Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS
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An der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls ändert sich durch das neue KJG damit<br />
nichts, da die durch das Lärmgutachten festgestellten Immissionsrichtwerte am Messpunkt in<br />
der Sandtnerstraße 3 (1.OG) 63,8 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten (16:30 Uhr bis 19:30<br />
Uhr) an Sonn- und Feiertagen bzw. 62,6 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten (16:30 Uhr bis<br />
19:30 Uhr) an Werktagen betragen, und diese damit über der absoluten Zumutbarkeitsgren-<br />
ze von 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten liegen.<br />
Ergebnis: Das Skateverbot der LHS München ist damit auch unter der Annahme, dass das<br />
KJG bereits geltendes Recht darstellt, materiell rechtmäßig.<br />
E. Rechtmäßigkeit des Verbots nach dem 10. ÄndG-BImSchG<br />
Der Entwurf eines „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionschutzgesetzes –<br />
Erhöhung der Rechtssicherheit für Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätze“ des<br />
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Dezember 2010<br />
hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den in Rede stehenden Fall. An der unter A. dargeleg-<br />
ten formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots der LHS München ändert sich<br />
nichts, da die Skateanlage auf dem Georg-Freundorfer-Platz nicht unter den Begriff der Kin-<br />
dertageseinrichtung, Kinderspielplatz oder ähnliche Einrichtung i. S. d. neuen § 21 Abs. 1 a<br />
BImSchG subsumiert werden kann.<br />
Mit dem neuen § 22 Abs. 1 a BImSchG soll eine Regelung zur Erhöhung der Rechtssicher-<br />
heit für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen eingefügt<br />
werden. Die Privilegierung im neuen § 21 Abs. 1 a BImSchG betrifft jedoch nur Geräusch-<br />
einwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtun-<br />
gen durch Kinder hervorgerufen werden.<br />
Unter Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu<br />
verstehen, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig<br />
aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kind im vorgenannten Kontext ist gemäß § 7<br />
Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nur, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Gleiches gilt im Hinblick auf Kin-<br />
derspielplätze und ähnliche Einrichtungen. Darunter sind kleinräumige Einrichtungen zu ver-<br />
stehen, die auf spielerische oder körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnit-<br />
ten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein<br />
müssen. Ballspielflächen für Kinder gehören hierzu und werden exemplarisch angeführt.<br />
Davon zu unterscheiden sind jedoch Spiel-, Bolz- und Skateplätze für Jugendliche, die groß-<br />
räumiger angelegt sind und nicht unbedingt wohngebietsnah gelegen sein müssen. Ausweis-<br />
lich der Gesetzesbegründung (Seite 7) soll für Spiel-, Bolz- und Skateplätze für Jugendliche<br />
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