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Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

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Georg Kofl er<br />

rung von betrieblichem Vermögen anzusehen, die damit im Zusammenhang stehenden<br />

Kosten seien daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. 119 Der VwGH ist dieser<br />

Ansicht allerdings mit knapper Begründung entgegengetreten: Die Fremdfi nanzierung<br />

einer Einlagenrückzahlung führt deshalb nicht zu Betriebsausgaben; während<br />

„mit der Ausschüttung des erwirtschafteten Gewinnes die Überlassung von Kapital<br />

durch einen Gesellschafter abgegolten wird und insofern ein betrieblicher Zusammenhang<br />

angenommen werden kann, stellt die Rückgewährung des überlassenen<br />

Kapitals eine rein gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar, deren Fremdfi nanzierung,<br />

wie die Fremdfi nanzierung einer Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG 1988, nicht zu Betriebsausgaben<br />

führt.“ Obwohl diese Folgerung im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />

des VwGH zur prinzipiellen Anwendbarkeit des umgekehrt gelagerten Abzugsverbots<br />

des § 12 Abs 2 KStG auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der nicht<br />

steuer baren Kapitalbeschaffung 120 auf den ersten Blick konsequent erscheint, vermag<br />

sie mE letztlich nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass der VwGH implizit<br />

eine per Analogieschluss umgekehrte Anwendung der ausdrücklichen Abzugserlaubnis<br />

des § 11 Abs 1 KStG <strong>für</strong> Kosten der Kapitalbeschaffung nicht <strong>für</strong> möglich erachtet,<br />

verbleibt gerade bei der Einlagenrückzahlung letztlich noch deutlicher das oben<br />

vorgebrachte Argument, dass es bei der Einlagenrückzahlung zu einer Eigenkapitalausschüttung<br />

kommt, die – ähnlich einer Umschuldung – eine betriebliche Fremdfi<br />

nanzierung notwendig macht und damit letztlich deren betriebliche Veranlassung<br />

nicht beeinfl usst. 121<br />

III. Ein kurzer Blick nach Deutschland zur Frage der (weiteren )<br />

verdeckten Ausschüttung von Fremdkapitalzinsen bei<br />

fremdfi nanzierten Gewinnausschüttungen<br />

Obwohl die Erfassung verdeckter Ausschüttungen auf Gesellschafterebene <strong>für</strong><br />

Vorteilszuwendungen aus dem „außerbetrieblichen“ Bereich einer Kapitalgesellschaft<br />

nicht ausgeschlossen ist, folgt aus der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zur<br />

außerbetrieblichen Sphäre der Gesellschaft, dass auf ihrer Ebene die Annahme einer<br />

verdeckten Ausschüttung jedenfalls ausscheidet. 122 Damit wird aber deutlich, dass<br />

es sich bei der Frage der Abzugsfähigkeit der Fremdfi nanzierungskosten <strong>für</strong> die Gewinnausschüttung<br />

auf Gesellschaftsebene nicht um eine Frage der Vorteilszuwendung<br />

an die Gesellschafter, sondern um eine Frage der Verbindlichkeitszuordnung<br />

handelt. 123 Geht man aber von einer betrieblichen Veranlassung der Verbindlichkeit<br />

und deren Zuordnung zum Betriebsvermögen aus, so folgt schon daraus die Abzugsfähigkeit<br />

der Fremdkapitalzinsen; überdies würde eine (weitere) verdeckte Ausschüttung<br />

der Zinsen schon mangels Vorteilszuwendung an die Gesellschafter ausscheiden.<br />

124 Geht man hingegen von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit<br />

119 Siehe Achatz, Fremdfi nanzierte Gewinnausschüttungen, in Bertl et al (Hrsg), Beteiligungen in<br />

Rechnungswesen und Besteuerung (2004) 131 (144 f).<br />

120 Siehe dazu und zur gesetzlichen Abzugserlaubnis in § 11 Abs 1 Z 1 KStG oben Kapitel II.4.<br />

121 Dazu oben Kapitel II.4 und wiederum auch Beiser, Fremdfi nanzierung von Gewinnausschüttungen?,<br />

ÖStZ 2002/171, 96 (97).<br />

122 Dazu ausführlich und grundlegend Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />

(2004) 153 ff; siehe auch Bruckner, „Privatvermögen“ einer Kapitalgesellschaft<br />

– Analyse und kritische Anmerkungen, ÖStZ 2003/233, 110 (110 ff).<br />

123 Siehe bereits oben Kapitel II.2.<br />

124 Dazu auch G. Kofl er, Fremdfi nanzierte offene Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, GesRZ<br />

2002, 10 (17 f).<br />

216 Ertragsteuern in Wissenschaft und Praxis, <strong>Festschrift</strong> <strong>für</strong> Werner Doralt, Wien 2007

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