22.01.2013 Aufrufe

Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerrecht-<strong>Finanzrecht</strong>_Kofler.fm Seite 20 Donnerstag, 2. April 2009 2:28 14<br />

Georg Kofler<br />

VwGH aufgeworfenen Fragen rund um die verdeckte Ausschüttung „an der Wurzel“ nach<br />

dem „Entweder-oder-Prinzip“ zu lösen. Diesfalls würden sich auch Folgefragen etwa im<br />

Hinblick auf die Überführung zwischen den verschiedenen Sphären der Gesellschaft im<br />

Entnahme- und Einlagewege nach § 4 Abs 1 EStG erübrigen. 140 Denn gerade auch dieser<br />

Punkt spricht gegen eine „Mischlösung“, zumal der historische Gesetzgeber zwar eine<br />

außerbetriebliche Sphäre bei Kapitalgesellschaften <strong>für</strong> grundsätzlich möglich gehalten<br />

hat, 141 die Anwendbarkeit des Entnahmetatbestandes bei Kapitalgesellschaften im Hinblick<br />

auf deren Verhältnis zu den Gesellschaftern aber offensichtlich ausschließen und<br />

lediglich das Instrument der verdeckten Ausschüttung und die entsprechenden Bewertungsgrundsätze<br />

angewandt wissen wollte. 142<br />

Wenngleich sich die Fragestellung somit im Bereich der Wirtschaftsgüter auf eine<br />

„Entweder-oder-Lösung“ zuspitzen dürfte, bleibt dennoch unklar, ob eine „gesellschaftsrechtliche<br />

Sphäre“ der Kapitalgesellschaft generell ausgeschlossen werden kann. Dieses<br />

Problem wurde im Hinblick auf fremdfinanzierte Ausschüttungen heftig diskutiert. 143<br />

Würde man hier nämlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Verbindlichkeit zur Ausschüttungsfinanzierung<br />

veranlassungstheoretisch in einem steuerlich relevanten Konnex<br />

zur Einkommensverwendung nach § 8 Abs 2 KStG steht, wäre wohl die Verbindlichkeit<br />

einer nichtbetrieblichen, gesellschaftsrechtlichen Sphäre der Gesellschaft zuzuordnen<br />

und solcherart dem Zinsaufwand die Abzugsfähigkeit versagt. 144 Diesen Weg hat der<br />

VwGH freilich <strong>für</strong> den Fall der offenen Ausschüttung nicht beschritten, sodass der Finanzierungsaufwand<br />

<strong>für</strong> offene Ausschüttungen nicht den betrieblichen Konnex verliert<br />

139 chender Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert unter-<br />

140 stellt (dazu Hirschler in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG, § 9 Rz 16). § 9 Abs 3 UmgrStG<br />

spricht somit zwar nicht zwingend gegen das Vorliegen einer „außerbetrieblichen“ Sphäre im Hinblick<br />

auf Dienstwohnungen von Gesellschafter-Geschäftsführern (dazu Urtz in Gassner/Göth/<br />

Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 297 [303 f]); die Bestimmung demonstriert aber dennoch, wie<br />

selbstverständlich die Betriebsvermögenseigenschaft derartiger Wirtschaftsgüter steuersystematisch<br />

bejaht wurde (siehe auch Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />

[2004] 127 f).<br />

140 Siehe zu dieser Problematik Wiesner, RWZ 2000/74, 229 (230); Pernegger, ÖStZ 2002/168, 87 (89);<br />

Bruckner, ÖStZ 2003/233, 110 (113 f); Lang/Riedl in Gröhs et al, Ausgliederungen (2003) 283<br />

(293); Wiesner, RWZ 2007/37, 129 (130); Doralt/<strong>Ruppe</strong>, Steuerrecht I 9 (2007) Tz 960; ausführlich<br />

Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004) 146 ff.<br />

141 Siehe hinsichtlich der Liebhaberei zB ErlRV 622 BlgNR XVII. GP, 16.<br />

142 Nach ErlRV 622 BlgNR XVII. GP, 17, kann der „Entnahme-Einlagentatbestand des § 4 Abs. 1 EStG<br />

[…] im Körperschaftsteuerrecht nur dort Bedeutung haben, wo eine außerbetriebliche Ebene der<br />

Körperschaft denkbar ist“, wobei beispielhaft lediglich der – im Vergleich zur Kapitalgesellschaft<br />

wirtschaftlich weniger bedeutende – Verein, der „ein Wirtschaftsgut aus dem Vereinsvermögen in<br />

seinen Betrieb einbringt oder aus dem Betriebsvermögen entnimmt“, Erwähnung findet. Daraus ließe<br />

sich umgekehrt folgern, dass bei Kapitalgesellschaften der Entnahmetatbestand nicht zur Anwendung<br />

kommen soll (siehe dazu auch Urtz in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 297<br />

[302]; Urtz, GeS 2007, 390 [402]). Hingewiesen sei auch darauf, dass sich der BFH im Hinblick auf<br />

das Verneinen einer außerbetrieblichen Sphäre auch auf das Mangeln von körperschaftsteuerlichen<br />

Vorschriften zur Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen dem betrieblichen und dem außerbetrieblichen<br />

Bereich einer Kapitalgesellschaft stützt; siehe BFH 4. 12. 1996, I R 54/95, BFHE 182,<br />

123; BFH 22. 8. 2007, I R 32/06, BStBl 2007 II 961.<br />

143 Dazu G. Kofler in FS Doralt (2007) 197 (197 ff).<br />

144 G. Kofler in FS Doralt (2007) 197 (201 ff).<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!