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Patienten so behandeln, wie <strong>die</strong>s ein „normaler“ Patient wünschen<br />

würde. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall lebensverlängernde<br />

Maßnahmen wie z<strong>um</strong> Beispiel künstliche Beatmung oder Sonden -<br />

ernährung in <strong>die</strong> Wege geleitet werden, auch wenn <strong>die</strong> Chance auf<br />

Heilung nicht mehr besteht. Die Ärzte wollen <strong>sich</strong> in der Regel <strong>hier</strong><br />

nicht dem Risiko der unterlassenen Hilfeleistung aussetzen. Wer also<br />

aus ethischen oder persönlichen Gründen nicht möchte, dass jede<br />

auch nur denkbare ärztliche Behandlung durchgeführt wird, sollte<br />

<strong>die</strong>s im Wege einer Patientenverfügung klarstellen. An <strong>die</strong> Patienten -<br />

verfügung ist im Übrigen auch das Betreuungsgericht gebunden, sie<br />

ist verbindlich, wenn der Wille des Patienten nicht auf ein Verhalten<br />

gerichtet ist, was einem gesetzlichen Gebot unterliegt und wenn klar<br />

ist, dass <strong>die</strong> Festlegung gerade für <strong>die</strong> entsprechende Lebens- und<br />

Behandlungssituation getroffen wurde und noch aktuell ist.<br />

<strong>Generation</strong>plus+: Wie kann man praktisch eine solche Ab<strong>sich</strong>erung<br />

erreichen? Wie stellt man eine Vorsorgevollmacht, Patientenver -<br />

fügung oder ein Testament auf und wie kann man <strong>sich</strong>erstellen, dass<br />

<strong>die</strong>se Dok<strong>um</strong>ente im Ernstfall auch beachtet werden?<br />

Ockershausen : Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Es<br />

gilt allerdings <strong>die</strong> Schriftform, wenn der Betreuer medizinische<br />

Maßnahmen veranlassen kann, <strong>die</strong> weitreichende Konsequenzen zur<br />

Folge haben können, über <strong>die</strong> Unterbringung des Betreuten verfügen<br />

darf oder ihn gerichtlich vertreten soll. Eine notarielle Beurkun -<br />

dung ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte zu Grund -<br />

stücksgeschäften ermächtigt werden soll. Ich halte es allerdings<br />

schon allein aus praktischen Gründen für unabdingbar, dass <strong>die</strong><br />

Vorsorgevollmachtschriftlich niedergelegt wird. Ein Testament kann<br />

entweder handschriftlich verfasst werden, wobei <strong>die</strong> eigenhändige<br />

GENERATIONplus+ RATGEBER 47<br />

Unterschrift dazugehört oder aber in notarieller Form errichtet werden,<br />

bei einer Vorsorgevollmacht gilt <strong>die</strong> Schriftform.<br />

Bei der Vorsorgevollmacht empfiehlt es <strong>sich</strong>, <strong>die</strong>se beim zentralen<br />

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, das<br />

Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Hierdurch ist<br />

<strong>sich</strong>ergestellt, dass im Ernstfall <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sen Dok<strong>um</strong>enten getroffenen<br />

Bestimmungen beachtet werden. Bei der Patientenverfügung<br />

sollte beachtet werden, dass <strong>die</strong>se entweder stets mit <strong>sich</strong> geführt<br />

wird oder aber an einem z<strong>um</strong>indest den näheren Angehörigen<br />

bekannten Ort verwahrt wird, damit sie im Einzelfall Beachtung finden<br />

kann.<br />

Was man inhaltlich in <strong>die</strong> jeweiligen Verfügungen aufnimmt, muss<br />

natürlich genau überlegt werden und hängt von den individuellen<br />

Bedürfnissen ab. Hier empfiehlt <strong>sich</strong> <strong>die</strong> Rücksprache mit einem<br />

Rechtsanwalt, der auch <strong>die</strong> rechtlichen Möglichkeiten genau einschätzen<br />

kann und zudem Formulierungshilfen gibt. In einer fun<strong>die</strong>rten<br />

Beratung wird auch <strong>sich</strong>ergestellt, dass <strong>die</strong> Verfügungen verständlich<br />

formuliert und rechtsverbindlich sind. Ohne rechtliche<br />

Beratung sollte man weder eine Patientenverfügung, noch eine<br />

Vorsorgevollmacht oder ein Testament aufsetzen.<br />

<strong>Generation</strong>plus+: Vielen Dank für das Gespräch.<br />

Auf alle Fälle gut vertreten.<br />

Die Partner und Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Menge Noack<br />

beraten <strong>Sie</strong> auf allen Rechtsgebieten mit hoher Kompetenz. Neben dem<br />

stark ausgeprägtem Dienstleistungsgedanken steht dabei insbesondere<br />

auch <strong>die</strong> Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte im Vordergrund.<br />

So halten wir derzeit acht Fachanwaltschaften vor – damit <strong>Sie</strong> bei uns<br />

immer einen Ansprechpartner finden, der <strong>sich</strong> bei Ihrem Fall bestens<br />

auskennt. Nutzen <strong>Sie</strong> unsere Kompetenz!<br />

Jan Thomas Ockershausen (42), ist seit 12 Jahren als Rechtsanwalt<br />

tätig. Seit Anfang 2008 betreut er in der renommierten Göttinger<br />

Rechtsanwaltskanzlei Menge Noack als Fachanwalt für Erbrecht<br />

seine Mandanten insbesondere auf allen Bereichen des Erbrechts<br />

und der Vorsorge.<br />

Die Rechtsanwälte<br />

der Sozietät Menge Noack<br />

Robert-Koch-Straße 2<br />

37075 Göttingen<br />

Telefon 0551-54713-0<br />

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