Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS
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verpflichtet sich eine Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bin-<br />
dung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum<br />
Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob<br />
eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im<br />
öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßge-<br />
bend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konn-<br />
te. 21 Das Aufstellen der Schilder Ende des Jahres 2002 kann aus der Sicht der betroffenen<br />
Skateboardfahrer nur so verstanden werden, dass die LHS München im Rahmen ihres Beur-<br />
teilungsspielraums eine verbindliche Regelung herbeiführen wollte, dass das Skaten zu Zei-<br />
ten, die außerhalb der in der 18. BImSchV geregelten Ruhezeiten liegen, keine Gefährdung<br />
bzw. Belästigung anderer i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Grünanlagensatzung darstellt. Anders<br />
formuliert, sicherte die LHS München den Skateboardfahrern zu, gegen die Skatenutzung<br />
während dieser Tageszeiten nicht einzuschreiten. Ein anderer Erklärungswert kann den auf-<br />
gestellten Schildern vor dem Hintergrund des objektiven Empfängerhorizontes nicht ent-<br />
nommen werden. Durch die jahrelange Gestattung des Skatens auf dem Georg-Freundorfer-<br />
Platz erwuchs bei den Skateboardfahrern zudem ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nut-<br />
zung des Georg-Freundorfer-Platzes als Skatefläche zu bestimmten Tageszeiten. Dieses<br />
subjektiv-öffentliche Recht konnte den Skateboardfahrern nicht durch schlichtes Verwal-<br />
tungshandeln in Form eines Realaktes wieder entzogen werden, da die LHS München bei<br />
Aufhebung der Gestattung den Bereich der Leistungsverwaltung verließ und den Skate-<br />
boardfahrern als Eingriffsverwaltung gegenüberstand.<br />
Die Gestattung Ende des Jahres 2002 stellt daher einen Verwaltungsakt zur Ausführung<br />
einer Regelung mit Beurteilungsspielraum dar, mit dem die LHS München den unbestimmten<br />
Rechtsbegriff der Belästigung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 der Grünanlagensatzung inhalt-<br />
lich ausfüllte. Das wesentliche Charakteristikum des unbestimmten Rechtsbegriffs ist, dass<br />
er – im Gegensatz zur Ermessensentscheidung – auf der Tatbestandsseite zu finden ist.<br />
Gemeinsam ist dem unbestimmten Rechtsbegriff mit der Ermessensentscheidung, dass die<br />
Verwaltung für die Entscheidung, welche Voraussetzungen für den unbestimmten Rechts-<br />
begriff erfüllt sein müssen, einen Beurteilungsspielraum hat. 22 In dem Aufstellen der Schilder<br />
Ende des Jahres 2002 kann somit eine verbindliche hoheitliche Entscheidung der LHS Mün-<br />
chen liegen, zu welchen Tageszeiten die Skatenutzung keine Belästigung anderer i. S. d. § 2<br />
Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 der Grünanlagensatzung darstellt. Behördliche Entscheidungen, die auf-<br />
grund der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften wesentlich von einer Beurteilung, Wertung<br />
oder Prognose abhängen, und bei denen das Gesetz der Behörde ausdrücklich oder doch<br />
nach seinem Sinn und Zweck, z. B. durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe,<br />
einen Beurteilungsspielraum einräumt, sind als Verwaltungsakte – in dem vorliegenden Fall<br />
21<br />
BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 – 2 C 39/95 – NJW 1997, 1248; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1999 – 5 S<br />
2149/97 – NVwZ 2000, 1304.<br />
22<br />
Decker/Posser/Wolff, Beckscher Onlinekommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 10/2010, § 114 Rn. 32 ff.<br />
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