen Darlehensbetrag,<br />
sobald dieser feststeht, umgehend mitteilen.<br />
§ 2<br />
Auszahlungszeitpunkt und -voraussetzungen<br />
2.1 Die Auszahlung des Darlehens an die Darlehensnehmerin erfolgt -<br />
vorbehaltlich der Regelungen in § 2.4 und § 2.5 - sukzessive in Teilbeträgen,<br />
wenn und insoweit die Darlehensgeberin das entsprechende<br />
Kommanditkapital bei Investoren eingeworben hat und von diesen an<br />
die Darlehensgeberin geleistet wurde. Die Verpfl ichtung der Darlehensgeberin<br />
zur Auszahlung des Darlehensbetrages muss dabei nicht<br />
bei jeder Einzahlung von Kommanditkapital von Investoren sofort<br />
erfüllt werden, sondern die Darlehensgeberin ist berechtigt, Auszahlungen<br />
erst ab Teilbeträgen von EUR 50.000,00 vorzunehmen.<br />
2.2 Die Auszahlung von Darlehensbeträgen hat durch Überweisung auf<br />
das von der Darlehensnehmerin noch schriftlich zu benennende<br />
Konto erfolgen. Durch schriftliche Mitteilung kann die Darlehensnehmerin<br />
ein anderes Konto benennen.<br />
2.3 Die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung des Auszahlungsanspruchs<br />
durch die Darlehensnehmerin bedarf der Zustimmung<br />
der Darlehensgeberin.<br />
2.4 Die Darlehensgeberin ist berechtigt, die Auszahlung des Darlehens<br />
- im Ganzen oder in Teilbeträgen - solange zu verweigern, bis sämtliche<br />
der nachfolgend genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind<br />
(nachfolgend kurz die „Auszahlungsbedingungen“ genannt):<br />
(i) Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie eines aktuellen Gesellschaftsvertrages<br />
und einer beglaubigten Kopie eines aktuellen<br />
Handelsregisterauszugs sowie einer beglaubigten Kopie einer<br />
aktuellen Gesellschafterliste der Darlehensnehmerin;<br />
(ii) Vorlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der<br />
Darlehensnehmerin über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
zum Abschluss dieses Darlehensvertrages.<br />
2.5 Die Darlehensgeberin ist auch berechtigt, die Auszahlung zu verweigern,<br />
wenn eine Zusicherung der Darlehensnehmerin gemäß § 8<br />
nicht zutreffen sollte oder sonst ein zur außerordentlichen Kündigung<br />
berechtigender wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die Darlehensnehmerin<br />
nicht ihren Verpfl ichtungen aus § 6 zur Bestellung der<br />
Sicherheiten vollumfänglich nachkommt.<br />
2.6 Die Darlehensnehmerin ist verpfl ichtet, die Voraussetzungen für die<br />
Auszahlung des Darlehens zu schaffen und das Darlehen abzuneh-<br />
Beilage 3<br />
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