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Invasive Neophyten in der Schweiz: Lagebericht und ...

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Weitere b<strong>in</strong>dende Entscheide <strong>der</strong> CBD über „Alien species that threaten ecosystems, habitats or<br />

species“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Decisions V/8 <strong>und</strong> VI/ 23 enthalten.<br />

Ausser diesen Artikeln <strong>und</strong> Entscheiden <strong>der</strong> CBD gibt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>der</strong>zeit noch ke<strong>in</strong>e<br />

gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen, die direkt auf <strong>in</strong>vasive <strong>Neophyten</strong> <strong>und</strong> die von ihnen verursachten Probleme<br />

ausgerichtet s<strong>in</strong>d.<br />

Indirekt kann aber e<strong>in</strong>iges aus dem Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzgesetz (SR 451) abgeleitet werden:<br />

Art. 1: Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen <strong>der</strong> Zuständigkeit des B<strong>und</strong>es nach Artikel 24sexies<br />

Absätze 2–5 <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esverfassung §d) die e<strong>in</strong>heimische Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt sowie ihre<br />

biologische Vielfalt <strong>und</strong> ihren natürlichen Lebensraum zu schützen.<br />

Art. 231: Das Ansiedeln von Tieren <strong>und</strong> Pflanzen landes- o<strong>der</strong> standortfrem<strong>der</strong> Arten, Unterarten <strong>und</strong><br />

Rassen bedarf <strong>der</strong> Bewilligung des B<strong>und</strong>esrates. Gehege, Gärten <strong>und</strong> Parkanlagen sowie Betriebe <strong>der</strong><br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft s<strong>in</strong>d ausgenommen.<br />

Bei baulichen Schäden, die von <strong>Neophyten</strong> verursacht werden, kann teilweise auf das<br />

Umweltschutzgesetz (SR 814.01) zurückgegriffen werden. Insbeson<strong>der</strong>e ist e<strong>in</strong>e Bekämpfung von<br />

<strong>in</strong>vasiven <strong>Neophyten</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Freisetzungsverordnung (SR 814.911) möglich.<br />

Art. 1: Diese Verordnung soll den Menschen <strong>und</strong> die Umwelt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Tiere <strong>und</strong> Pflanzen sowie<br />

ihre Lebensgeme<strong>in</strong>schaften <strong>und</strong> Lebensräume, vor schädlichen o<strong>der</strong> lästigen E<strong>in</strong>wirkungen durch den<br />

Umgang mit Organismen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umwelt schützen. Sie soll zudem die biologische Vielfalt sowie die<br />

Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.<br />

Art. 32 1: Treten Organismen auf, welche die Umwelt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, schädigen, so<br />

können die Kantone die erfor<strong>der</strong>lichen Massnahmen zur Bekämpfung <strong>und</strong>, soweit erfor<strong>der</strong>lich <strong>und</strong><br />

s<strong>in</strong>nvoll, zur künftigen Verhütung ihres Auftretens anordnen.<br />

2: Die Kantone <strong>in</strong>formieren das BUWAL über das Auftreten <strong>und</strong> die Bekämpfung solcher<br />

Organismen.<br />

3: Vorbehalten bleiben die Bestimmungen an<strong>der</strong>er B<strong>und</strong>eserlasse, welche die Bekämpfung schädlicher<br />

Organismen regeln.<br />

Weiter bietet auch die Verordnung über den Pflanzenschutz (PSV SR 916.20) die Möglichkeit,<br />

Massnahmen gegen Problempflanzen auf offenem <strong>und</strong> landwirtschaftlichem Gebiet <strong>und</strong> im Wald zu<br />

ergreifen (vgl. Quarantäne-Organismen).<br />

Derzeit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> verschiedenen Gesetzen <strong>und</strong> Verordungen Anpassungen <strong>in</strong> Vorbereitung, welche<br />

<strong>in</strong>vasive <strong>Neophyten</strong> betreffen.<br />

12. Öffentlichkeitsarbeit<br />

Um die <strong>in</strong>vasiven <strong>Neophyten</strong> unter Kontrolle br<strong>in</strong>gen zu können, ist es unerlässlich, die breite<br />

Öffentlichkeit, die Amtsstellen <strong>und</strong> weitere Kreise über diese Arten <strong>und</strong> die von ihnen verursachten<br />

Proleme zu <strong>in</strong>formieren (siehe Tab. 6). Dazu hat die AGIN Informationsblätter zu den 20 Arten <strong>der</strong><br />

Schwarzen Liste <strong>und</strong> die meisten <strong>der</strong> 14 Arten <strong>der</strong> Watch-Liste erstellt. Diese Blätter s<strong>in</strong>d als<br />

Erst<strong>in</strong>formation gedacht, weswegen die Angaben auf zwei Seiten pro Art beschränkt s<strong>in</strong>d. In <strong>der</strong> Tab.<br />

6 s<strong>in</strong>d weitere Arten <strong>und</strong> Internet Seiten mit Angaben zu den Schwarze-Liste-Arten zusammengestellt.

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