Leitfaden für pflegende Angehörige
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Leistungen der Pflegekasse<br />
Kurzzeitpflege<br />
Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im<br />
erforderlichen Umfang sichergestellt werden, kann die<br />
vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung<br />
erforderlich werden. Das gilt z. B. <strong>für</strong> eine Übergangszeit<br />
im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.<br />
Die Pflegekasse übernimmt <strong>für</strong> maximal 28 Tage im Jahr<br />
die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.550 € im Kalenderjahr<br />
(siehe auch Seite 36).<br />
Verhinderungspflege<br />
Wenn der Pflegende ausfällt, wegen Erholungsurlaubs,<br />
Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert<br />
ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten <strong>für</strong> einen<br />
Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege. Voraussetzung<br />
ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen<br />
vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate<br />
in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.<br />
Der maximale Betrag von 1.550 € jährlich kann unterschiedlich eingesetzt werden<br />
• <strong>für</strong> die Betreuung durch eine private Pflegeperson (z. B. durch einen Nachbarn): die<br />
Pflegekasse übernimmt dann Aufwendungen im Rahmen eines angemessenen Vergütungssatzes.<br />
Dies sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse klären.<br />
Die Tochter von Frau Meier (Beispiel Seite 16) hat diese Variante in Anspruch genommen,<br />
um während des Krankenhausaufenthaltes des Vaters die Betreuung der pflegebedürftigen<br />
Mutter sicherzustellen. Eine Nachbarin hat sich bereit erklärt, dies zu übernehmen,<br />
und erhält nun aus Leistungen der Verhinderungspflege einen angemessenen Aufwendungsersatz.<br />
• <strong>für</strong> die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst: Die Pflegekasse kann dann<br />
neben den Kosten <strong>für</strong> Pflegeeinsätze auch Aufwendungen <strong>für</strong> stundenweise Betreuung<br />
übernehmen.<br />
• <strong>für</strong> die Betreuung in einer Tagespflege: Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten<br />
Kosten bis zum o. g. Höchstbetrag (siehe auch Seite 32).<br />
• <strong>für</strong> den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung: Die Pflegekasse<br />
übernimmt dann die dort anfallenden pflegebedingten Aufwendungen bis zum o. g.<br />
Seite 66<br />
Anspruch:<br />
max. 1.550 €/ Jahr <strong>für</strong> max.<br />
28 Tage/ Jahr bei vorübergehender<br />
Pflege in einer stationären<br />
Einrichtung<br />
Anspruch:<br />
max. 1.550 €/ Jahr <strong>für</strong> max.<br />
28 Tage/ Jahr bei Verhinderung<br />
der Pflegeperson, die<br />
bereits 6 Monate gepflegt hat