Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
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Georg Kofl er<br />
rung von betrieblichem Vermögen anzusehen, die damit im Zusammenhang stehenden<br />
Kosten seien daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. 119 Der VwGH ist dieser<br />
Ansicht allerdings mit knapper Begründung entgegengetreten: Die Fremdfi nanzierung<br />
einer Einlagenrückzahlung führt deshalb nicht zu Betriebsausgaben; während<br />
„mit der Ausschüttung des erwirtschafteten Gewinnes die Überlassung von Kapital<br />
durch einen Gesellschafter abgegolten wird und insofern ein betrieblicher Zusammenhang<br />
angenommen werden kann, stellt die Rückgewährung des überlassenen<br />
Kapitals eine rein gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar, deren Fremdfi nanzierung,<br />
wie die Fremdfi nanzierung einer Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG 1988, nicht zu Betriebsausgaben<br />
führt.“ Obwohl diese Folgerung im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />
des VwGH zur prinzipiellen Anwendbarkeit des umgekehrt gelagerten Abzugsverbots<br />
des § 12 Abs 2 KStG auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der nicht<br />
steuer baren Kapitalbeschaffung 120 auf den ersten Blick konsequent erscheint, vermag<br />
sie mE letztlich nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass der VwGH implizit<br />
eine per Analogieschluss umgekehrte Anwendung der ausdrücklichen Abzugserlaubnis<br />
des § 11 Abs 1 KStG <strong>für</strong> Kosten der Kapitalbeschaffung nicht <strong>für</strong> möglich erachtet,<br />
verbleibt gerade bei der Einlagenrückzahlung letztlich noch deutlicher das oben<br />
vorgebrachte Argument, dass es bei der Einlagenrückzahlung zu einer Eigenkapitalausschüttung<br />
kommt, die – ähnlich einer Umschuldung – eine betriebliche Fremdfi<br />
nanzierung notwendig macht und damit letztlich deren betriebliche Veranlassung<br />
nicht beeinfl usst. 121<br />
III. Ein kurzer Blick nach Deutschland zur Frage der (weiteren )<br />
verdeckten Ausschüttung von Fremdkapitalzinsen bei<br />
fremdfi nanzierten Gewinnausschüttungen<br />
Obwohl die Erfassung verdeckter Ausschüttungen auf Gesellschafterebene <strong>für</strong><br />
Vorteilszuwendungen aus dem „außerbetrieblichen“ Bereich einer Kapitalgesellschaft<br />
nicht ausgeschlossen ist, folgt aus der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zur<br />
außerbetrieblichen Sphäre der Gesellschaft, dass auf ihrer Ebene die Annahme einer<br />
verdeckten Ausschüttung jedenfalls ausscheidet. 122 Damit wird aber deutlich, dass<br />
es sich bei der Frage der Abzugsfähigkeit der Fremdfi nanzierungskosten <strong>für</strong> die Gewinnausschüttung<br />
auf Gesellschaftsebene nicht um eine Frage der Vorteilszuwendung<br />
an die Gesellschafter, sondern um eine Frage der Verbindlichkeitszuordnung<br />
handelt. 123 Geht man aber von einer betrieblichen Veranlassung der Verbindlichkeit<br />
und deren Zuordnung zum Betriebsvermögen aus, so folgt schon daraus die Abzugsfähigkeit<br />
der Fremdkapitalzinsen; überdies würde eine (weitere) verdeckte Ausschüttung<br />
der Zinsen schon mangels Vorteilszuwendung an die Gesellschafter ausscheiden.<br />
124 Geht man hingegen von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit<br />
119 Siehe Achatz, Fremdfi nanzierte Gewinnausschüttungen, in Bertl et al (Hrsg), Beteiligungen in<br />
Rechnungswesen und Besteuerung (2004) 131 (144 f).<br />
120 Siehe dazu und zur gesetzlichen Abzugserlaubnis in § 11 Abs 1 Z 1 KStG oben Kapitel II.4.<br />
121 Dazu oben Kapitel II.4 und wiederum auch Beiser, Fremdfi nanzierung von Gewinnausschüttungen?,<br />
ÖStZ 2002/171, 96 (97).<br />
122 Dazu ausführlich und grundlegend Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />
(2004) 153 ff; siehe auch Bruckner, „Privatvermögen“ einer Kapitalgesellschaft<br />
– Analyse und kritische Anmerkungen, ÖStZ 2003/233, 110 (110 ff).<br />
123 Siehe bereits oben Kapitel II.2.<br />
124 Dazu auch G. Kofl er, Fremdfi nanzierte offene Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, GesRZ<br />
2002, 10 (17 f).<br />
216 Ertragsteuern in Wissenschaft und Praxis, <strong>Festschrift</strong> <strong>für</strong> Werner Doralt, Wien 2007