04.02.2013 Aufrufe

Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

An der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls ändert sich durch das neue KJG damit<br />

nichts, da die durch das Lärmgutachten festgestellten Immissionsrichtwerte am Messpunkt in<br />

der Sandtnerstraße 3 (1.OG) 63,8 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten (16:30 Uhr bis 19:30<br />

Uhr) an Sonn- und Feiertagen bzw. 62,6 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten (16:30 Uhr bis<br />

19:30 Uhr) an Werktagen betragen, und diese damit über der absoluten Zumutbarkeitsgren-<br />

ze von 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten liegen.<br />

Ergebnis: Das Skateverbot der LHS München ist damit auch unter der Annahme, dass das<br />

KJG bereits geltendes Recht darstellt, materiell rechtmäßig.<br />

E. Rechtmäßigkeit des Verbots nach dem 10. ÄndG-BImSchG<br />

Der Entwurf eines „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionschutzgesetzes –<br />

Erhöhung der Rechtssicherheit für Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätze“ des<br />

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Dezember 2010<br />

hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den in Rede stehenden Fall. An der unter A. dargeleg-<br />

ten formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots der LHS München ändert sich<br />

nichts, da die Skateanlage auf dem Georg-Freundorfer-Platz nicht unter den Begriff der Kin-<br />

dertageseinrichtung, Kinderspielplatz oder ähnliche Einrichtung i. S. d. neuen § 21 Abs. 1 a<br />

BImSchG subsumiert werden kann.<br />

Mit dem neuen § 22 Abs. 1 a BImSchG soll eine Regelung zur Erhöhung der Rechtssicher-<br />

heit für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen eingefügt<br />

werden. Die Privilegierung im neuen § 21 Abs. 1 a BImSchG betrifft jedoch nur Geräusch-<br />

einwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtun-<br />

gen durch Kinder hervorgerufen werden.<br />

Unter Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu<br />

verstehen, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig<br />

aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kind im vorgenannten Kontext ist gemäß § 7<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nur, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Gleiches gilt im Hinblick auf Kin-<br />

derspielplätze und ähnliche Einrichtungen. Darunter sind kleinräumige Einrichtungen zu ver-<br />

stehen, die auf spielerische oder körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnit-<br />

ten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein<br />

müssen. Ballspielflächen für Kinder gehören hierzu und werden exemplarisch angeführt.<br />

Davon zu unterscheiden sind jedoch Spiel-, Bolz- und Skateplätze für Jugendliche, die groß-<br />

räumiger angelegt sind und nicht unbedingt wohngebietsnah gelegen sein müssen. Ausweis-<br />

lich der Gesetzesbegründung (Seite 7) soll für Spiel-, Bolz- und Skateplätze für Jugendliche<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!