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Satzung zum Bebauungsplan Scheuenviertel Altlandsberg

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<strong>Satzung</strong> Stadt <strong>Altlandsberg</strong>, <strong>Bebauungsplan</strong> „Scheunenviertel <strong>Altlandsberg</strong>“<br />

nen Wohngebiet wurde generell eine offene Bauweise mit Grenzabstand festgesetzt.<br />

Damit soll der offene Charakter der Wohnsiedlung im Randbereich vor allem im Randbereich<br />

zur Landschaft gesichert werden. Weiterhin wurde festgesetzt, dass nur Einzel-<br />

und Doppelhäuser zulässig sind. Auch diese Festsetzung soll die Umsetzung des geplanten<br />

städtebaulichen Konzeptes sichern.<br />

5.3 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO)<br />

• Textliche Festsetzung 4.1:<br />

Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig,<br />

sofern sich aus der Festsetzung 4.2. keine Einschränkung ergibt.<br />

Begründung der Festsetzung:<br />

Die in den jeweiligen Baugebieten zulässigen Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen<br />

sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücken allgemein zulässig. Einschränkungen<br />

ergeben sich lediglich aus der Festsetzung 4.2.<br />

• Textliche Festsetzung 4.2:<br />

An Grundstücksgrenzen im Allgemeinen Wohngebiet, die an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen,<br />

ist ein mindestens 3,0 m breiter Streifen auf dem Grundstück von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen<br />

außer Einfriedungen, Zugängen und Zufahrten freizuhalten. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t, für Lastkraftwagen und für Kraftomnibusse sowie für<br />

Anhänger dieser Kraftfahrzeuge unzulässig.<br />

Begründung der Festsetzung:<br />

Im allgemeinen Wohngebiet sollen auf den Grundstücken entlang öffentlicher Verkehrs-<br />

und Grünflächen keine Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen zulässig sein.<br />

Damit soll der Vorgartenbereich gärtnerisch gestaltet werden. Der öffentlich erlebbare<br />

Straßenraum zwischen den Raumkanten, die durch die geplante Wohnbebauung gebildet<br />

werden, soll nicht durch störende bauliche Anlagen wie z.B. Schuppen, Garagen<br />

usw. beeinträchtigt werden. Auf Grund der geplanten Kleinteiligkeit der Wohnnutzung<br />

und der besonderen städtebaulichen Situation im Randbereich <strong>zum</strong> denkmalgeschützten<br />

Scheunenviertel sollen im Allgemeinen Wohngebiet Stellplätze für LKW, Kraftomnibusse<br />

usw. unzulässig sein. Dies wurde insbesondere ausgeschlossen, weil derartige<br />

Stellplätze und Garagen im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben erforderlich werden<br />

könnten. Betriebe mit einem solchen Bedarf sollten im benachbarten Mischgebiet<br />

angesiedelt werden.<br />

5.4 Verkehrsflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

• Textliche Festsetzung 5:<br />

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.<br />

Begründung der Festsetzung:<br />

Die Einteilung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen, weil den<br />

gesondert zu erarbeitenden Ausführungsplanungen nicht vorgegriffen werden soll. Erst<br />

mit der konkreten Planung können die Anforderungen der Straßenlastträger sowie die<br />

aktuellen Anforderungen an die Verkehrssicherheit, Gestaltung usw. berücksichtigt<br />

werden.<br />

22 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt-, Dorf- und Freiraumplanung – September 2006

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