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Satzung zum Bebauungsplan Scheuenviertel Altlandsberg

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<strong>Satzung</strong> Stadt <strong>Altlandsberg</strong>, <strong>Bebauungsplan</strong> „Scheunenviertel <strong>Altlandsberg</strong>“<br />

schen Scheunenviertel und wegen der Wirkung dieses Gebäudes in den Bollensdorfer<br />

Weg hinein, nur Satteldächer zulässig sein. Die Dächer sind daher auch wie im historischen<br />

Scheunenviertel mit roten oder rotbraunen Dachsteinen einzudecken.<br />

• Textliche Festsetzung 2.6:<br />

In den Baugebieten 22 und 23 gilt: Zulässig sind Satteldächer.<br />

Begründung der Festsetzung:<br />

Entsprechend dem Bestand sollen im Bereich Kleinbahnhof nur Satteldächer zulässig sein.<br />

6.3 Einfriedungen<br />

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO)<br />

• Textliche Festsetzung 3.1:<br />

Die Höhe der Einfriedungen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) darf eine Höhe von 1,50 m nicht<br />

überschreiten. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.<br />

Begründung der Festsetzung:<br />

Gestalterisches Ziel dieser Festsetzung ist das Freihalten des Blicks auf Vorgärten und<br />

Häuserfassaden. Geschlossene Einfriedungen sind nicht typisch im Scheunenviertel<br />

und sollen daher auch nicht zugelassen werden. Hecken sollen als Gestaltungselement<br />

im Vorgarten möglich sein. Bei der getroffenen Festsetzung geht es nur um den<br />

Ausschluss baulicher „Abgrenzungen“.<br />

6.4 Werbeanlagen<br />

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)<br />

• Textliche Festsetzung 4.1:<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) müssen Werbeanlagen in die Außenwandflächen integriert werden und<br />

sind nur an straßenzugewandten Außenwandflächen zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind<br />

unzulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen mit Tagesleucht- und Reflexfarben sind unzulässig, wie auch<br />

Wechselschaltungen von Leuchtreklamen. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und<br />

dürfen je Baugrundstück 1,0 m² Fläche nicht überschreiten.<br />

• Textliche Festsetzung 4.2:<br />

Im Mischgebiet (MI) sind Werbeanlagen auf Dachflächen unzulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen mit<br />

Tagesleucht- und Reflexfarben sind unzulässig, wie auch Wechselschaltungen von Leuchtreklamen.<br />

Großwerbungstafeln sind nicht zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und<br />

dürfen im Baufeld 15 insgesamt 10,0 m² Fläche und in den Baufeldern 22 und 23 insgesamt 10,0 m² Fläche<br />

nicht überschreiten.<br />

Begründung der Festsetzungen:<br />

Mit den Festsetzungen zu Art, Größe, Gestaltung, Farbe und Anbringungsort der Werbeanlagen<br />

soll im Nahbereich <strong>zum</strong> denkmalgeschützten Scheunenviertel eine Gestaltung gesichert<br />

werden, die der besonderen städtebaulichen Situationen angemessen ist und grobe Verunstaltungen<br />

oder Beeinträchtigungen ausschließt. Daher sind die Werbeanlagen nur an der Stätte<br />

der Leistung zulässig und dürfen eine bestimmt Maximalgröße nicht überschreiten. Sie dürfen<br />

auch nicht auf Dachflächen untergebracht werden, weil diese dann die Blickbeziehungen <strong>zum</strong><br />

Scheunenviertel beeinträchtigen würden. Ebenso sind aus diesem Grunde Tagesleuchten und<br />

Reflexfarben sowie Wechselschaltung von Leuchtreklame unzulässig. Auf Grund der besonderen<br />

gestalterischen Anforderungen sind Großwerbungstafeln nicht zulässig, da sie aufgrund der<br />

Größe geeignet sind, das städtebauliche Bild nachteilig zu beeinträchtigen.<br />

32 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt-, Dorf- und Freiraumplanung – September 2006

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