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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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Durch die in § 2 der 18. BImSchV vorgesehenen Richtwerte sollen schädliche Umwelteinwir-<br />

kungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit verhindert werden, § 23 Abs. 1 Satz 1<br />

BImSchG. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG u. a. erhebliche<br />

Belästigungen, die durch Geräuschimmissionen verursacht werden. Dies bedeutet im Um-<br />

kehrschluss, dass eine schädliche Umwelteinwirkung erst recht eine (einfache) Belästigung,<br />

darstellt. Dieser Umkehrschluss ist nur gerechtfertigt, soweit § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Grünanla-<br />

gensatzung auch dem Schutz vor Immissionen dient. In diesem Fall darf aufgrund des aus<br />

dem Rechtstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die, die<br />

Grünanlagensatzung anwendende Behörde nicht von der gesetzgeberischen Wertung des<br />

§ 3 Abs. 1 BImSchG abweichen.<br />

Wie sich aus der Vielzahl der Verbotsnormen in §§ 2 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 15 der Grünanlagen-<br />

satzung ergibt, dient die Grünanlagensatzung nicht ausschließlich dem Zweck des Immissi-<br />

onsschutzes bzw. den Zwecken des § 1 Abs. 1 BImSchG. Aus der durch den Satzungsgeber<br />

gewählten Formulierung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 der Grünanlagensatzung ergibt sich jedoch,<br />

dass der Satzungsgeber die Sportausübung in den öffentlichen Grünanlagen von der Beur-<br />

teilung nach Immissionsschutzrecht abhängig machen wollte. Eine Sportausübung, die ande-<br />

re belästigt, sollte in den öffentlichen Grünanlagen nicht zulässig sein. Der Satzungsgeber<br />

hat sich bei Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Belästigung an § 3 Abs. 1<br />

BImSchG, mithin an einer bundesgesetzlichen und damit höherrangigen Vorschrift, orientiert.<br />

Der Schutz von Personen vor Lärmimmissionen, die bei der Ausübung von Sport in öffentli-<br />

chen Grünanlagen hervorgerufen werden, gehört damit zu den Interessen, deren Wahrung<br />

der unbestimmte Rechtsbegriff der Belästigung in der Grünanlagensatzung dient. Dieses<br />

Auslegungsergebnis wird durch das juristische Schrifttum gestützt, wonach bei ordnungsbe-<br />

hördlichen Maßnahmen, die auf Grundlage relativ unbestimmter Generalklauseln zum Zweck<br />

des Immissionsschutzes ergehen, aufgrund der gesetzgeberischen Wertungen von § 22<br />

BImSchG bzw. der auf § 23 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen zu beachten sind. 46<br />

Im Ergebnis musste die LHS München im Rahmen der ordnungsbehördlichen Maßnahme<br />

nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung auf § 23 Abs. 1 BImSchG i. V. m.<br />

der 18. BImSchV entsprechend zurückgreifen, um die Beurteilung von Immissionen einem<br />

einheitlichen Maßstab zu unterwerfen. Diese Beurteilungsentscheidung ist aufgrund der hö-<br />

herrangigen gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 1 BImSchG und der Rechtsprechung sowohl<br />

des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sach-<br />

gerecht und nicht angreifbar. 47<br />

46 Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 8. Auflage, § 24 Rn. 2 und § 22 Rn. 18.<br />

47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88/02 – NZM 2003, 450; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70/91 –<br />

NVwZ 1992, 884; BVerwG, Beschluss vom 30.07.2003 – 4 B 16/03 – BeckRS 2003, 24548; BayVGH, Beschluss vom<br />

08.04.2004 – 15 CS 04.59 – (juris); BayVGH, Beschluss vom 12.05.2004 – 22 ZB 04.234 – ZUR 2004, 371; VG München,<br />

Urteil vom 05.08.2008 – M 1 K 08.210 – (juris); VG München, Beschluss vom 09.09.2003 – M 9 S 03.614 – (juris).<br />

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