KMG Prospekt
KMG Prospekt
KMG Prospekt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.11.2.2 Die Fondsgesellschaft aus österreichischer<br />
Sicht<br />
Einkunftsart und Ermittlung der Einkünfte<br />
Das vorstehend dargestellte, in Deutschland gültige Transparenzprinzip<br />
gilt auch nach österreichischer Rechtslage.<br />
Somit werden die von der Emittentin erwirtschafteten Einkünfte<br />
direkt den Investoren zugerechnet und bei diesen -<br />
entweder in Österreich, in Deutschland oder in beiden Staaten<br />
- besteuert. Der Investor erzielt somit mittelbar Einkünfte<br />
resultierend aus der Darlehensvergabe der Emittentin.<br />
Auch wenn der Investor nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft<br />
an der Emittentin beteiligt ist, wird er auch<br />
in Österreich steuerlich so behandelt, als ob er unmittelbar<br />
Gesellschafter der Emittentin wäre. Es erfolgt daher<br />
diesfalls ein zweifacher Durchgriff, und zwar durch die<br />
Treuhänderin und durch die Emittentin auf die Einkünfte<br />
resultierend aus der Darlehensgewährung der Emittentin.<br />
Die Emittentin - und somit mittelbar der Investor als Steuersubjekt<br />
– erzielt Einkünfte in Form von Zinsen aus einem<br />
Darlehen. Es handelt sich auch nach österreichischer<br />
Rechtslage um eine vermögensverwaltende Tätigkeit,<br />
welche zu außerbetrieblichen Einkünften führt.<br />
Durch die Hingabe des Darlehens gegen Gewähr von<br />
Zinsen erzielt die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.<br />
Es liegen Einkünfte aus privaten Darlehen vor, denen kein<br />
Bankgeschäft zugrunde liegt.<br />
In geringem Ausmaß liegen auch Zinsen aus Guthaben bei<br />
Kreditinstituten vor, da die Fondsgesellschaft ihre Liquidität<br />
veranlagt. Derartige Zinserträge sind ebenfalls Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG.<br />
Die Höhe der in Österreich zu versteuernden Einkünfte ist<br />
dabei unabhängig von der in Deutschland durchgeführten<br />
Einkünftefeststellung ausschließlich nach österreichischem<br />
Steuerrecht durchzuführen.<br />
Abzug von Werbungskosten<br />
Da die Zinseinkünfte den normalen Besteuerungsregeln<br />
unterliegen, können die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
34 Kapitel 2<br />
entstandenen Werbungskosten abgezogen werden,<br />
soweit diese mit dem Darlehen im Zusammenhang stehen.<br />
Aliquo auf die Bankzinsen entfallende Werbungskosten<br />
sind nicht abzugsfähig.<br />
Tilgung des Darlehens<br />
Bei der Tilgung des Darlehens an die Fondsgesellschaft<br />
handelt es sich nicht um einen steuerlich relevanten Vorgang,<br />
sie führt nicht zu Einkünften.<br />
Behandlung der Kosten der Fondsinitiation<br />
Die im Zusammenhang mit der Initiierung der Fondsgesellschaft<br />
anfallenden Nebenkosten, welche in dem<br />
Investitionsplan der Fondsgesellschaft aufgeführt sind,<br />
können auch nicht sofort als Werbungskosten abgezogen<br />
werden. Sie sind als Anschaffungsnebenkosten des<br />
jeweiligen Investitionsgutes (hier insbesondere: des Darlehens)<br />
zu aktivieren. Da das Darlehen nicht planmäßig<br />
abgeschrieben wird, sind die Anschaffungsnebenkosten<br />
lediglich im Falle eines steuerpfl ichtigen Veräußerungsgewinnes<br />
zu berücksichtigen.<br />
Mögliche Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
Allfällige Gewinne aus dem Vermögensstamm unterliegen<br />
bei einer Veräußerung der Besteuerung zum laufenden<br />
Tarif. Anschaffungsnebenkosten sind ebenso wie Veräußerungskosten<br />
zu berücksichtigen und abzugsfähig. Bei<br />
der vorliegenden Veranlagung sind derartige Gewinne<br />
aber nicht wahrscheinlich, da die Vermögenszuwächse<br />
aus heutiger Sicht ausschließlich aus Zinserträgen<br />
(abzüglich Werbungskosten) bestehen werden.<br />
Eventuelle Veräußerungs- und Abschichtungsverluste<br />
sind nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />
dort nur mit Einkünften, die ebenfalls nicht dem besonderen<br />
Steuersatz von 25 Prozent unterliegen, im Rahmen<br />
eines Verlustausgleichs verwertbar. Eine Verlustvortragsmöglichkeit<br />
besteht nicht.<br />
Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Abweichend von den Regelungen in Deutschland wird<br />
das steuerliche Ergebnis nicht einheitlich auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft ermittelt. Die Ermittlung der Einkünfte