Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS
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über den unbestimmten Rechtsbegriff der Belästigung auf die Beurteilung anhand von §§ 22<br />
ff. BImSchG zurückgegriffen werden.<br />
Trotzdem handelt es bei der Anordnung nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensat-<br />
zung um eine ordnungsbehördliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-<br />
cherheit, auch wenn diese durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben maßgeblich beein-<br />
flusst ist.<br />
Anordnungen auf Grund ordnungsbehördlicher Generalklauseln zur Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit werden durch § 24 BImSchG jedoch nicht ausgeschlossen. 107<br />
Ein Konkurrenzverhältnis liegt im Ergebnis damit nicht vor.<br />
7. Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung<br />
Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, da sich hiervon keine Abweichungen erge-<br />
ben. Die immissionsschutzrechtliche Einzelfallanordnung wäre verhältnismäßig und könnte<br />
ermessensfehlerfrei angeordnet werden. 108<br />
8. Zwischenergebnis<br />
Das Verbot der weiteren Skatenutzung auf dem Georg-Freundorfer-Platz in Form der Aufhe-<br />
bung der Gestattung ist daher sowohl als Gefahrenabwehrmaßnahme nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 4<br />
Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung, als auch als immissionsschutzrechtliche Einzelfallanord-<br />
nung nach §§ 24 Satz 1 Alt. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und §§ 24 Satz 1 Alt. 2, 23<br />
Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV entsprechend zulässig und mate-<br />
riell rechtmäßig.<br />
D. Rechtmäßigkeit des Verbots nach dem KJG<br />
Auch unter Zugrundelegung des Gesetzentwurfs der Bayerischen Staatsregierung über „An-<br />
forderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG)“ vom<br />
26.10.2010 ändert sich nichts an der unter Punkt A. dargestellten formellen und materiellen<br />
Rechtmäßigkeit des Verbots der LHS München.<br />
Art. 3 Abs. 1 KJG, welcher Jugendspieleinrichtungen lärmfachlich der direkten Anwendung<br />
der 18. BImSchV unterwirft, jedoch mit der Maßgabe, dass die besonderen Regelungen und<br />
Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden, ist für die Beurteilung des in<br />
Rede stehenden Falles entscheidungsunerheblich.<br />
107 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 24 Rn. 1 ff.<br />
108 Vgl. oben Seite 23-25.<br />
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