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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts dadurch<br />

bewirkt, dass der verfügende Teil ortsüblich bekanntgegeben wird. Art. 41 Abs. 4 Satz 1<br />

BayVwVfG betrifft jedoch nur die öffentliche Bekanntgabe schriftlicher oder elektronischer<br />

Verwaltungsakte. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt liegt aber nicht vor, so<br />

dass sich die Form der öffentlichen Bekanntgabe nicht nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1<br />

BayVwVfG richtet.<br />

Das Skateverbot auf dem Georg-Freundorfer-Platz musste auch nicht schriftlich verfügt wer-<br />

den. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ist für Verwaltungsakte keine bestimmte Form<br />

vorgeschrieben. Verwaltungsakte können schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer<br />

Weise erlassen werden. Die Wahl der Form steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. 34<br />

Die LHS München hat das Skateverbot weder schriftlich, elektronisch noch mündlich erlas-<br />

sen. Das Verbot der Skateausübung ist vielmehr in anderer Weise i. S. d. Art. 37 Abs. 2<br />

Satz 1 BayVwVfG erlassen worden. In anderer Weise erlassene Verwaltungsakte sind alle<br />

diejenigen Verwaltungsakte, die weder schriftlich, elektronisch noch mündlich erlassen wur-<br />

den. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der insbesondere den konkludent erlasse-<br />

nen Verwaltungsakt umfasst, bei dem der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus<br />

dem sonstigen Verhalten des Erklärenden zu schließen ist. 35 Bei Verwaltungsakten, die – wie<br />

vorliegend – nicht in schriftlicher Form ergehen, richtet sich die Form der öffentlichen Be-<br />

kanntgabe nach der Art des Verwaltungsakts. Es muss jedenfalls eine Art und Weise der<br />

Bekanntgabe gewählt werden, die im konkreten Fall gewährleistet, dass ein möglichst großer<br />

Teil der Betroffenen Kenntnis erlangt. 36<br />

Das Skateverbot wurde am 22.10.2010 dem Bezirksausschuss schriftlich mitgeteilt und die<br />

Entscheidung in der Rathaus-Umschau veröffentlicht, so dass sich der Inhalt der Willenser-<br />

klärung – gerichtet auf die Verfügung eines Verbots – aus den Umständen und dem sonsti-<br />

gen Verhalten der LHS München ergibt.<br />

Darüber hinaus genügte die Veröffentlichung in der Rathaus-Umschau auch den Vorgaben<br />

der LHS München an ortsübliche Bekanntmachungen. Die Anforderungen, die für die ord-<br />

nungsgemäße Bekanntgabe erfüllt sein müssen, ergeben sich für Gemeinden meist aus den<br />

entsprechenden Bekanntmachungssatzungen, die in der Regel die Veröffentlichung in be-<br />

stimmten Amtsblättern oder Tageszeitungen bzw. den Anschlag an Amtstafeln etc. vor-<br />

schreiben. 37 Nach § 1 Satz 1 der Bekanntmachungssatzung der LHS München 38 (im Folgen-<br />

34<br />

Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 37 Rn. 18.<br />

35<br />

Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Fn. 19, § 37 Rn. 79.<br />

36<br />

Kopp/Ramsauer, a.a.O., Fn. 16, § 41 Rn. 50 ff.<br />

37<br />

Vgl. Fn. 36.<br />

38<br />

Satzung der Landeshauptstadt München aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar<br />

1952 (BayBS I S. 461) über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Landeshauptstadt München<br />

(Bekanntmachungssatzung) vom 28. November 1968 aufgrund Stadtratsbeschluss vom 20.11.1968 in Form der Bekanntmachung<br />

vom 31.12.1968 (MüABl. S. 247) und Änderung vom 13.04.1977 (MüABl. S. 215); abrufbar:<br />

http://www.muenchen.info/dir/recht/10/10_19770413.pdf.<br />

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