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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2005-04

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stellen, dass der Arbeitnehmer in den Punkten des § 2 Abs. 1<br />

S. 2 NachwG bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in gerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen nicht in Beweisnot gerät,<br />

kann mit einer verschärften Darlegungslast des Anspruchsgegners<br />

Rechnung getragen werden, wenn der Anspruchsteller<br />

seinerseits genügend plausible Umstände für die Erfüllung<br />

der Anspruchsvoraussetzungen vorträgt (vgl. LAG Nürnberg,<br />

vom 9. April 2002 – 7 Sa 518/0.1, LAGE § 286 i ZPCT Nr. 2; Hess.<br />

LAG, vom 25. Mai 2001, a. a. O.; LAG Köln, vom 25. Juli 1997 –<br />

11 Sa 138/97, BB 1998, 590; ErfK/Preis, 5. Aufl., Einf. NachwG<br />

Rn 23 m.w.H.).<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 25. Februar <strong>2005</strong>, 2 Sa 2234/<strong>04</strong><br />

eingereicht von Hansjörg Berrisch, Frankfurter Straße 15,<br />

35390 Gießen, Tel.: 0641/76034, Fax: 0641/72987; e.mail:<br />

info@linder-berrisch.de, www.arbeitsrecht-giessen.de<br />

424. Empfangsbekenntnis, unrichtiges Datum<br />

Das auf einem Empfangsbekenntnis angegebene Datum ist<br />

als unrichtig zu bewerten, wenn<br />

a) bei gleichzeitiger Aufgabe zur Post ein Parteivertreter ohne<br />

Hinweis auf eine etwaige Postverzögerung und ohne Angaben<br />

zum Zeitpunkt des Eingangs der Entscheidung in der<br />

Kanzlei ein Datum angibt, das um 3 Wochen + 1 Tag abweicht<br />

vom Empfangsdatum des gegnerischen Prozessbevollmächtigten;<br />

b) der Rechtsanwalt sich weiterer Mitwirkung an der Feststellung<br />

des Zustellungsdatums entzieht und nicht einmal die<br />

Fragen des Rechtsmittelgerichts beantwortet, deren Beantwortung<br />

ihm möglich ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 8. Dezember 20<strong>04</strong>, 2 Ta 185/<strong>04</strong>, Rechtsmittel zugelassen<br />

425. Sofortige Beschwerde, Beschwerdewert, RVG, Anwendbarkeit,<br />

Rechtsmittelbelehrung – unrichtige –<br />

1. Für alle seit dem 01.07.20<strong>04</strong> eingelegten Beschwerden gegen<br />

Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Streitwertbeschlüsse,<br />

die auf der Grundlage der BRAGO bzw. des § 1<strong>04</strong> ZPO ergangen<br />

sind, ist das RVG und damit die Beschwerdegrenze des<br />

§ 33 Abs. 3 von 200,- EUR maßgeblich.<br />

2. Hieran ändert auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung<br />

des Arbeitsgerichts, die auf den Schwellenwert von 50,- EUR<br />

abstellt, nichts, da eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung<br />

die Anfechtbarkeit des Festsetzungsbeschlusses nicht<br />

begründet.<br />

■ Landesarbeitsgericht Chemnitz<br />

vom 4. März.<strong>2005</strong>, 4 Ta 23/05 (7)<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross, Christianstraße<br />

27, <strong>04</strong>105 Leipzig, Tel.: 0341/98462–0, Fax: -24;<br />

e-mail: leipzig@advo-gross.de, www.advo-gross.de<br />

<strong>04</strong>/05<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

426. Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung, maßgeblicher<br />

Beurteilungszeitraum, nachträglich unzulässig<br />

gewordene Änderungsschutzklage<br />

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die<br />

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder<br />

mutwillig ist (§§ 11 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. 114 ZPO), oder<br />

offensichtlich mutwillig ist (§ 11 a Abs. 1 ArbGG), ist auch<br />

im arbeitsgerichtlichen Verfahren frühestens derjenige der<br />

Entscheidungsreife. Entscheidungsreife liegt in der Regel<br />

vor, wenn die Partei den PKH-Antrag bzw. den Antrag auf<br />

Beiordnung eines Rechtsanwalts schlüssig begründet hat,<br />

die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt hat<br />

und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb<br />

angemessener Frist zu äußern.<br />

2. Einer vor Entscheidungsreife unzulässig gewordenen<br />

Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO.<br />

Die Weiterverfolgung einer eindeutig unzulässigen Klage ist<br />

auch offensichtlich mutwillig i.S.d. § 11 a Abs. 1 ArbGG.<br />

3. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter<br />

Vorbehalt gem. § 2 KSchG an, liegt darin zugleich die vorweggenommene<br />

Zustimmung zur „Rücknahme“ der Änderungskündigung<br />

durch den Arbeitgeber. Daher entfällt ab Zugang<br />

der „Rücknahme“ der Änderungskündigung das Rechtsschutzbedürfnis<br />

für die Änderungsschutzklage.<br />

■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 11. Januar <strong>2005</strong>, 7 Ta 5/05<br />

427. Rechtsmittel; Vollstreckbarkeit, Ausschluss der Vollstreckbarkeit<br />

Gegen die Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil, die<br />

vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG<br />

auszuschließen, ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben.<br />

Eine isolierte Anfechtung des Ausspruchs über die vorläufige<br />

Vollstreckbarkeit im Urteil kommt nicht in Betracht; der Angriff<br />

kann nur gegen das Urteil insgesamt gerichtet werden.<br />

Insbesondere scheidet auch eine sofortige Beschwerde nach<br />

§ 793 ZPO aus, da von dieser Vorschrift nur Beschlüsse des<br />

Vollstreckungs- oder Prozessgerichts, nicht jedoch Urteile erfasst<br />

werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 25. April <strong>2005</strong>, 10 Ta 84/05<br />

428. Zulässigkeit der Klage, Stellenpool, Versetzung<br />

Die Klage eines beim Land Berlin Angestellten, mit der festgestellt<br />

werden soll, seine „Versetzung“ zum Stellenpool (gemäß<br />

dem Stellenpoolgesetz vom 09.12.2003, GVBl S. 589) sei<br />

unwirksam, ist unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), wenn er weiterhin<br />

auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />

vom 7. Februar <strong>2005</strong>, 12 Sa 2241/<strong>04</strong>, Revision zugelassen<br />

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