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Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

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Steuerrecht-<strong>Finanzrecht</strong>_Kofler.fm Seite 13 Donnerstag, 2. April 2009 2:28 14<br />

Die „außerbetriebliche Vermögenssphäre“ der Kapitalgesellschaft<br />

Steht solcherart die grundsätzliche Unbeachtlichkeit von Aufwendungen auf das außerbetriebliche<br />

Vermögen einer Kapitalgesellschaft fest, 79 verbleibt die – weitgehend theoretische<br />

– Folgefrage, inwieweit Änderungen in der Vermögenssubstanz steuerlich relevant<br />

sein können. Im Einkommensteuerrecht wird hier davon ausgegangen, dass §§ 29,<br />

30 und 31 EStG Anwendung finden können; die Veräußerung eines (anteilig) dem Privatvermögen<br />

zugeordneten Wirtschaftsgutes ist (insofern) kein betrieblicher Vorgang, allerdings<br />

kann zB eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (insoweit) eine Besteuerung<br />

nach § 30 EStG auslösen. 80 Aber auch im Körperschaftsteuerrecht geht die Verwaltungspraxis<br />

offenbar davon aus, dass §§ 29, 30 und 31 EStG auf die Veräußerung „außerbetrieblichen“<br />

Vermögens einer Kapitalgesellschaft anzuwenden sind. 81 Tatsächlich<br />

wäre es nicht einzusehen, derartige Veräußerungsvorgänge bei Kapitalgesellschaften nur<br />

deshalb steuerneutral zu belassen, weil das Vermögen (anteilig) nicht dem Betriebsvermögen<br />

zuzurechnen ist. Unklar ist allerdings das Verhältnis dieser Schlussfolgerung zur<br />

Zurechnungsvorschrift des § 7 Abs 3 KStG. 82 Angesichts des Ansetzens des § 7 Abs 3<br />

KStG bei der Einkünfteermittlung 83 wäre es ein mögliches Denkmodell, in der juristischen<br />

Sekunde vor der Veräußerung eine Einlage iSd § 4 Abs 1 iVm § 6 Z 5 EStG in die<br />

betriebliche Sphäre anzunehmen. 84 Zumal nach § 6 Z 5 EStG spekulationsverfangene<br />

Wirtschaftsgüter iSd § 30 EStG und wesentliche Beteiligungen iSd § 31 EStG zwingend<br />

mit den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten zu bewerten sind, wäre solcherart auch<br />

eine Erfassung der im außerbetrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven als gewerbliche<br />

Einkünfte iSd § 7 Abs 3 KStG sichergestellt. 85 Erfolgt hingegen eine Veräußerung<br />

nach Ablauf der Spekulationsfrist, käme es zu einer <strong>Teil</strong>werteinlage nach § 6<br />

Z 5 EStG und damit – aufgrund dessen diesfalls typischer Übereinstimmung mit dem<br />

gemeinen Wert 86 – zur systemkonformen Nichterfassung der außerbetrieblichen stillen<br />

Reserven.<br />

79 11 ZB <strong>für</strong> Aufwendungen auf die Pkw-Luxustangente (dazu G. Kofler in Doralt, EStG [2007] § 20<br />

Tz 73 ff mwN) oder <strong>für</strong> Zinszahlungen auf Verbindlichkeiten, die dem „außerbetrieblichen“ Bereich<br />

zugeordnet werden, wie etwa Schulden zur Begleichung von Personensteuern (dazu G. Kofler in Doralt,<br />

EStG11 [2007] § 20 Tz 142 mwN). Zu beachten bleibt allerdings, dass auch aus dem „Privatvermögen“<br />

einer Kapitalgesellschaft getätigte Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 8 Abs 4<br />

KStG iVm § 18 Abs 1 Z 7 EStG abzugsfähig sein können; siehe VwGH 28. 4. 2004, 2001/14/0166,<br />

ÖStZB 2004/516, 564.<br />

80 11 G. Kofler in Doralt, EStG (2007) § 20 Tz 3.<br />

81 Rz 613 KStR 2001. Diese Sichtweise findet sich auch im Zusammenhang mit der Veräußerung von<br />

Vermögen, das aufgrund der gesellschaftlichen Veranlassung nicht dem betrieblichen Bereich der<br />

Kapitalgesellschaft zugeordnet wird; siehe dazu Kapitel II.D.<br />

82 Siehe auch die Diskussion bei Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004)<br />

148 ff.<br />

83 Vgl oben Kapitel II.A. mwN.<br />

84 Dazu Bruckner, ÖStZ 2003/233, 110 (114 m FN 40); Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von<br />

Kapitalgesellschaften (2004) 150.<br />

85 Kritisch zur Anwendung dieser Bewertungsregel aber Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von<br />

Kapitalgesellschaften (2004) 147 und 151.<br />

86 Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004) 150 f; ebenso UFS Wien 5. 6.<br />

2008, RV/0719-W/05.<br />

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