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Leitfaden für pflegende Angehörige

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Leistungen der Pflegekasse<br />

Frau Schmitt – Pflegestufe I – besucht an 5 Tagen in der Woche die Tagespflege und erhält<br />

daher vorrangig den Sachleistungsbetrag i. H. v. 450 €. Dieser wird vollständig – also zu<br />

100 % – zur Deckung der Kosten in der Tagespflege benötigt. Frau Schmitt wird morgens<br />

und abends von ihren <strong>Angehörige</strong>n versorgt, bei denen sie auch lebt. Die <strong>Angehörige</strong>n erhalten<br />

daher Pflegegeld, das noch zu 50 % ausgezahlt wird. Frau Schmitt erhält also 100 % des<br />

Sachleistungsbetrages i. H. v. 450 € und 50 % des Pflegegeldes i. H .v. 117,50 € (50 % von<br />

235 €), insgesamt 567,50 €.<br />

Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

Zusätzliche Betreuungsleistungen können ambulant ver-<br />

monatliche Leistung:<br />

sorgte Pflegebedürftige erhalten, bei denen neben dem<br />

100 € (Grundbetrag) bzw.<br />

Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege (Körperpflege,<br />

200 € (erhöhter Betrag) je<br />

Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Ver-<br />

nach Feststellung des Umsorgung<br />

ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beauffangs<br />

der Einschränkungen<br />

sichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pfle-<br />

der Alltagskompetenz nach<br />

gebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, aber auch<br />

MDK Gutachten – auch ohne<br />

Pflegebedürftige, die noch nicht die Pflegestufe I erreichen<br />

(sogenannte Pflegestufe 0) mit demenzbedingten<br />

Pflegeeinstufung.<br />

Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen<br />

der MDK im Rahmen der Begutachtung eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung<br />

der Alltagskompetenz festgestellt hat.<br />

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen i. H. v. 100 bzw. 200 € monatlich sind zweckgebunden<br />

einzusetzen <strong>für</strong> qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. D. h. die Pflegekassen erstatten<br />

Aufwendungen<br />

• der Tagespflege (Seite 32, 89),<br />

• der Kurzzeitpflege (Seite 35, 66, 86),<br />

• der ambulanten Pflegedienste (Seite 26, 81), sofern es sich um besondere Angebote der<br />

allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung handelt (die Pflegedienste werden Sie hierzu gerne beraten),<br />

• der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote (Seite 43,<br />

Auskünfte erteilen auch die Pflegeberatungsstellen der Kommunen oder die Pflegekassen).<br />

Herr Meier, der Ehemann der demenzkranken Dame aus dem zweiten Beispiel (Seite 14),<br />

hat die zusätzlichen Betreuungsleistungen genutzt, um sich ab und zu etwas Freiraum zu<br />

verschaffen. Seine Frau konnte in dieser Zeit von den Leistungen eine Tagespflege besuchen.<br />

Seite 65

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