Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS
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chen Belästigung bestehen. Bei Belästigungen, die unterhalb der polizeigesetzlichen Gefah-<br />
renschwelle liegen, verlangt die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwä-<br />
gung aller Faktoren. Insbesondere ist der Aufwand für die Abwehrmaßnahmen und der Nut-<br />
zen der die Immissionen erzeugenden <strong>Anlage</strong> für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. 90<br />
Insbesondere kommt es auf die Art des betroffenen Gebiets an. 91 Die Beschränkung auf ein<br />
Mindestmaß beinhaltet damit die Beschränkung, unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen<br />
Interessenausgleichs, auf ein zumutbares Mindestmaß. 92 Lässt sich das gebotene Mindest-<br />
maß nicht einhalten, muss der <strong>Anlage</strong>nbetrieb untersagt werden. 93 Zur Durchsetzung kann<br />
die zuständige Behörde gemäß § 24 Satz 1 BImSchG Anordnungen erlassen und diese auch<br />
vollstrecken.<br />
Die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat vor al-<br />
lem Bedeutung bei nichttechnischen Maßnahmen. Dennoch werden auch Maßnahmen wie<br />
Schallschutzwände, ausreichende Schutzabstände und zeitliche Beschränkung von § 22<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erfasst. Auch Maßnahmen, die zu einer Betriebseinschränkung<br />
bzw. zu einem Betriebsverbot führen werden erfasst. 94<br />
Fraglich ist somit, ob die LHS München ihrer Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 22<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nachkommen könnte. Könnte sie dies nicht, müsste der Anla-<br />
genbetrieb untersagt werden.<br />
Im Bereich der Sandtnerstrasse, die an die Skatefläche im südlichen Teil des Georg-<br />
Freundorfer-Platzes angrenzt, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, was unter dem zumutbaren<br />
Mindestmaß i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu verstehen ist, aus der 18.<br />
BImSchV. 95 Für Bolzplätze ist zudem entschieden, dass sich das zumutbare Mindestmaß im<br />
Bereich der Lärmbelästigung aus einer wertenden Betrachtung ergibt. 96 Egal, ob man vorlie-<br />
gend nun eine wertende Betrachtung vornimmt, oder entsprechend auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 der<br />
18. BImSchV zurückgreift, ist zur fachlichen Beurteilung des zumutbaren Mindestmaßes<br />
i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG jedenfalls der Richtwert des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der<br />
18. BImSchV als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach ist ein Immissionsrichtwert von<br />
50 dB(A) heranzuziehen. Die Skatenutzung auf dem Georg-Freundorfer-Platzes dürfte somit<br />
nur dann weiterhin erfolgen, wenn dieser Richtwert eingehalten werden kann.<br />
Wie aus dem Lärmgutachten hervorgeht, ist eine Beschränkung der Lärmimmissionen, die<br />
von der Skatefläche ausgehen, nicht möglich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbeson-<br />
90 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1998 – 10 S 3300-96 – NVwZ-RR 1999, 569.<br />
91 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 39.<br />
92 BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77/87 – NJW 1989, 1291.<br />
93<br />
Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 37.<br />
94<br />
Vgl Fn. 93.<br />
95<br />
Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 23 Rn. 29.<br />
96<br />
Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 43 m.w.N.<br />
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