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KMG Prospekt

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2.11.2.2 Die Fondsgesellschaft aus österreichischer<br />

Sicht<br />

Einkunftsart und Ermittlung der Einkünfte<br />

Das vorstehend dargestellte, in Deutschland gültige Transparenzprinzip<br />

gilt auch nach österreichischer Rechtslage.<br />

Somit werden die von der Emittentin erwirtschafteten Einkünfte<br />

direkt den Investoren zugerechnet und bei diesen -<br />

entweder in Österreich, in Deutschland oder in beiden Staaten<br />

- besteuert. Der Investor erzielt somit mittelbar Einkünfte<br />

resultierend aus der Darlehensvergabe der Emittentin.<br />

Auch wenn der Investor nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft<br />

an der Emittentin beteiligt ist, wird er auch<br />

in Österreich steuerlich so behandelt, als ob er unmittelbar<br />

Gesellschafter der Emittentin wäre. Es erfolgt daher<br />

diesfalls ein zweifacher Durchgriff, und zwar durch die<br />

Treuhänderin und durch die Emittentin auf die Einkünfte<br />

resultierend aus der Darlehensgewährung der Emittentin.<br />

Die Emittentin - und somit mittelbar der Investor als Steuersubjekt<br />

– erzielt Einkünfte in Form von Zinsen aus einem<br />

Darlehen. Es handelt sich auch nach österreichischer<br />

Rechtslage um eine vermögensverwaltende Tätigkeit,<br />

welche zu außerbetrieblichen Einkünften führt.<br />

Durch die Hingabe des Darlehens gegen Gewähr von<br />

Zinsen erzielt die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.<br />

Es liegen Einkünfte aus privaten Darlehen vor, denen kein<br />

Bankgeschäft zugrunde liegt.<br />

In geringem Ausmaß liegen auch Zinsen aus Guthaben bei<br />

Kreditinstituten vor, da die Fondsgesellschaft ihre Liquidität<br />

veranlagt. Derartige Zinserträge sind ebenfalls Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG.<br />

Die Höhe der in Österreich zu versteuernden Einkünfte ist<br />

dabei unabhängig von der in Deutschland durchgeführten<br />

Einkünftefeststellung ausschließlich nach österreichischem<br />

Steuerrecht durchzuführen.<br />

Abzug von Werbungskosten<br />

Da die Zinseinkünfte den normalen Besteuerungsregeln<br />

unterliegen, können die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

34 Kapitel 2<br />

entstandenen Werbungskosten abgezogen werden,<br />

soweit diese mit dem Darlehen im Zusammenhang stehen.<br />

Aliquo auf die Bankzinsen entfallende Werbungskosten<br />

sind nicht abzugsfähig.<br />

Tilgung des Darlehens<br />

Bei der Tilgung des Darlehens an die Fondsgesellschaft<br />

handelt es sich nicht um einen steuerlich relevanten Vorgang,<br />

sie führt nicht zu Einkünften.<br />

Behandlung der Kosten der Fondsinitiation<br />

Die im Zusammenhang mit der Initiierung der Fondsgesellschaft<br />

anfallenden Nebenkosten, welche in dem<br />

Investitionsplan der Fondsgesellschaft aufgeführt sind,<br />

können auch nicht sofort als Werbungskosten abgezogen<br />

werden. Sie sind als Anschaffungsnebenkosten des<br />

jeweiligen Investitionsgutes (hier insbesondere: des Darlehens)<br />

zu aktivieren. Da das Darlehen nicht planmäßig<br />

abgeschrieben wird, sind die Anschaffungsnebenkosten<br />

lediglich im Falle eines steuerpfl ichtigen Veräußerungsgewinnes<br />

zu berücksichtigen.<br />

Mögliche Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

Allfällige Gewinne aus dem Vermögensstamm unterliegen<br />

bei einer Veräußerung der Besteuerung zum laufenden<br />

Tarif. Anschaffungsnebenkosten sind ebenso wie Veräußerungskosten<br />

zu berücksichtigen und abzugsfähig. Bei<br />

der vorliegenden Veranlagung sind derartige Gewinne<br />

aber nicht wahrscheinlich, da die Vermögenszuwächse<br />

aus heutiger Sicht ausschließlich aus Zinserträgen<br />

(abzüglich Werbungskosten) bestehen werden.<br />

Eventuelle Veräußerungs- und Abschichtungsverluste<br />

sind nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />

dort nur mit Einkünften, die ebenfalls nicht dem besonderen<br />

Steuersatz von 25 Prozent unterliegen, im Rahmen<br />

eines Verlustausgleichs verwertbar. Eine Verlustvortragsmöglichkeit<br />

besteht nicht.<br />

Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Abweichend von den Regelungen in Deutschland wird<br />

das steuerliche Ergebnis nicht einheitlich auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft ermittelt. Die Ermittlung der Einkünfte

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