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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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3. Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten<br />

Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sind vorlie-<br />

gend nicht anwendbar. Durch Art. 48 ff. BayVwVfG werden die Befugnisse der Behörden zu<br />

einem Einschreiten nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht nicht berührt. Ordnungs-<br />

und sicherheitsrechtliche Befugnisse sind insbesondere in Fällen von Bedeutung, in denen<br />

die Möglichkeiten nach Art. 48 ff. BayVwVfG für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht<br />

genügen und weitergehende oder anders geartete Maßnahmen erforderlich sind, was für das<br />

polizeiliche oder ordnungsbehördliche Einschreiten gegen Störungen der öffentlichen Si-<br />

cherheit und Ordnung gilt. 27 Die Ermächtigung zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten<br />

gegen konkrete Störungen stellt zudem keinen Widerrufstatbestand i. S. d. Art. 49 Abs. 2<br />

BayVwVfG dar. 28<br />

Damit wird die Befugnis der LHS München zum Einschreiten nach dem allgemeinen Gefah-<br />

renabwehr- und Ordnungsrecht durch Art. 48, 49 BayVwVfG nicht berührt. 29 Das Verbot ist<br />

im Ergebnis nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung, mithin nach allgemei-<br />

nem Gefahrenabwehr- bzw. Ordnungsrecht, rechtlich zu beurteilen.<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

Das Verbot auf Grundlage von §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung ist formell<br />

rechtmäßig. Die LHS München ist die hierfür zuständige Behörde (dazu 1.). Verfahrens- bzw.<br />

Formfehler liegen nicht vor (dazu 2.).<br />

1. Zuständigkeit<br />

Die LHS München ist für das Verbot sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständig-<br />

keit folgt aus §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensatzung i. V. m. Art. 27 Abs. 1 GO.<br />

Die sachliche Zuständigkeit für Einzelfallanordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung in den städtischen Grünanlagen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich<br />

aus der Grünanlagensatzung selbst, jedoch ist die in der Grünanlagensatzung beschriebene<br />

Aufgabe Teil des besonderen städtischen Gefahrenabwehrechts, für das die LHS München<br />

originär sachlich zuständig ist, Art. 59, 29, 37 GO. Die LHS München ist zudem als Sat-<br />

zungsgeber – kraft Sachzusammenhang – für den Vollzug der Grünanlagensatzung und da-<br />

mit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den städtischen<br />

Grünanlagen sachlich zuständig, Art. 27 Abs. 1 GO. 30<br />

27<br />

Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 48 Rn. 33 ff.<br />

28<br />

Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 49 Rn. 32.<br />

29<br />

Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 48 Rn. 33 ff. (36).<br />

30<br />

Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Fn. 17, Art. 27 Rn. 1.<br />

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