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Patienten so behandeln, wie <strong>die</strong>s ein „normaler“ Patient wünschen<br />
würde. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall lebensverlängernde<br />
Maßnahmen wie z<strong>um</strong> Beispiel künstliche Beatmung oder Sonden -<br />
ernährung in <strong>die</strong> Wege geleitet werden, auch wenn <strong>die</strong> Chance auf<br />
Heilung nicht mehr besteht. Die Ärzte wollen <strong>sich</strong> in der Regel <strong>hier</strong><br />
nicht dem Risiko der unterlassenen Hilfeleistung aussetzen. Wer also<br />
aus ethischen oder persönlichen Gründen nicht möchte, dass jede<br />
auch nur denkbare ärztliche Behandlung durchgeführt wird, sollte<br />
<strong>die</strong>s im Wege einer Patientenverfügung klarstellen. An <strong>die</strong> Patienten -<br />
verfügung ist im Übrigen auch das Betreuungsgericht gebunden, sie<br />
ist verbindlich, wenn der Wille des Patienten nicht auf ein Verhalten<br />
gerichtet ist, was einem gesetzlichen Gebot unterliegt und wenn klar<br />
ist, dass <strong>die</strong> Festlegung gerade für <strong>die</strong> entsprechende Lebens- und<br />
Behandlungssituation getroffen wurde und noch aktuell ist.<br />
<strong>Generation</strong>plus+: Wie kann man praktisch eine solche Ab<strong>sich</strong>erung<br />
erreichen? Wie stellt man eine Vorsorgevollmacht, Patientenver -<br />
fügung oder ein Testament auf und wie kann man <strong>sich</strong>erstellen, dass<br />
<strong>die</strong>se Dok<strong>um</strong>ente im Ernstfall auch beachtet werden?<br />
Ockershausen : Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Es<br />
gilt allerdings <strong>die</strong> Schriftform, wenn der Betreuer medizinische<br />
Maßnahmen veranlassen kann, <strong>die</strong> weitreichende Konsequenzen zur<br />
Folge haben können, über <strong>die</strong> Unterbringung des Betreuten verfügen<br />
darf oder ihn gerichtlich vertreten soll. Eine notarielle Beurkun -<br />
dung ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte zu Grund -<br />
stücksgeschäften ermächtigt werden soll. Ich halte es allerdings<br />
schon allein aus praktischen Gründen für unabdingbar, dass <strong>die</strong><br />
Vorsorgevollmachtschriftlich niedergelegt wird. Ein Testament kann<br />
entweder handschriftlich verfasst werden, wobei <strong>die</strong> eigenhändige<br />
GENERATIONplus+ RATGEBER 47<br />
Unterschrift dazugehört oder aber in notarieller Form errichtet werden,<br />
bei einer Vorsorgevollmacht gilt <strong>die</strong> Schriftform.<br />
Bei der Vorsorgevollmacht empfiehlt es <strong>sich</strong>, <strong>die</strong>se beim zentralen<br />
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, das<br />
Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Hierdurch ist<br />
<strong>sich</strong>ergestellt, dass im Ernstfall <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sen Dok<strong>um</strong>enten getroffenen<br />
Bestimmungen beachtet werden. Bei der Patientenverfügung<br />
sollte beachtet werden, dass <strong>die</strong>se entweder stets mit <strong>sich</strong> geführt<br />
wird oder aber an einem z<strong>um</strong>indest den näheren Angehörigen<br />
bekannten Ort verwahrt wird, damit sie im Einzelfall Beachtung finden<br />
kann.<br />
Was man inhaltlich in <strong>die</strong> jeweiligen Verfügungen aufnimmt, muss<br />
natürlich genau überlegt werden und hängt von den individuellen<br />
Bedürfnissen ab. Hier empfiehlt <strong>sich</strong> <strong>die</strong> Rücksprache mit einem<br />
Rechtsanwalt, der auch <strong>die</strong> rechtlichen Möglichkeiten genau einschätzen<br />
kann und zudem Formulierungshilfen gibt. In einer fun<strong>die</strong>rten<br />
Beratung wird auch <strong>sich</strong>ergestellt, dass <strong>die</strong> Verfügungen verständlich<br />
formuliert und rechtsverbindlich sind. Ohne rechtliche<br />
Beratung sollte man weder eine Patientenverfügung, noch eine<br />
Vorsorgevollmacht oder ein Testament aufsetzen.<br />
<strong>Generation</strong>plus+: Vielen Dank für das Gespräch.<br />
Auf alle Fälle gut vertreten.<br />
Die Partner und Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Menge Noack<br />
beraten <strong>Sie</strong> auf allen Rechtsgebieten mit hoher Kompetenz. Neben dem<br />
stark ausgeprägtem Dienstleistungsgedanken steht dabei insbesondere<br />
auch <strong>die</strong> Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte im Vordergrund.<br />
So halten wir derzeit acht Fachanwaltschaften vor – damit <strong>Sie</strong> bei uns<br />
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auskennt. Nutzen <strong>Sie</strong> unsere Kompetenz!<br />
Jan Thomas Ockershausen (42), ist seit 12 Jahren als Rechtsanwalt<br />
tätig. Seit Anfang 2008 betreut er in der renommierten Göttinger<br />
Rechtsanwaltskanzlei Menge Noack als Fachanwalt für Erbrecht<br />
seine Mandanten insbesondere auf allen Bereichen des Erbrechts<br />
und der Vorsorge.<br />
Die Rechtsanwälte<br />
der Sozietät Menge Noack<br />
Robert-Koch-Straße 2<br />
37075 Göttingen<br />
Telefon 0551-54713-0<br />
www.menge-noack.de