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Verbandsleben Inhalt - AGV Bau Saar

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ansprüche zu sichern. Der vorliegende<br />

Fall befindet sich allerdings zurzeit im<br />

Berufungsverfahren vor dem LAG<br />

Rheinland-Pfalz. Eine Entscheidung<br />

dort bleibt abzuwarten.<br />

6. Abmahnung wegen verweigerter<br />

Teilnahme an einem Personalgespräch<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 23.06.2009<br />

Az.: 2 AZR 606/08<br />

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

ist beschränkt auf „<strong>Inhalt</strong>, Ort und Zeit<br />

der Arbeitsleistung“ sowie auf „Ordnung<br />

und Verhalten im Betrieb“. In<br />

diesem Rahmen kann der Arbeitgeber<br />

auch einen Arbeitnehmer zur Teilnahme<br />

an einem Personalgespräch verpflichten.<br />

Die Teilnahme an anderen<br />

Personalgesprächen, in denen es z.B.<br />

um Gehaltsanpassung bzw. Gehaltsverzicht<br />

geht, ist für Arbeitnehmer<br />

hingegen nicht verpflichtend. Mithin<br />

kann ein Arbeitnehmer auch bei der<br />

Weigerung an der Teilnahme zu einem<br />

solchen Personalgespräch nicht wirksam<br />

abgemahnt werden.<br />

7. Fristlose Kündigung wegen<br />

häufiger Unpünktlichkeit<br />

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

Urteil vom 23.04.2009<br />

Az.: 10 Sa 52/09<br />

Zahlreiche Abmahnungen wegen<br />

gleichartiger Pflichtverletzungen, denen<br />

keine weiteren Konsequenzen folgen,<br />

können die Warnfunktion der<br />

Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber<br />

muss dann die letzte Abmahnung<br />

vor Ausspruch der Kündigung<br />

besonders eindringlich gestaltet,<br />

um dem Arbeitnehmer klar zu machen,<br />

dass weitere derartige Pflichtverletzungen<br />

nunmehr zum Ausspruch<br />

einer Kündigung führen werden.<br />

8. Anordnung von Überstunden<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 22.04.2009<br />

Az.: 5 AZR 133/08<br />

Wenn ein Arbeitgeber auch für einen<br />

längeren Zeitpunkt Überstunden anordnet<br />

bedeutet dies nicht, dass sich<br />

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />

einvernehmlich über eine Veränderung<br />

der täglichen Arbeitszeit geeinigt<br />

haben.<br />

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen,<br />

dass für die meisten aller Gewerke in<br />

der <strong>Bau</strong>branche allgemeinverbindliche<br />

Tarifverträge gelten. In diesen ist die<br />

tägliche Arbeitszeit und die Umgangsweise<br />

mit Überstunden genauestens<br />

geregelt.<br />

9. Saison-Kurzarbeitergeld im<br />

gekündigten Arbeitsverhältnis<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 22. April 2009<br />

Az.: 5 AZR 310/08<br />

Gemäß § 4 Nr. 6.1 BRTV führt in den<br />

Fällen des Arbeitsausfalls aus zwingenden<br />

Witterungsgründen oder wirtschaftlichen<br />

Gründen nicht zu einem<br />

ersatzlosen Wegfall des Lohnanspruchs.<br />

Vielmehr sieht der Tarifvertrag<br />

verschiedene Ausgleichsregelungen,<br />

nämlich die Auflösung von Arbeitszeitguthaben,<br />

die Vergütung von<br />

gesetzlichen Wochenfeiertagen, sowie<br />

die Zahlung des Saisonkurzarbeitergelds<br />

durch den Arbeitgeber vor.<br />

Die Verpflichtung des Arbeitgebers<br />

zur Zahlung des Saisonkurzarbeitergelds<br />

in der gesetzlichen Höhe ist als<br />

eigenständige Zahlungspflicht des Arbeitgerbers,<br />

unabhängig vom Vorliegen<br />

der persönlichen Bewilligungsvoraussetzung<br />

für Saisonkurzarbeitergeld<br />

zu verstehen (z.B. Bestehen eines ungekündigten<br />

Arbeitsverhältnisses).<br />

Der Arbeitnehmer soll bei Kurzarbeit<br />

im Betrieb den Lohnanspruch in Höhe<br />

des Kurzarbeitergelds auch dann behalten,<br />

wenn aufgrund der Kündigung<br />

des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

sind.<br />

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für den Bezug von Saisonkurzarbeitergeld<br />

nicht gegeben, so zahlt der Arbeitgeber<br />

das Saisonkurzarbeitergeld<br />

in der gesetzlichen Höhe als Bruttobetrag,<br />

von dem Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge<br />

abzuführen<br />

sind.<br />

<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />

10. Krankheitsbedingte Kündigung<br />

und betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

LAG Düsseldorf<br />

Urteil vom 30.01.2009<br />

Az.: 9 Sa 699/08<br />

Eine Kündigung ist als letztes Mittel<br />

nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle<br />

zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer<br />

Vermeidung ausgeschöpft hat. Bei einer<br />

krankheitsbedingten Kündigung<br />

hat der Arbeitgeber alle gleichwertigen,<br />

leidensgerechten Arbeitsplätze,<br />

auf denen der Betroffene Arbeitnehmer<br />

unter Wahrnehmung des Direktionsrechts<br />

einsetzbar wäre, in Betracht<br />

zu ziehen und gegebenenfalls<br />

„frei zu machen“.<br />

Hat der Arbeitgeber kein betriebliches<br />

Eingliederungsmanagement durchgeführt,<br />

hat der Arbeitgeber substantiiert<br />

zu einem nicht mehr möglichen<br />

Einsatz des Arbeitnehmers auf den bisher<br />

inne gehabten Arbeitsplatz einerseits<br />

vorzutragen, sowie andererseits,<br />

warum der Arbeitnehmer nicht auf einem<br />

anderen Arbeitsplatz bei geänderter<br />

Tätigkeit eingesetzt werden<br />

könnte. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber<br />

zwar ein betriebliches Eingliederungsmanagementdurchgeführt<br />

hat, dabei aber nicht geprüft<br />

wurde, ob eine Weiterbeschäftigung<br />

des Arbeitnehmers auf einem anderen<br />

gegebenenfalls „freizumachenden“<br />

Arbeitsplatz möglich ist.<br />

Ansprechpartner:<br />

RA Claus Weyers<br />

Tel.: 06 81 / 3 89 25 22<br />

RA Christian Ullrich<br />

Tel. 06 81 / 3 89 25 26<br />

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