Verbandsleben Inhalt - AGV Bau Saar
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Recht<br />
26<br />
STEUERN<br />
A KTUELLES<br />
1. Erbschaftsteuer – Kurzarbeitergeld<br />
nach der 2008 beschlossenen Reform<br />
der Erbschaftsteuer werden Unternehmenserben<br />
dann von der Erbschaftssteuer<br />
weitgehend entlastet, wenn sie<br />
den übernommenen Betrieb fortführen<br />
und die Arbeitsplätze erhalten.<br />
Voraussetzung für die Verschonung<br />
ist, dass die im Durchschnitt von 5 Jahren<br />
vor dem Übergang gezahlte jährliche<br />
Lohnsumme im Wesentlichen auch<br />
in den folgenden sieben bzw. zehn<br />
Jahren erhalten bleibt.<br />
Da viele Unternehmen wegen des Auftragsrückgangs<br />
in den vergangenen<br />
Monaten Kurzarbeit anmelden mussten,<br />
gab es vielfach die Befürchtung,<br />
dass das Kurzarbeitergeld von dieser<br />
Lohnsumme abgezogen werden muss<br />
(in der Praxis überweist die Bundesagentur<br />
für Arbeit das Geld an die Arbeitgeber,<br />
die es dann mit dem Lohn<br />
oder Gehalt an die Arbeitnehmer auszahlen).<br />
Diese Befürchtung ist unbegründet.<br />
Das Kurzarbeitergeld mindert nicht<br />
die für die Verschonungsregelung<br />
maßgebliche Lohnsumme. Es wirkt<br />
sich somit nicht negativ auf die Erbschaftsteuer<br />
aus. Darauf weisen das<br />
baden-württembergische und das bayerische<br />
Finanzministerium in einer<br />
Pressemitteilung hin. Auch das<br />
Bundesfinanzministerium hat sich der<br />
Auffassung der beiden Landesfinanzministerien<br />
angeschlossen.<br />
Unabhängig davon erweise sich die im<br />
vergangenen Jahr eingeführte Lohnsummenklausel<br />
als nicht praxisgerecht<br />
und wirtschaftlich unzumutbar, heißt<br />
es in der Pressemitteilung weiter. Deshalb<br />
seien die beiden Finanzministerien<br />
einig, dass über das Thema Kurzarbeitergeld<br />
hinaus eine bessere Lösung<br />
für die Verschonungsregelung<br />
gefunden werden müsse.<br />
2. Insolvenzordnung - Der neue Überschuldensbegriff<br />
im Insolvenzrecht<br />
gilt bis 31. Dezember 2013<br />
Der Bundesrat hat am 18. September<br />
2009 den Weg für ein Gesetz zur Änderung<br />
der Insolvenzordnung freigemacht.<br />
Die Neuregelung sieht vor, dass<br />
eine ursprünglich bis 31. Dezember<br />
2010 befristete Änderung des Überschuldensbegriffs<br />
in der Insolvenzordnung<br />
um drei Jahre verlängert wird.<br />
Damit führt auch ab dem 1. Januar<br />
2011 eine bilanzielle Überschuldung<br />
nicht zur Insolvenz, wenn eine positive<br />
Fortführungsprognose für das Unternehmen<br />
besteht.<br />
Hintergrund<br />
Der Begriff der Überschuldung in der<br />
Insolvenzordnung wurde als Reaktion<br />
auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert.<br />
Danach muss ein Unternehmen<br />
trotz rechnerischer Überschuldung<br />
keinen Insolvenzantrag stellen,<br />
wenn es mittelfristig seine laufenden<br />
Zahlungen voraussichtlich leisten<br />
kann. Es kommt also darauf an, ob die<br />
sog. Fortführungsprognose positiv<br />
ausfällt, beispielsweise weil ein Betrieb<br />
den Zuschlag für einen Großauftrag<br />
erhalten hat und damit seine Leistungsfähigkeit<br />
über den gesamten<br />
Prognosezeitraum gewährleistet ist.<br />
3. Steuerbonus für Handwerkerleistungen<br />
bei den Finanzämtern gehen vermehrt<br />
Einsprüche ein wegen der Berücksichtigung<br />
des Höchstbetrags von 1.200<br />
Euro erst ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2009. Die Oberfinanzdirektion<br />
Koblenz hat die Finanzämter angewiesen,<br />
Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen,<br />
mit denen der neue<br />
Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen<br />
in Höhe von 1.200 Euro bereits<br />
für den Veranlagungszeitraum<br />
2008 für geleistete Aufwendungen<br />
geltend gemacht wird. Die Einkommensteuer-Referatsleiter<br />
der obersten<br />
Finanzbehörden des Bundes und der<br />
Länder bestätigen diese Anwendungsregel.<br />
Hintergrund<br />
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />
Regelungen des Maßnahmenpakets"Beschäftigungssicherung<br />
durch Wachstumsstärkung" vom<br />
21.12.2008 wurde der Steuerbonus für<br />
Handwerkerleistungen von 600 Euro<br />
auf 1.200 Euro angehoben.<br />
In der Presse wurde mehrfach berichtet,<br />
dass aufgrund eines formalen Fehlers<br />
im Gesetzgebungsverfahren der<br />
neue Höchstbetrag bereits für den<br />
Veranlagungszeitraum 2008 geltend<br />
gemacht werden könne.<br />
Nunmehr hat die Oberfinanzdirektion<br />
Koblenz Stellung genommen, dass die<br />
Neuregelung erstmals für Aufwendungen<br />
gilt, die im Veranlagungszeitraum<br />
2009 geleistet und deren zugrunde liegende<br />
Leistungen nach dem<br />
31.12.2008 erbracht worden sind. Die<br />
Oberfinanzdirektion stellt fest, dass<br />
entgegenstehenden Presseberichten,<br />
wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrags<br />
aufgrund einer "Geset-<br />
zespanne" bereits ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2008 Anwendung findet,<br />
nicht zu folgen ist. Daher sind Einsprüche<br />
als unbegründet zurückzuweisen.<br />
4. Neuerungen im Umsatzsteuervergütungsverfahren<br />
ab 01.01.2010<br />
Das Bundeszentralamt für Steuern<br />
(BZSt) hat kürzlich eine aktuelle Pressemitteilung<br />
veröffentlicht und darin<br />
auf die Änderungen beim Umsatzsteuervergütungsverfahren<br />
ab dem 1. Januar<br />
2010 hingewiesen. Inländische<br />
Unternehmer, die im Ausland Lieferungen<br />
oder sonstige Leistungen beziehen<br />
und sich die ihnen in Rechnung<br />
gestellte ausländische Umsatzsteuer<br />
erstatten lassen wollen, müssen dabei<br />
Folgendes beachten:<br />
Erstattungsanträge können nur noch<br />
elektronisch gestellt werden.<br />
Hierfür hat das BZSt ein eigenes<br />
elektronisches Portal eingerichtet. Vergütungsanträge<br />
sind also ab 2010<br />
nicht mehr bei dem entsprechenden<br />
Mitgliedsstaat einzureichen, dessen<br />
Steuern zurückgefordert werden.<br />
Für Jahresanträge oder Anträge für<br />
den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres<br />
gilt künftig ein Mindestbetrag<br />
von 50, - Euro (bisher 25,- Euro). Wird<br />
künftig ein Antrag für einen Zeitraum<br />
von mindestens drei Monaten gestellt,<br />
muss die Antragssumme mindestens<br />
400,- Euro betragen. Dem Vergütungsantrag<br />
sind künftig eingescannte<br />
Rechnungen und Einfuhrbelege beizufügen,<br />
wenn das Entgelt für den Umsatz<br />
oder die Einfuhr mindestens<br />
1000,- Euro beträgt. Für Tankrechnungen<br />
gilt ein Mindestbetrag von 250,-<br />
Euro. Für darunter liegende Beträge<br />
müssen die Belege nicht eingescannt<br />
werden, es besteht aber dennoch eine<br />
Aufbewahrungspflicht, da Originalrechnungen<br />
angefordert werden können.<br />
Alle ab 2010 gestellten Anträge werden<br />
vom BZSt insbesondere auf Vorliegen<br />
der Unternehmereigenschaft<br />
überprüft. Sofern keine Beanstandungen<br />
vorliegen, leitet das BZSt die Anträge<br />
über eine elektronische Schnittstelle<br />
an den Vergütungsmitgliedstaat<br />
weiter. Für die Antragstellung bleibt<br />
künftig mehr Zeit. Es gilt eine Frist bis<br />
zum 30. September (bisher 30. Juni)<br />
des Folgejahres.<br />
Ansprechpartnerin:<br />
Kirsten Schäfer<br />
Tel. 06 81 / 3 89 25 34