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Leitfaden für pflegende Angehörige

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Leistungen der Pflegekasse<br />

Kurzzeitpflege<br />

Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im<br />

erforderlichen Umfang sichergestellt werden, kann die<br />

vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung<br />

erforderlich werden. Das gilt z. B. <strong>für</strong> eine Übergangszeit<br />

im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.<br />

Die Pflegekasse übernimmt <strong>für</strong> maximal 28 Tage im Jahr<br />

die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.550 € im Kalenderjahr<br />

(siehe auch Seite 36).<br />

Verhinderungspflege<br />

Wenn der Pflegende ausfällt, wegen Erholungsurlaubs,<br />

Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert<br />

ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten <strong>für</strong> einen<br />

Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege. Voraussetzung<br />

ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen<br />

vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate<br />

in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.<br />

Der maximale Betrag von 1.550 € jährlich kann unterschiedlich eingesetzt werden<br />

• <strong>für</strong> die Betreuung durch eine private Pflegeperson (z. B. durch einen Nachbarn): die<br />

Pflegekasse übernimmt dann Aufwendungen im Rahmen eines angemessenen Vergütungssatzes.<br />

Dies sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse klären.<br />

Die Tochter von Frau Meier (Beispiel Seite 16) hat diese Variante in Anspruch genommen,<br />

um während des Krankenhausaufenthaltes des Vaters die Betreuung der pflegebedürftigen<br />

Mutter sicherzustellen. Eine Nachbarin hat sich bereit erklärt, dies zu übernehmen,<br />

und erhält nun aus Leistungen der Verhinderungspflege einen angemessenen Aufwendungsersatz.<br />

• <strong>für</strong> die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst: Die Pflegekasse kann dann<br />

neben den Kosten <strong>für</strong> Pflegeeinsätze auch Aufwendungen <strong>für</strong> stundenweise Betreuung<br />

übernehmen.<br />

• <strong>für</strong> die Betreuung in einer Tagespflege: Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten<br />

Kosten bis zum o. g. Höchstbetrag (siehe auch Seite 32).<br />

• <strong>für</strong> den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung: Die Pflegekasse<br />

übernimmt dann die dort anfallenden pflegebedingten Aufwendungen bis zum o. g.<br />

Seite 66<br />

Anspruch:<br />

max. 1.550 €/ Jahr <strong>für</strong> max.<br />

28 Tage/ Jahr bei vorübergehender<br />

Pflege in einer stationären<br />

Einrichtung<br />

Anspruch:<br />

max. 1.550 €/ Jahr <strong>für</strong> max.<br />

28 Tage/ Jahr bei Verhinderung<br />

der Pflegeperson, die<br />

bereits 6 Monate gepflegt hat

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