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Verbandsleben Inhalt - AGV Bau Saar

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Recht<br />

26<br />

STEUERN<br />

A KTUELLES<br />

1. Erbschaftsteuer – Kurzarbeitergeld<br />

nach der 2008 beschlossenen Reform<br />

der Erbschaftsteuer werden Unternehmenserben<br />

dann von der Erbschaftssteuer<br />

weitgehend entlastet, wenn sie<br />

den übernommenen Betrieb fortführen<br />

und die Arbeitsplätze erhalten.<br />

Voraussetzung für die Verschonung<br />

ist, dass die im Durchschnitt von 5 Jahren<br />

vor dem Übergang gezahlte jährliche<br />

Lohnsumme im Wesentlichen auch<br />

in den folgenden sieben bzw. zehn<br />

Jahren erhalten bleibt.<br />

Da viele Unternehmen wegen des Auftragsrückgangs<br />

in den vergangenen<br />

Monaten Kurzarbeit anmelden mussten,<br />

gab es vielfach die Befürchtung,<br />

dass das Kurzarbeitergeld von dieser<br />

Lohnsumme abgezogen werden muss<br />

(in der Praxis überweist die Bundesagentur<br />

für Arbeit das Geld an die Arbeitgeber,<br />

die es dann mit dem Lohn<br />

oder Gehalt an die Arbeitnehmer auszahlen).<br />

Diese Befürchtung ist unbegründet.<br />

Das Kurzarbeitergeld mindert nicht<br />

die für die Verschonungsregelung<br />

maßgebliche Lohnsumme. Es wirkt<br />

sich somit nicht negativ auf die Erbschaftsteuer<br />

aus. Darauf weisen das<br />

baden-württembergische und das bayerische<br />

Finanzministerium in einer<br />

Pressemitteilung hin. Auch das<br />

Bundesfinanzministerium hat sich der<br />

Auffassung der beiden Landesfinanzministerien<br />

angeschlossen.<br />

Unabhängig davon erweise sich die im<br />

vergangenen Jahr eingeführte Lohnsummenklausel<br />

als nicht praxisgerecht<br />

und wirtschaftlich unzumutbar, heißt<br />

es in der Pressemitteilung weiter. Deshalb<br />

seien die beiden Finanzministerien<br />

einig, dass über das Thema Kurzarbeitergeld<br />

hinaus eine bessere Lösung<br />

für die Verschonungsregelung<br />

gefunden werden müsse.<br />

2. Insolvenzordnung - Der neue Überschuldensbegriff<br />

im Insolvenzrecht<br />

gilt bis 31. Dezember 2013<br />

Der Bundesrat hat am 18. September<br />

2009 den Weg für ein Gesetz zur Änderung<br />

der Insolvenzordnung freigemacht.<br />

Die Neuregelung sieht vor, dass<br />

eine ursprünglich bis 31. Dezember<br />

2010 befristete Änderung des Überschuldensbegriffs<br />

in der Insolvenzordnung<br />

um drei Jahre verlängert wird.<br />

Damit führt auch ab dem 1. Januar<br />

2011 eine bilanzielle Überschuldung<br />

nicht zur Insolvenz, wenn eine positive<br />

Fortführungsprognose für das Unternehmen<br />

besteht.<br />

Hintergrund<br />

Der Begriff der Überschuldung in der<br />

Insolvenzordnung wurde als Reaktion<br />

auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert.<br />

Danach muss ein Unternehmen<br />

trotz rechnerischer Überschuldung<br />

keinen Insolvenzantrag stellen,<br />

wenn es mittelfristig seine laufenden<br />

Zahlungen voraussichtlich leisten<br />

kann. Es kommt also darauf an, ob die<br />

sog. Fortführungsprognose positiv<br />

ausfällt, beispielsweise weil ein Betrieb<br />

den Zuschlag für einen Großauftrag<br />

erhalten hat und damit seine Leistungsfähigkeit<br />

über den gesamten<br />

Prognosezeitraum gewährleistet ist.<br />

3. Steuerbonus für Handwerkerleistungen<br />

bei den Finanzämtern gehen vermehrt<br />

Einsprüche ein wegen der Berücksichtigung<br />

des Höchstbetrags von 1.200<br />

Euro erst ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2009. Die Oberfinanzdirektion<br />

Koblenz hat die Finanzämter angewiesen,<br />

Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen,<br />

mit denen der neue<br />

Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen<br />

in Höhe von 1.200 Euro bereits<br />

für den Veranlagungszeitraum<br />

2008 für geleistete Aufwendungen<br />

geltend gemacht wird. Die Einkommensteuer-Referatsleiter<br />

der obersten<br />

Finanzbehörden des Bundes und der<br />

Länder bestätigen diese Anwendungsregel.<br />

Hintergrund<br />

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />

Regelungen des Maßnahmenpakets"Beschäftigungssicherung<br />

durch Wachstumsstärkung" vom<br />

21.12.2008 wurde der Steuerbonus für<br />

Handwerkerleistungen von 600 Euro<br />

auf 1.200 Euro angehoben.<br />

In der Presse wurde mehrfach berichtet,<br />

dass aufgrund eines formalen Fehlers<br />

im Gesetzgebungsverfahren der<br />

neue Höchstbetrag bereits für den<br />

Veranlagungszeitraum 2008 geltend<br />

gemacht werden könne.<br />

Nunmehr hat die Oberfinanzdirektion<br />

Koblenz Stellung genommen, dass die<br />

Neuregelung erstmals für Aufwendungen<br />

gilt, die im Veranlagungszeitraum<br />

2009 geleistet und deren zugrunde liegende<br />

Leistungen nach dem<br />

31.12.2008 erbracht worden sind. Die<br />

Oberfinanzdirektion stellt fest, dass<br />

entgegenstehenden Presseberichten,<br />

wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrags<br />

aufgrund einer "Geset-<br />

zespanne" bereits ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 Anwendung findet,<br />

nicht zu folgen ist. Daher sind Einsprüche<br />

als unbegründet zurückzuweisen.<br />

4. Neuerungen im Umsatzsteuervergütungsverfahren<br />

ab 01.01.2010<br />

Das Bundeszentralamt für Steuern<br />

(BZSt) hat kürzlich eine aktuelle Pressemitteilung<br />

veröffentlicht und darin<br />

auf die Änderungen beim Umsatzsteuervergütungsverfahren<br />

ab dem 1. Januar<br />

2010 hingewiesen. Inländische<br />

Unternehmer, die im Ausland Lieferungen<br />

oder sonstige Leistungen beziehen<br />

und sich die ihnen in Rechnung<br />

gestellte ausländische Umsatzsteuer<br />

erstatten lassen wollen, müssen dabei<br />

Folgendes beachten:<br />

Erstattungsanträge können nur noch<br />

elektronisch gestellt werden.<br />

Hierfür hat das BZSt ein eigenes<br />

elektronisches Portal eingerichtet. Vergütungsanträge<br />

sind also ab 2010<br />

nicht mehr bei dem entsprechenden<br />

Mitgliedsstaat einzureichen, dessen<br />

Steuern zurückgefordert werden.<br />

Für Jahresanträge oder Anträge für<br />

den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres<br />

gilt künftig ein Mindestbetrag<br />

von 50, - Euro (bisher 25,- Euro). Wird<br />

künftig ein Antrag für einen Zeitraum<br />

von mindestens drei Monaten gestellt,<br />

muss die Antragssumme mindestens<br />

400,- Euro betragen. Dem Vergütungsantrag<br />

sind künftig eingescannte<br />

Rechnungen und Einfuhrbelege beizufügen,<br />

wenn das Entgelt für den Umsatz<br />

oder die Einfuhr mindestens<br />

1000,- Euro beträgt. Für Tankrechnungen<br />

gilt ein Mindestbetrag von 250,-<br />

Euro. Für darunter liegende Beträge<br />

müssen die Belege nicht eingescannt<br />

werden, es besteht aber dennoch eine<br />

Aufbewahrungspflicht, da Originalrechnungen<br />

angefordert werden können.<br />

Alle ab 2010 gestellten Anträge werden<br />

vom BZSt insbesondere auf Vorliegen<br />

der Unternehmereigenschaft<br />

überprüft. Sofern keine Beanstandungen<br />

vorliegen, leitet das BZSt die Anträge<br />

über eine elektronische Schnittstelle<br />

an den Vergütungsmitgliedstaat<br />

weiter. Für die Antragstellung bleibt<br />

künftig mehr Zeit. Es gilt eine Frist bis<br />

zum 30. September (bisher 30. Juni)<br />

des Folgejahres.<br />

Ansprechpartnerin:<br />

Kirsten Schäfer<br />

Tel. 06 81 / 3 89 25 34

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