Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
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Steuerrecht-<strong>Finanzrecht</strong>_Kofler.fm Seite 20 Donnerstag, 2. April 2009 2:28 14<br />
Georg Kofler<br />
VwGH aufgeworfenen Fragen rund um die verdeckte Ausschüttung „an der Wurzel“ nach<br />
dem „Entweder-oder-Prinzip“ zu lösen. Diesfalls würden sich auch Folgefragen etwa im<br />
Hinblick auf die Überführung zwischen den verschiedenen Sphären der Gesellschaft im<br />
Entnahme- und Einlagewege nach § 4 Abs 1 EStG erübrigen. 140 Denn gerade auch dieser<br />
Punkt spricht gegen eine „Mischlösung“, zumal der historische Gesetzgeber zwar eine<br />
außerbetriebliche Sphäre bei Kapitalgesellschaften <strong>für</strong> grundsätzlich möglich gehalten<br />
hat, 141 die Anwendbarkeit des Entnahmetatbestandes bei Kapitalgesellschaften im Hinblick<br />
auf deren Verhältnis zu den Gesellschaftern aber offensichtlich ausschließen und<br />
lediglich das Instrument der verdeckten Ausschüttung und die entsprechenden Bewertungsgrundsätze<br />
angewandt wissen wollte. 142<br />
Wenngleich sich die Fragestellung somit im Bereich der Wirtschaftsgüter auf eine<br />
„Entweder-oder-Lösung“ zuspitzen dürfte, bleibt dennoch unklar, ob eine „gesellschaftsrechtliche<br />
Sphäre“ der Kapitalgesellschaft generell ausgeschlossen werden kann. Dieses<br />
Problem wurde im Hinblick auf fremdfinanzierte Ausschüttungen heftig diskutiert. 143<br />
Würde man hier nämlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Verbindlichkeit zur Ausschüttungsfinanzierung<br />
veranlassungstheoretisch in einem steuerlich relevanten Konnex<br />
zur Einkommensverwendung nach § 8 Abs 2 KStG steht, wäre wohl die Verbindlichkeit<br />
einer nichtbetrieblichen, gesellschaftsrechtlichen Sphäre der Gesellschaft zuzuordnen<br />
und solcherart dem Zinsaufwand die Abzugsfähigkeit versagt. 144 Diesen Weg hat der<br />
VwGH freilich <strong>für</strong> den Fall der offenen Ausschüttung nicht beschritten, sodass der Finanzierungsaufwand<br />
<strong>für</strong> offene Ausschüttungen nicht den betrieblichen Konnex verliert<br />
139 chender Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert unter-<br />
140 stellt (dazu Hirschler in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG, § 9 Rz 16). § 9 Abs 3 UmgrStG<br />
spricht somit zwar nicht zwingend gegen das Vorliegen einer „außerbetrieblichen“ Sphäre im Hinblick<br />
auf Dienstwohnungen von Gesellschafter-Geschäftsführern (dazu Urtz in Gassner/Göth/<br />
Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 297 [303 f]); die Bestimmung demonstriert aber dennoch, wie<br />
selbstverständlich die Betriebsvermögenseigenschaft derartiger Wirtschaftsgüter steuersystematisch<br />
bejaht wurde (siehe auch Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />
[2004] 127 f).<br />
140 Siehe zu dieser Problematik Wiesner, RWZ 2000/74, 229 (230); Pernegger, ÖStZ 2002/168, 87 (89);<br />
Bruckner, ÖStZ 2003/233, 110 (113 f); Lang/Riedl in Gröhs et al, Ausgliederungen (2003) 283<br />
(293); Wiesner, RWZ 2007/37, 129 (130); Doralt/<strong>Ruppe</strong>, Steuerrecht I 9 (2007) Tz 960; ausführlich<br />
Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004) 146 ff.<br />
141 Siehe hinsichtlich der Liebhaberei zB ErlRV 622 BlgNR XVII. GP, 16.<br />
142 Nach ErlRV 622 BlgNR XVII. GP, 17, kann der „Entnahme-Einlagentatbestand des § 4 Abs. 1 EStG<br />
[…] im Körperschaftsteuerrecht nur dort Bedeutung haben, wo eine außerbetriebliche Ebene der<br />
Körperschaft denkbar ist“, wobei beispielhaft lediglich der – im Vergleich zur Kapitalgesellschaft<br />
wirtschaftlich weniger bedeutende – Verein, der „ein Wirtschaftsgut aus dem Vereinsvermögen in<br />
seinen Betrieb einbringt oder aus dem Betriebsvermögen entnimmt“, Erwähnung findet. Daraus ließe<br />
sich umgekehrt folgern, dass bei Kapitalgesellschaften der Entnahmetatbestand nicht zur Anwendung<br />
kommen soll (siehe dazu auch Urtz in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 297<br />
[302]; Urtz, GeS 2007, 390 [402]). Hingewiesen sei auch darauf, dass sich der BFH im Hinblick auf<br />
das Verneinen einer außerbetrieblichen Sphäre auch auf das Mangeln von körperschaftsteuerlichen<br />
Vorschriften zur Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen dem betrieblichen und dem außerbetrieblichen<br />
Bereich einer Kapitalgesellschaft stützt; siehe BFH 4. 12. 1996, I R 54/95, BFHE 182,<br />
123; BFH 22. 8. 2007, I R 32/06, BStBl 2007 II 961.<br />
143 Dazu G. Kofler in FS Doralt (2007) 197 (197 ff).<br />
144 G. Kofler in FS Doralt (2007) 197 (201 ff).<br />
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