Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2005-04
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stellen, dass der Arbeitnehmer in den Punkten des § 2 Abs. 1<br />
S. 2 NachwG bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in gerichtlichen<br />
Auseinandersetzungen nicht in Beweisnot gerät,<br />
kann mit einer verschärften Darlegungslast des Anspruchsgegners<br />
Rechnung getragen werden, wenn der Anspruchsteller<br />
seinerseits genügend plausible Umstände für die Erfüllung<br />
der Anspruchsvoraussetzungen vorträgt (vgl. LAG Nürnberg,<br />
vom 9. April 2002 – 7 Sa 518/0.1, LAGE § 286 i ZPCT Nr. 2; Hess.<br />
LAG, vom 25. Mai 2001, a. a. O.; LAG Köln, vom 25. Juli 1997 –<br />
11 Sa 138/97, BB 1998, 590; ErfK/Preis, 5. Aufl., Einf. NachwG<br />
Rn 23 m.w.H.).<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 25. Februar <strong>2005</strong>, 2 Sa 2234/<strong>04</strong><br />
eingereicht von Hansjörg Berrisch, Frankfurter Straße 15,<br />
35390 Gießen, Tel.: 0641/76034, Fax: 0641/72987; e.mail:<br />
info@linder-berrisch.de, www.arbeitsrecht-giessen.de<br />
424. Empfangsbekenntnis, unrichtiges Datum<br />
Das auf einem Empfangsbekenntnis angegebene Datum ist<br />
als unrichtig zu bewerten, wenn<br />
a) bei gleichzeitiger Aufgabe zur Post ein Parteivertreter ohne<br />
Hinweis auf eine etwaige Postverzögerung und ohne Angaben<br />
zum Zeitpunkt des Eingangs der Entscheidung in der<br />
Kanzlei ein Datum angibt, das um 3 Wochen + 1 Tag abweicht<br />
vom Empfangsdatum des gegnerischen Prozessbevollmächtigten;<br />
b) der Rechtsanwalt sich weiterer Mitwirkung an der Feststellung<br />
des Zustellungsdatums entzieht und nicht einmal die<br />
Fragen des Rechtsmittelgerichts beantwortet, deren Beantwortung<br />
ihm möglich ist.<br />
■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />
vom 8. Dezember 20<strong>04</strong>, 2 Ta 185/<strong>04</strong>, Rechtsmittel zugelassen<br />
425. Sofortige Beschwerde, Beschwerdewert, RVG, Anwendbarkeit,<br />
Rechtsmittelbelehrung – unrichtige –<br />
1. Für alle seit dem 01.07.20<strong>04</strong> eingelegten Beschwerden gegen<br />
Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Streitwertbeschlüsse,<br />
die auf der Grundlage der BRAGO bzw. des § 1<strong>04</strong> ZPO ergangen<br />
sind, ist das RVG und damit die Beschwerdegrenze des<br />
§ 33 Abs. 3 von 200,- EUR maßgeblich.<br />
2. Hieran ändert auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung<br />
des Arbeitsgerichts, die auf den Schwellenwert von 50,- EUR<br />
abstellt, nichts, da eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung<br />
die Anfechtbarkeit des Festsetzungsbeschlusses nicht<br />
begründet.<br />
■ Landesarbeitsgericht Chemnitz<br />
vom 4. März.<strong>2005</strong>, 4 Ta 23/05 (7)<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross, Christianstraße<br />
27, <strong>04</strong>105 Leipzig, Tel.: 0341/98462–0, Fax: -24;<br />
e-mail: leipzig@advo-gross.de, www.advo-gross.de<br />
<strong>04</strong>/05<br />
Rechtsprechung<br />
Sonstiges<br />
426. Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung, maßgeblicher<br />
Beurteilungszeitraum, nachträglich unzulässig<br />
gewordene Änderungsschutzklage<br />
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die<br />
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder<br />
mutwillig ist (§§ 11 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. 114 ZPO), oder<br />
offensichtlich mutwillig ist (§ 11 a Abs. 1 ArbGG), ist auch<br />
im arbeitsgerichtlichen Verfahren frühestens derjenige der<br />
Entscheidungsreife. Entscheidungsreife liegt in der Regel<br />
vor, wenn die Partei den PKH-Antrag bzw. den Antrag auf<br />
Beiordnung eines Rechtsanwalts schlüssig begründet hat,<br />
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt hat<br />
und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb<br />
angemessener Frist zu äußern.<br />
2. Einer vor Entscheidungsreife unzulässig gewordenen<br />
Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO.<br />
Die Weiterverfolgung einer eindeutig unzulässigen Klage ist<br />
auch offensichtlich mutwillig i.S.d. § 11 a Abs. 1 ArbGG.<br />
3. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter<br />
Vorbehalt gem. § 2 KSchG an, liegt darin zugleich die vorweggenommene<br />
Zustimmung zur „Rücknahme“ der Änderungskündigung<br />
durch den Arbeitgeber. Daher entfällt ab Zugang<br />
der „Rücknahme“ der Änderungskündigung das Rechtsschutzbedürfnis<br />
für die Änderungsschutzklage.<br />
■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />
vom 11. Januar <strong>2005</strong>, 7 Ta 5/05<br />
427. Rechtsmittel; Vollstreckbarkeit, Ausschluss der Vollstreckbarkeit<br />
Gegen die Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil, die<br />
vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG<br />
auszuschließen, ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben.<br />
Eine isolierte Anfechtung des Ausspruchs über die vorläufige<br />
Vollstreckbarkeit im Urteil kommt nicht in Betracht; der Angriff<br />
kann nur gegen das Urteil insgesamt gerichtet werden.<br />
Insbesondere scheidet auch eine sofortige Beschwerde nach<br />
§ 793 ZPO aus, da von dieser Vorschrift nur Beschlüsse des<br />
Vollstreckungs- oder Prozessgerichts, nicht jedoch Urteile erfasst<br />
werden.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 25. April <strong>2005</strong>, 10 Ta 84/05<br />
428. Zulässigkeit der Klage, Stellenpool, Versetzung<br />
Die Klage eines beim Land Berlin Angestellten, mit der festgestellt<br />
werden soll, seine „Versetzung“ zum Stellenpool (gemäß<br />
dem Stellenpoolgesetz vom 09.12.2003, GVBl S. 589) sei<br />
unwirksam, ist unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), wenn er weiterhin<br />
auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />
vom 7. Februar <strong>2005</strong>, 12 Sa 2241/<strong>04</strong>, Revision zugelassen<br />
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