Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS
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3. Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten<br />
Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sind vorlie-<br />
gend nicht anwendbar. Durch Art. 48 ff. BayVwVfG werden die Befugnisse der Behörden zu<br />
einem Einschreiten nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht nicht berührt. Ordnungs-<br />
und sicherheitsrechtliche Befugnisse sind insbesondere in Fällen von Bedeutung, in denen<br />
die Möglichkeiten nach Art. 48 ff. BayVwVfG für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht<br />
genügen und weitergehende oder anders geartete Maßnahmen erforderlich sind, was für das<br />
polizeiliche oder ordnungsbehördliche Einschreiten gegen Störungen der öffentlichen Si-<br />
cherheit und Ordnung gilt. 27 Die Ermächtigung zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten<br />
gegen konkrete Störungen stellt zudem keinen Widerrufstatbestand i. S. d. Art. 49 Abs. 2<br />
BayVwVfG dar. 28<br />
Damit wird die Befugnis der LHS München zum Einschreiten nach dem allgemeinen Gefah-<br />
renabwehr- und Ordnungsrecht durch Art. 48, 49 BayVwVfG nicht berührt. 29 Das Verbot ist<br />
im Ergebnis nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung, mithin nach allgemei-<br />
nem Gefahrenabwehr- bzw. Ordnungsrecht, rechtlich zu beurteilen.<br />
II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />
Das Verbot auf Grundlage von §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung ist formell<br />
rechtmäßig. Die LHS München ist die hierfür zuständige Behörde (dazu 1.). Verfahrens- bzw.<br />
Formfehler liegen nicht vor (dazu 2.).<br />
1. Zuständigkeit<br />
Die LHS München ist für das Verbot sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständig-<br />
keit folgt aus §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung i. V. m. Art. 27 Abs. 1 GO.<br />
Die sachliche Zuständigkeit für Einzelfallanordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung in den städtischen Grünanlagen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich<br />
aus der Grünanlagensatzung selbst, jedoch ist die in der Grünanlagensatzung beschriebene<br />
Aufgabe Teil des besonderen städtischen Gefahrenabwehrechts, für das die LHS München<br />
originär sachlich zuständig ist, Art. 59, 29, 37 GO. Die LHS München ist zudem als Sat-<br />
zungsgeber – kraft Sachzusammenhang – für den Vollzug der Grünanlagensatzung und da-<br />
mit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den städtischen<br />
Grünanlagen sachlich zuständig, Art. 27 Abs. 1 GO. 30<br />
27<br />
Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 48 Rn. 33 ff.<br />
28<br />
Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 49 Rn. 32.<br />
29<br />
Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 48 Rn. 33 ff. (36).<br />
30<br />
Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Fn. 17, Art. 27 Rn. 1.<br />
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