Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
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Steuerrecht-<strong>Finanzrecht</strong>_Kofler.fm Seite 13 Donnerstag, 2. April 2009 2:28 14<br />
Die „außerbetriebliche Vermögenssphäre“ der Kapitalgesellschaft<br />
Steht solcherart die grundsätzliche Unbeachtlichkeit von Aufwendungen auf das außerbetriebliche<br />
Vermögen einer Kapitalgesellschaft fest, 79 verbleibt die – weitgehend theoretische<br />
– Folgefrage, inwieweit Änderungen in der Vermögenssubstanz steuerlich relevant<br />
sein können. Im Einkommensteuerrecht wird hier davon ausgegangen, dass §§ 29,<br />
30 und 31 EStG Anwendung finden können; die Veräußerung eines (anteilig) dem Privatvermögen<br />
zugeordneten Wirtschaftsgutes ist (insofern) kein betrieblicher Vorgang, allerdings<br />
kann zB eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (insoweit) eine Besteuerung<br />
nach § 30 EStG auslösen. 80 Aber auch im Körperschaftsteuerrecht geht die Verwaltungspraxis<br />
offenbar davon aus, dass §§ 29, 30 und 31 EStG auf die Veräußerung „außerbetrieblichen“<br />
Vermögens einer Kapitalgesellschaft anzuwenden sind. 81 Tatsächlich<br />
wäre es nicht einzusehen, derartige Veräußerungsvorgänge bei Kapitalgesellschaften nur<br />
deshalb steuerneutral zu belassen, weil das Vermögen (anteilig) nicht dem Betriebsvermögen<br />
zuzurechnen ist. Unklar ist allerdings das Verhältnis dieser Schlussfolgerung zur<br />
Zurechnungsvorschrift des § 7 Abs 3 KStG. 82 Angesichts des Ansetzens des § 7 Abs 3<br />
KStG bei der Einkünfteermittlung 83 wäre es ein mögliches Denkmodell, in der juristischen<br />
Sekunde vor der Veräußerung eine Einlage iSd § 4 Abs 1 iVm § 6 Z 5 EStG in die<br />
betriebliche Sphäre anzunehmen. 84 Zumal nach § 6 Z 5 EStG spekulationsverfangene<br />
Wirtschaftsgüter iSd § 30 EStG und wesentliche Beteiligungen iSd § 31 EStG zwingend<br />
mit den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten zu bewerten sind, wäre solcherart auch<br />
eine Erfassung der im außerbetrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven als gewerbliche<br />
Einkünfte iSd § 7 Abs 3 KStG sichergestellt. 85 Erfolgt hingegen eine Veräußerung<br />
nach Ablauf der Spekulationsfrist, käme es zu einer <strong>Teil</strong>werteinlage nach § 6<br />
Z 5 EStG und damit – aufgrund dessen diesfalls typischer Übereinstimmung mit dem<br />
gemeinen Wert 86 – zur systemkonformen Nichterfassung der außerbetrieblichen stillen<br />
Reserven.<br />
79 11 ZB <strong>für</strong> Aufwendungen auf die Pkw-Luxustangente (dazu G. Kofler in Doralt, EStG [2007] § 20<br />
Tz 73 ff mwN) oder <strong>für</strong> Zinszahlungen auf Verbindlichkeiten, die dem „außerbetrieblichen“ Bereich<br />
zugeordnet werden, wie etwa Schulden zur Begleichung von Personensteuern (dazu G. Kofler in Doralt,<br />
EStG11 [2007] § 20 Tz 142 mwN). Zu beachten bleibt allerdings, dass auch aus dem „Privatvermögen“<br />
einer Kapitalgesellschaft getätigte Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 8 Abs 4<br />
KStG iVm § 18 Abs 1 Z 7 EStG abzugsfähig sein können; siehe VwGH 28. 4. 2004, 2001/14/0166,<br />
ÖStZB 2004/516, 564.<br />
80 11 G. Kofler in Doralt, EStG (2007) § 20 Tz 3.<br />
81 Rz 613 KStR 2001. Diese Sichtweise findet sich auch im Zusammenhang mit der Veräußerung von<br />
Vermögen, das aufgrund der gesellschaftlichen Veranlassung nicht dem betrieblichen Bereich der<br />
Kapitalgesellschaft zugeordnet wird; siehe dazu Kapitel II.D.<br />
82 Siehe auch die Diskussion bei Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004)<br />
148 ff.<br />
83 Vgl oben Kapitel II.A. mwN.<br />
84 Dazu Bruckner, ÖStZ 2003/233, 110 (114 m FN 40); Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von<br />
Kapitalgesellschaften (2004) 150.<br />
85 Kritisch zur Anwendung dieser Bewertungsregel aber Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von<br />
Kapitalgesellschaften (2004) 147 und 151.<br />
86 Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004) 150 f; ebenso UFS Wien 5. 6.<br />
2008, RV/0719-W/05.<br />
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