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Anlage 2 Rechtsgutachten - RIS

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chen Belästigung bestehen. Bei Belästigungen, die unterhalb der polizeigesetzlichen Gefah-<br />

renschwelle liegen, verlangt die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwä-<br />

gung aller Faktoren. Insbesondere ist der Aufwand für die Abwehrmaßnahmen und der Nut-<br />

zen der die Immissionen erzeugenden <strong>Anlage</strong> für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. 90<br />

Insbesondere kommt es auf die Art des betroffenen Gebiets an. 91 Die Beschränkung auf ein<br />

Mindestmaß beinhaltet damit die Beschränkung, unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen<br />

Interessenausgleichs, auf ein zumutbares Mindestmaß. 92 Lässt sich das gebotene Mindest-<br />

maß nicht einhalten, muss der <strong>Anlage</strong>nbetrieb untersagt werden. 93 Zur Durchsetzung kann<br />

die zuständige Behörde gemäß § 24 Satz 1 BImSchG Anordnungen erlassen und diese auch<br />

vollstrecken.<br />

Die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat vor al-<br />

lem Bedeutung bei nichttechnischen Maßnahmen. Dennoch werden auch Maßnahmen wie<br />

Schallschutzwände, ausreichende Schutzabstände und zeitliche Beschränkung von § 22<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erfasst. Auch Maßnahmen, die zu einer Betriebseinschränkung<br />

bzw. zu einem Betriebsverbot führen werden erfasst. 94<br />

Fraglich ist somit, ob die LHS München ihrer Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 22<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nachkommen könnte. Könnte sie dies nicht, müsste der Anla-<br />

genbetrieb untersagt werden.<br />

Im Bereich der Sandtnerstrasse, die an die Skatefläche im südlichen Teil des Georg-<br />

Freundorfer-Platzes angrenzt, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, was unter dem zumutbaren<br />

Mindestmaß i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu verstehen ist, aus der 18.<br />

BImSchV. 95 Für Bolzplätze ist zudem entschieden, dass sich das zumutbare Mindestmaß im<br />

Bereich der Lärmbelästigung aus einer wertenden Betrachtung ergibt. 96 Egal, ob man vorlie-<br />

gend nun eine wertende Betrachtung vornimmt, oder entsprechend auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 der<br />

18. BImSchV zurückgreift, ist zur fachlichen Beurteilung des zumutbaren Mindestmaßes<br />

i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG jedenfalls der Richtwert des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der<br />

18. BImSchV als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach ist ein Immissionsrichtwert von<br />

50 dB(A) heranzuziehen. Die Skatenutzung auf dem Georg-Freundorfer-Platzes dürfte somit<br />

nur dann weiterhin erfolgen, wenn dieser Richtwert eingehalten werden kann.<br />

Wie aus dem Lärmgutachten hervorgeht, ist eine Beschränkung der Lärmimmissionen, die<br />

von der Skatefläche ausgehen, nicht möglich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbeson-<br />

90 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1998 – 10 S 3300-96 – NVwZ-RR 1999, 569.<br />

91 Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 39.<br />

92 BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77/87 – NJW 1989, 1291.<br />

93<br />

Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 37.<br />

94<br />

Vgl Fn. 93.<br />

95<br />

Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 23 Rn. 29.<br />

96<br />

Jarass, a.a.O., Fn. 46, § 22 Rn. 43 m.w.N.<br />

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