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Satzung zum Bebauungsplan Scheuenviertel Altlandsberg

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<strong>Satzung</strong> Stadt <strong>Altlandsberg</strong>, <strong>Bebauungsplan</strong> „Scheunenviertel <strong>Altlandsberg</strong>“<br />

• Nachrichtliche Übernahme 4.:<br />

Das Plangebiet grenzt im westlichen Teilbereich direkt an vorhandene Gräben II. Ordnung. Entsprechend §<br />

87 Abs. 1 BbgWG wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen<br />

an Gewässern der Genehmigung der unteren Wasserbehörde bedarf. Anlagen an Gewässern II. Ordnung<br />

sind Anlagen, die sich in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Uferlinie landeinwärts befinden. Hierzu<br />

zählen auch Bepflanzungen.<br />

Erläuterungen:<br />

Der Wasser- und Bodenverband weist in seiner Stellungnahme auf die vorhandenen<br />

Gräben und die dort geltenden Regelungen hin. Da diese Gräben außerhalb des Geltungsbereiches<br />

liegen, aber teilweise direkt an den Geltungsbereich grenzen, wurde<br />

noch einmal auf die dort geltenden Regelungen hingewiesen.<br />

5.11 Hinweise ohne Normcharakter<br />

Im Folgenden werden die Hinweise ohne Normcharakter Teil B IV erläutert und begründet.<br />

• Hinweis 1.:<br />

Die zu erhaltenden Einzelbäume sind vor bauzeitlichen Beeinträchtigungen zu schützen.<br />

Erläuterungen:<br />

Mit diesem Hinweis soll noch einmal auf den Baumschutz, insbesondere bei Baumaßnahmen<br />

hingewiesen werden.<br />

• Hinweis 2.:<br />

Die in der Stadt <strong>Altlandsberg</strong> geltenden örtlichen <strong>Satzung</strong>en sind zu beachten (z.B. gesonderte<br />

Gestaltungssatzung <strong>zum</strong> Einzeldenkmal Scheunenviertel <strong>Altlandsberg</strong>, Stellplatzsatzung usw.).<br />

Erläuterungen:<br />

Mit diesem Hinweis soll auf alle örtlichen <strong>Satzung</strong>en der Stadt <strong>Altlandsberg</strong> hingewiesen<br />

werden, die unabhängig von den Festsetzungen gelten und im Rahmen von Bauantragsverfahren<br />

zu beachten sind.<br />

6. Begründung der Festsetzungen nach BbgBO<br />

Im Folgenden werden die zeichnerischen Festsetzungen der Planzeichnung Teil A und die<br />

textlichen Festsetzungen Teil B II nach BbgBO begründet. Die folgenden<br />

Gestaltungsvorschriften gelten nur für den Bereich B (außerhalb Denkmal Scheunenviertel).<br />

6.1 Fassadengestaltung<br />

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO)<br />

• Textliche Festsetzung 1.1:<br />

Für die Gestaltung von Wandflächen von Haupt- und Nebengebäuden sind nur folgende Materialien zulässig:<br />

Putze, sichtbares rotes Ziegelmauerwerk und Holzverkleidungen in Kombination mit Putz oder rotem<br />

Ziegelmauerwerk, wobei der Anteil an Holzverkleidung max. 30 % der Fassadenfläche einnehmen darf.<br />

Begründung der Festsetzung:<br />

In Anlehnung an die vorhandenen Gestaltungselemente im angrenzenden Scheunenviertel<br />

sollen für die hier geplante Neubebauung und den Bestand nur Fassadenmaterialien<br />

zulässig sein, die sich gestalterisch an den historische Situation anlehnen. Da-<br />

30 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt-, Dorf- und Freiraumplanung – September 2006

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