Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2005-04
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weiterhin eine Einrichtung für die Arbeitnehmer des Betriebes.<br />
Der Personalchef des Betriebes hat mit auf diese Einrichtung<br />
zu achten. Die Beschaffung von Haushaltshilfen für den<br />
Geschäftsführer war eine Kleinigkeit, die neben den arbeitsvertraglichen<br />
Aufgaben erledigt werden konnte und diese<br />
Aufgaben nicht berührte. Die Betreuung der Projekte war, wie<br />
aus dem Begriff „Projekt“ hervorgeht, eine vorübergehende<br />
Aufgabe. Wenn diese Projekte nicht zum betrieblichen Tätigkeitsbereich<br />
gehören – bei dem einen Projekt war das der Fall,<br />
bei dem anderen Projekt ist es zweifelhaft, braucht hier aber<br />
nicht aufgeklärt zu werden –, drängte die Arbeit des Klägers<br />
an diesen Projekten zwar die arbeitsvertraglich festgelegten<br />
Arbeiten zurück, ersetzte diese jedoch nicht. Die arbeitsvertraglichen<br />
Aufgaben des Personaldirektors würden nach Abschluss<br />
der Projekte wieder voll im Vordergrund stehen und<br />
konnten auch jederzeit, wenn nötig, den Vorrang einnehmen.<br />
Die dem Kläger übertragene Betreuung der Projekte änderte<br />
also an seinem arbeitsvertraglich bestimmten Aufgabenbereich<br />
nichts.<br />
Der Kläger war auch nicht einer Zentralabteilung zugeordnet,<br />
die unabhängig von den Betrieben, die die Beklagte übernommen<br />
hat, bestanden hätte.<br />
Die frühere Betriebsinhaberin, hatte ihr Unternehmen, zu dem<br />
die Betriebe in (…) und (…) gehörten, nicht so organisiert,<br />
dass die Unternehmensleitung in einem eigenen Bereich,<br />
getrennt von den Tätigkeiten der Betriebe wahrgenommen<br />
worden wäre. Die Mitglieder des Unternehmensführungskreises,<br />
zu dem der Kläger gehörte, bildeten keine von den<br />
Betrieben losgelöste selbständige Einheit. Der Kläger hatte<br />
keine reine Stabsfunktion inne, sondern hatte als Direktor des<br />
Personalwesens, dem die beiden örtlichen Personalleiter in<br />
(…) und (…) unterstellt waren, und später auch als Direktor<br />
des Materialwesens unmittelbar betriebliche Aufgaben zu<br />
erfüllen. Er unterschrieb Arbeitsverträge und Kündigungen,<br />
er verhandelte mit dem Betriebsrat und schloss mit<br />
ihm Betriebsvereinbarungen. Er führte Verhandlungen mit<br />
Energie-Versorgungsunternehmen. Damit war er nicht nur<br />
mit Unternehmensplanung und strategischer Ausrichtung,<br />
sondern auch mit Arbeiten, die zum Tagesgeschäft im<br />
Betrieb gehörten, betraut. Wenn für den Kläger, wie die<br />
Beklagte vorträgt, im Betrieb nicht viel zu tun war, ist das<br />
unerheblich. Es gibt Positionen, in denen die zu leistende<br />
Arbeit auf andere delegiert werden kann. Gewöhnlich sind<br />
sie mit größerer selbständiger Entscheidungsbefugnis und<br />
höherer Verantwortung im Sinne des Einstehen-Müssens für<br />
das Ergebnis verbunden. Für die Zuordnung zum Betrieb ist<br />
eine solche Eigenart der Position ohne Bedeutung.<br />
An der Zuordnung der Position hat sich in der Zeit, während<br />
der der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführte, rechtlich<br />
nichts geändert. Zwar hat der Insolvenzverwalter den Betrieb<br />
verkleinert. Er hat nicht nur dem Kläger, sondern auch einer<br />
Reihe anderer Arbeitnehmer gekündigt. Die Aufgaben des<br />
Klägers hat er so verteilt, dass die Arbeit des Klägers für den<br />
Betrieb nicht weiter erforderlich war. Die Beklagte weist auf<br />
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Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
einen Satz im Berufungsurteil im Kündigungsschutzprozess<br />
hin, der lautet: „Zutreffend ist insoweit, dass durch die erfolgte<br />
Umstrukturierung der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers<br />
als Direktor des Personal- und Materialwesens entfallen ist.“<br />
Gleichwohl gehört der Kläger noch zum Betrieb. Ein Betrieb<br />
ist eine organisatorische Einheit von Sachen und Rechtsbeziehungen.<br />
Die Rechtsbeziehung zum Kläger aber bestand zur<br />
Zeit der Betriebsübernahme am 01.01.2003 noch. Der Arbeitsvertrag<br />
war weder durch die zum 30.11.2001 ausgesprochene<br />
Kündigung noch durch das nicht rechtskräftig gewordene Gestaltungsurteil<br />
des Arbeitsgerichts zum 30.11.2001 aufgelöst<br />
worden.<br />
Eine Veränderung der Zuordnung des Klägers hatte der Insolvenzverwalter<br />
nicht vorgenommen. Er hatte keinen eigenständigen<br />
Betriebsteil „übergeordnete Leitung“ oder eigenständigen,<br />
von den Betrieben getrennten Bereich „Unternehmensleitung“<br />
gebildet und den Kläger dorthin zugeordnet.<br />
Eine solche Zuordnung hätte einer, ausdrücklichen oder konkludenten<br />
Zuordnungsentscheidung bedurft, die ggf. durch<br />
Zuweisung von Tätigkeiten hätte erfolgen können (BAG AP<br />
Nr. 256 zu § 613 a BGB am Ende). Der Insolvenzverwalter hat<br />
eine solche Entscheidung nicht getroffen und weder durch<br />
mündliche Erklärung noch durch Zuweisung von bestimmten<br />
Tätigkeiten zum Ausdruck gebracht. Die Kündigung ersetzt<br />
nicht eine Zuordnung zu einem Betriebsteil oder Unternehmensbereich.<br />
Durch sie wird lediglich die Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses und somit auch der Arbeit angestrebt,<br />
nicht dagegen die Eingliederung in einen anderen Betriebsteil<br />
oder die Übertragung überbetrieblicher Unternehmensaufgaben.<br />
Eine Suspendierung von der Arbeitspflicht ist keine betriebsverfassungsrechtlich<br />
mitbestimmungspflichtige Versetzung<br />
(BAG AP Nr. 11 zu § 174 BGB). Ebenso ist eine Kündigung<br />
keine Zuordnung aus einem Betrieb heraus anderswohin.<br />
Der Zuordnung des Klägers zu den von der Beklagten übernommenen<br />
Betrieben steht nicht entgegen, dass die Beklagte<br />
den Betrieb nicht vollständig, sondern nur ohne den Teil der<br />
Konstruktion von Maschinen und Anlagen übernommen hat,<br />
der Aufgabenbereich des Klägers aber beide Betriebsteile umfasste.<br />
Wenn nicht ein ganzer Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil<br />
übertragen werden soll, während der andere Teil beim alten<br />
Betriebsinhaber verbleiben oder an einen anderen Erwerber<br />
übergeben werden soll, hat der alte Betriebsinhaber die Betriebsteile<br />
so zu formen, dass sie für sich übertragungsfähig<br />
sind, und hat dabei insbesondere die Arbeitsplätze für<br />
zentrale Aufgaben, wenn diese Arbeitsplätze nicht in einer<br />
selbständigen Zentralabteilung zusammengefasst sind oder<br />
zusammengefasst werden sollen, den einzelnen Teilen zuzuordnen.<br />
Wenn er das nicht getan hat, weil er beispielsweise irrtümlich<br />
der Ansicht gewesen ist, ein früherer Arbeitsplatz sei<br />
schon länger nicht mehr vorhanden und das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem letzten Stelleninhaber sei bereits beendet, muss<br />
die Zuordnung nachträglich vorgenommen werden. Das muss<br />
allein nach objektiven Gesichtspunkten geschehen und nicht<br />
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