DRK-Dienstvorschrift 100 "Führung und Leitung im Einsatz
DRK-Dienstvorschrift 100 "Führung und Leitung im Einsatz
DRK-Dienstvorschrift 100 "Führung und Leitung im Einsatz
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1 Allgemeines<br />
1.1 Bedeutung der <strong>Einsatz</strong>leitung<br />
Bei Einsätzen haben die Kräfte des <strong>DRK</strong> die Aufgabe, auf der Basis meist lückenhafter Informationen,<br />
eine oder gleichzeitig mehrere Gefahren zu bekämpfen sowie rettungs-<br />
/sanitätsdienstliche, betreuungsdienstliche <strong>und</strong> in diesem Zusammenhang erforderliche<br />
technische Hilfe zu bringen.<br />
Ein Schadenereignis oder eine Gefahrenlage kann dabei <strong>im</strong> Umfang <strong>und</strong> <strong>im</strong> Gefährdungsgrad<br />
auch während des <strong>Einsatz</strong>es weiter anwachsen (Beispiel: Großbrand, Hochwasser) oder<br />
es kann ursächlich abgeschlossen sein (Beispiel: Zugunfall, Erdbeben).<br />
Die Schaden- oder Gefahrenabwehr – auch bei ursächlich abgeschlossenen Ereignissen –<br />
kann erhebliche technische <strong>und</strong> organisatorische <strong>Einsatz</strong>maßnahmen erforderlich machen.<br />
Die <strong>Einsatz</strong>leitung hat die Aufgabe, alle Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren <strong>und</strong> zur Begrenzung<br />
der Schäden zu veranlassen. Insbesondere gilt es, die <strong>Einsatz</strong>kräfte möglichst wirkungsvoll<br />
an meist unbekannten Orten <strong>und</strong> bei nicht vollständig bekanntem oder erk<strong>und</strong>etem<br />
Schadenumfang einzusetzen. Die <strong>Einsatz</strong>leitung muss daher die Lage schnell erfassen <strong>und</strong><br />
sie beurteilen. Der <strong>Einsatz</strong>erfolg hängt wesentlich vom reibungslosen Funktionieren der<br />
<strong>Einsatz</strong>leitung ab. Als Gr<strong>und</strong>lage dient hierzu ein <strong>Führung</strong>ssystem.<br />
1.2 Organisationsrechtliche <strong>und</strong> gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
1.2.1 Rotkreuzinterne Vorschriften<br />
Innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes sind die vom B<strong>und</strong>esverband verabschiedete „Ordnung<br />
der Bereitschaften“ bzw. die Ordnungen der Bergwacht <strong>und</strong> der Wasserwacht als<br />
Rahmenvorschriften <strong>und</strong> die davon abgeleiteten (Dienst-)Ordnungen der Landesverbände (in<br />
Westfalen-Lippe: "Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften") Gr<strong>und</strong>lage für die <strong>Führung</strong> von<br />
Einsätzen. Darüber hinaus ist bei Einsätzen <strong>im</strong> Katastrophenfall <strong>und</strong> <strong>im</strong> Zivilschutz die Katastrophenschutzvorschrift<br />
des <strong>DRK</strong> zu beachten.<br />
1.2.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die <strong>Leitung</strong> von Einsätzen zur Gefahrenabwehr sind die gesetzlichen Regelungen<br />
der Länder. Daraus ergibt sich, wer <strong>Einsatz</strong>leiterin oder <strong>Einsatz</strong>leiter ist <strong>und</strong> welche<br />
Rechte <strong>und</strong> Pflichten diese haben. Deren Hauptaufgabe ist es, mit Hilfe der unterstellten<br />
<strong>Einsatz</strong>kräfte die <strong>im</strong> Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen. Der <strong>Einsatz</strong>leiterin oder dem <strong>Einsatz</strong>leiter können entsprechend<br />
dem jeweils geltenden Landesrecht Befugnisse gegenüber Dritten übertragen sein.<br />
Bei Katastrophen gehen die Katastrophenschutzgesetze der Länder, <strong>im</strong> Zivilschutzfall ggf.<br />
das Zivilschutzgesetz des B<strong>und</strong>es dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht vor. In Nordrhein-<br />
Westfalen ist durch das "Gesetz über den Feuerschutz <strong>und</strong> die Hilfeleistung" vom 10. Februar<br />
1998 eine einheitliche gesetzliche Regelung für die Gefahrenabwehr geschaffen worden.<br />
<strong>DRK</strong>-DV <strong>100</strong> "<strong>Führung</strong> <strong>und</strong> <strong>Leitung</strong> <strong>im</strong> <strong>Einsatz</strong>"<br />
Ausgabe Westfalen-Lippe<br />
© 2000 by <strong>DRK</strong>-LV Westfalen-Lippe<br />
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