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www.dstg-baden.de Bezirksverband Württemberg

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26<br />

� Nochmal: Höchstruhegehaltssatz<br />

bei 71,75 % angekommen<br />

Im letzten Forum wur<strong>de</strong> auf S. 11 umfassend<br />

dargestellt, aufgrund welcher<br />

Gesetze die Absenkung <strong>de</strong>s Versorgungsniveaus<br />

für Pensionäre im April<br />

2011 vorgenommen wur<strong>de</strong>. Daraufhin<br />

stellte sich für viele KollegInnen die<br />

verständliche Frage, ob diese Handhabung<br />

verfassungskonform sei:<br />

Wie beschrieben beruht die jetzige Anpassung<br />

auf <strong>de</strong>m Versorgungsreformgesetz<br />

2001. Diese Reform stand bereits<br />

2005 vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

auf <strong>de</strong>m Prüfstand. Mit Urteil vom<br />

27.09.2005 (2 BvR 1387/02) entschie<strong>de</strong>n<br />

die Richter, dass die Verringerung<br />

<strong>de</strong>s Pensionsniveaus nicht gegen die<br />

hergebrachten Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums<br />

verstoße und auch nicht<br />

in <strong>de</strong>n Kernbestand <strong>de</strong>s Alimentationsprinzips<br />

eingreife. Im einzelnen heißt<br />

es: “Zwar ist im Beamtenrecht das Bemühen,<br />

Ausgaben zu sparen, in aller<br />

Regel für sich genommen keine ausreichen<strong>de</strong><br />

Legitimation für eine Kürzung<br />

<strong>de</strong>r Altersversorgung. Die Verringerung<br />

<strong>de</strong>s Versorgungsniveaus ist aber im Hinblick<br />

auf die Entwicklung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gerechtfertigt.<br />

Auch hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber die ihm durch<br />

<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes<br />

gezogenen Grenzen nicht überschritten.“<br />

� Anrechnung von Ausbildungszeiten<br />

Zeiten eines Praktikums als Dienstanfänger/<br />

Finanzschüler<br />

Und noch ein weiteres Thema beschäftigt<br />

KollegInnen, die kurz vor <strong>de</strong>r<br />

Pensioniereng stehen: Nach § 12 Beamtenversorgungsgesetz<br />

wer<strong>de</strong>n Ausbildungszeiten<br />

als ruhegehaltsfähige<br />

Dienstzeit berücksichtigt und fl ießen<br />

damit in die Berechnung <strong>de</strong>r Pension<br />

Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r<br />

Rechtsschutzbeauftragten<br />

ein. Dies gilt allerdings nur für die<br />

Min<strong>de</strong>stzeiten, die für eine Ausbildung<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n und nur für die Zeiten,<br />

die nach Vollendung <strong>de</strong>s 17. Lebensjahres<br />

erbracht wur<strong>de</strong>n. In früheren Jahren<br />

gab es nun Dienstanfänger für <strong>de</strong>n<br />

gehobenen Dienst, sog. Finanzschüler.<br />

Je nach bisheriger Schulausbildung<br />

konnte in einer ein- o<strong>de</strong>r zweijährigen<br />

Prak tikumszeit beim Finanzamt die Befähigung<br />

für <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />

gehobener Dienst erworben wer<strong>de</strong>n:<br />

diese Zeit als Finanzschüler wird allerdings<br />

nicht angerechnet, da sie die fehlen<strong>de</strong><br />

Schulausbildung für die Laufbahn<br />

<strong>de</strong>s g.D. ersetzte und eine solche auch<br />

nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit<br />

zählt.<br />

Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />

von Hochschulzeiten<br />

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz<br />

(DNeuO) wur<strong>de</strong> die Anerkennungsfähigkeit<br />

eines vor Eintritt in die Verwaltung<br />

absolvierten Hochschulstudiums<br />

ab 2011 von drei Jahren (= 1.095 Tage)<br />

auf 855 Tage (= „ Jahre und 4 Monate)<br />

reduziert. Allerdings erfolgt diese Reduzierung<br />

innerhalb einer Übergangsfrist<br />

von vier Jahren, wonach für je<strong>de</strong>n Monat<br />

einer späteren Zurruhesetzung nach<br />

In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s DNeuG eine Reduzierung<br />

um 5 Tage erfolgt.<br />

Damit folgt auch hier <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

d.h. die Berücksichtigung<br />

von Zeiten <strong>de</strong>r Hochschulausbildung<br />

ist so geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n, dass<br />

für Versorgungsempfänger dieselbe<br />

Kürzungswirkung wie bei gesetzlichen<br />

Rentenempfängern eintritt. Eine Kappungsgrenze<br />

stellt dabei sicher, dass<br />

auch in <strong>de</strong>r Versorgung die tatsächliche<br />

Auswirkung zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Ruhestandsversetzung<br />

nicht über <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

höchstmöglichen rentenrechtlichen<br />

Kürzungsbetrag hinausgeht.<br />

Martina Braun berichtet<br />

� Resturlaub nach Elternzeit:<br />

Folgen aus <strong>de</strong>m EuGH-Urteil vom<br />

22.04.2010<br />

Der EuGH hat mit Entscheidung vom<br />

22.04.2010 (Az. C 486/08) ausgeführt,<br />

dass <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch aus <strong>de</strong>r Vollzeitbeschäftigung<br />

bei Rückkehr in Teilzeit<br />

nicht gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Im DSTG Magazin wur<strong>de</strong> bereits darüber<br />

berichtet.<br />

Dabei stellt sich nun in <strong>de</strong>r praktischen<br />

Umsetzung die Frage, ob Urlaubsansprüche<br />

aus <strong>de</strong>r Vollzeitbeschäftigung<br />

nach Rückkehr aus <strong>de</strong>r Elternzeit auch<br />

dann noch in kompletter Tageszahl eingebracht<br />

wer<strong>de</strong>n können, wenn inzwischen<br />

Teilzeit gearbeitet wird. Konkret<br />

wur<strong>de</strong> die Frage gestellt, ob beispielsweise<br />

ein Resturlaubsanspruch aus <strong>de</strong>r<br />

Vollzeittätigkeit von 5 Tagen (also einer<br />

Woche) auch bei einer 3-Tage-Woche in<br />

voller Höhe erhalten bleiben muss o<strong>de</strong>r<br />

wie bisher geschehen auf 3 Tage (also<br />

auch eine freie Woche, da lediglich 3<br />

Urlaubstage verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen)<br />

umgerechnet wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Nach <strong>de</strong>n bisherigen Veröffentlichungen<br />

in <strong>de</strong>r Literatur ist davon auszugehen,<br />

dass wegen <strong>de</strong>r Berechnung von<br />

Urlaubstagen bei Teilzeitbeschäftigten<br />

auch angesichts <strong>de</strong>r EuGH-Entscheidung<br />

die Rechtslage gleich bleibt. Verringere<br />

sich die Anzahl <strong>de</strong>r Arbeitstage<br />

ist <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Vollzeitbeschäftigung<br />

noch bestehen<strong>de</strong> Urlaub gemäß<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts (BAG) umzurechnen.<br />

Dies sei keine Kürzung <strong>de</strong>s<br />

Urlaubs, son<strong>de</strong>rn eine Umrechnung,<br />

die bewirke, dass bei abweichen<strong>de</strong>r Arbeitszeitverteilung<br />

<strong>de</strong>rselbe Urlaubsanspruch<br />

besteht wie bei Regelverteilung.<br />

Im Ergebnis hat die Umrechnung <strong>de</strong>r<br />

Urlaubstage keinen Einfl uß auf die Urlaubsdauer,<br />

an <strong>de</strong>r Umrechnungspraxis<br />

än<strong>de</strong>rt die EuGH-Entscheidung

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