Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS
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aufgestellten Schilder Ende des Jahres 2002, eine Skateanlage darstellt, unterfällt er als<br />
nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Einrichtung dem Anwendungsbereich der §§ 22 ff.<br />
BImSchG.<br />
b) Abgrenzung zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG<br />
Schädliche Umwelteinwirkungen nicht genehmigungsbedürftiger <strong>Anlage</strong>n müssen gemäß<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG jedoch nicht strikt vermieden werden. Unzumutbar ist eine Ska-<br />
teanlage nur, wenn sie nicht so betrieben werden kann, dass sie den Anforderungen des<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genügt. 85 Von der Skateanlage dürfen demnach keine schädli-<br />
chen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die<br />
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ist somit zunächst gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 BImSchG zu erreichen, soweit das durch den Einsatz von Maßnahmen möglich ist, die<br />
durch den Stand der Technik vorgegeben werden. 86 Der in § 3 Abs. 6 BImSchG definierte<br />
Stand der Technik umfasst Maßnahmen der Technologie sowie der Art und Weise, wie An-<br />
lagen geplant, gebaut, gewartet und betrieben werden. Andererseits müssen diese Maß-<br />
nahmen für <strong>Anlage</strong>n der fraglichen Art bedeutsam sein, und nicht nur für eine bestimmte<br />
<strong>Anlage</strong> im Hinblick auf deren besonderes Umfeld. Aus diesem Grund werden Maßnahmen<br />
wie Schallschutzwände, 87 ausreichende Schutzabstände bzw. zeitliche Beschränkungen<br />
nicht § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zugeordnet, sondern § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
BImSchG. 88 Nach dem Stand der Technik liegen vermeidbare schädliche Umwelteinwirkun-<br />
gen daher nicht vor. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist somit zu ver-<br />
neinen, weil es keine dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten zu einer weite-<br />
ren Lärmminderung gibt.<br />
c) Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG<br />
Es könnte jedoch ein Verstoß gegen Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 22 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 BImSchG vorliegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind nicht geneh-<br />
migungsbedürftige <strong>Anlage</strong>n so zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik unver-<br />
meidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Ad-<br />
ressat dieser Grundpflicht ist der <strong>Anlage</strong>nbetreiber. Auch öffentliche Betreiber werden er-<br />
fasst, unabhängig davon, ob die <strong>Anlage</strong> privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich betrieben<br />
wird. 89<br />
Die Einschränkung auf ein Mindestmaß hat grundsätzlich eine unterschiedliche Bedeutung,<br />
je nachdem, ob die schädlichen Umwelteinwirkungen in einer Gefahr oder in einer erhebli-<br />
85<br />
BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 – 4 C 41/84 – NVwZ 1987, 884.<br />
86<br />
Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 35.<br />
87<br />
BayVGH, Urteil vom 15.03.1999 – 14 B 93.1542 – NVwZ-RR 2000, 274.<br />
88 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 35.<br />
89 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 21.<br />
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