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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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Die LHS München hat vor Erlass des Verbots umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen<br />

durchgeführt, und ein Lärmgutachten eingeholt. Die LHS München hat bei ihrer Entschei-<br />

dung alle ihr bekannten und vorgetragen wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Auch<br />

stellt der Rückgriff über §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 der Grünanlagensatzung auf die entspre-<br />

chende Vorschrift der 18. BImSchV keinen Gesichtspunkt tatsächlicher oder rechtlicher Art<br />

dar, der nach dem Sinn und Zweck der Grünanlagensatzung nicht hätte berücksichtigt wer-<br />

den können oder dürfen. 57 Das Verbot ist zudem zweckmäßig, um die Lärmbelästigung, die<br />

durch die Skatenutzung hervorgerufen wird, zu beenden. Selbst wenn das Skateverbot nicht<br />

zweckmäßig wäre, um das Ziel, die Beendigung der Lärmimmissionen zu erreichen, wäre<br />

dies unschädlich, da nach § 114 Satz 1 VwGO die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht<br />

auch die Zweckmäßigkeit des behördlichen Handelns umfasst.<br />

7. Zwischenergebnis<br />

Das am 22.10.2010 durch die LHS München in der Rathaus-Umschau öffentlich bekannt<br />

gemachte und am 23./24.10.2010 vollzogene Verbot der weiteren Skatenutzung auf dem<br />

Georg-Freundorfer-Platz auf Grundlage von §§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, 8 der Grünanlagensat-<br />

zung ist formell und materiell rechtmäßig.<br />

C. Rechtmäßigkeit des Verbots nach Bundesimmissions-<br />

schutzrecht<br />

I. Rechtsgrundlagen<br />

Als weitere Rechtsgrundlagen für das Verbot, soweit es um die Abwehr erheblicher Lärmbe-<br />

lästigungen geht, kommen die Vorschriften der §§ 24 Satz 1 Alt. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

BImSchG und §§ 24 Satz 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18.<br />

BImSchV entsprechend in Betracht. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behör-<br />

de i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz 58 (im Folgenden: BayImSchG)<br />

im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und der auf das<br />

BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.<br />

§ 25 Abs. 2 BImSchG scheidet hingegen als Rechtsgrundlage für das Verbot aus. Danach<br />

soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der <strong>Anlage</strong> ganz oder teilweise<br />

untersagen, wenn die von der <strong>Anlage</strong> hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das<br />

Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Eine<br />

Gefahr für die Gesundheit der Anwohner wäre nur gegeben, wenn die durch die Skatenut-<br />

zung verursachten Geräuschimmissionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erhebli-<br />

57 Vgl. oben Seite 20-21.<br />

58 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 08.10.1974 (BayRS 2129-1-1-UG).<br />

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