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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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lästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, wobei Geräusche<br />

nach § 3 Abs. 2 BImSchG als Unterfall der Immission ausdrücklich erfasst sind. 74<br />

Die Geräuschimmissionen müssen zudem eine erhebliche Belästigung darstellen. Das die<br />

Geräuschimmissionen als Belästigung der Anwohner des Georg-Freundorfer-Platzes zu qua-<br />

lifizieren sind, wurde bereits oben dargestellt. 75 Im Rahmen des § 3 Abs. 1 BImSchG muss<br />

die festgestellte Lärmbelästigung jedoch zusätzlich eine gewisse Erheblichkeitsschwelle<br />

überschreiten. Nur eine erhebliche Lärmbelästigung ist auch schädlich i. S. v. § 3 Abs. 1<br />

BImSchG. 76 Belästigungen sind erheblich, wenn sie den Betroffenen nicht zumutbar sind.<br />

Dabei ist von einem Durchschnittsbetroffenen auszugehen. Bei der Beurteilung der Zumut-<br />

barkeit ist allein von den Wirkungen der Immissionen für den Betroffenen auszugehen. 77<br />

Rechtsprechung und Literatur haben sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und Erheb-<br />

lichkeit bislang an den Gegebenheiten des Einzelfalls orientiert. Nach der Rechtsprechung<br />

ist hierbei die Zumutbarkeitsgrenze der Lärmimmissionen grundsätzlich durch eine Würdi-<br />

gung aller maßgeblichen Umstände der konkreten Situation, insbesondere der Gebietsart<br />

und der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, wobei die Immissionsschutzwerte der 18.<br />

BImSchV als Anhaltspunkte heranzuziehen sind. 78<br />

Vorliegend ist für die Beurteilung der Erheblichkeit daher vor allem die Art des Gebiets von<br />

Bedeutung. Der Bereich südlich des Georg-Freundorfer-Platzes, wo die höchsten durch-<br />

schnittlichen Lärmimmissionen von durchschnittlich rund 64 dB(A) festgestellt wurden, stellt<br />

ein reines Wohngebiet dar. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV ist ein Immissionsricht-<br />

wert von über 50 dB(A) in reinen Wohngebieten außerhalb der Ruhezeiten i. S. d. § 2 Abs. 5<br />

Nr. 1 der 18. BImSchV unzumutbar. 79 Selbst in allgemeinen Wohngebieten, Kerngebieten,<br />

Dorfgebieten und Mischgebieten ist ein Lärmimmissionswert von 55 dB(A) bis maximal<br />

60 dB(A) zumutbar, § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der 18. BImSchV.<br />

Erhebliche und damit nicht mehr hinzunehmende, unzumutbare Störungen liegen damit bei<br />

einem Immissionsrichtwert von tagsüber außerhalb der Ruhezeiten über 60 dB(A) vor. Der<br />

vorliegend festgestellte Immissionsrichtwert von ca. 64 dB(A) in reinen Wohngebieten au-<br />

ßerhalb der Ruhezeiten ist demnach als unzumutbar und damit erheblich zu qualifizieren.<br />

74<br />

Geräusche sind alle hörbaren Einwirkungen, die durch Schallwellen verbreitet werden. Quantitative Angaben zur Lautstärke<br />

von Geräuschen werden meist in Form des Schalldruckpegels in Dezibel (dB) angegeben, d.h. als logarithmisch bewertetes<br />

Verhältnis von jeweiligem Schalldruck zum Hörschwellenschalldruck. Zu den Einzelheiten vgl. Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 3<br />

Rn. 5.<br />

75<br />

Vgl. oben, Seite 19-21.<br />

76<br />

Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 3 Rn. 46.<br />

77<br />

Vgl. BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, 927 L; Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 3 Rn. 47 m.w.N.<br />

78<br />

BayVGH, Beschluss vom 12.05.2004 – 22 ZB 04.234 – NVwZ-RR 2004, 735; BayVGH, Urteil vom 25.11.2002 – 1 B<br />

97.1352 – NVwZ-RR 2004, 20.<br />

79 OVG Koblenz, Urteil vom 08.12.1999 – 7 A 11469/98 – NVwZ 2000, 1190.<br />

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