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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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gemeinverfügung darstellt, 18 so dass die Aufhebung der Gestattung am 22.10.2010 wieder-<br />

um eine kommunale Widmungsänderung, mithin einen Verwaltungsakt in Form der Allge-<br />

meinverfügung, darstellen würde. Gegen die Qualifikation des Verbots als Widmungsände-<br />

rung, mit welcher der ursprünglich geltende Zustand – das Skateverbot – hergestellt werden<br />

sollte, spricht, dass eine Widmungsänderung einen Verwaltungsakt in Form der sachbezo-<br />

genen Allgemeinverfügung i. S. d. Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG darstellt, 19 welcher in der<br />

Normenhierarchie unterhalb einer Satzung steht. Die Art und der Umfang der Nutzung des<br />

Georg-Freundorfer-Platzes sind vorliegend jedoch durch eine kommunale Satzung geregelt.<br />

Von einer kommunalen Satzung, die die Nutzungsart und deren Umfang regelt, und für de-<br />

ren Erlass und Änderung die Kommunalparlamente zuständig sind, darf nicht durch eine<br />

exekutive Widmungsänderung abgewichen werden. 20 Der Einordnung des Verbots als Wid-<br />

mungsänderung greift daher nicht durch.<br />

Bei der Gestattung der Skatenutzung Ende des Jahres 2002 könnte es sich auch um eine<br />

Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG handeln, gegen die Skatenutzung auf dem Georg-<br />

Freundorfer-Platz unter den damaligen Gegebenheiten nicht einschreiten zu wollen. Obwohl<br />

eine Zusicherung einen Vertrauenstatbestand schafft, ist es der zuständigen Behörde des-<br />

wegen nicht für die Zukunft verwehrt, ihre Rechtsposition zu überprüfen und zu ändern. Die<br />

Bindungswirkung einer Zusicherung entfällt gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG bei einer nach-<br />

träglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Die Aufhebung der Gestattung am<br />

22.10.2010 könnte damit als Entscheidung nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG qualifiziert wer-<br />

den. Die Einordnung des Verbots als Entscheidung nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ist jedoch<br />

abzulehnen, da die ursprüngliche Gestattung Ende 2002 – mangels Schriftform i. S. d.<br />

Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 3 BayVwVfG – keine Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG<br />

darstellt.<br />

Bei der Gestattung der Skatenutzung Ende des Jahres 2002 könnte es sich hingegen auch<br />

um einen Realakt handeln. In diesem Fall wäre die Aufhebung der Gestattung am<br />

22.10.2010 ebenfalls als Realakt zu qualifizieren. Gegen die Einordnung des Verbots als<br />

Realakt, als schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungsgehalt, spricht jedoch, dass die<br />

LHS München durch die Gestattung der Skatenutzung Ende des Jahres 2002 eine verbindli-<br />

che Regelung mit Außenwirkung – sowohl im Verhältnis Verwaltung-Anwohner als auch im<br />

Verhältnis Verwaltung-Skateboardfahrer – getroffen hat. Die LHS München gestattete die<br />

Skatenutzung auf dem Georg-Freundorfer-Platz zu genau geregelten Tageszeiten und<br />

brachte damit zum Ausdruck, gegen die Nutzung des Georg-Freundorfer-Platzes als Ska-<br />

tefläche während dieser Tageszeiten nicht einschreiten zu wollen. Mittels der – auch außer-<br />

halb des Anwendungsbereiches des Art. 38 BayVwVfG möglichen – Zusage im Rechtssinne<br />

18 Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Fn. 17, Art. 21 Rn. 4.<br />

19 Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, Art. 35 Rn. 267 ff., 329; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O.,<br />

Fn. 17, Art. 21 Rn. 4.<br />

20 Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Fn. 17, Art. 23 Rn. 6 und Art. 24 Rn. 2.<br />

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