Satzung zum Bebauungsplan Scheuenviertel Altlandsberg
Satzung zum Bebauungsplan Scheuenviertel Altlandsberg
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<strong>Satzung</strong> Stadt <strong>Altlandsberg</strong>, <strong>Bebauungsplan</strong> „Scheunenviertel <strong>Altlandsberg</strong>“<br />
nen Wohngebiet wurde generell eine offene Bauweise mit Grenzabstand festgesetzt.<br />
Damit soll der offene Charakter der Wohnsiedlung im Randbereich vor allem im Randbereich<br />
zur Landschaft gesichert werden. Weiterhin wurde festgesetzt, dass nur Einzel-<br />
und Doppelhäuser zulässig sind. Auch diese Festsetzung soll die Umsetzung des geplanten<br />
städtebaulichen Konzeptes sichern.<br />
5.3 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO)<br />
• Textliche Festsetzung 4.1:<br />
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig,<br />
sofern sich aus der Festsetzung 4.2. keine Einschränkung ergibt.<br />
Begründung der Festsetzung:<br />
Die in den jeweiligen Baugebieten zulässigen Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen<br />
sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücken allgemein zulässig. Einschränkungen<br />
ergeben sich lediglich aus der Festsetzung 4.2.<br />
• Textliche Festsetzung 4.2:<br />
An Grundstücksgrenzen im Allgemeinen Wohngebiet, die an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen,<br />
ist ein mindestens 3,0 m breiter Streifen auf dem Grundstück von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen<br />
außer Einfriedungen, Zugängen und Zufahrten freizuhalten. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze für<br />
Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t, für Lastkraftwagen und für Kraftomnibusse sowie für<br />
Anhänger dieser Kraftfahrzeuge unzulässig.<br />
Begründung der Festsetzung:<br />
Im allgemeinen Wohngebiet sollen auf den Grundstücken entlang öffentlicher Verkehrs-<br />
und Grünflächen keine Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen zulässig sein.<br />
Damit soll der Vorgartenbereich gärtnerisch gestaltet werden. Der öffentlich erlebbare<br />
Straßenraum zwischen den Raumkanten, die durch die geplante Wohnbebauung gebildet<br />
werden, soll nicht durch störende bauliche Anlagen wie z.B. Schuppen, Garagen<br />
usw. beeinträchtigt werden. Auf Grund der geplanten Kleinteiligkeit der Wohnnutzung<br />
und der besonderen städtebaulichen Situation im Randbereich <strong>zum</strong> denkmalgeschützten<br />
Scheunenviertel sollen im Allgemeinen Wohngebiet Stellplätze für LKW, Kraftomnibusse<br />
usw. unzulässig sein. Dies wurde insbesondere ausgeschlossen, weil derartige<br />
Stellplätze und Garagen im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben erforderlich werden<br />
könnten. Betriebe mit einem solchen Bedarf sollten im benachbarten Mischgebiet<br />
angesiedelt werden.<br />
5.4 Verkehrsflächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
• Textliche Festsetzung 5:<br />
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.<br />
Begründung der Festsetzung:<br />
Die Einteilung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen, weil den<br />
gesondert zu erarbeitenden Ausführungsplanungen nicht vorgegriffen werden soll. Erst<br />
mit der konkreten Planung können die Anforderungen der Straßenlastträger sowie die<br />
aktuellen Anforderungen an die Verkehrssicherheit, Gestaltung usw. berücksichtigt<br />
werden.<br />
22 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt-, Dorf- und Freiraumplanung – September 2006