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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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aufgestellten Schilder Ende des Jahres 2002, eine Skateanlage darstellt, unterfällt er als<br />

nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Einrichtung dem Anwendungsbereich der §§ 22 ff.<br />

BImSchG.<br />

b) Abgrenzung zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG<br />

Schädliche Umwelteinwirkungen nicht genehmigungsbedürftiger <strong>Anlage</strong>n müssen gemäß<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG jedoch nicht strikt vermieden werden. Unzumutbar ist eine Ska-<br />

teanlage nur, wenn sie nicht so betrieben werden kann, dass sie den Anforderungen des<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genügt. 85 Von der Skateanlage dürfen demnach keine schädli-<br />

chen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die<br />

Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ist somit zunächst gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 BImSchG zu erreichen, soweit das durch den Einsatz von Maßnahmen möglich ist, die<br />

durch den Stand der Technik vorgegeben werden. 86 Der in § 3 Abs. 6 BImSchG definierte<br />

Stand der Technik umfasst Maßnahmen der Technologie sowie der Art und Weise, wie An-<br />

lagen geplant, gebaut, gewartet und betrieben werden. Andererseits müssen diese Maß-<br />

nahmen für <strong>Anlage</strong>n der fraglichen Art bedeutsam sein, und nicht nur für eine bestimmte<br />

<strong>Anlage</strong> im Hinblick auf deren besonderes Umfeld. Aus diesem Grund werden Maßnahmen<br />

wie Schallschutzwände, 87 ausreichende Schutzabstände bzw. zeitliche Beschränkungen<br />

nicht § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zugeordnet, sondern § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

BImSchG. 88 Nach dem Stand der Technik liegen vermeidbare schädliche Umwelteinwirkun-<br />

gen daher nicht vor. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist somit zu ver-<br />

neinen, weil es keine dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten zu einer weite-<br />

ren Lärmminderung gibt.<br />

c) Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG<br />

Es könnte jedoch ein Verstoß gegen Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 22 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 BImSchG vorliegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind nicht geneh-<br />

migungsbedürftige <strong>Anlage</strong>n so zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik unver-<br />

meidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Ad-<br />

ressat dieser Grundpflicht ist der <strong>Anlage</strong>nbetreiber. Auch öffentliche Betreiber werden er-<br />

fasst, unabhängig davon, ob die <strong>Anlage</strong> privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich betrieben<br />

wird. 89<br />

Die Einschränkung auf ein Mindestmaß hat grundsätzlich eine unterschiedliche Bedeutung,<br />

je nachdem, ob die schädlichen Umwelteinwirkungen in einer Gefahr oder in einer erhebli-<br />

85<br />

BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 – 4 C 41/84 – NVwZ 1987, 884.<br />

86<br />

Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 35.<br />

87<br />

BayVGH, Urteil vom 15.03.1999 – 14 B 93.1542 – NVwZ-RR 2000, 274.<br />

88 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 35.<br />

89 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 21.<br />

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