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Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

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EStR 2000 GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0704-VI/6/2009 vom 11. Dezember 2009<br />

Als Vortragende an Fachhochschulen kommen nur natürliche Personen in Betracht, die<br />

Steuerberatungs-GmbH kann daher die Marktchancen nicht nutzen. Die<br />

Steuerberatungs-GmbH verfügt zwar über einen eigenständigen, sich abhebenden<br />

geschäftlichen Betrieb. Da die Tätigkeit als Vortragende jedoch nicht Ausfluss dieser<br />

eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, sind die Vergütungen aus der<br />

Vortragstätigkeit unmittelbar der Steuerberaterin als nichtselbständige Einkünfte (§ 25<br />

Abs. 1 Z 5 EStG 1988) zuzurechnen (vgl. LStR 2002 Rz 992c).<br />

Um eine von der zivilrechtlichen Gestaltung abweichende Einkünftezurechnung ab dem<br />

1.1.2010 zu vermeiden, können bis zum Stichtag 31.12.2009 Umwandlungen gemäß Art. II<br />

UmgrStG vorgenommen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass am Tag des<br />

Umwandlungsbeschlusses das Betriebserfordernis erfüllt ist.<br />

105<br />

So etwa werden die von einem Handelsvertreter erbrachten Leistungen diesem und nicht auf<br />

Grund eines internen Rechtsverhältnisses seiner Ehegattin zugerechnet (VwGH 18.10.1995,<br />

95/13/0176). Die Zurechnung der Einkünfte aus einem Bordell etwa erfolgt an denjenigen,<br />

der dort als Geschäftsführer auftritt und Verträge über Getränkelieferungen abschließt<br />

(VwGH 15.12.1998, 98/14/0192). Für sich allein nicht entscheidend ist, auf wessen Konto die<br />

Zahlungen überwiesen wurden (VwGH 15.12.1994, 93/15/0097). Auch wenn während der<br />

Strafhaft eines Steuerpflichtigen sämtliche Geschäfte von seiner Ehefrau geführt werden,<br />

hindert dies die Zurechnung der Einkünfte an ihn nicht (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0128).<br />

106<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen<br />

zuzurechnen, der zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist. Die Durchführung oder<br />

Verhinderung von Reparaturarbeiten an einem Gebäude kennzeichnet typischerweise auch<br />

die vorzunehmende Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

(VwGH 5.8.1993, 93/14/0031). Für die Zurechnung von Einkünften (aus der Vermietung<br />

einer Liegenschaft) ist es entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle<br />

verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen<br />

kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende<br />

Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen<br />

oder die Leistung zu verweigern (vgl. VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Bei der Zurechnung<br />

von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die<br />

Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von<br />

Wirtschaftsgütern an (VwGH 26.9.2000, 98/13/0070, VwGH 19.11.1998, 97/15/0001).<br />

107<br />

Bei Verpachtung eines Betriebes sind die Einkünfte dem Pächter zuzurechnen. Bei freiwilliger<br />

wie auch zwangsweiser Abtretung der Einkünfte an einen Dritten bleibt der ursprüngliche<br />

© Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen 20 - 5

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