www.dstg-baden.de Bezirksverband Württemberg
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� Nochmal: Höchstruhegehaltssatz<br />
bei 71,75 % angekommen<br />
Im letzten Forum wur<strong>de</strong> auf S. 11 umfassend<br />
dargestellt, aufgrund welcher<br />
Gesetze die Absenkung <strong>de</strong>s Versorgungsniveaus<br />
für Pensionäre im April<br />
2011 vorgenommen wur<strong>de</strong>. Daraufhin<br />
stellte sich für viele KollegInnen die<br />
verständliche Frage, ob diese Handhabung<br />
verfassungskonform sei:<br />
Wie beschrieben beruht die jetzige Anpassung<br />
auf <strong>de</strong>m Versorgungsreformgesetz<br />
2001. Diese Reform stand bereits<br />
2005 vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
auf <strong>de</strong>m Prüfstand. Mit Urteil vom<br />
27.09.2005 (2 BvR 1387/02) entschie<strong>de</strong>n<br />
die Richter, dass die Verringerung<br />
<strong>de</strong>s Pensionsniveaus nicht gegen die<br />
hergebrachten Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums<br />
verstoße und auch nicht<br />
in <strong>de</strong>n Kernbestand <strong>de</strong>s Alimentationsprinzips<br />
eingreife. Im einzelnen heißt<br />
es: “Zwar ist im Beamtenrecht das Bemühen,<br />
Ausgaben zu sparen, in aller<br />
Regel für sich genommen keine ausreichen<strong>de</strong><br />
Legitimation für eine Kürzung<br />
<strong>de</strong>r Altersversorgung. Die Verringerung<br />
<strong>de</strong>s Versorgungsniveaus ist aber im Hinblick<br />
auf die Entwicklung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gerechtfertigt.<br />
Auch hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber die ihm durch<br />
<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes<br />
gezogenen Grenzen nicht überschritten.“<br />
� Anrechnung von Ausbildungszeiten<br />
Zeiten eines Praktikums als Dienstanfänger/<br />
Finanzschüler<br />
Und noch ein weiteres Thema beschäftigt<br />
KollegInnen, die kurz vor <strong>de</strong>r<br />
Pensioniereng stehen: Nach § 12 Beamtenversorgungsgesetz<br />
wer<strong>de</strong>n Ausbildungszeiten<br />
als ruhegehaltsfähige<br />
Dienstzeit berücksichtigt und fl ießen<br />
damit in die Berechnung <strong>de</strong>r Pension<br />
Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r<br />
Rechtsschutzbeauftragten<br />
ein. Dies gilt allerdings nur für die<br />
Min<strong>de</strong>stzeiten, die für eine Ausbildung<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n und nur für die Zeiten,<br />
die nach Vollendung <strong>de</strong>s 17. Lebensjahres<br />
erbracht wur<strong>de</strong>n. In früheren Jahren<br />
gab es nun Dienstanfänger für <strong>de</strong>n<br />
gehobenen Dienst, sog. Finanzschüler.<br />
Je nach bisheriger Schulausbildung<br />
konnte in einer ein- o<strong>de</strong>r zweijährigen<br />
Prak tikumszeit beim Finanzamt die Befähigung<br />
für <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />
gehobener Dienst erworben wer<strong>de</strong>n:<br />
diese Zeit als Finanzschüler wird allerdings<br />
nicht angerechnet, da sie die fehlen<strong>de</strong><br />
Schulausbildung für die Laufbahn<br />
<strong>de</strong>s g.D. ersetzte und eine solche auch<br />
nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit<br />
zählt.<br />
Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />
von Hochschulzeiten<br />
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz<br />
(DNeuO) wur<strong>de</strong> die Anerkennungsfähigkeit<br />
eines vor Eintritt in die Verwaltung<br />
absolvierten Hochschulstudiums<br />
ab 2011 von drei Jahren (= 1.095 Tage)<br />
auf 855 Tage (= „ Jahre und 4 Monate)<br />
reduziert. Allerdings erfolgt diese Reduzierung<br />
innerhalb einer Übergangsfrist<br />
von vier Jahren, wonach für je<strong>de</strong>n Monat<br />
einer späteren Zurruhesetzung nach<br />
In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s DNeuG eine Reduzierung<br />
um 5 Tage erfolgt.<br />
Damit folgt auch hier <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
d.h. die Berücksichtigung<br />
von Zeiten <strong>de</strong>r Hochschulausbildung<br />
ist so geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n, dass<br />
für Versorgungsempfänger dieselbe<br />
Kürzungswirkung wie bei gesetzlichen<br />
Rentenempfängern eintritt. Eine Kappungsgrenze<br />
stellt dabei sicher, dass<br />
auch in <strong>de</strong>r Versorgung die tatsächliche<br />
Auswirkung zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Ruhestandsversetzung<br />
nicht über <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
höchstmöglichen rentenrechtlichen<br />
Kürzungsbetrag hinausgeht.<br />
Martina Braun berichtet<br />
� Resturlaub nach Elternzeit:<br />
Folgen aus <strong>de</strong>m EuGH-Urteil vom<br />
22.04.2010<br />
Der EuGH hat mit Entscheidung vom<br />
22.04.2010 (Az. C 486/08) ausgeführt,<br />
dass <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch aus <strong>de</strong>r Vollzeitbeschäftigung<br />
bei Rückkehr in Teilzeit<br />
nicht gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n darf.<br />
Im DSTG Magazin wur<strong>de</strong> bereits darüber<br />
berichtet.<br />
Dabei stellt sich nun in <strong>de</strong>r praktischen<br />
Umsetzung die Frage, ob Urlaubsansprüche<br />
aus <strong>de</strong>r Vollzeitbeschäftigung<br />
nach Rückkehr aus <strong>de</strong>r Elternzeit auch<br />
dann noch in kompletter Tageszahl eingebracht<br />
wer<strong>de</strong>n können, wenn inzwischen<br />
Teilzeit gearbeitet wird. Konkret<br />
wur<strong>de</strong> die Frage gestellt, ob beispielsweise<br />
ein Resturlaubsanspruch aus <strong>de</strong>r<br />
Vollzeittätigkeit von 5 Tagen (also einer<br />
Woche) auch bei einer 3-Tage-Woche in<br />
voller Höhe erhalten bleiben muss o<strong>de</strong>r<br />
wie bisher geschehen auf 3 Tage (also<br />
auch eine freie Woche, da lediglich 3<br />
Urlaubstage verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen)<br />
umgerechnet wer<strong>de</strong>n darf.<br />
Nach <strong>de</strong>n bisherigen Veröffentlichungen<br />
in <strong>de</strong>r Literatur ist davon auszugehen,<br />
dass wegen <strong>de</strong>r Berechnung von<br />
Urlaubstagen bei Teilzeitbeschäftigten<br />
auch angesichts <strong>de</strong>r EuGH-Entscheidung<br />
die Rechtslage gleich bleibt. Verringere<br />
sich die Anzahl <strong>de</strong>r Arbeitstage<br />
ist <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Vollzeitbeschäftigung<br />
noch bestehen<strong>de</strong> Urlaub gemäß<br />
<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts (BAG) umzurechnen.<br />
Dies sei keine Kürzung <strong>de</strong>s<br />
Urlaubs, son<strong>de</strong>rn eine Umrechnung,<br />
die bewirke, dass bei abweichen<strong>de</strong>r Arbeitszeitverteilung<br />
<strong>de</strong>rselbe Urlaubsanspruch<br />
besteht wie bei Regelverteilung.<br />
Im Ergebnis hat die Umrechnung <strong>de</strong>r<br />
Urlaubstage keinen Einfl uß auf die Urlaubsdauer,<br />
an <strong>de</strong>r Umrechnungspraxis<br />
än<strong>de</strong>rt die EuGH-Entscheidung