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Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

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EStR 2000 GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0704-VI/6/2009 vom 11. Dezember 2009<br />

2.3 Persönliche Zurechnung von Einkünften<br />

2.3.1 Allgemeines<br />

104<br />

Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle<br />

zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen<br />

Eigentum an der Einkunftsquelle decken (VwGH 25.02.1997, 92/14/0039; VwGH 09.07.1997,<br />

95/13/0025; VwGH 21.07.1998, 93/14/0149). Die Einkunftsquelle kann sich auf das<br />

wirtschaftliche Eigentum, auf ein Mietrecht, auf ein Recht zur Weiter- oder Untervermietung,<br />

auf ein Nutzungsrecht oder eine bloße Tätigkeit gründen. Zurechnungssubjekt ist derjenige,<br />

der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich<br />

ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die<br />

rechtliche Gestaltung ist dabei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.<br />

Für Zeiträume ab dem 1.1.2010 gelten <strong>für</strong> "zwischengeschaltete", unter dem Einfluss des<br />

Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen (Rz 1129) stehende Kapitalgesellschaften<br />

folgende Grundsätze <strong>für</strong> die Einkünftezurechnung:<br />

Eine Zurechnung der Einkünfte unmittelbar an die natürliche Person erfolgt insbesondere<br />

dann, wenn die Kapitalgesellschaft<br />

1. in Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen kann und<br />

2. über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen<br />

Betrieb verfügt.<br />

Zu 1.: Marktchancen kann eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft nicht nutzen, wenn<br />

die betreffende Tätigkeit entweder aufgrund eines gesetzlichen oder statutarischen Verbots<br />

nur von natürlichen Personen erbracht werden kann (zB "Drittanstellung" von Vorständen,<br />

Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten, siehe dazu insbesondere Rz 5266g) oder in<br />

typisierender Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche<br />

Tätigkeit darstellt (zB Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler).<br />

Zu 2.: Für das Vorliegen eines eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden<br />

geschäftlichen Betriebes spricht insbesondere die Beschäftigung von Mitarbeitern, wobei es<br />

auf die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankommt. Bloße<br />

Hilfstätigkeiten in der Kapitalgesellschaft (zB Sekretariat) führen jedoch zu keinem<br />

eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb. Ist die Tätigkeit der natürlichen<br />

Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft, erfolgt keine<br />

Zurechnung zur natürlichen Person.<br />

© Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen 20 - 3

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