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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2005-04

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Regelung, in welcher personellen Zusammensetzung der Betriebsrat<br />

das Übergangs- bzw. das Restmandat auszuüben<br />

hat. Das Restmandat ist anders als das Übergangsmandat<br />

kein Vollmandat, sondern nur ein nachwirkendes Mandat, das<br />

durch die mit der Abwicklung des Betriebes einhergehenden<br />

betriebsverfassungsrechtlichen Rechte ausgefüllt wird (BAG,<br />

AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl.,<br />

§ 21 b, Rz 7). Sowohl während der Dauer eines Übergangsals<br />

auch eines Restmandates bleibt der Betriebsrat in seiner<br />

bisherigen personellen Zusammensetzung bestehen und ist<br />

insoweit für die noch zu erledigenden Arbeiten zuständig.<br />

Das Restmandat ist daher von dem Betriebsrat auszuüben, der<br />

bei Beendigung des Vollmandats im Amt war (BAG, AP Nr. 5<br />

zu § 24 BetrVG 1972; Erfurter Kommentar/Eisemann, 5. Aufl.,<br />

§ 21 b BetrVG, Rz 4). Die Mitglieder des Betriebsrates beim alten<br />

Arbeitgeber verlieren nicht dadurch ihr Restmandat, dass<br />

sie im Wege des § 613 a BGB auf einen anderen Arbeitgeber<br />

übergegangen sind. Sie sind damit zwar beim bisherigen Arbeitgeber<br />

ausgeschieden, sie üben trotzdem nachwirkend ihr<br />

bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat dort aus.<br />

Das vorliegende Verfahren hat aber nicht der ehemalige Betriebsrat<br />

der alten Arbeitgeberin betrieben, sondern formell<br />

und ausdrücklich der Betriebsrat der neuen Arbeitgeberin.<br />

Schon vorgerichtlich haben sich die Verfahrensbevollmächtigten<br />

des Betriebsrates für dieses Gremium bei der alten Arbeitgeberin<br />

bestellt gehabt.<br />

Im Streitfalle kann das richtige Gremium auch nicht durch<br />

Auslegung ermittelt werden, nachdem der antragstellende<br />

Betriebsrat im Anhörungstermin klar gestellt hat, dass er das<br />

vorliegende Verfahren in Ausübung seines Restmandates ausübt.<br />

Zwar wäre eine solche Auslegung mit der Folge einer<br />

entsprechenden Rubrumsberichtigung bzw. zumindest Klarstellung<br />

in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Beschlusses<br />

dann evtl. möglich, wenn das alte und das neue Betriebsratsgremium<br />

personell identisch wären. Die personelle<br />

Identität blieb im Zeitpunkt des Betriebsübergangs unverändert,<br />

weil alle Arbeitnehmer auf die neue Arbeitgeberin übergegangen<br />

sind, darunter auch alle neun Betriebsratsmitglieder.<br />

Allerdings haben nach Ablauf von rund einer Woche 60<br />

Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen mit der<br />

Folge, dass sie wieder zum alten Arbeitgeber zurückgekehrt<br />

sind; unter den Widersprechenden haben sich auch drei Betriebsratsmitglieder<br />

befunden. Da sie durch den Widerspruch<br />

aus dem Betriebsratsgremium bei der neuen Arbeitgeberin<br />

ausgeschieden sind, sind an ihrer Stelle drei Ersatzmitglieder<br />

nachgerückt. Diese drei widersprechenden Betriebsratsmitglieder<br />

haben auch nicht ihr Restmandat niedergelegt mit<br />

der Folge, dass in diesem Fall die Ersatzmitglieder nachgerückt<br />

wären (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG,<br />

22. Aufl., § 21 b Rz 15). Wenn aber das Restmandat von<br />

dem alten Betriebsrat ausgeübt wird, so geschieht dies auch<br />

in der alten personellen Zusammensetzung. Die drei dem Betriebsübergang<br />

widersprechenden Betriebsratsmitglieder haben<br />

unstreitig an dem Beschluss zur Einleitung des vorliegen-<br />

<strong>04</strong>/05<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

den Verfahrens nicht mitgewirkt, sondern die nachrückenden<br />

Ersatzmitglieder waren an ihrer Stelle an der Beschlussfassung<br />

beteiligt. In diesem Fall hat ein Gremium in einer fehlerhaften<br />

personellen Zusammensetzung entschieden. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass ein Gremium in seiner richtigen<br />

personellen Zusammensetzung gegebenenfalls anders entschieden<br />

hätte.<br />

Ob die Auffassung des Arbeitsgerichts richtig ist, dass eine<br />

Einigungsstelle zur Aufnahme von Sozialplanverhandlungen<br />

im Hinblick auf die ausgesprochenen Kündigungen der 60<br />

Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen haben,<br />

auch offensichtlich unzuständig sein soll, kann vorliegend<br />

dahingestellt bleiben.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 18. April <strong>2005</strong>, 2 TaBV 15/05<br />

399. Mitbestimmung, Eingruppierung<br />

Wird in einem Überleitungstarifvertrag zu einem Haus-<br />

Entgelttarifvertrag, der das Eingruppierungssystem neu<br />

ordnet, die neue Eingruppierung für jede einzelne Stelle<br />

des Arbeitgebers genau festgelegt, so kann der Betriebsrat<br />

im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1<br />

S. 1 BetrVG nicht geltend machen, die in dem Überleitungstarifvertrag<br />

getroffene Festlegung entspreche nicht den<br />

neuen Eingruppierungsmerkmalen. Die Tarifparteien sind<br />

nicht verpflichtet dem Betriebsrat insoweit einen Beurteilungsspielraum<br />

zu belassen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 26. November 20<strong>04</strong>, 4 TaBV 50/<strong>04</strong>, Rechtsbeschwerde<br />

zugelassen<br />

400. Betriebsrat, Anhörung, Mängel<br />

1. Mängel des Verfahrens bei einer Anhörung des Betriebsrats<br />

nach § 102 BetrVG sind für die Wirksamkeit der Kündigung<br />

nicht relevant, wenn sie in die Zuständigkeit des Betriebsrats<br />

fallen.<br />

2. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder<br />

erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht<br />

fehlerfrei behandelt hat.<br />

■ Landesarbeitsgerichts Köln<br />

vom 9. Dezember 20<strong>04</strong>, 5 (7) Sa 925/<strong>04</strong>, Rechtsmittel nicht<br />

zugelassen<br />

401. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, zugänglich machen<br />

Die in § 8 TVG sowie in § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG statuierte<br />

Verpflichtung des Arbeitgebers, den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung<br />

auszulegen, bedeutet, dass der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende<br />

Regelwerk zugänglich machen muss.<br />

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