Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
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Steuerrecht-<strong>Finanzrecht</strong>_Kofler.fm Seite 9 Donnerstag, 2. April 2009 2:28 14<br />
Die „außerbetriebliche Vermögenssphäre“ der Kapitalgesellschaft<br />
Gesellschafter 43 – die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausschließe; lediglich<br />
wenn die Verlustträchtigkeit auf unangemessene Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter<br />
und Gesellschaft zurückzuführen ist, sei im Rahmen des <strong>Institut</strong>s der verdeckten<br />
Ausschüttung eine angemessene Gegenleistung anzusetzen und der Tätigkeitsbereich als<br />
Einkunftsquelle zu behandeln. 44<br />
Ist aber mit der Annahme von Liebhaberei das Ausscheiden aus der betrieblichen<br />
Sphäre zwingend verbunden, so muss es auch eine – wenngleich praktisch bloß in seltenen<br />
Fällen denkbare 45 – „außerbetriebliche“ Sphäre der Kapitalgesellschaft geben. 46 Daher<br />
rechnen auch Wirtschaftsgüter, die im Bereich einer Liebhabereitätigkeit eingesetzt werden,<br />
nicht zum betrieblichen, sondern zum „außerbetrieblichen“ Bereich der Kapitalgesellschaft.<br />
47 Aufwendungen <strong>für</strong> derartige Wirtschaftsgüter sind steuerlich somit grundsätzlich<br />
ebenso unbeachtlich wie damit in Zusammenhang stehende Einnahmen. 48 Gleichermaßen<br />
muss aber bei Verlust der Liebhabereieigenschaft die Überführung in den betrieblichen<br />
Bereich in Form der Einlage iSd § 4 Abs 1 iVm § 6 Z 5 EStG sowie bei Eintreten<br />
einer Liebhaberei umgekehrt die Überführung in den „außerbetrieblichen“ Bereich<br />
in Form der Entnahme iSd § 4 Abs 1 iVm § 6 Z 4 EStG 49 denkbar sein. 50 Fraglich ist jedoch,<br />
ob allfällige Veräußerungsüberschüsse von Wirtschaftsgütern einer Liebhabereitätigkeit<br />
steuerliche Beachtung im Rahmen der §§ 29, 30 und 31 EStG finden. Möchte man<br />
dies mit der hA 51 bejahen, so scheint freilich ein Widerspruch zur ausdrücklichen Anordnung<br />
der Zurechnungsvorschrift des § 7 Abs 3 KStG aufgetan, schließt es diese doch aus,<br />
43 Dazu Rz 1030 KStR 2001.<br />
44 Siehe zu diesen Konsequenzen Rz 335, Rz 763 und Rz 1030 KStR 2001; ebenso Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,<br />
KStG 5 (1997) § 7 Tz 41; Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />
(2004) 74 ff; Wiesner, RWZ 2007/37, 129 (131); Laudacher in Jakom, § 2 Rz 286;<br />
Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 11 (2008) § 8 Tz 253; siehe auch Stangl,<br />
ÖStZ 2005/71, 39 (42 m FN 10); kritisch Urtz in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen (2000)<br />
297 (301).<br />
45 Siehe zu den entsprechenden Einschränkungskriterien im Hinblick auf eine betriebliche oder gesellschaftsrechtliche<br />
Veranlassung ausführlich Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />
(2004) 74 ff und 90.<br />
46 Stoll, Verluste und Verlustquellen im Steuerrecht (1989) 234 f; Urtz in Gassner/Göth/Gröhs/Lang,<br />
Privatstiftungen (2000) 297 (301); Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />
(2004) 70 ff; Wiesner, RWZ 2007/37, 130 (131); Wiesner, RWZ 2007/103, 359 (360).<br />
47 Rz 613 KStR 2001.<br />
48 Rz 285, Rz 613 und Rz 1242 KStR 2001; siehe auch Stoll, Verluste und Verlustquellen im Steuerrecht<br />
(1989) 246 f; Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004) 81.<br />
49 Die KStR 2001 (Rz 613) nennen das Beispiel einer Wohnung, die „zunächst einem betriebszugehörigen<br />
Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und erst später fremdvermietet [wird] und diese Vermietung<br />
[…] auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse erwarten [lässt] (Liebhaberei).“<br />
50 Siehe nur Rz 613 und Rz 877 KStR 2001; Wiesner in FS Bauer (1986) 349 (352); Wiesner, SWK<br />
1991, A I 139 (A I 148); Bruckner, ÖStZ 2003/233, 110 (112); Renner in Quantschnigg/Renner/<br />
Schellmann/Stöger, KStG 11 (2008) § 8 Tz 60 ff; ausführlich Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre<br />
von Kapitalgesellschaften (2004) 86 ff.<br />
51 Rz 611 und Rz 613 KStR 2001; Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 11 (2008)<br />
§ 8 Tz 61; siehe auch Rz 877 KStR 2001 (zum Spekulationstatbestand); unklar hingegen Rz 284<br />
KStR 2001, wonach „Vermögensveränderungen, die mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen,<br />
die nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Körperschaft gehören“, nicht „als <strong>Teil</strong> des<br />
Einkommens einer Körperschaft zu erfassen sind“.<br />
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