Festschrift Ruppe Teil 1_KORR2 - Institut für Finanzrecht ...
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Steuerrecht-<strong>Finanzrecht</strong>_Kofler.fm Seite 15 Donnerstag, 2. April 2009 2:28 14<br />
Die „außerbetriebliche Vermögenssphäre“ der Kapitalgesellschaft<br />
gungen sollen aber offenbar auch <strong>für</strong> die Überlassung von „Luxuswirtschaftsgütern“ wie<br />
zB Yachten, 97 Sportwagen, 98 Schwimmbädern, Pferden 99 gelten. 100<br />
Diese Sichtweise ist nicht grundsätzlich neu. 101 Dennoch steht sie zunächst in einem<br />
unklaren Verhältnis zum Konzept des gewillkürten Betriebsvermögens, 102 zur Anwendung<br />
des Missbrauchstatbestands 103 sowie zur gefestigten Rechtsprechung, dass bei der<br />
Überlassung von Wirtschaftsgütern an den Gesellschafter im Normalfall lediglich das<br />
Nutzungsentgelt über das Instrument der verdeckten Ausschüttung auf ein fremdübliches<br />
Maß anzuheben ist, das Wirtschaftsgut aber prinzipiell dem Betriebsvermögen der Gesellschaft<br />
zugeordnet bleibt. 104 Denn das Instrument der verdeckten Gewinnausschüttung<br />
dient gerade dazu, die Einkommenserzielung von der Einkommensverwendung zu trennen<br />
und solcherart die gesellschaftsrechtlich veranlassten Vermögensminderungen bzw<br />
verhinderten Vermögensmehrungen steuerlich nachzuvollziehen. Hier ist es aber auch<br />
unbestritten, dass eine (verdeckte) Ausschüttung nicht auf Basis einer vorgelagerten<br />
Überführung der auszuschüttenden Wirtschaftsgüter im Entnahme- und Einlagewege<br />
nach § 4 Abs 1 EStG in die „außerbetriebliche“ Sphäre der Gesellschaft erfolgt, sondern<br />
vielmehr eine Ausschüttung nach der gesetzlichen Systematik direkt aus dem Betrieb der<br />
Gesellschaft, da es andernfalls – bei einer Zwischenschaltung einer „außerbetrieblichen“<br />
Sphäre – der Anordnung des § 8 Abs 2 TS 1 KStG gar nicht bedürfte. 105<br />
97 Dazu das Beispiel bei Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG (1996) § 8 Anm 18; siehe auch<br />
VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0020, ÖStZB ___ (betreffend eine im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters<br />
stehende Yacht), und dazu Wiesner, RWZ 2008/69, 255 (255 f), sowie oV, RdW 2008/<br />
564, 608 (608 f).<br />
98 UFS Graz 11. 3. 2008, RV/0137-G/07; dies ablehnend Mayr in Mayr/Treer, Der Salzburger Steuerdialog<br />
2008, ÖStZ Spezial (2008) ___.<br />
99 Rz 819 KStR 2001 nennt neben der „Luxuswohnung <strong>für</strong> den Gesellschafter-Geschäftsführer“ auch<br />
die Anschaffung oder Herstellung von „Schwimmbädern, Sauna, Sportanlagen, Pferden“.<br />
100 Kritisch zu einer schrankenlosen Verallgemeinerung Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften<br />
(2004) 155 ff.<br />
101 Siehe bereits Wiesner in FS Bauer (1986) 349 (352 f), und das Yachtbeispiel bei Wiesner/Schneider/<br />
Spanbauer/Kohler, KStG (1996) § 8 Anm 18; ebenso Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,<br />
KStG 5 (1997) § 8 Tz 66, Stichwort „Dienstwohnung“.<br />
102 Dazu ausführlich Urtz, GeS 2007, 390 (401 f); siehe auch Wiesner, RWZ 2007/37, 129 (131).<br />
103 Siehe zur Anwendung des § 22 BAO im Hinblick auf die Überlassung eines von den Gesellschaftern<br />
gemieteten Einfamilienhauses als Dienstwohnung zB VwGH 29. 11. 1988, 87/14/0200, ÖStZB 1989,<br />
174; vgl auch VwGH v 18.1.1983, 82/14/0092, 0097, ÖStZB 1983, 307. Auch im Erk vom 30. 6.<br />
2005, 2001/15/0081, ÖStZB 2006/5, 8 (zu einer mit persönlichen Gebrauchsgegenständen ausgestatteten<br />
Villa), wies der VwGH zusätzlich darauf hin, dass sich der angefochtene Bescheid „jedenfalls<br />
schon im Grunde der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO als tragfähig begründet erweist“.<br />
104 Siehe zB VwGH 20. 1. 1981, 2230, 2380/79, ÖStZB 1982, 44 (zur Überlassung eines Firmen-Pkw<br />
zur Privatnutzung);VwGH 20. 4. 1982, 81/14/0120, ÖStZB 1983, 31 (zur Überlassung einer luxuriösen<br />
Villa an den Gesellschafter-Geschäftsführer); VwGH 17. 2. 1993, 89/14/0248, ÖStZB 1993, 470<br />
(zur Überlassung einer Wohnung im Betriebsgebäude); VwGH 10. 5. 1994, 90/14/0050, ÖStZB 1995,<br />
19 (zur Überlassung eines Einfamilienhauses der „Luxus-Kategorie“); vgl auch VwGH 16. 5. 2007,<br />
2005/14/0083, ÖStZB 2008/73, 76, und Rz 819 KStR 2001; generell <strong>für</strong> diese Lösung Stangl, Die<br />
außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften (2004) 138 f, sowie in ÖStZ 2005/71, 39 (41 f).<br />
105 Siehe auch VwGH 19. 12. 2006, 2004/15/0122, ÖStZB 2007/224, 291, wonach sich das Abzugsverbot<br />
<strong>für</strong> die Gewinnausschüttung schon aus „dem System der Einkommensbesteuerung von Körperschaften<br />
[ergibt], würde doch im Falle eines Abzuges des Gewinnes grundsätzlich keine Besteuerungsgrundlage<br />
verbleiben“.<br />
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