Verbandsleben Inhalt - AGV Bau Saar
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ansprüche zu sichern. Der vorliegende<br />
Fall befindet sich allerdings zurzeit im<br />
Berufungsverfahren vor dem LAG<br />
Rheinland-Pfalz. Eine Entscheidung<br />
dort bleibt abzuwarten.<br />
6. Abmahnung wegen verweigerter<br />
Teilnahme an einem Personalgespräch<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 23.06.2009<br />
Az.: 2 AZR 606/08<br />
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />
ist beschränkt auf „<strong>Inhalt</strong>, Ort und Zeit<br />
der Arbeitsleistung“ sowie auf „Ordnung<br />
und Verhalten im Betrieb“. In<br />
diesem Rahmen kann der Arbeitgeber<br />
auch einen Arbeitnehmer zur Teilnahme<br />
an einem Personalgespräch verpflichten.<br />
Die Teilnahme an anderen<br />
Personalgesprächen, in denen es z.B.<br />
um Gehaltsanpassung bzw. Gehaltsverzicht<br />
geht, ist für Arbeitnehmer<br />
hingegen nicht verpflichtend. Mithin<br />
kann ein Arbeitnehmer auch bei der<br />
Weigerung an der Teilnahme zu einem<br />
solchen Personalgespräch nicht wirksam<br />
abgemahnt werden.<br />
7. Fristlose Kündigung wegen<br />
häufiger Unpünktlichkeit<br />
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
Urteil vom 23.04.2009<br />
Az.: 10 Sa 52/09<br />
Zahlreiche Abmahnungen wegen<br />
gleichartiger Pflichtverletzungen, denen<br />
keine weiteren Konsequenzen folgen,<br />
können die Warnfunktion der<br />
Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber<br />
muss dann die letzte Abmahnung<br />
vor Ausspruch der Kündigung<br />
besonders eindringlich gestaltet,<br />
um dem Arbeitnehmer klar zu machen,<br />
dass weitere derartige Pflichtverletzungen<br />
nunmehr zum Ausspruch<br />
einer Kündigung führen werden.<br />
8. Anordnung von Überstunden<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 22.04.2009<br />
Az.: 5 AZR 133/08<br />
Wenn ein Arbeitgeber auch für einen<br />
längeren Zeitpunkt Überstunden anordnet<br />
bedeutet dies nicht, dass sich<br />
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />
einvernehmlich über eine Veränderung<br />
der täglichen Arbeitszeit geeinigt<br />
haben.<br />
Für die Praxis ist darauf hinzuweisen,<br />
dass für die meisten aller Gewerke in<br />
der <strong>Bau</strong>branche allgemeinverbindliche<br />
Tarifverträge gelten. In diesen ist die<br />
tägliche Arbeitszeit und die Umgangsweise<br />
mit Überstunden genauestens<br />
geregelt.<br />
9. Saison-Kurzarbeitergeld im<br />
gekündigten Arbeitsverhältnis<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 22. April 2009<br />
Az.: 5 AZR 310/08<br />
Gemäß § 4 Nr. 6.1 BRTV führt in den<br />
Fällen des Arbeitsausfalls aus zwingenden<br />
Witterungsgründen oder wirtschaftlichen<br />
Gründen nicht zu einem<br />
ersatzlosen Wegfall des Lohnanspruchs.<br />
Vielmehr sieht der Tarifvertrag<br />
verschiedene Ausgleichsregelungen,<br />
nämlich die Auflösung von Arbeitszeitguthaben,<br />
die Vergütung von<br />
gesetzlichen Wochenfeiertagen, sowie<br />
die Zahlung des Saisonkurzarbeitergelds<br />
durch den Arbeitgeber vor.<br />
Die Verpflichtung des Arbeitgebers<br />
zur Zahlung des Saisonkurzarbeitergelds<br />
in der gesetzlichen Höhe ist als<br />
eigenständige Zahlungspflicht des Arbeitgerbers,<br />
unabhängig vom Vorliegen<br />
der persönlichen Bewilligungsvoraussetzung<br />
für Saisonkurzarbeitergeld<br />
zu verstehen (z.B. Bestehen eines ungekündigten<br />
Arbeitsverhältnisses).<br />
Der Arbeitnehmer soll bei Kurzarbeit<br />
im Betrieb den Lohnanspruch in Höhe<br />
des Kurzarbeitergelds auch dann behalten,<br />
wenn aufgrund der Kündigung<br />
des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen nicht erfüllt<br />
sind.<br />
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
für den Bezug von Saisonkurzarbeitergeld<br />
nicht gegeben, so zahlt der Arbeitgeber<br />
das Saisonkurzarbeitergeld<br />
in der gesetzlichen Höhe als Bruttobetrag,<br />
von dem Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge<br />
abzuführen<br />
sind.<br />
<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />
10. Krankheitsbedingte Kündigung<br />
und betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
LAG Düsseldorf<br />
Urteil vom 30.01.2009<br />
Az.: 9 Sa 699/08<br />
Eine Kündigung ist als letztes Mittel<br />
nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle<br />
zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer<br />
Vermeidung ausgeschöpft hat. Bei einer<br />
krankheitsbedingten Kündigung<br />
hat der Arbeitgeber alle gleichwertigen,<br />
leidensgerechten Arbeitsplätze,<br />
auf denen der Betroffene Arbeitnehmer<br />
unter Wahrnehmung des Direktionsrechts<br />
einsetzbar wäre, in Betracht<br />
zu ziehen und gegebenenfalls<br />
„frei zu machen“.<br />
Hat der Arbeitgeber kein betriebliches<br />
Eingliederungsmanagement durchgeführt,<br />
hat der Arbeitgeber substantiiert<br />
zu einem nicht mehr möglichen<br />
Einsatz des Arbeitnehmers auf den bisher<br />
inne gehabten Arbeitsplatz einerseits<br />
vorzutragen, sowie andererseits,<br />
warum der Arbeitnehmer nicht auf einem<br />
anderen Arbeitsplatz bei geänderter<br />
Tätigkeit eingesetzt werden<br />
könnte. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber<br />
zwar ein betriebliches Eingliederungsmanagementdurchgeführt<br />
hat, dabei aber nicht geprüft<br />
wurde, ob eine Weiterbeschäftigung<br />
des Arbeitnehmers auf einem anderen<br />
gegebenenfalls „freizumachenden“<br />
Arbeitsplatz möglich ist.<br />
Ansprechpartner:<br />
RA Claus Weyers<br />
Tel.: 06 81 / 3 89 25 22<br />
RA Christian Ullrich<br />
Tel. 06 81 / 3 89 25 26<br />
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