Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
EStR 2000 GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0704-VI/6/2009 vom 11. Dezember 2009<br />
Als Vortragende an Fachhochschulen kommen nur natürliche Personen in Betracht, die<br />
Steuerberatungs-GmbH kann daher die Marktchancen nicht nutzen. Die<br />
Steuerberatungs-GmbH verfügt zwar über einen eigenständigen, sich abhebenden<br />
geschäftlichen Betrieb. Da die Tätigkeit als Vortragende jedoch nicht Ausfluss dieser<br />
eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, sind die Vergütungen aus der<br />
Vortragstätigkeit unmittelbar der Steuerberaterin als nichtselbständige Einkünfte (§ 25<br />
Abs. 1 Z 5 EStG 1988) zuzurechnen (vgl. LStR 2002 Rz 992c).<br />
Um eine von der zivilrechtlichen Gestaltung abweichende Einkünftezurechnung ab dem<br />
1.1.2010 zu vermeiden, können bis zum Stichtag 31.12.2009 Umwandlungen gemäß Art. II<br />
UmgrStG vorgenommen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass am Tag des<br />
Umwandlungsbeschlusses das Betriebserfordernis erfüllt ist.<br />
105<br />
So etwa werden die von einem Handelsvertreter erbrachten Leistungen diesem und nicht auf<br />
Grund eines internen Rechtsverhältnisses seiner Ehegattin zugerechnet (VwGH 18.10.1995,<br />
95/13/0176). Die Zurechnung der Einkünfte aus einem Bordell etwa erfolgt an denjenigen,<br />
der dort als Geschäftsführer auftritt und Verträge über Getränkelieferungen abschließt<br />
(VwGH 15.12.1998, 98/14/0192). Für sich allein nicht entscheidend ist, auf wessen Konto die<br />
Zahlungen überwiesen wurden (VwGH 15.12.1994, 93/15/0097). Auch wenn während der<br />
Strafhaft eines Steuerpflichtigen sämtliche Geschäfte von seiner Ehefrau geführt werden,<br />
hindert dies die Zurechnung der Einkünfte an ihn nicht (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0128).<br />
106<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen<br />
zuzurechnen, der zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist. Die Durchführung oder<br />
Verhinderung von Reparaturarbeiten an einem Gebäude kennzeichnet typischerweise auch<br />
die vorzunehmende Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
(VwGH 5.8.1993, 93/14/0031). Für die Zurechnung von Einkünften (aus der Vermietung<br />
einer Liegenschaft) ist es entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle<br />
verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen<br />
kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende<br />
Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen<br />
oder die Leistung zu verweigern (vgl. VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Bei der Zurechnung<br />
von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die<br />
Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von<br />
Wirtschaftsgütern an (VwGH 26.9.2000, 98/13/0070, VwGH 19.11.1998, 97/15/0001).<br />
107<br />
Bei Verpachtung eines Betriebes sind die Einkünfte dem Pächter zuzurechnen. Bei freiwilliger<br />
wie auch zwangsweiser Abtretung der Einkünfte an einen Dritten bleibt der ursprüngliche<br />
© Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen 20 - 5