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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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B 2.Begutachtung zur Feststellung von PflegebedürftigkeitDie zentrale Aufgabe <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes im Rahmen <strong>de</strong>s SGB XI ist die Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit. Dazu ist eine Begutachtung <strong>de</strong>s Antragstellers in seinemWohnbereich durchzuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Der MDK hat dabei insbeson<strong>de</strong>re− <strong>de</strong>n ursächlichen Zusammenhang <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Hilfebedarfs mit Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung,− unter Berücksichtigung vorliegen<strong>de</strong>r Krankheiten o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>n Hilfebedarfbei <strong>de</strong>n im Gesetz genannten Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens,− das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ihre Abstufung sowie− das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz und ihre Abstufungzu prüfen und festzustellen.Grundlagen dieser Prüfungen und Feststellungen sind− das SGB XI,− die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzund zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs (Anlage 2),− diese <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>.Darüber hinaus hat <strong>de</strong>r MDK <strong>de</strong>n Pflegekassen einen individuellen Pflegeplan im Sinne vonEmpfehlungen insbeson<strong>de</strong>re− zu präventiven Leistungen,− zu Heilmitteln,− zu einer Leistung <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation,− zur Hilfsmittel-/Pflegehilfsmittelversorgung,− zu wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>n Maßnahmen sowie− zur Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituationzu unterbreiten.Die Stellungnahme <strong>de</strong>s MDK hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege ingeeigneter Weise sichergestellt ist.Beantragt <strong>de</strong>r Versicherte vollstationäre Pflegeleistungen, hat <strong>de</strong>r MDK auch die Erfor<strong>de</strong>rlichkeitvollstationärer Pflege zu prüfen.Diese Anfor<strong>de</strong>rungen verlangen vom MDK die angemessene Einbindung unterschiedlicherFachkompetenzen in das Verfahren <strong>de</strong>r Begutachtung (§ 18 Abs. 7 SGB XI). Unabhängigdavon, ob bei <strong>de</strong>r Begutachtung interne o<strong>de</strong>r externe Kräfte tätig wer<strong>de</strong>n, erfor<strong>de</strong>rt dies8


Bei Folgebegutachtungen 3 gibt die Pflegekasse außer<strong>de</strong>m Hinweise auf vorhergehen<strong>de</strong>Begutachtungen, zur Pflegestufe und Alltagskompetenz sowie zu <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Beratungseinsätzegemäß § 37 Abs. 3 SGB XI. In Bezug auf die seit 01.07.2008 vorzunehmen<strong>de</strong>Abstufung <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz nach erheblicher bzw. erhöhterEinschränkung (vgl. § 45b Abs. 1 SGB XI) gibt die Pflegekasse auch an, ob und mit welchemErgebnis sie nach <strong>de</strong>m 01.07.2008 auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten über das Vorliegeneiner Einschränkung in erhöhtem Maße entschie<strong>de</strong>n hat.Die Pflegekasse klärt <strong>de</strong>n Antragsteller bzw. <strong>de</strong>n Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r Betreuer über dieMitwirkungspflichten sowie die Folgen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung auf und for<strong>de</strong>rt ihn auf, <strong>de</strong>mzuständigen MDK eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften – so weit diese für dieBegutachtung erfor<strong>de</strong>rlich sind – bei <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzten, <strong>de</strong>n betreuen<strong>de</strong>n Pflegepersonenund <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong>n Pflegeeinrichtung zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 4 SGB XI). Darüberhinaus informiert sie <strong>de</strong>n Antragsteller darüber, dass im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtungvon Pflegebedürftigkeit auch geprüft wird, ob und ggf. welche Maßnahmen <strong>de</strong>r Präventionund medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. In diesem Kontextsollte <strong>de</strong>r Antragsteller gebeten wer<strong>de</strong>n, ihm vorliegen<strong>de</strong> Befun<strong>de</strong> und Entlassungsberichteaus Krankenhäusern o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtungen für die Begutachtung bereitzu halten.Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, <strong>de</strong>m MDKdie für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen(§ 18 Abs. 5 SGB XI).Beantragt ein Versicherter,- bei <strong>de</strong>m das Vorliegen von min<strong>de</strong>stens erheblicher Pflegebedürftigkeit nach <strong>de</strong>n §§ 14,15 SGB XI zuvor noch nicht o<strong>de</strong>r mit einem negativen Ergebnis überprüft wur<strong>de</strong>,- <strong>de</strong>r bereits als min<strong>de</strong>stens erheblich pflegebedürftig im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14, 15 SGB XIanerkannt ist und bei <strong>de</strong>m zuvor keine o<strong>de</strong>r eine in erheblichem Maße eingeschränkteAlltagskompetenz erkannt wur<strong>de</strong>,die isolierte Feststellung <strong>de</strong>s Vorliegens einer erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränktenAlltagskompetenz, hat die Pflegekasse <strong>de</strong>n Antragsteller über die Voraussetzungenfür das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bzw. die Pflegestufenzuordnung zu informierenund individuell zu beraten, ob eine gleichzeitige Begutachtung zur Feststellung <strong>de</strong>sVorliegens von Pflegebedürftigkeit o<strong>de</strong>r zur Zuordnung zu einer an<strong>de</strong>ren Pflegestufe angezeigterscheint. Hält <strong>de</strong>r Antragsteller nach <strong>de</strong>r Beratung an seinem eingeschränkten Antragauf Feststellung einer erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenzfest, beauftragt die Pflegekasse <strong>de</strong>n MDK entsprechend (vgl. Punkt G 1.3 „Gutachten beiisolierter Feststellung einer Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz“).3 Der Begriff Folgebegutachtung wird nachfolgend – in Abgrenzung zu Erstgutachten – als Oberbegrifffür die unter Punkt C 2.8 genannten Begutachtungen nach Än<strong>de</strong>rungsanträgen, Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungensowie Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungen für Personen verwen<strong>de</strong>t, die bereits Leistungennach <strong>de</strong>m SGB XI beziehen.10


C 2.C 2.1Medizinischer Dienst <strong>de</strong>r KrankenversicherungSichtung <strong>de</strong>r Unterlagen/Einbeziehung <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte/<strong>de</strong>rPflegeeinrichtungen und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller Pflegen<strong>de</strong>n in dieVorbereitung <strong>de</strong>r BegutachtungDer MDK sichtet die Unterlagen <strong>de</strong>r Pflegekasse und prüft, ob vor <strong>de</strong>m Haus-/Krankenhaus-/Heimbesuch/Besuchin sonstigen Einrichtungen (im Folgen<strong>de</strong>n als Besuch bezeichnet)Auskünfte seitens <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte <strong>de</strong>s Antragstellers, insbeson<strong>de</strong>re seinesHausarztes, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller Pflegen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>s Krankenhauses bzw. <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtungbenötigt wer<strong>de</strong>n. Hierbei geht es vor allem darum, relevante und aktuelle Informationen,insbeson<strong>de</strong>re zu <strong>de</strong>n pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Krankheiten o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen, zu <strong>de</strong>renVerlauf und zu durchgeführten Behandlungen und Rehabilitationsleistungen sowie zu Art,Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Pflege zu erhalten (vgl. § 18 Abs. 4 SGB XI). Zu <strong>de</strong>n Auskunftspflichten<strong>de</strong>r Vertragsärzte bestehen Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n MDK und <strong>de</strong>n KassenärztlichenVereinigungen. So weit die angefor<strong>de</strong>rten Unterlagen nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n, istdies im Formulargutachten unter Punkt 2.2 "Fremdbefun<strong>de</strong>" zu dokumentieren. Gleichwohlhat <strong>de</strong>r Gutachter eigene Erhebungen anzustellen.C 2.2C 2.2.1Vorbereitung <strong>de</strong>s BesuchsFestlegung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-enAuf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r bereits vorhan<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Pflegekasse übergebenen undggf. von behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzten sowie Pflegepersonen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Personen <strong>de</strong>s Krankenhauses,<strong>de</strong>r sonstigen Einrichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtungen eingeholten Informationenund <strong>de</strong>s zu erwarten<strong>de</strong>n Schwerpunktes <strong>de</strong>r Begutachtung sollten Arzt und Pflegefachkraft<strong>de</strong>s MDK gemeinsam im Einzelfall festlegen, welcher Gutachter (Arzt und/o<strong>de</strong>rPflegefachkraft, spezielles Fachgebiet, speziell geschulte Gutachter) <strong>de</strong>n Besuch durchführt.Dabei wird auch darüber entschie<strong>de</strong>n, ob dieser durch Gutachter <strong>de</strong>s MDK o<strong>de</strong>r geeigneteexterne Fachkräfte erfolgt. Zur umfassen<strong>de</strong>n Beurteilung <strong>de</strong>r Pflegesituation, insbeson<strong>de</strong>reauch bei <strong>de</strong>r Beurteilung von behin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r psychisch kranken Menschenund <strong>de</strong>ren Hilfebedarf, kann die Beteiligung an<strong>de</strong>rer Fachkräfte erfor<strong>de</strong>rlich sein, z. B. aus<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Psychiatrie. Die Begutachtung <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit von Kin<strong>de</strong>rn ist in <strong>de</strong>r Regel durch beson<strong>de</strong>rs geschulte Gutachter miteiner Qualifikation als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpfleger o<strong>de</strong>r als Kin<strong>de</strong>rarzt vorzunehmen.Ein Arzt ist dann mit <strong>de</strong>m Besuch zu beauftragen, wenn keine o<strong>de</strong>r nur ungenügen<strong>de</strong> Informationenüber rein medizinische Sachverhalte vorliegen, ansonsten kann <strong>de</strong>n Besuchsowohl eine Pflegefachkraft als auch ein Arzt durchführen.In <strong>de</strong>r Regel ist es ausreichend, dass <strong>de</strong>r Besuch von einem Gutachter durchgeführt wird.Ein gemeinsamer Besuch von Arzt und Pflegefachkraft kann dann sinnvoll sein, wenn miteiner beson<strong>de</strong>rs schwierigen <strong>Begutachtungs</strong>situation zu rechnen ist. Zur gemeinsamen Verantwortungvon Ärzten und Pflegefachkräften für das Gutachten siehe Punkt C 2.7 "Gutachtenabschluss".C 2.2.2Ankündigung <strong>de</strong>s BesuchsDer Besuch wird rechtzeitig angekündigt o<strong>de</strong>r vereinbart. Mit dieser Ankündigung wird <strong>de</strong>rAntragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhan<strong>de</strong>ne Berichte von betreuen<strong>de</strong>n Dien-11


sten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, <strong>de</strong>rzeitige Medikamente sowie Gutachten undBeschei<strong>de</strong> an<strong>de</strong>rer Sozialleistungsträger – so weit sie für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichsind – bereitzulegen. Die Pflegeperson sollte beim Hausbesuch zugegen sein.Bei <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>s Besuchs ist auf die Verpflichtung <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtung hinzuweisen,die zur Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen, insbeson<strong>de</strong>re die Pflegedokumentationvorzulegen (vgl. § 18 Abs. 5 SGB XI). In stationären Einrichtungen sollte die Pflegefachkraft,die am besten mit <strong>de</strong>r Pflegesituation <strong>de</strong>s Antragstellers vertraut ist, beim Besuchzugegen sein, um die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zuerteilen.Stellt sich bei <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>s Besuchs heraus, dass eine Krankenhausbehandlungo<strong>de</strong>r stationäre Rehabilitationsleistung kurzfristig terminiert ist, so sollte eine Begutachtungim Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Antragsteller und <strong>de</strong>r Pflegekasse bis zum Abschluss dieserMaßnahme zurückgestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. aber Punkt C 2.4 "Begutachtung <strong>de</strong>r Antragsteller imKrankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einem Hospiz").Falls ein Bevollmächtigter/Betreuer bekannt ist, muss auch dieser benachrichtigt wer<strong>de</strong>n.C 2.2.3Fehlen<strong>de</strong> Einwilligung <strong>de</strong>s AntragstellersVerweigert ein Antragsteller, sein Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r sein Betreuer eine Begutachtung inseinem Wohnbereich, die für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich ist, reicht<strong>de</strong>r MDK die Unterlagen mit einem entsprechen<strong>de</strong>n Vermerk an die Pflegekasse zurück.Wenn in diesen Fällen aus Sicht <strong>de</strong>s MDK ausnahmsweise ein <strong>Begutachtungs</strong>ergebnisschon nach Aktenlage unzweifelhaft feststeht (z. B. Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen fürPflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Vorschläge für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation),teilt er dies <strong>de</strong>r Pflegekasse mit.C 2.3Der BesuchDie Erst- und Folgebegutachtung hat <strong>de</strong>r MDK in <strong>de</strong>r Regel im Wohnbereich <strong>de</strong>s Antragstellersvorzunehmen. Dies gilt für Anträge auf häusliche und vollstationäre Pflege gleichermaßen.Der Antragsteller hat das Recht, sich während <strong>de</strong>s Besuchs <strong>de</strong>s Beistan<strong>de</strong>seiner dritten Person zu bedienen. Mit Einverständnis <strong>de</strong>s Antragstellers sollen auch pflegen<strong>de</strong>Angehörige, Lebenspartner o<strong>de</strong>r sonstige Personen o<strong>de</strong>r Dienste, die an <strong>de</strong>r Pflege<strong>de</strong>s Antragstellers beteiligt sind, befragt wer<strong>de</strong>n.Bei Antragstellern auf Leistungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die nicht mehrüber eine eigene Wohnung verfügen, gelten die unter Punkt C 2.4 „Begutachtung <strong>de</strong>r Antragstellerim Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einemHospiz“ beschriebenen Beson<strong>de</strong>rheiten.Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Begutachtung durch eine Pflegefachkraft eine nicht abschließend abklärbarerein medizinische Fragestellung (z. B. therapeutische Defizite), ist ein zusätzlicher Besucheines Arztes erfor<strong>de</strong>rlich. Dies gilt analog, wenn sich in <strong>de</strong>r aktuellen <strong>Begutachtungs</strong>situationdurch einen Arzt eine nicht abschließend abklärbare rein pflegerische Fragestellungergibt (z. B. nicht sichergestellte Pflege).Wenn ausnahmsweise bereits aufgrund einer ein<strong>de</strong>utigen Aktenlage feststeht (s. AbschnittG 1.),12


− ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfüllt sind,− welche Pflegestufe vorliegt,− ob und ggf. in welchem Maße eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegtund− ob und in welchem Umfang geeignete therapeutische bzw. rehabilitative Leistungen inBetracht kommen,kann die Begutachtung <strong>de</strong>s Antragstellers bzw. Pflegebedürftigen im Wohnbereich unterbleiben.Sind weitere Feststellungen (z. B. zur pflegerischen Versorgung, Versorgung mit Hilfs-/Pflegehilfsmitteln o<strong>de</strong>r zur Verbesserung <strong>de</strong>s Wohnumfel<strong>de</strong>s) notwendig, sind diese imRahmen eines Besuchs zu treffen.Stellt <strong>de</strong>r Gutachter im Rahmen einer Begutachtung aus Anlass eines isolierten Antrags aufFeststellung <strong>de</strong>s Vorliegens einer erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz(zur insoweit erfor<strong>de</strong>rlichen Beratung von Seiten <strong>de</strong>r Pflegekasse vgl. PunktC 1. „Pflegekasse“) fest, dass eine weitergehen<strong>de</strong> Begutachtung zur Feststellung <strong>de</strong>s Vorliegensvon Pflegebedürftigkeit o<strong>de</strong>r zur Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe voraussichtlicherfolgreich wäre, berät <strong>de</strong>r Gutachter <strong>de</strong>n Antragsteller entsprechend. Erweitert <strong>de</strong>rAntragsteller daraufhin sein Antragsbegehren, dokumentiert <strong>de</strong>r Gutachter die Antragserweiterung,führt eine vollständige Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeitnach Abschnitt D durch und informiert die Pflegekasse.C 2.4Begutachtung <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationärenRehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einem HospizBefin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus o<strong>de</strong>r in einer stationären Rehabilitationseinrichtung,ist die Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung durchzuführen, wenn Hinweise vorliegen,dass dies zur Sicherstellung <strong>de</strong>r ambulanten o<strong>de</strong>r stationären Weiterversorgung undBetreuung (z. B. Kurzzeitpflege, Wohnumfeldverbesserungen) erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r die Inanspruchnahmevon Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>nPerson angekündigt wur<strong>de</strong>. Gleiches gilt für Antragsteller, die sich in einem Hospiz befin<strong>de</strong>n.In diesen Fällen kann es zunächst ausreichen, eine Aussage zum Vorliegen vonPflegebedürftigkeit im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI zu treffen (siehe Punkt C 3. „Bearbeitungs-/<strong>Begutachtungs</strong>fristen“). Auch bei dieser Begutachtung sind die Grundsätze− Vorrang von Rehabilitation vor Pflege und− Vorrang von ambulanter vor stationärer Pflegezu beachten.Soll <strong>de</strong>r Antragsteller dauerhaft stationär gepflegt wer<strong>de</strong>n, hat in <strong>de</strong>r Regel im unmittelbarenAnschluss an die Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung zeitnah eine ergänzen<strong>de</strong> Begutachtung<strong>de</strong>s häuslichen Umfel<strong>de</strong>s stattzufin<strong>de</strong>n. Diese kann unterbleiben, wenn dadurch <strong>de</strong>r imRahmen <strong>de</strong>r Begutachtung festzustellen<strong>de</strong> Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt wer<strong>de</strong>nkann. Das kann zutreffen bei− fehlen<strong>de</strong>r Pflegeperson,13


− Weigerung möglicher Pflegepersonen, die Pflege zu übernehmen o<strong>de</strong>r fortzusetzen,− fehlen<strong>de</strong>r Zutrittsmöglichkeit zur Wohnungo<strong>de</strong>r ähnlichen klaren und sicher feststellbaren Tatsachen. Zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegestufeist dann für die Bemessung <strong>de</strong>s zeitlichen Min<strong>de</strong>stpflegeaufwan<strong>de</strong>s bezüglich <strong>de</strong>s festgestelltenHilfebedarfs durch Laienpfleger von einer durchschnittlichen häuslichen Wohnsituationauszugehen. Dies gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begutachtung imKrankenhaus o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stationären Rehabilitationseinrichtung nicht mehr über eine eigeneWohnung verfügt.Eine "durchschnittliche häusliche Wohnsituation" beinhaltet:1. Lage <strong>de</strong>r Wohnung:1. Etage/kein Aufzug/nicht ebenerdig erreichbar2. Anzahl <strong>de</strong>r Räume je Wohnung:vier (zwei Zimmer, Küche, Diele, Bad)3. Personen je Haushalt:Zweipersonenhaushalt4. Ausstattung <strong>de</strong>r Wohnung:Keine "behin<strong>de</strong>rtengerechte Ausstattung"/Zentralheizung/Standardküche/Kochnische mitElektroherd bzw. Gasherd/Standard-WC/Bad/Waschmaschine.C 2.5Fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r unzureichen<strong>de</strong> Sicherstellung <strong>de</strong>r Pflege und VersorgungWird beim Besuch eine <strong>de</strong>fizitäre Pflege- und Versorgungssituation <strong>de</strong>s Antragstellers festgestellt,ist die Situation – so weit möglich – sowohl mit ihm als auch mit <strong>de</strong>r Pflegeperson,<strong>de</strong>r leiten<strong>de</strong>n Pflegefachkraft und <strong>de</strong>m Heimleiter <strong>de</strong>r vollstationären Pflegeeinrichtung bzw.Einrichtung <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen eingehend zu erörtern und unter Punkt 7" Erläuterungen für die Pflegekasse" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zu dokumentieren. Der Pflegekassesind konkrete Vorschläge zur Verbesserung <strong>de</strong>r Pflege und Versorgung <strong>de</strong>s Antragstellerszu unterbreiten. Bei nicht sichergestellter Pflege ist <strong>de</strong>r Gutachter gehalten, <strong>de</strong>rPflegekasse die Einleitung von Sofortmaßnahmen zu empfehlen.C 2.6Auswertung <strong>de</strong>s BesuchsDie an <strong>de</strong>r Begutachtung beteiligten Ärzte und Pflegefachkräfte werten gemeinsam diebeim o. g. Besuch erhobenen Befun<strong>de</strong> und die sonstigen Informationen aus.Sollte ausnahmsweise im Rahmen dieser Auswertung eine abschließen<strong>de</strong> Beurteilung nichtmöglich sein, muss <strong>de</strong>r Sachverhalt weiter aufgeklärt wer<strong>de</strong>n. Dazu ist zu entschei<strong>de</strong>n, obein zusätzlicher Besuch o<strong>de</strong>r das Hinzuziehen von weiteren sachdienlichen Informationenerfor<strong>de</strong>rlich sind. Auch dieser Besuch muss schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich angekündigt o<strong>de</strong>r vereinbartwer<strong>de</strong>n, unter Hinweis darauf, dass es sinnvoll sein kann, die an <strong>de</strong>r VersorgungBeteiligten hinzuzuziehen.Auch bei <strong>de</strong>r Auswertung <strong>de</strong>s Besuchs, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Beurteilung von Kin<strong>de</strong>rn, behin<strong>de</strong>rteno<strong>de</strong>r psychisch kranken Menschen und <strong>de</strong>ren Hilfebedarf, kann die Beteiligung14


an<strong>de</strong>rer Fachkräfte erfor<strong>de</strong>rlich sein, z. B. aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rheilkun<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Hilfefür behin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Psychiatrie (siehe auch Punkt C 2.2.1 "Festlegung <strong>de</strong>r<strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-en").C 2.7GutachtenabschlussAuch bei <strong>de</strong>r Ergebnisdiskussion arbeiten Arzt und Pflegefachkraft <strong>de</strong>s MDK eng zusammen.Dabei ist es Aufgabe <strong>de</strong>s Arztes, alle für die Beurteilung erfor<strong>de</strong>rlichen medizinischenFeststellungen zu treffen, insbeson<strong>de</strong>re− <strong>de</strong>n ursächlichen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>m individuellen Hilfebedarf und <strong>de</strong>rKrankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung (einschließlich <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong>n Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Aktivitäten) zu prüfen sowie− aufgrund <strong>de</strong>r Ressourcen <strong>de</strong>s Antragstellers geeignete therapeutische Leistungen aufzuzeigen(siehe Punkt D 6.2 „Heilmittel“ bzw. Punkt D 6.4 „Sonstige Therapien“) und ggf.eine Rehabilitationsindikation zu stellen (siehe Punkt D 6.3 „Leistung zur medizinischenRehabilitation“).Aufgabe <strong>de</strong>r Pflegefachkraft ist es, alle für die Beurteilung <strong>de</strong>r Pflege erfor<strong>de</strong>rlichen Feststellungenzu treffen, insbeson<strong>de</strong>re− ermittelt sie <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>n Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten abzuleiten<strong>de</strong>n individuellenHilfebedarf auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>stäglichen Lebens,− beurteilt sie die individuelle Pflegesituation und entwirft unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Feststellungen<strong>de</strong>s Arztes <strong>de</strong>n individuellen Pflegeplan (siehe Punkt 6 "Empfehlungen an diePflegekasse/Individueller Pflegeplan" <strong>de</strong>s Formulargutachtens) unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r Ressourcen <strong>de</strong>s Antragstellers.Das Ergebnis seiner Prüfung teilt <strong>de</strong>r MDK <strong>de</strong>r Pflegekasse mittels <strong>de</strong>s Formulargutachtens(siehe Punkt G "Formulargutachten") mit.C 2.8Verfahren bei bereits vorliegen<strong>de</strong>n MDK-Gutachten zur PflegebedürftigkeitBei einer Folgebegutachtung sind die beim MDK vorliegen<strong>de</strong>n Gutachten beizuziehen. In<strong>de</strong>m neuen Gutachten ist die zwischenzeitliche Entwicklung zu würdigen und eingehend zudokumentieren. Wird eine niedrigere Pflegestufe empfohlen, so ist zusätzlich darzulegen,inwiefern sich <strong>de</strong>r individuelle Hilfebedarf verringert hat (siehe Punkt D 5.2 "Liegt Pflegebedürftigkeitgemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzgemäß § 45a SGB XI vor?").15


C 2.8.1Begutachtung bei Än<strong>de</strong>rungsanträgenBei einer Begutachtung aufgrund eines Än<strong>de</strong>rungsantrags (Höherstufung o<strong>de</strong>r Rückstufungbei bereits anerkannter Pflegebedürftigkeit und/o<strong>de</strong>r Leistungsberechtigung wegen erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz) entspricht das Verfahren <strong>de</strong>m einer Erstbegutachtung.C 2.8.2Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungEine Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung erfolgt in angemessenen Abstän<strong>de</strong>n. Arzt und Pflegefachkraftempfehlen <strong>de</strong>n Termin unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Prognose. Zum Verfahren wirdauf Punkt D 8 "Prognose/Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung" verwiesen.C 2.8.3Wi<strong>de</strong>rspruchWird im Rahmen eines Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahrens nach Auffassung <strong>de</strong>r Pflegekasse eineerneute Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlich, ist <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Auftrag zusammen mit <strong>de</strong>r von<strong>de</strong>r Pflegekasse zur Verfügung gestellten Kopie <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsschreibens <strong>de</strong>n Erstgutachternvorzulegen. Diese prüfen, ob sie aufgrund neuer Aspekte zu einem an<strong>de</strong>ren Ergebnisals im Erstgutachten kommen.Revidieren die Erstgutachter ihre Entscheidung nicht, ist das Zweitgutachten nach <strong>de</strong>n unterPunkt C 2.2.1 "Festlegung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-en" beschriebenenKriterien von einem an<strong>de</strong>ren Arzt und/o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Pflegefachkraft zu erstellen. DieZweitbegutachtung hat ebenfalls in häuslicher Umgebung bzw. in <strong>de</strong>r vollstationären Pflegeeinrichtungstattzufin<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass in <strong>de</strong>m Erstgutachten die Pflegesituationausreichend dargestellt wur<strong>de</strong>. Dies ist im Zweitgutachten unter Würdigung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs<strong>de</strong>tailliert zu begrün<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Zweitbegutachtung ist die zwischenzeitliche Entwicklungzu würdigen, <strong>de</strong>r Zeitpunkt eventueller Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Pflegesituation gegenüber<strong>de</strong>m Erstgutachten zu benennen und ggf. auf die jeweilige Begründung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchseinzugehen. Bei <strong>de</strong>r Bearbeitung von Wi<strong>de</strong>rsprüchen behin<strong>de</strong>rter o<strong>de</strong>r psychisch krankerMenschen o<strong>de</strong>r von Kin<strong>de</strong>rn kann es zur umfassen<strong>de</strong>n Beurteilung <strong>de</strong>r Pflegesituation erfor<strong>de</strong>rlichsein, an<strong>de</strong>re Fachkräfte, z. B. aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen,<strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rheilkun<strong>de</strong>, zu beteiligen (siehe auch Punkt C 2.2.1"Festlegung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-en" und Punkt C 2.5 "Fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>runzureichen<strong>de</strong> Sicherstellung <strong>de</strong>r Pflege und Versorgung").C 3.Bearbeitungs-/<strong>Begutachtungs</strong>fristenIm Regelfall soll <strong>de</strong>m Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei<strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasse mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Diesstellt hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an die Zusammenarbeit zwischen Pflegekasse und MDK sowiedie Termin- und Ablaufplanung <strong>de</strong>s MDK und erfor<strong>de</strong>rt die Mitwirkung <strong>de</strong>s Antragstellers.Für bestimmte Fallgestaltungen gelten gesetzliche <strong>Begutachtungs</strong>fristen für <strong>de</strong>n MDK.Eine unverzügliche Begutachtung, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang <strong>de</strong>sAntrages bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse ist erfor<strong>de</strong>rlich, wenn• sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus o<strong>de</strong>r in einer stationären Rehabilitationseinrichtungbefin<strong>de</strong>t und Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung <strong>de</strong>r ambulanteno<strong>de</strong>r stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrich-16


tung erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetzgegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt wur<strong>de</strong>,• sich <strong>de</strong>r Antragsteller in einem Hospiz befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r• <strong>de</strong>r Antragsteller ambulant palliativ versorgt wird.Die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt wer<strong>de</strong>n (siehe § 18 Abs. 3 SGB XI).Eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrages bei <strong>de</strong>r zuständigenPflegekasse ist erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller sich in häuslicher Umgebungbefin<strong>de</strong>t, ohne palliativ versorgt zu wer<strong>de</strong>n, und die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach<strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigtwur<strong>de</strong>. In diesen Fällen hat <strong>de</strong>r MDK <strong>de</strong>n Antragsteller unverzüglich schriftlich darüber zuinformieren, welche Empfehlung im Hinblick auf das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit er andie Pflegekasse weiterleitet (für die Information kann das in <strong>de</strong>r Anlage 6 beigefügte Formularverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n).In <strong>de</strong>n vorgenannten Fällen <strong>de</strong>r verkürzten <strong>Begutachtungs</strong>frist muss die Empfehlung <strong>de</strong>sMDK zunächst nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m SGB XIvorliegt. Die abschließen<strong>de</strong> Begutachtung – insbeson<strong>de</strong>re zur Pflegestufe – ist dann unverzüglichnachzuholen.Sofern sich im Verfahren eine Verzögerung ergibt, die <strong>de</strong>r MDK nicht zu vertreten hat, ist<strong>de</strong>r Grund im Gutachten auszuweisen.DErläuterungen zum Gutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XIDie Glie<strong>de</strong>rung dieses Kapitels erfolgt nach <strong>de</strong>n Punkten <strong>de</strong>s Formulargutachtens, wobeiunterschie<strong>de</strong>n wird, ob es sich jeweils um diese Punkte o<strong>de</strong>r zugehörige zusätzliche erläutern<strong>de</strong>Bemerkungen <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> han<strong>de</strong>lt.ErläuterungenD 01Anfor<strong>de</strong>rungen an das FormulargutachtenDer MDK teilt das Ergebnis seiner Prüfung <strong>de</strong>r Pflegekasse in <strong>de</strong>m verbindlichen Formulargutachten(Punkt G 2. "Formulargutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäßSGB XI") mit. Darin ist differenziert zu folgen<strong>de</strong>n Sachverhalten Stellung zu nehmen:− Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit und Beginn einer min<strong>de</strong>stenserheblichen Pflegebedürftigkeit (bei Folgebegutachtungen ggf. Zeitpunkt einer Än<strong>de</strong>rung),− Pflegestufe,− Prüfung, ob und inwieweit ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt (§ 36Abs. 4 SGB XI, § 43 Abs. 3 SGB XI; vgl. Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> nach § 17 Abs. 1 Satz 3SGB XI – Anlage 3),− Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, <strong>de</strong>ren Abstufung und Zeitpunkt<strong>de</strong>s Eintritts (bei Folgebegutachtungen ggf. Zeitpunkt einer Än<strong>de</strong>rung),− Umfang <strong>de</strong>r Pflegetätigkeit <strong>de</strong>r jeweiligen Pflegeperson(en) (§ 44 SGB XI, § 166 Abs. 2SGB VI).17


Wird vollstationäre Pflege beantragt, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken,ob vollstationäre Pflege erfor<strong>de</strong>rlich ist.Darüber hinaus hat <strong>de</strong>r MDK in einem Empfehlungsteil insbeson<strong>de</strong>re (individueller Pflegeplan)− Aussagen über die im Bereich <strong>de</strong>r pflegerischen Leistungen im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlichenHilfen,− Aussagen über notwendige Hilfs-/Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen(§ 33 SGB V, § 40 SGB XI),− Aussagen zum Vorliegen einer Rehabilitationsindikation,− Vorschläge für Leistungen zur Prävention,− Aussagen zur Prognose über die weitere Entwicklung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und zurNotwendigkeit <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung sowie zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungzu machen.Ferner hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege ingeeigneter Weise sichergestellt ist. Der Gutachter ist aufgefor<strong>de</strong>rt ggf. Vorschläge zur Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Pflegesituation abzugeben.ErläuterungenD 02Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s FormulargutachtensDas Formulargutachten (Punkt G 2. "Formulargutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XI") glie<strong>de</strong>rt sich in drei systematische Abschnitte, die inhaltlich aufeinan<strong>de</strong>raufbauen.• Im ersten Abschnitt (Punkte 1 – 3) fin<strong>de</strong>t die gutachterliche Erhebung <strong>de</strong>r Versorgungssituationund <strong>de</strong>r pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorgeschichte sowie <strong>de</strong>r Befun<strong>de</strong> (Ist-Situation)statt.Dieser Erhebungsteil beinhaltet unter <strong>de</strong>n Punkten 1 und 2.2 die Angaben aus <strong>de</strong>r Sicht<strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>r Pflegeperson zur Situation im häuslichen Bereich bzw. ausSicht <strong>de</strong>s Antragstellers, <strong>de</strong>r Angehörigen und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zuständigen Pflegefachkraft zurSituation in einer vollstationären Einrichtung/vollstationären Einrichtung <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rteMenschen und die Dokumentation <strong>de</strong>r Fremdbefun<strong>de</strong>.Unter <strong>de</strong>n Punkten 2.1, 2.3 und 3 wer<strong>de</strong>n die vom Gutachter erhobenen Befun<strong>de</strong> undDiagnosen dokumentiert.• Im zweiten Abschnitt (Punkt 4 und 5) fin<strong>de</strong>t die gutachterliche Wertung auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>r erhobenen Befun<strong>de</strong> und erhaltenen Informationen statt.• Im abschließen<strong>de</strong>n empfehlen<strong>de</strong>n Abschnitt (Punkte 6 – 8), <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Informationenund Befun<strong>de</strong>n sowie Wertungen <strong>de</strong>r vorherigen Abschnitte aufbaut, unterbreitet <strong>de</strong>r GutachterVorschläge zur Gestaltung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen, macht Angaben zurPrognose und zum Termin <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung.18


Der Gutachter hat eine Plausibilitätsprüfung innerhalb <strong>de</strong>r Abschnitte sowie zwischendiesen durchzuführen.ErläuterungenD 03DefinitionenPflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne<strong>de</strong>s § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherungnach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftigePerson wenigstens 14 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich pflegt (vgl. § 19 SGB XI).Pflegekräfte/Pflegefachkräfte sind Personen, die aufgrund einer entsprechen<strong>de</strong>n Ausbildungerwerbsmäßig pflegen.Pflegeeinrichtungen sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die unter <strong>de</strong>rfachlichen Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen.Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaften<strong>de</strong> Einrichtungen,die unter ständiger Verantwortung einer ausgebil<strong>de</strong>ten Pflegefachkraft Pflegebedürftigein ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI).Stationäre Pflegeeinrichtungen sind selbständig wirtschaften<strong>de</strong> Einrichtungen, in <strong>de</strong>nenPflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebil<strong>de</strong>ten Pflegefachkraft gepflegtwer<strong>de</strong>n und ganztägig (vollstationär) o<strong>de</strong>r nur tagsüber o<strong>de</strong>r nur nachts (teilstationär)untergebracht und verpflegt wer<strong>de</strong>n können (vgl. § 71 Abs. 2 SGB XI).Stationäre Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischenRehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben o<strong>de</strong>r am Leben in <strong>de</strong>r Gemeinschaft,die schulische Ausbildung o<strong>de</strong>r die Erziehung kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen im Vor<strong>de</strong>rgrund<strong>de</strong>s Zwecks <strong>de</strong>r Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungenim Sinne <strong>de</strong>s § 71 Abs. 2 SGB XI.ErläuterungenD 04Angaben im Gutachten zum Antragsteller, zur Untersuchung und zurbeantragten LeistungDie gefor<strong>de</strong>rten Angaben im Formulargutachten bis zum Punkt – "Alltagskompetenz eingeschränkt"– sind <strong>de</strong>n Unterlagen <strong>de</strong>r Pflegekasse, die mit <strong>de</strong>m Antrag vorgelegt wer<strong>de</strong>n, zuentnehmen. Da bis zum 30.06.2008 eine weitergehen<strong>de</strong> Differenzierung <strong>de</strong>s Ausmaßes <strong>de</strong>rEinschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz nicht erfor<strong>de</strong>rlich war, ergibt sich bei Folgebegutachtungennach einem Vorgutachten aus <strong>de</strong>m Zeitraum vor <strong>de</strong>m 01.07.2008 für <strong>de</strong>n Punkt„Alltagskompetenz eingeschränkt“ folgen<strong>de</strong> Beson<strong>de</strong>rheit: Sofern die Pflegekasse nach<strong>de</strong>m 01.07.2008 auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten die Entscheidung getroffen hat, ob eine inerhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, muss sich dies aus <strong>de</strong>n Unterlagenzum <strong>Begutachtungs</strong>auftrag ergeben. Diese Angaben sind hier zu übernehmen. Ergibtsich aus <strong>de</strong>n Auftragsunterlagen <strong>de</strong>r Pflegekasse, dass eine solche Feststellung noch nichterfolgte, hat <strong>de</strong>r MDK auf Basis <strong>de</strong>s Vorgutachtens festzustellen, ob nach <strong>de</strong>n seit <strong>de</strong>m01.07.2008 gelten<strong>de</strong>n Kriterien eine erhebliche o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenzvorlag und das Ergebnis seiner Feststellung hier einzutragen.Es sind <strong>de</strong>r Untersuchungstag, <strong>de</strong>r Untersuchungsort sowie die Uhrzeit anzugeben.Die nachfolgen<strong>de</strong> Reihenfolge und Nummerierung <strong>de</strong>r Abschnitte entsprechen <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>sFormulargutachtens.19


FormulargutachtenD 1.Derzeitige Versorgungs- und BetreuungssituationDas Gespräch mit <strong>de</strong>m Antragsteller bzw. <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>n Pflegeperson/-en sowie die Ermittlungzur bestehen<strong>de</strong>n Versorgung und Betreuung erlauben einen guten Einstieg in <strong>de</strong>n weiterenVerlauf <strong>de</strong>r Begutachtung. Die Pflegesituation aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>rPflegeperson bzw. <strong>de</strong>r Pflegefachkraft (Ist-Zustand) ist hier aufzunehmen.Beson<strong>de</strong>rs bei Krankheits- und Behin<strong>de</strong>rungsbil<strong>de</strong>rn mit wechseln<strong>de</strong>r Symptomatik erleichtertdieses Vorgehen <strong>de</strong>m Gutachter die nachfolgen<strong>de</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs.Im Formulargutachten wird angegeben, welche Personen zur pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n VorgeschichteAngaben machen, und ob beim Besuch die Pflegeperson bzw. Pflegefachkraftund/o<strong>de</strong>r weitere Personen wie Freun<strong>de</strong>, Familienangehörige, Lebenspartner o<strong>de</strong>r Nachbarnzugegen sind.Es kann erfor<strong>de</strong>rlich sein, sowohl die Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft als auch <strong>de</strong>n Antragstellerallein zu befragen. Die Möglichkeit eines getrennten Gesprächs ist ggf. anzubieten.Weichen die Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>r Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft voneinan<strong>de</strong>rab, ist dies zu dokumentieren.FormulargutachtenD 1.1Ärztliche/medikamentöse VersorgungDie ärztliche/fachärztliche Versorgung ist im Formulargutachten anzugeben. Dabei sind dieArt <strong>de</strong>s Arztkontaktes (Haus- und/o<strong>de</strong>r Praxisbesuch) und die Häufigkeit (wie oft pro Wocheo<strong>de</strong>r – wenn seltener – pro Monat) zu dokumentieren. Bei Praxisbesuchen ist anzugeben,ob <strong>de</strong>r Antragsteller die Praxis selbständig o<strong>de</strong>r in Begleitung aufsucht und ob Wartezeitenanfallen.Es sind auch die aktuelle medikamentöse Therapie und Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Verabreichungzu erfragen, und ob <strong>de</strong>r Antragsteller die Medikamente selbständig einnimmt.FormulargutachtenD 1.2Verordnete HeilmittelAnzugeben sind Art (z. B. Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- undSprachtherapie, podologische Therapie), Häufigkeit (wie oft pro Woche o<strong>de</strong>r – wenn seltener– pro Monat) sowie ggf. die Dauer <strong>de</strong>r Heilmittelversorgung. Es ist anzugeben, ob <strong>de</strong>rAntragsteller <strong>de</strong>n Therapeuten selbständig o<strong>de</strong>r in Begleitung aufsucht, ob Wartezeitenanfallen o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Therapeut zur Behandlung ins Haus kommt.20


FormulargutachtenD 1.3Hilfsmittel/NutzungAlle Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel/technischen Hilfen <strong>de</strong>s Antragstellers, ungeachtet <strong>de</strong>r Kostenträgerschaft,einschließlich Verbrauchsgüter sind aufzuführen. Aufzunehmen ist, ob dieHilfsmittel benutzt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht und in welchem Umfang durch ihre Anwendung/Nichtanwendungdie Pflege bei <strong>de</strong>n im Gesetz <strong>de</strong>finierten täglich wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungenbeeinflusst wird. Im Laufe <strong>de</strong>r Begutachtung ist zu prüfen, ob durch <strong>de</strong>n Hilfsmitteleinsatz<strong>de</strong>r Hilfebedarf beeinflusst o<strong>de</strong>r kompensiert wird (Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat,Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens).Kann durch Schulung/Training <strong>de</strong>s Hilfsmittelgebrauchs dieser pflegerelevantverbessert wer<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r Gutachter dies im individuellen Pflegeplan (Punkt 6.5 "Hilfsmittel-/Pflegehilfsmittelversorgung"<strong>de</strong>s Formulargutachtens) anzugeben.FormulargutachtenD 1.4Umfang <strong>de</strong>r pflegerischen Versorgung und BetreuungUnter diesem Punkt sind alle Pflege- und Betreuungsleistungen, unabhängig von <strong>de</strong>r Kostenträgerschaft,nach Art, Häufigkeit, Zeitpunkt (insbeson<strong>de</strong>re auch nächtliche Hilfeleistungen)und ggf. Dauer stichpunktartig im Freitext zu dokumentieren. Grundlage dafür sind dieAngaben <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Pflege Beteiligten (Antragsteller, Betreuer, Pflegeperson, Pflegekraft).Bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V o<strong>de</strong>r Pflege durch Pflegeeinrichtungen imSinne <strong>de</strong>s SGB XI sind die Leistungen im Freitext zu dokumentieren. Es sind Name undAnschrift <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtung – ohne Angabe <strong>de</strong>r Pflegezeit – anzugeben.Bei Pflege/Betreuung durch Angehörige/Bekannte (Pflegeperson/-en) ist die dargestellteVersorgungssituation stichpunktartig im Freitext zu dokumentieren. Die Selbsteinschätzung<strong>de</strong>s zeitlichen Pflegeaufwands ist in Stun<strong>de</strong>n pro Woche (codiert in <strong>de</strong>n Stufen „unter 14Stun<strong>de</strong>n“, „14 bis unter 21 Stun<strong>de</strong>n“, „21 bis unter 28 Stun<strong>de</strong>n“ und „28 Stun<strong>de</strong>n und mehr“)in <strong>de</strong>r Tabelle mit Angabe <strong>de</strong>s Namens, <strong>de</strong>r Anschrift, möglichst auch <strong>de</strong>r Telefonnummerund <strong>de</strong>s Geburtsdatums anzugeben. Die gutachterliche Wertung <strong>de</strong>r Angaben in Abgleichmit <strong>de</strong>m Hilfebedarf erfolgt unter Punkt 5.1 "Stimmt <strong>de</strong>r unter 1.4 von Pflegepersonen angegebenePflegeaufwand mit <strong>de</strong>m gutachterlich festgestellten Hilfebedarf überein?" <strong>de</strong>sFormulargutachtens.Des Weiteren ist unter "Betreuung durch sonstige Einrichtungen" anzugeben, ob und ggf.für welche Zeit eine Pflege/Betreuung in tagesstrukturieren<strong>de</strong>n Einrichtungen (z. B. Kin<strong>de</strong>rgärten,Schulen, Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen) stattfin<strong>de</strong>t.Abschließend ist anzugeben, ob <strong>de</strong>r Antragsteller allein lebt.Wer<strong>de</strong>n "freiheitsentziehen<strong>de</strong>" (unterbringungsähnliche) Maßnahmen (z. B. Einschließen,Fixieren im Bett/Sessel/Rollstuhl, Sedieren) geschil<strong>de</strong>rt, sind diese zu dokumentieren. Soferndie Maßnahmen aus <strong>de</strong>m Wunsch einsichtsfähiger Antragsteller nach Sicherung (z. B.Bettgitter, Therapietisch) resultieren, ist dies zu dokumentieren. .21


FormulargutachtenFormulargutachtenD 2.D 2.1Pflegerelevante Vorgeschichte und Befun<strong>de</strong>Pflegerelevante Aspekte <strong>de</strong>r ambulanten WohnsituationDer Gutachter hat sich ein umfassen<strong>de</strong>s und genaues Bild von <strong>de</strong>r Wohnsituation <strong>de</strong>s Antragstellerszu machen, zumal sich diese umweltbezogenen Kontextfaktoren för<strong>de</strong>rnd o<strong>de</strong>rhemmend auf <strong>de</strong>n Hilfebedarf auswirken können. Zu dokumentieren sind:− Lage <strong>de</strong>r Wohnung (Stufen zum Hauseingang, Etage, Fahrstuhl).− Anzahl <strong>de</strong>r Räume, Stufen o<strong>de</strong>r Treppen in <strong>de</strong>r Wohnung, Erreichbarkeit vonBad/Waschmöglichkeit und Toilette, Erreichbarkeit <strong>de</strong>s Telefons.− Behin<strong>de</strong>rtenadaptierte Verhältnisse o<strong>de</strong>r Erschwernisse (z. B. Türbreite, Schwellen, Art<strong>de</strong>s Bettes, Art <strong>de</strong>r Heizungsanlage).Die Sicherheit <strong>de</strong>r unmittelbaren Umgebung <strong>de</strong>s Antragstellers (z. B. lose Teppiche, rutschigerHolzbo<strong>de</strong>n) ist anzugeben und ggf. unter Punkt 6.7 "Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Pflegesituation" <strong>de</strong>s Formulargutachtens Empfehlungen auszusprechen.FormulargutachtenD 2.2Fremdbefun<strong>de</strong>Die vorliegen<strong>de</strong>n Befundberichte sind zu prüfen und auszuwerten, ob sie be<strong>de</strong>utsame Angabenüber− die pflegeverursachen<strong>de</strong>n Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten,− noch vorhan<strong>de</strong>ne Ressourcen sowie− die Art und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Pflegebedarfsenthalten.Hierzu sind im <strong>Begutachtungs</strong>verfahren vorgelegte Berichte zu berücksichtigen, wie− Pflegedokumentationen,− Krankenhaus-, Rehabilitations- und Arztberichte (insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Hausarztes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sbehan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Facharztes),− Berichte z. B. von Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen und von Therapeuten,− Pflegeberichte (z. B. Überleitungsberichte von ambulanten und stationären Einrichtungen),− bereits vorliegen<strong>de</strong> sozialmedizinische Gutachten (z. B. zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,Rehabilitationsgutachten).Ergeben sich aus <strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>n Hinweise auf "freiheitsentziehen<strong>de</strong>" (unterbringungsähnliche)Maßnahmen (z. B. Einschließen, Fixieren im Bett/Sessel/Rollstuhl, Sedieren),ist dies hier zu dokumentieren. In stationären Pflegeeinrichtungen wer<strong>de</strong>n solcheMaßnahmen dokumentiert; es ist eine Genehmigung <strong>de</strong>s Vormundschaftsgerichts erfor<strong>de</strong>r-22


lich, wenn solche Maßnahmen regelmäßig für unverzichtbar gehalten wer<strong>de</strong>n. Sofern dieMaßnahmen aus <strong>de</strong>m Wunsch einsichtsfähiger Antragsteller nach Sicherung (z. B. Bettgitter,Therapietisch) resultieren, muss sich dies aus <strong>de</strong>r Pflegedokumentation ergeben und isthier zu dokumentieren.FormulargutachtenD 2.3Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese)Nach Darstellung <strong>de</strong>r wesentlichen aktuellen Probleme in <strong>de</strong>r Selbstversorgung sind Beginnund Verlauf <strong>de</strong>r Krankheiten/Behin<strong>de</strong>rungen im Überblick zu schil<strong>de</strong>rn, die ursächlich für diebestehen<strong>de</strong> Hilfebedürftigkeit sind. Der Gutachter soll hier die pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Krankheiten/Behin<strong>de</strong>rungenzuerst darstellen und weitere, sich nur gering o<strong>de</strong>r unbe<strong>de</strong>utend aufdie Hilfebedürftigkeit auswirken<strong>de</strong> Krankheiten/Behin<strong>de</strong>rungen erst danach nennen.Das alleinige Aufzählen von Diagnosen ist nicht ausreichend.Vorerkrankungen, die sich nicht auf die Hilfebedürftigkeit auswirken, sollen nur angegebenwer<strong>de</strong>n, wenn sie für die Gesamteinschätzung <strong>de</strong>r Situation, z. B. bei <strong>de</strong>n Rehabilitationsmöglichkeiten,von Be<strong>de</strong>utung sind.Sofern innerhalb <strong>de</strong>r letzten vier Jahre eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation stattgefun<strong>de</strong>nhat bzw. stattfin<strong>de</strong>t, ist dies vom Gutachter unter genauer Angabe <strong>de</strong>r Rehabilitationsform(ambulant, mobil, stationär) und nach Möglichkeit unter Angabe <strong>de</strong>r Art (geriatrischbzw. indikationsspezifisch) zu benennen (Rehabilitationsleistungen im letzten Jahr vor<strong>de</strong>r Begutachtung sind geson<strong>de</strong>rt auszuweisen). Der subjektive Erfolg abgeschlossenerLeistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation ist zu dokumentieren.Eventuell vorhan<strong>de</strong>ne längerfristige Aufzeichnungen über <strong>de</strong>n Pflegeverlauf (Pflegetagebuch/Pflegedokumentation,Anfallskalen<strong>de</strong>r, Entwicklungsbericht für Rehabilitationsträger)sind zu berücksichtigen.Bei einer Folgebegutachtung reicht ein Verweis auf das Vorgutachten nicht aus. Eine Zusammenfassung<strong>de</strong>r Vorgeschichte und die Erhebung <strong>de</strong>r ausführlichen Zwischenanamnesesind zu dokumentieren. Es ist darzulegen, worauf Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Hilfebedarfs zurückgeführtwer<strong>de</strong>n. In stationären Pflegeeinrichtungen ist in diesem Kontext auch anzugeben,ob <strong>de</strong>r Pflegebedürftige an zusätzlichen aktivieren<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r rehabilitativen Maßnahmen<strong>de</strong>r Einrichtung teilgenommen hat.Bei <strong>de</strong>r Begutachtung von Kin<strong>de</strong>rn sind bei Erhebung <strong>de</strong>r Anamnese auch Aussagen zuSchwangerschaft, Geburtsverlauf, wenn möglich zu Apgar-Werten (gelbes Vorsorgeheft)und frühkindlicher Entwicklung zu machen, soweit die Schädigung(en) aus dieser Zeit resultieren.FormulargutachtenFormulargutachtenD 3.D 3.1Gutachterlicher BefundAllgemeinzustand/BefundHier sollen vom Gutachter offensichtliche Elementarbefun<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>rgegeben wer<strong>de</strong>n, diedurch einfache Untersuchung und Inaugenscheinnahme <strong>de</strong>s Antragstellers mit "<strong>de</strong>n fünfSinnen" ohne apparativen Aufwand erhalten wer<strong>de</strong>n können, um ein nachvollziehbares Bild<strong>de</strong>s Antragstellers und seines Pflegezustan<strong>de</strong>s und nicht nur eine Summe von Einzelbefun<strong>de</strong>nzu erhalten.Hier ist auch festzuhalten, wie <strong>de</strong>r Antragsteller beim Hausbesuch angetroffen wur<strong>de</strong> (z. B.selbst die Tür öffnend, im Bett liegend, vollständig beklei<strong>de</strong>t) einschließlich erster Eindrücke23


über Interaktion bei <strong>de</strong>r Kontaktaufnahme. Hier sind auch eventuell freiheitsentziehen<strong>de</strong>(unterbringungsähnliche) Maßnahmen (z. B. Einschließen, Fixieren im Bett/Sessel/Rollstuhl,Sedieren) zu beschreiben, die <strong>de</strong>r Gutachter feststellt.Aussagen zum Ernährungs- (Größe, Gewicht), Kräfte- (z. B. Hän<strong>de</strong>druck, Gangbild) undPflegezustand (z. B. Haare, Nägel, Kleidung, Wohnumfeld) sind zu dokumentieren, ggf.vorliegen<strong>de</strong> Bettlägerigkeit ist anzugeben. Befun<strong>de</strong> wie Zyanose, Dyspnoe und Oe<strong>de</strong>mekönnen auch schon hier erwähnt wer<strong>de</strong>n.Kin<strong>de</strong>rEs ist <strong>de</strong>r globale Entwicklungsstand – wie er vom Gutachter durch eigene Beobachtungund Befragung <strong>de</strong>r Eltern festgestellt wur<strong>de</strong> – darzustellen. Hierzu gehören auch Angabenzu Größe und Gewicht, die unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Aktualität <strong>de</strong>m gelben Vorsorgeheftentnommen wer<strong>de</strong>n können.Erwähnt wer<strong>de</strong>n kann hier das Verhalten <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, das <strong>de</strong>r Gutachter schon während<strong>de</strong>s Gesprächs mit <strong>de</strong>n Eltern beobachten kann (z. B. Antriebsarmut, psychomotorischeUnruhe, Erregbarkeit).FormulargutachtenD 3.2Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcenin Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe,Sinnesorgane, Nervensystem und PsycheDie Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers und/o<strong>de</strong>r seiner Bezugsperson zum Hilfebedarf, die Vorgeschichtesowie Art und Ausmaß <strong>de</strong>r Krankheit/Behin<strong>de</strong>rung bestimmen <strong>de</strong>n notwendigenUntersuchungsumfang. Vorliegen<strong>de</strong> Befundberichte sind zu berücksichtigen. Der Gutachtermuss sich über die Schädigungen, Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten und Ressourcen <strong>de</strong>sAntragstellers selbst ein Bild machen.Die Aufzählung von Diagnosen ist nicht angebracht, da damit Schädigungen und insbeson<strong>de</strong>reBeeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten und noch vorhan<strong>de</strong>ne Ressourcen nicht abgebil<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n können. Die Befun<strong>de</strong>rhebung <strong>de</strong>ckt Schädigungen, Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitätenund Ressourcen auf.Eine Schädigung ist charakterisiert durch einen beliebigen Verlust o<strong>de</strong>r eine Normabweichungin <strong>de</strong>r psychischen, physiologischen o<strong>de</strong>r anatomischen Struktur o<strong>de</strong>rFunktion. Sie ist unabhängig von <strong>de</strong>r Ätiologie und umfasst die Existenz o<strong>de</strong>r das Auftreteneiner Anomalie, eines Defektes o<strong>de</strong>r Verlustes eines Glie<strong>de</strong>s, Organs, Gewebes o<strong>de</strong>r eineran<strong>de</strong>ren Körperstruktur, auch eines Defektes in einem funktionellen System o<strong>de</strong>r Mechanismus<strong>de</strong>s Körpers einschließlich <strong>de</strong>s Systems <strong>de</strong>r geistigen Funktionen.Eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Aktivitäten ist Folge einer Schädigung und stellt je<strong>de</strong> Einschränkungo<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>r Fähigkeit, Aktivitäten in <strong>de</strong>r Art und Weise o<strong>de</strong>r in<strong>de</strong>m Umfang auszuführen, die für einen Menschen als normal angesehen wer<strong>de</strong>nkann, dar. Sie betrifft komplexe o<strong>de</strong>r integrierte Aktivitäten, wie sie von einer Person o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>m Körper als Ganzem erwartet wer<strong>de</strong>n und wie sie sich als Aufgabe, Fähigkeit und Verhaltensweisedarstellt. Die Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Aktivitäten stellt eine Normabweichung dar,die sich in <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>r Person, im Gegensatz zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Organs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Organismus,ausdrückt.24


Ressourcen sind vorhan<strong>de</strong>ne Fähigkeiten, Kräfte und Möglichkeiten, die einem kranken,behin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r alten Menschen helfen, sein Leben und seine Krankheit o<strong>de</strong>rBehin<strong>de</strong>rung zu bewältigen. Ressourcen sollen bei <strong>de</strong>r Pflege erkannt und geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,um die Selbständigkeit so lange und so weit wie möglich zu erhalten.Die im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung feststellbaren Schädigungen in <strong>de</strong>n einzelnen Organsystemensind prägnant nach Art, Lokalisation und Grad ihrer Ausprägung zu dokumentieren.Die Beschreibung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Aktivitäten soll auf einer Prüfung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nenFunktionen basieren, dabei sollte <strong>de</strong>r zu untersuchen<strong>de</strong> Antragsteller alle geeignetenzur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Hilfsmittel nutzen können. Ihre Verwendung ist durch <strong>de</strong>n Gutachterbei <strong>de</strong>r jeweiligen Funktionsprüfung in ihrer Auswirkung mit zu beschreiben. Solltenzusätzlich personelle Hilfen erfor<strong>de</strong>rlich sein, so ist dies gleichfalls zu vermerken. Im Rahmen<strong>de</strong>r Begutachtung im ambulanten Bereich sollte <strong>de</strong>r Gutachter gemeinsam mit <strong>de</strong>m zuuntersuchen<strong>de</strong>n Antragsteller alle Räume aufsuchen, in <strong>de</strong>nen regelmäßig grundpflegerischeVerrichtungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Hierzu gehört auch das Treppensteigen, wenndie vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten durch Treppen miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>nsind.Die in diesem Zusammenhang festgestellten Ressourcen sind ebenso zu dokumentieren.Wenn Untersuchungen nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n können, z. B. bei ausgeprägtenSchmerzzustän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei schweren psychischen Störungen, hat <strong>de</strong>r Gutachter dies zudokumentieren und ggf. zu begrün<strong>de</strong>n.Bei Folgebegutachtungen müssen diese Befun<strong>de</strong> die Beurteilung <strong>de</strong>s Erfolgs von Rehabilitations-und Pflegemaßnahmen ermöglichen. Falls sich hieraus ein verän<strong>de</strong>rter Hilfebedarfergibt, dienen diese Befun<strong>de</strong> als Beleg für die Begründung einer verän<strong>de</strong>rten Pflegeeinstufung.Aus diesem Vorgehen ergibt sich für <strong>de</strong>n Gutachter ein positives/negatives Leistungsbild<strong>de</strong>s Antragstellers hinsichtlich <strong>de</strong>ssen Hilfebedarfs, <strong>de</strong>r unter Punkt 4 nach Art und Umfangzu bewerten ist.Bei Vorliegen von <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychischerErkrankung muss das Screening- und ggf. Assessment-Verfahren durchgeführtwer<strong>de</strong>n (siehe Punkt D 3.4 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen miterheblich eingeschränkter Alltagskompetenz").Unabhängig von ihrer Ursache sind alle pflegerelevanten Schädigungen zu beschreiben,die Auswirkungen auf <strong>de</strong>n Stütz- und Bewegungsapparat, die Inneren Organe, dieSinnesorgane, das Nervensystem und die Psyche haben.Schädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind z. B.− Verlust von Gliedmaßen/Kontrakturen/Gelenkfehlstellungen/Paresen (schlaff/spastisch),− Bewegungsstörungen wie z. B. Athetosen/Akinesien/Gleichgewichtsstörungen/Sensibilitätsstörungen/Tremor.Schädigungen an <strong>de</strong>n Inneren Organen sind z. B.− Schädigung <strong>de</strong>r Herzkreislauf- und Atmungsfunktion (z. B. Zyanose/Luftnot in Ruhe o<strong>de</strong>runter Belastung/Oe<strong>de</strong>me/Herzrhythmusstörungen/Brustschmerz/Husten/Auswurf),25


− Schädigung <strong>de</strong>r Magen-Darm-Funktion (z. B. Übelkeit/Erbrechen/Verstopfung/Durchfall/Darminkontinenz/Schluckstörungen/Störungen <strong>de</strong>r Nahrungsverwertung),− Schädigung <strong>de</strong>r Harnausscheidungsfunktion (z. B. Miktionstörung/Inkontinenz).Auch Hautverän<strong>de</strong>rungen sind hier zu beschreiben wie z. B. Dekubital- und/o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>reUlcera (Lokalisation, Größe und Wundbeschaffenheit), Pergamenthaut.Schädigungen an <strong>de</strong>n Sinnesorganen sind z. B.− Sehkraftmin<strong>de</strong>rung/Blindheit,− Schwerhörigkeit/Taubheit.Neurologische Schädigungen fallen häufig bereits bei <strong>de</strong>r Untersuchung <strong>de</strong>s Stütz- undBewegungsapparates auf, z. B. Bewegungsstörungen, Tremor, Paresen sowie Verän<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>r Stamm- und Extremitätenmuskulatur.Daneben sollte <strong>de</strong>r Gutachter aber auch beurteilen, ob Hirnwerkzeugstörungen (z. B. Aphasie,Apraxie, Agnosie, Neglect) vorliegen. Grundlage <strong>de</strong>r Beschreibung <strong>de</strong>r Schädigungenbil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r psychopathologische Befund (siehe Anlage 4), ggf. ergänzt durch Elemente auspsychometrischen Testverfahren (z.B. MMSE, FTDD, DemTect).Psychische Störungen zeigen sich in− Störung <strong>de</strong>s quantitativen Bewusstseins (z. B. Somnolenz, Sopor, Präkoma, Koma) und<strong>de</strong>s qualitativen (z. B. Bewusstseinseinengung, Bewusstseinsverschieben),− Störung <strong>de</strong>r Perzeption und Aufmerksamkeit (z. B. gestörte Fähigkeit zur Ausrichtung<strong>de</strong>r geistigen Aktivität auf einen o<strong>de</strong>r mehrere bestimmte Gegenstän<strong>de</strong>/Themen),− Störung <strong>de</strong>s Erinnerungsvermögens (z. B. Merkfähigkeit-, Kurz- und Langzeitgedächtnisstörungen,Konfabulation),− Störung <strong>de</strong>r emotionalen Funktion und Willensfunktion (z. B. <strong>de</strong>pressive Stimmung,Angst, Insuffizienzgefühle, Euphorie, Gereiztheit, Antriebslosigkeit, Antriebshemmung,psychomotorische Unruhe, Logorrhoe),− Störung <strong>de</strong>r Intelligenz (z. B. geistige Behin<strong>de</strong>rung, Störungen von Aufnahme, Speichernund Wie<strong>de</strong>rgabe neuer Gedächtnisinhalte),− Störung <strong>de</strong>s Denkens (z. B. inhaltliche Denkstörung: Wahnerleben; formale Denkstörung:Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Abstraktion, <strong>de</strong>s logischen Denkens; Gedankenflucht),− Störung <strong>de</strong>s Wahrnehmens (z. B. Halluzinationen),− Störung <strong>de</strong>r vegetativen Funktionen (z. B. Schlafstörungen, Appetitstörungen).Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten und Ressourcen beziehen sich immer auf <strong>de</strong>n ganzenMenschen. Durch eine genaue Befun<strong>de</strong>rhebung sind die sich aus <strong>de</strong>n Schädigungenergeben<strong>de</strong>n Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten und Ressourcen hinsichtlich ihrer Auswirkungenauf die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens aufzuzeigen. Es ist zu prüfen, inwieweit<strong>de</strong>r Antragsteller selber Angaben machen kann, ob er sich in seiner Wohnung zurecht fin-26


<strong>de</strong>t, ob er Auffor<strong>de</strong>rungen erfassen und umsetzen kann. Hilfreich ist es, <strong>de</strong>n Antragsteller<strong>de</strong>n Tagesablauf schil<strong>de</strong>rn zu lassen und sich einzelne Verrichtungen exemplarisch <strong>de</strong>monstrierenzu lassen.Um Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten und Ressourcen im Einzelnen abzubil<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>rGutachter z. B. Bewegungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Arme und Beine (grobe Kraft, Nacken- undSchürzengriff, Pinzettengriff, Greiffunktion), Hals- und Rumpfbewegungen (Vorbeugen imStehen, im Sitzen), Umlagerung, Gehen, Stehen, Treppensteigen darzustellen. Insbeson<strong>de</strong>reist auszuführen, ob und inwieweit durch vorhan<strong>de</strong>ne Hilfs-/Pflegehilfsmittel (z. B. Einsatzvon Greif- und Gehhilfen, Rollator, Rollstuhl, Prothese) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re technische Hilfen dieBeeinträchtigung einer Aktivität ausgeglichen wird.Obwohl als Hinweis für das Vorliegen einer Darm- und/o<strong>de</strong>r Blaseninkontinenz zum Zeitpunkt<strong>de</strong>r Untersuchung oft nur indirekte Anzeichen festzustellen sind, ist hierauf wegen <strong>de</strong>rgroßen Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Pflegebedarf beson<strong>de</strong>rs einzugehen. Bei <strong>de</strong>r Beschreibung sindggf. zum Einsatz kommen<strong>de</strong> Hilfsmittel (z. B. Stomaartikel/Blasenkatheter/Inkontinenzprodukte)zu benennen. Bei Verwendung von PEG-/Magenson<strong>de</strong>n ist auch Nahrungsart,Menge und Applikationsform aufzuführen. Ebenso sind Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten und Ressourcen beim Lesen, Erkennen von Personen, Umrissen o<strong>de</strong>r kleinenGegenstän<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r Orientierung in <strong>de</strong>r Wohnung, <strong>de</strong>r Reaktion auf Geräusche, <strong>de</strong>r Verständigungim Gespräch aufzuzeigen (z. B. Einsatz von Brille, Hörgerät, Kommunikationshilfen).Die Beschreibung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Aktivitäten und Ressourcen hat sich auch auffolgen<strong>de</strong> Bereiche zu erstrecken:OrientierungOrientierung beschreibt das Bescheidwissen über Ort, Zeit, Situation und Person.− Örtliche Orientierung beinhaltet die Fähigkeit seinen Aufenthaltsort zu kennen und sichim eigenen Bewegungsradius zurecht zu fin<strong>de</strong>n. Eine leichte Orientierungsstörung liegtvor, wenn <strong>de</strong>r Ortsname nur mit Mühe genannt wer<strong>de</strong>n kann, schwer ist die Störung,wenn die Orientierung in <strong>de</strong>r Wohnung nicht mehr gelingt.− Zeitliche Orientierung beinhaltet die Fähigkeit, Tag und Uhrzeit zu kennen und entsprechend<strong>de</strong>n Tagesablauf strukturieren zu können. Das Nichtwissen <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rtageskann nicht generell als zeitliche Orientierungsstörung beurteilt wer<strong>de</strong>n, allerdings mussdie Tageszeit gewusst wer<strong>de</strong>n.− Situative Orientierung beinhaltet das Verständnis für die <strong>de</strong>rzeitige Lebenslage. Gemeintist damit nicht nur das Wissen, sich als Antragsteller in einer Begutachtung zu befin<strong>de</strong>n,son<strong>de</strong>rn auch das Wissen um die Hintergrün<strong>de</strong>, die zur Begutachtung geführt haben.− Personelle Orientierung beinhaltet das Wissen über die aktuelle persönliche als auchlebensgeschichtliche Situation und die individuelle Beziehung zu <strong>de</strong>n Kontaktpersonen.Eine schwere Störung liegt vor, wenn we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Name, noch <strong>de</strong>r Geburtstag, noch dasAlter angegeben wer<strong>de</strong>n können.Antrieb/BeschäftigungHierzu gehört die geistige Fähigkeit, geprägt durch Erlebnisse und Gewohnheiten, seineZeit sinnvoll einzuteilen, sich entsprechend zu beschäftigen und seine Aktivitäten von sichaus aufzunehmen und an seine körperlichen Fähigkeiten anzupassen.27


StimmungDie Stimmung drückt das Empfin<strong>de</strong>n und die Steuerung von Emotionen wie z. B. Freu<strong>de</strong>,Trauer, Hass aus. Die Beurteilung affektiver Störungen (Störungen <strong>de</strong>r Gefühle, Stimmungen,Emotionalität) führt immer wie<strong>de</strong>r zu beson<strong>de</strong>ren Schwierigkeiten. Die Grenzezwischen psychopathologischen Auffälligkeiten und gesun<strong>de</strong>m Erleben ist in diesemBereich beson<strong>de</strong>rs unscharf.GedächtnisHierzu gehört die Fähigkeit, Erlebtes und Erlerntes behalten und wie<strong>de</strong>rgeben zu können.Im Langzeitgedächtnis sind biografische und anamnestische Angaben gespeichert. DasKurzzeitgedächtnis umfasst die Merkfähigkeit, d. h. die Speicherung neu gelernter Inhaltefür einige Minuten. Seine Störung hat insbeson<strong>de</strong>re Auswirkungen im täglichen Ablauf,somit beeinflusst das Kurzzeitgedächtnis entschei<strong>de</strong>nd das Pflegegeschehen,diesbezügliche Störungen lassen sich mit einfachen Tests feststellen.Tag-/NachtrhythmusHierzu gehört die Fähigkeit, einen regelmäßigen und altersentsprechen<strong>de</strong>n Rhythmussowie die Art und Weise von Wachen, Ruhen und Schlafen zu gestalten und aufrecht zuerhalten, wie z. B. <strong>de</strong>r Umgang mit Schlafstörungen, auch nach nächtlichenUnterbrechungen durch Nykturie o<strong>de</strong>r das Einplanen notwendiger Ruhepausen tagsüber.Wahrnehmung und DenkenHierzu gehört die Fähigkeit, Informationen aus <strong>de</strong>r Umgebung aufnehmen und einordnenzu können, logische Folgerungen zu schließen und begrün<strong>de</strong>te Entscheidungen treffen zukönnen. Dabei spielt das Erkennen von Gefahren und das Einschätzen von Risiken einewesentliche Rolle. Formale Denkstörungen zeigen sich meistens in <strong>de</strong>r Sprache. Es han<strong>de</strong>ltsich dabei um Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Geschwindigkeit, Kohärenz und Stringenz <strong>de</strong>s Gedankenablaufes.Kommunikation und SpracheHierzu gehört die geistige Fähigkeit zum sinnhaften, interpersonellen Austausch unterBerücksichtigung kultureller Gegebenheiten (ggf. unter Nutzung kommunikationsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>rHilfsmittel). Wesentlich sind das Verstehen <strong>de</strong>r Bezugsperson (hören, sehen, lesen) undWünsche und Gedanken äußern zu können (Sprache, Schrift, Gestik, Mimik und Ausdruckvon Gefühlen).Situatives AnpassenDies beinhaltet die Fähigkeit, sich auf wechseln<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen/Situationen einzustellen,wie z. B. Besuch/Alleinsein/Wechsel <strong>de</strong>r Bezugsperson, Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s üblichen Tagesablaufes,sich in gegebenen Situationen adäquat verhalten zu können, wie z. B. dieFähigkeit, Wünsche zu äußern, bei Gefahr Hilfe einzuholen, aber auch Ablehnungen<strong>de</strong>utlich zu machen.Soziale Bereiche <strong>de</strong>s Lebens wahrnehmenHierzu gehört die Fähigkeit, selbstständig soziale Kontakte aufnehmen und aufrechterhalten zu können und sein Leben verantwortlich innerhalb <strong>de</strong>s gesellschaftlichenBeziehungsgeflechtes zu gestalten. Das be<strong>de</strong>utet u. a., Kontakte zu Familie, Nachbarn undFreun<strong>de</strong>n pflegen zu können o<strong>de</strong>r die Geschäftsfähigkeit bezüglich finanzieller undbehördlicher Angelegenheiten zu erhalten.28


FormulargutachtenD 3.3.Pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Diagnose(n)Eine o<strong>de</strong>r zwei Diagnosen, die im Wesentlichen die Pflegebedürftigkeit begrün<strong>de</strong>n, sindanzugeben und nach ICD-10 zu verschlüsseln. Weitere Diagnosen sollten in <strong>de</strong>r Reihenfolgeihrer Wertigkeit bezüglich <strong>de</strong>s Pflegebedarfs angegeben wer<strong>de</strong>n.Es sollten auch Diagnosen angegeben wer<strong>de</strong>n, die keinen Pflegebedarf begrün<strong>de</strong>n, jedochbei eventuellen Therapie- und Rehabilitationsleistungen von Be<strong>de</strong>utung sind.FormulargutachtenD 3.4Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblicheingeschränkter AlltagskompetenzDas Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzist generell durchzuführen, wenn <strong>de</strong>menzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistigeBehin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r psychische Erkrankungen vorliegen (zu <strong>de</strong>n insoweit relevantenErkrankungen siehe D 4.0 / III. / 8 Buchstaben a. bis e.). Bei bereits festgestellter Einschränkung<strong>de</strong>r Alltagskompetenz hat <strong>de</strong>r Gutachter zu überprüfen, ob die Empfehlung <strong>de</strong>rZuordnung zur erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz unverän<strong>de</strong>rtweiter besteht. Eine erneute Durchführung <strong>de</strong>s Assessments ist nur erfor<strong>de</strong>rlich,wenn insoweit relevante Verän<strong>de</strong>rungen eingetreten sind.Zunächst erfolgt eine Auswertung <strong>de</strong>r Angaben unter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat,Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens.Dazu ist in <strong>de</strong>r Tabelle zu "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung", "Stimmung","Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken", "Kommunikation/Sprache","Situatives Anpassen" und "Soziale Bereiche <strong>de</strong>s Lebens wahrnehmen" jeweilseine Bewertung "unauffällig" o<strong>de</strong>r "auffällig" abzugeben (Screening). Wenn− min<strong>de</strong>stens eine Auffälligkeit in <strong>de</strong>r Tabelle abgebil<strong>de</strong>t ist und− hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens 6 Monate) Beaufsichtigungs-und Betreuungsbedarf resultiert,ist das Assessment durchzuführen (siehe Punkt E "Verfahren zur Feststellung von Personenmit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs").Ein regelmäßiger und dauerhafter Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung kann auchaus <strong>de</strong>r Unfähigkeit resultieren, körperliche und seelische Gefühle o<strong>de</strong>r Bedürfnisse, wieSchmerzen, Hunger, Durst, Frieren und Schwitzen wahrzunehmen o<strong>de</strong>r zu äußern, z.B. beiMenschen mit fortgeschrittener Demenz o<strong>de</strong>r im Wachkoma.Wer<strong>de</strong>n Auffälligkeiten dokumentiert, die keinen regelmäßigen und dauerhaften Beaufsichtigungs-und Betreuungsbedarf erfor<strong>de</strong>rn und daher kein Assessment auslösen, ist dies zubegrün<strong>de</strong>n.Mit <strong>de</strong>m Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Alltagskompetenz auf Dauer erheblicho<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkt ist. Dazu wer<strong>de</strong>n− krankheits- o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken)29


sowie− Störungen <strong>de</strong>s Affekts und <strong>de</strong>s Verhaltenserfasst.Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen− ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf,− auf Dauer (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens 6 Monate) und− regelmäßig besteht.Regelmäßig be<strong>de</strong>utet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfbesteht, <strong>de</strong>ssen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmtenKrankheitsbil<strong>de</strong>rn in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigungausreichen o<strong>de</strong>r auch eine intensive Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich sein.Die Fragen sind ein<strong>de</strong>utig mit "ja" o<strong>de</strong>r "nein" zu beantworten. Die einzelnen Punkte sind zubeobachten o<strong>de</strong>r fremdanamnestisch zu erfragen, mit erhobenen Befun<strong>de</strong>n abzugleichenund gutachterlich zu würdigen (siehe Punkt E "Verfahren zur Feststellung von Personen miterheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs").Die unter Punkt E „Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs" genannten Hinweise unter <strong>de</strong>n Bereichen5, 10, 11 sind so zu verstehen, dass die Beeinträchtigung einer einzelnen Aktivitätje nach Ursache nur einem Item zuzuordnen ist. Dies be<strong>de</strong>utet aber nicht, dass sich diebenannten Bereiche gegenseitig ausschließen.Eine erhebliche Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz nach SGB XI liegt vor, wenn im Assessmentvom Gutachter wenigstens zweimal "ja" angegeben wird, davon min<strong>de</strong>stens einmalaus einem <strong>de</strong>r Bereiche 1 bis 9. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maße eingeschränkt,wenn die Voraussetzungen für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzerfüllt sind und zusätzlich bei min<strong>de</strong>stens einem weiteren Item aus <strong>de</strong>n Bereichen 1, 2, 3, 4,5, 9 o<strong>de</strong>r 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitätenfestgestellt wer<strong>de</strong>n.Darüber hinaus ist zu dokumentieren, seit wann die Alltagskompetenz <strong>de</strong>s Antragstellers imSinne <strong>de</strong>s § 45a SGB XI erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkt ist. Bei <strong>de</strong>n meistchronischen Verläufen ist eine begrün<strong>de</strong>te Abschätzung <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r erheblich eingeschränktenAlltagskompetenz notwendig.FormulargutachtenErläuterungenD 4.D 4.0PflegebedürftigkeitGrundsätze bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r PflegebedürftigkeitAls pflegebedürftig im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI gelten Antragsteller, die wegen einer körperlichen,geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung für die gewöhnlichen und regelmäßigwie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen im Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlichfür min<strong>de</strong>stens 6 Monate, in erheblichem o<strong>de</strong>r höherem Maße <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen.Pflegebedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn <strong>de</strong>r Hilfebedarf nur <strong>de</strong>swegen nicht min<strong>de</strong>stens6 Monate lang gegeben ist, weil die zu erwarten<strong>de</strong> Lebensdauer kürzer ist.30


Ursachen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit müssen <strong>de</strong>mnach Krankheiten o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen sein.Die Aufzählung <strong>de</strong>r in Betracht kommen<strong>de</strong>n Krankheits- o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungsgruppen im Gesetzund in <strong>de</strong>n <strong>Richtlinien</strong> macht <strong>de</strong>utlich, dass nichtmedizinische Ursachen nicht ausreichen,um Pflegebedürftigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes anzunehmen.Bezüglich <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gilt Gleichbehandlung von körperlich undpsychisch kranken Menschen sowie geistig und körperlich behin<strong>de</strong>rten Menschen.Es ist bei <strong>de</strong>r Begutachtung zu berücksichtigen, dass nicht die Schwere <strong>de</strong>r Erkrankungo<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, son<strong>de</strong>rn allein <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r konkreten Schädigung und Beeinträchtigung<strong>de</strong>r Aktivitäten resultieren<strong>de</strong> Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich <strong>de</strong>finiertenVerrichtungen als Grundlage <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit dient. Daherbegrün<strong>de</strong>n z. B. Blindheit o<strong>de</strong>r Taubheit allein noch nicht die Pflegebedürftigkeit im Sinne<strong>de</strong>s SGB XI. Entscheidungen in einem an<strong>de</strong>ren Sozialleistungsbereich über das Vorliegeneiner Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r die Gewährung einer Rente sind kein Maßstab für die Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit. So sagen die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>rBehin<strong>de</strong>rung nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit nach <strong>de</strong>mSGB XI gegeben sind.ErläuterungenD 4.0 / I.Abgrenzung <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>n HilfebedarfsDer für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufemaßgebliche Hilfebedarf bei <strong>de</strong>n Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI nach Art, Häufigkeit,zeitlichem Umfang und Prognose ergibt sich aus− <strong>de</strong>r individuellen Ausprägung von Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitätendurch Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung,− <strong>de</strong>n individuellen Ressourcen,− <strong>de</strong>r individuellen Lebenssituation (z. B. umweltbezogene Kontextfaktoren wie Wohnverhältnisse,soziales Umfeld),− <strong>de</strong>r individuellen Pflegesituation (z. B. personenbezogene Kontextfaktoren wie Lebensgewohnheiten)unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Laienpflege. Es ist ausschließlich auf die Individualität <strong>de</strong>s Antragstellersabzustellen. Die Individualität <strong>de</strong>r Pflegeperson/-en wird nicht berücksichtigt.Für die Feststellung <strong>de</strong>s individuellen Hilfebedarfs ist eine Gesamtbetrachtung durch <strong>de</strong>nGutachter notwendig. Dabei wer<strong>de</strong>n die erbrachte Hilfeleistung und <strong>de</strong>r individuelle Hilfebedarfins Verhältnis gesetzt und zusammenfassend bewertet, d. h., es wird ermittelt, ob dieerbrachte Hilfeleistung <strong>de</strong>m individuellen Hilfebedarf entspricht.Maßstab für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufeist <strong>de</strong>r individuelle Hilfebedarf <strong>de</strong>s Antragstellers bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließendgenannten gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen, orientiertan <strong>de</strong>r tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen <strong>de</strong>s medizinisch und pflegerisch Notwendigen.Für die Begutachtung kann also nur das berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, was medizinischund pflegerisch notwendig ist und innerhalb <strong>de</strong>s damit vorgegebenen Rahmens liegt:31


− Was <strong>de</strong>n Rahmen <strong>de</strong>s Notwendigen übersteigt, kann in <strong>de</strong>r Pflegeversicherung nicht berücksichtigtwer<strong>de</strong>n (vgl. § 29 Abs. 1 SGB XI). We<strong>de</strong>r können <strong>de</strong>r von einem Antragstellergeltend gemachte Anspruch auf eine beson<strong>de</strong>rs aufwendige pflegerische Betreuung(Wunsch nach überversorgen<strong>de</strong>r Pflege) noch eine tatsächlich über das Maß <strong>de</strong>sNotwendigen hinaus erbrachte Pflege (Überversorgung) berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.− Ebenso wenig entspricht unzureichen<strong>de</strong> Pflege (Unterversorgung) <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>s Notwendigen.Soweit die Pflege, ggf. auch auf Wunsch <strong>de</strong>s Antragstellers, tatsächlich unzureichen<strong>de</strong>rbracht wird, hat <strong>de</strong>r Gutachter auf das Maß <strong>de</strong>s Notwendigen abzustellen.Maßgebend ist die Einschränkung <strong>de</strong>r Fähigkeit, die regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungenohne personelle Hilfe vornehmen zu können. Hilfebedarf ist auch dann gegeben,wenn die Verrichtung zwar motorisch ausgeübt, jedoch <strong>de</strong>ren Notwendigkeit nicht erkannto<strong>de</strong>r nicht in sinnvolles Han<strong>de</strong>ln umgesetzt wer<strong>de</strong>n kann. Gleichrangig maßgebend sind dieUnterstützung, die teilweise o<strong>de</strong>r vollständige Übernahme wie auch die Beaufsichtigung <strong>de</strong>rAusführung dieser Verrichtungen o<strong>de</strong>r die Anleitung zu <strong>de</strong>ren Selbstvornahme.Der individuelle Hilfebedarf ergibt sich aus <strong>de</strong>n vom Gutachter festgestellten Schädigungenund Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten sowie aus <strong>de</strong>n noch vorhan<strong>de</strong>nen Fähigkeiten (Ressourcen)im Hinblick auf die Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI.Hilfebedarf in <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung allein begrün<strong>de</strong>t keine Pflegebedürftigkeit.Für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation(§ 11 Abs. 2 SGB V), <strong>de</strong>r Krankenbehandlung (§ 27 SGB V), <strong>de</strong>r Behandlungspflege(§ 37 SGB V) mit Ausnahme <strong>de</strong>r für die Grundpflege notwendigen verrichtungsbezogenenkrankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen, <strong>de</strong>r sozialen Betreuung, <strong>de</strong>r beruflichen undsozialen Einglie<strong>de</strong>rung sowie zur Kommunikation nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Hilfebedarf im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI wird verringert o<strong>de</strong>r besteht nicht mehr, wenn <strong>de</strong>r Antragstellerdie eingeschränkte o<strong>de</strong>r verlorene Fähigkeit durch Benutzung eines Hilfsmittels o<strong>de</strong>rVerwendung von Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong>n selbst ausführen kann. Der danach verbleiben<strong>de</strong>personelle Hilfebedarf bestimmt <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit.ErläuterungenD 4.0 / II.Formen <strong>de</strong>r HilfeleistungBei <strong>de</strong>n Formen <strong>de</strong>r Hilfe wer<strong>de</strong>n die Unterstützung, die teilweise o<strong>de</strong>r vollständigeÜbernahme <strong>de</strong>r Verrichtung sowie die Beaufsichtigung und Anleitung unterschie<strong>de</strong>n. IndividuelleHilfeleistungen können dabei aus einer Kombination einzelner Hilfeformen zusammengesetztsein o<strong>de</strong>r im Tagesverlauf wechseln<strong>de</strong> Hilfeformen bedingen. Sie sinddann in ihrer Gesamtheit zu werten. Ziel <strong>de</strong>r Hilfe ist, so weit wie möglich, die eigenständigeÜbernahme <strong>de</strong>r Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person (aktivieren<strong>de</strong> Pflege, siehePunkt D 4.0 / III. / 6. "Hilfebedarf und Aktivieren<strong>de</strong> Pflege").Unterstützung be<strong>de</strong>utet, <strong>de</strong>n Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher Hilfen in dieLage zu versetzen eine Verrichtung selbständig durchzuführen. Dazu gehört z. B. beim Gehendie Bereitstellung eines Rollators. Eine Unterstützung z. B. beim Waschen liegt dannvor, wenn eine Person sich zwar selbst waschen kann, aber das Waschwasser bereitgestellt,nach <strong>de</strong>m Waschen beseitigt o<strong>de</strong>r ein Waschlappen gereicht wer<strong>de</strong>n muss. Ein weiteresBeispiel ist das Bereitlegen geeigneter Kleidungsstücke im Rahmen <strong>de</strong>s An- und Ausklei<strong>de</strong>ns.32


Bei <strong>de</strong>r teilweisen Übernahme wer<strong>de</strong>n in Abgrenzung zur Unterstützung unmittelbare personelleHilfen bei <strong>de</strong>r Durchführung einer Verrichtung berücksichtigt. Teilweise Übernahmebe<strong>de</strong>utet, dass die Pflegeperson <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens übernimmt,<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Antragsteller selbst nicht ausführen kann. Eine teilweise Übernahme <strong>de</strong>rVerrichtung liegt dann vor, wenn eine personelle Hilfe zur Vollendung einer teilweise selbständigerledigten Verrichtung benötigt wird. Eine teilweise Übernahme <strong>de</strong>s Waschens liegtz. B. dann vor, wenn Gesicht und Teile <strong>de</strong>s Körpers selbständig gewaschen wer<strong>de</strong>n, fürdas Waschen <strong>de</strong>r Füße und Beine aber die Hilfe einer Pflegeperson benötigt wird. Auchwenn eine Verrichtung begonnen, aber z. B. wegen Erschöpfung abgebrochen wird, kanneine teilweise Übernahme <strong>de</strong>r Verrichtung notwendig wer<strong>de</strong>n. Bei geistig behin<strong>de</strong>rten, geronto-psychiatrischverän<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r psychisch kranken Menschen kann eine teilweiseÜbernahme dann erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller von <strong>de</strong>r eigentlichen Verrichtungwie<strong>de</strong>rholt abschweift o<strong>de</strong>r die Verrichtung trotz Anleitung zu langsam und umständlichausführt. In einem solchen Fall muss z. B. das Waschen wegen <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>s Auskühlensvon <strong>de</strong>r Pflegeperson durch eine teilweise Übernahme zu En<strong>de</strong> gebracht wer<strong>de</strong>n.Vollständige Übernahme be<strong>de</strong>utet, dass die Pflegeperson alle Verrichtungen ausführt, die<strong>de</strong>r Antragsteller selbst nicht ausführen kann. Eine vollständige Übernahme liegt dann vor,wenn die Pflegeperson die Verrichtung ausführt und <strong>de</strong>r Antragsteller dabei keinen eigenenBeitrag zur Vornahme <strong>de</strong>r Verrichtung leisten kann. Die Hilfeform <strong>de</strong>r vollständigen Übernahmegreift erst dann, wenn alle an<strong>de</strong>ren Hilfeformen nicht in Betracht kommen.Ein Hilfebedarf in Form <strong>de</strong>r Beaufsichtigung und Anleitung ist nur zu berücksichtigen, wenndieser bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>de</strong>rlich ist.Bei <strong>de</strong>r Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf<strong>de</strong>r Verrichtungen im Vor<strong>de</strong>rgrund. Z. B. ist Beaufsichtigung beim Rasieren erfor<strong>de</strong>rlich,wenn durch unsachgemäße Benutzung <strong>de</strong>r Klinge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Stroms eine Selbstgefährdunggegeben ist. Zum an<strong>de</strong>ren kann es um die Kontrolle darüber gehen, ob die betreffen<strong>de</strong>nVerrichtungen in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Art und Weise durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Eine Aufsicht, diedarin besteht zu überwachen, ob die erfor<strong>de</strong>rlichen Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebensüberhaupt ausgeführt wer<strong>de</strong>n, und lediglich dazu führt, dass gelegentlich zu bestimmtenHandlungen aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n muss, reicht nicht aus. Nur konkrete Beaufsichtigung,Überwachung und/o<strong>de</strong>r Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegepersonin zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise bin<strong>de</strong>n wie bei unmittelbarer personellerHilfe. Eine allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu.Anleitung be<strong>de</strong>utet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>reinzelnen Handlungsschritte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ganzen Handlungsablauf anregen, lenken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>monstrierenmuss. Dies kann insbeson<strong>de</strong>re dann erfor<strong>de</strong>rlich sein, wenn <strong>de</strong>r Antragstellertrotz vorhan<strong>de</strong>ner motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollenAblauf durchführen kann. Zur Anleitung gehört auch die Motivierung <strong>de</strong>s Antragstellerszur selbständigen Übernahme <strong>de</strong>r regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichenLebens.Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungenim Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI in sinnvoller Weisevom Antragsteller selbst durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Beaufsichtigung und Anleitung bei diesenVerrichtungen richten sich auch darauf,− körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu för<strong>de</strong>rn und zu erhalten (z. B. Orientierungzur eigenen Person und in <strong>de</strong>r Umgebung),33


− Selbst- o<strong>de</strong>r Fremdgefährdung zu vermei<strong>de</strong>n (z. B. durch unsachgemäßen Umgang mitStrom, Wasser o<strong>de</strong>r offenem Feuer),− Ängste, Reizbarkeit o<strong>de</strong>r Aggressionen beim Antragsteller abzubauen.Ein unabhängig von <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>de</strong>rlicherallgemeiner Aufsichts- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behin<strong>de</strong>rten Menschen) istbei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die allgemeineBeaufsichtigung und Betreuung zur Vermeidung einer Selbst- o<strong>de</strong>r Fremdgefährdung.Hinsichtlich <strong>de</strong>r Relevanz von Beaufsichtigung und Anleitung für die Begutachtung vonPflegebedürftigkeit wird auf Punkt D 4.0 / III. / 8. "Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsbei Menschen mit psychischen Erkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungen" verwiesen.ErläuterungenErläuterungenD 4.0 / III.D 4.0 / III. / 1.Ermittlung <strong>de</strong>s HilfebedarfsGrundsätzeUnter Punkt 4.1 bis 4.4 "Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaftliche Versorgung"im Formulargutachten hat <strong>de</strong>r Gutachter eine objektive Bewertung <strong>de</strong>r Situation und<strong>de</strong>s Hilfebedarfs in <strong>de</strong>n einzelnen Bereichen <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung, Mobilität und <strong>de</strong>rhauswirtschaftlichen Versorgung entsprechend <strong>de</strong>n o. g. Kriterien vorzunehmen.Für die Feststellung einer Pflegestufe nach <strong>de</strong>m SGB XI ist nur ein dauerhaft bestehen<strong>de</strong>rHilfebedarf (6 Monate) relevant. Entschei<strong>de</strong>nd ist,− bei wie vielen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen,− wie häufig,− zu welchen verschie<strong>de</strong>nen Zeiten <strong>de</strong>s Tages (ggf. "rund um die Uhr") und− in welchem zeitlichen Umfang für die einzelnen Verrichtungenein regelmäßiger Hilfebedarf besteht. Geringfügiger, nicht regelmäßiger o<strong>de</strong>r nur kurzzeitiganfallen<strong>de</strong>r Hilfebedarf führt nicht zu einer Anerkennung einer Pflegestufe. Das gilt auch,wenn <strong>de</strong>r Hilfebedarf nur bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung besteht o<strong>de</strong>r bei schubweiseverlaufen<strong>de</strong>n Erkrankungen bzw. Therapien, die einen wechseln<strong>de</strong>n Hilfebedarf (z.B. nur an je<strong>de</strong>m zweiten Tag) nach sich ziehen können.Diese Prüfung muss für je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r insgesamt 21 Verrichtungen <strong>de</strong>r Bereiche Körperpflege,Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.ErläuterungenD 4.0 / III. / 2.Hilfebedarf auf DauerDer Anspruch nach <strong>de</strong>m SGB XI setzt einen auf Dauer, voraussichtlich für min<strong>de</strong>stens 6Monate, bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf bei <strong>de</strong>r Ausübung bestimmter Verrichtungen im Ablauf<strong>de</strong>s täglichen Lebens voraus. Der Einschub "voraussichtlich für min<strong>de</strong>stens 6 Monate" präzisiert<strong>de</strong>n Begriff "auf Dauer" in mehrfacher Hinsicht. Zum einen wird festgelegt, dass nurZeiträume von min<strong>de</strong>stens 6 Monaten die Voraussetzung "auf Dauer" erfüllen. Zum an<strong>de</strong>-34


en wird ver<strong>de</strong>utlicht, dass bereits vor Ablauf von 6 Monaten eine Entscheidung über dasVorliegen von Pflegebedürftigkeit getroffen wer<strong>de</strong>n kann, wenn vorhersehbar ist, dass <strong>de</strong>rZustand <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit min<strong>de</strong>stens 6 Monate andauern wird. Pflegebedürftigkeit aufDauer ist auch gegeben, wenn <strong>de</strong>r Hilfebedarf <strong>de</strong>shalb nicht 6 Monate andauert, weil dieverbleiben<strong>de</strong> Lebensspanne voraussichtlich weniger als 6 Monate beträgt.Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r 6-Monatsfrist ist vom Eintritt <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit und nichtvom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begutachtung auszugehen.Der Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung hat in diesem Zusammenhang lediglich leistungsrechtlicheAuswirkungen und ist für die Bemessung <strong>de</strong>s Zeitraumes "auf Dauer" nicht maßgebend.Die Festlegung <strong>de</strong>s Leistungsbeginns ist Aufgabe <strong>de</strong>r Pflegekasse.Lässt sich eine auf Dauer bestehen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeit nicht mit großer Wahrscheinlichkeitprognostizieren, ist <strong>de</strong>r Pflegekasse die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages zu empfehlen;zugleich ist anzugeben, wann voraussichtlich ein neuer Antrag und eine neue <strong>Begutachtungs</strong>innvoll sind.Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe für min<strong>de</strong>stens 6 Monatevor und ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich <strong>de</strong>r Hilfebedarf z. B.durch therapeutische o<strong>de</strong>r rehabilitative Maßnahmen pflegestufenrelevant verringert, ist <strong>de</strong>rPflegekasse mit entsprechen<strong>de</strong>r Begründung eine befristete Leistungszusage zu empfehlen(s. Punkt 5.2 „Liegt Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblicheingeschränkte Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI vor?“).ErläuterungenD 4.0 / III. / 3.Ermittlung von Art und Häufigkeit <strong>de</strong>s regelmäßigen HilfebedarfsBei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Häufigkeit <strong>de</strong>s jeweiligen Hilfebedarfs gemäß § 15 Abs. 1 SGB XIfür die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens ist von <strong>de</strong>n tatsächlichen individuellen Lebensgewohnheitenauszugehen, die <strong>de</strong>r Antragsteller – als personenbezogene Kontextfaktoren– nachvollziehbar in seinem persönlichen Umfeld hat. Es gibt keine anerkannten allgemeingültigen Standards, wie oft man sich z. B. täglich kämmt o<strong>de</strong>r die Zähne putzt. Dennochgibt es kulturell bedingte und letztlich gesellschaftlich akzeptierte Normen, die diemögliche Bandbreite <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r einzelnen täglichen Verrichtungen eingrenzen. Entschei<strong>de</strong>ndsind hier also die individuellen Lebensgewohnheiten, wobei allerdings grundlegen<strong>de</strong>Min<strong>de</strong>sthygieneanfor<strong>de</strong>rungen nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n sollen.Auch wenn bestimmte gesetzlich festgelegte Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens nicht täglichanfallen (z. B. das Ba<strong>de</strong>n), sind diese zu berücksichtigen so weit sie regelmäßig, d. h.min<strong>de</strong>stens einmal pro Woche und auf Dauer für min<strong>de</strong>stens 6 Monate anfallen.Eine Versorgung "rund um die Uhr" liegt vor, wenn konkreter Hilfebedarf aus <strong>de</strong>m grundpflegerischenBereich je<strong>de</strong>rzeit gegeben ist und Tag (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) und Nacht(22.00 Uhr – 06.00 Uhr) anfällt. Ein nächtlicher Grundpflegebedarf liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Hilfebedarf"rund um die Uhr" zu verschie<strong>de</strong>nen Tageszeiten und zusätzlich regelmäßig min<strong>de</strong>stenseinmal zur Nachtzeit anfällt/anfallen wür<strong>de</strong> (bei <strong>de</strong>fizitärer Pflege). Der nächtliche Hilfebedarfmuss also prinzipiell je<strong>de</strong>n Tag auftreten; so weit an wenigen einzelnen Tagen imLaufe eines Monats eine solche Hilfe nicht geleistet wer<strong>de</strong>n muss, ist dies allerdings unschädlich.Nächtlicher Grundpflegebedarf kann im Rahmen dieser Regel ausnahmsweiseauch dann anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn in <strong>de</strong>n letzten vier Wochen einmal o<strong>de</strong>r höchstenszweimal in <strong>de</strong>r Woche nächtliche Hilfeleistungen nicht anfielen und Hilfebedarf min<strong>de</strong>stensin diesem Umfang voraussichtlich auf Dauer bestehen wird. Die ständige Einsatzbereitschaft(Rufbereitschaft) <strong>de</strong>r Pflegeperson/-en reicht allein nicht aus, um einen nächtlichenGrundpflegebedarf im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI zu begrün<strong>de</strong>n. Eine nur gelegentlich anfallen<strong>de</strong>35


Hilfe reicht auch dann nicht aus, wenn zusätzlich die ständige Einsatzbereitschaft einerHilfsperson erfor<strong>de</strong>rlich ist. Eine gezielte Verlagerung <strong>de</strong>r Hilfeleistung in die Nacht rechtfertigtnicht die Anerkennung als nächtlicher Hilfebedarf; maßgebend ist <strong>de</strong>r individuell notwendigeGrundpflegebedarf <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen. Es ist beson<strong>de</strong>rs wichtig, dass <strong>de</strong>r Gutachterdie diesbezüglichen Angaben auf ihre Plausibilität prüft (z. B. anhand <strong>de</strong>r Pflegedokumentationo<strong>de</strong>r eventuell vorhan<strong>de</strong>ner längerfristiger Aufzeichnungen über <strong>de</strong>n Pflegeverlauf).Wird ein nächtlicher Grundpflegebedarf festgestellt, so ist dieser unter <strong>de</strong>r Zeile "NächtlicherGrundpflegebedarf" unter Punkt 4.3 "Mobilität" <strong>de</strong>s Formulargutachtens nach Art undUmfang geson<strong>de</strong>rt zu dokumentieren.Im Falle nächtlicher Sedierung ist bei <strong>de</strong>r gutachterlichen Ermittlung <strong>de</strong>s nächtlichen Hilfebedarfsund <strong>de</strong>ssen Wertung wie folgt zu verfahren:a) Bei Sedierung und ausreichen<strong>de</strong>r Pflege wird nur die tatsächlich in <strong>de</strong>r Nacht anfallen<strong>de</strong>(erbrachte) Hilfeleistung berücksichtigt, so weit sie notwendig ist.b) Geht eine Sedierung mit einem offensichtlichen Defizit in <strong>de</strong>r Grundpflege einher, in<strong>de</strong>mbeispielsweise die nächtliche Hilfeleistung beim Einkoten und Einnässen unterbleibt, istdie Pflege als nicht sichergestellt zu kennzeichnen. Ein nächtlicher Hilfebedarf ist in diesenFällen als gegeben anzusehen und bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegestufe zu berücksichtigen,auch wenn keine entsprechen<strong>de</strong> Hilfe geleistet wur<strong>de</strong>. Das pflegerische Defizitist geson<strong>de</strong>rt zu dokumentieren (siehe Punkt D 4.0 / IV. "<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschritte").ErläuterungenD 4.0 / III. / 4.Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen HilfebedarfsDer Gutachter hat <strong>de</strong>n Zeitbedarf in <strong>de</strong>r Grundpflege für die Einzelverrichtungen sowie <strong>de</strong>nZeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt anzugeben. Maßstab für dieBemessung <strong>de</strong>s Pflegezeitaufwan<strong>de</strong>s ist die Pflegezeit, die nichtprofessionelle Pflegepersonenim Sinne <strong>de</strong>r Laienpflege benötigen wür<strong>de</strong>n. Zur Pflegezeitbemessung dienen dieOrientierungswerte (Punkt F "Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege" Punkte 4.1 – 4.3). Auch bei <strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Orientierungswerte bleibt die individuelle Pflegesituation für die Feststellung<strong>de</strong>s zeitlichen Umfangs <strong>de</strong>s Hilfebedarfs maßgeblich. Insbeson<strong>de</strong>re ist zu prüfen, ob dieDurchführung <strong>de</strong>r Pflege durch beson<strong>de</strong>re Faktoren wie z. B. verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen beeinflusst ist. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischenGrün<strong>de</strong>n regelmäßig und auf Dauer− untrennbarer Bestandteil <strong>de</strong>r Hilfe bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<strong>de</strong>r Grundpflege sind o<strong>de</strong>r− objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesenVerrichtungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen.Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmenist <strong>de</strong>r Hilfebedarf bei <strong>de</strong>r jeweiligen Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege nach § 14Abs. 4 SGB XI. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen stellen fürsich allein gesehen keine Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens dar und können <strong>de</strong>shalb nurdann berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie bei bestehen<strong>de</strong>m Hilfebedarf bei <strong>de</strong>n Verrichtungen<strong>de</strong>r Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. Nur dann sind verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Sinne eines Erschwernis-36


faktors bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s individuellen zeitlichen Hilfebedarfs für die jeweilige Verrichtungzu berücksichtigen (zur notwendigen Dokumentation siehe Punkt D 4.3 „Die Pflegeerschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> Faktoren“).Der Zeitaufwand für die Grundpflege einschließlich verrichtungsbezogene(r) krankheitsspezifische(r)Pflegemaßnahmen ist als Summenwert für die jeweilige(n) Verrichtung(en) darzustellen.Auch die nicht tägliche Hilfeleistung bei <strong>de</strong>n gesetzlich festgelegten Verrichtungen ist bei<strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>s zu berücksichtigen (siehe auch Punkt F "Orientierungswertezur Pflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege"),soweit diese regelmäßig, d. h. min<strong>de</strong>stens einmal pro Woche, und auf Dauer erbrachtwird. Der Zeitumfang dieser Hilfeleistung ist auf <strong>de</strong>n Tag umzurechnen und ggf. aufvolle Minuten zu run<strong>de</strong>n.Bei unvermeidbarem zeitgleichem Einsatz zweier Pflegekräfte/Pflegepersonen ist <strong>de</strong>r Zeitaufwandbei<strong>de</strong>r Pflegepersonen zu addieren.Unrealistische, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr nachvollziehbare undnicht krankheitsbedingte Lebensgewohnheiten sind nicht zu berücksichtigen.Dem Gutachter muss bewusst sein, dass das Gutachten in <strong>de</strong>r Regel aufgrund eines einzigenHausbesuchs erstellt wird und die Tagesform <strong>de</strong>s Antragstellers <strong>de</strong>n aktuellen Hilfebedarfbeeinflussen kann. Bei Personen mit wechseln<strong>de</strong>n Hilfeleistungen ist <strong>de</strong>r durchschnittlichezeitliche Hilfebedarf über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen(Hinweise aus Pflegedokumentation, Pflegetagebuch, Angaben <strong>de</strong>r Pflegeperson). Allevorhan<strong>de</strong>nen Unterlagen einschließlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>r Pflegepersonbzw. <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte sind, insbeson<strong>de</strong>re beipsychisch kranken Menschen mit wechseln<strong>de</strong>n Tagesformen, neben <strong>de</strong>n selbsterhobenenBefun<strong>de</strong>n zur Ermittlung <strong>de</strong>s tatsächlichen Hilfebedarfs einzubeziehen. Auf Abweichungenzwischen <strong>de</strong>m Pflegeumfang, <strong>de</strong>r z. B. in einem Pflegetagebuch dargelegt ist, und <strong>de</strong>mfestgestellten Hilfebedarf ist im Formulargutachten einzugehen.Auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hausbesuchs durch einen Fachgutachter an<strong>de</strong>rerProfession (Arzt/Pflegefachkraft/Facharzt) ist ggf. zu prüfen.Bei <strong>de</strong>m gutachterlich festzustellen<strong>de</strong>n Zeitaufwand für die einzelnen Hilfeleistungen sindimmer die im Einzelfall gegebenen Verhältnisse zu überprüfen. Der Zeitaufwand wird auchmitbestimmt durch <strong>de</strong>n Einsatz von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, technischen Hilfen o<strong>de</strong>rdurch bauliche Beson<strong>de</strong>rheiten, die im Einzelfall zu beschreiben sind (siehe Punkt D 1.3"Hilfsmittel/Nutzung").Der Zeitaufwand für die jeweilige Verrichtung ist pro Tag, gerun<strong>de</strong>t auf volle Minuten anzugeben.Dabei erfolgt die Rundung nur im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Gesamtzeitaufwandspro Tag und nicht für je<strong>de</strong> Hilfeleistung, <strong>de</strong>ren Zeitaufwand weniger alseine Minute beträgt (z. B. Schließen <strong>de</strong>s Hosenknopfes nach <strong>de</strong>m Toilettengang 6 mal täglichzusammen 1 Minute).ErläuterungenD 4.0 / III. / 5.Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s HilfebedarfsSolche Beson<strong>de</strong>rheiten ergeben sich dann, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller− zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begutachtung nicht (mehr) über eine eigene Wohnung verfügt. Dieswird häufig bei <strong>de</strong>r Begutachtung in stationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Fall sein. In diesen37


Fällen ist nicht, wie im ambulanten Bereich, für die Bemessung <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>s für<strong>de</strong>n festgestellten Hilfebedarf vom tatsächlichen Wohnumfeld, son<strong>de</strong>rn von einer durchschnittlichenhäuslichen Wohnsituation auszugehen (siehe Punkt C 2.4 "Begutachtung<strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r ineinem Hospiz"). Hinsichtlich <strong>de</strong>r Erfassung von Art und Häufigkeit <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei<strong>de</strong>n einzelnen Verrichtungen sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.− professionell gepflegt wird. In diesen Fällen ist bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs für diejeweiligen Verrichtungen <strong>de</strong>r zeitliche Umfang <strong>de</strong>r Laienpflege zugrun<strong>de</strong> zu legen.38


ErläuterungenD 4.0 / III. / 6.Hilfebedarf und Aktivieren<strong>de</strong> PflegeUnter <strong>de</strong>r aktivieren<strong>de</strong>n Pflege ist eine Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeitund Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Menschen för<strong>de</strong>rt (ressourcenorientierte Selbstpflege). Sie berücksichtigtdie Ressourcen <strong>de</strong>s zu Pflegen<strong>de</strong>n, so dass dieser unter Beaufsichtigung bzw.Anleitung selbst aktiv sein kann. Sie hat die Erhaltung bzw. Wie<strong>de</strong>rgewinnung <strong>de</strong>r Selbständigkeit<strong>de</strong>s zu pflegen<strong>de</strong>n Menschen zum Ziel. Aktivieren<strong>de</strong> Pflege setzt eine bestimmteHaltung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Pflege Tätigen voraus, nämlich die Abkehr vom Bild <strong>de</strong>s passiven, zuverwahren<strong>de</strong>n pflegebedürftigen Menschen und Hinkehr zur biografiegeleiteten, bedürfnisorientiertenPflege. Sie hat einen nachvollziehbaren Pflegeprozess zur Voraussetzung, <strong>de</strong>rsich in <strong>de</strong>r Pflegedokumentation wi<strong>de</strong>rspiegeln muss.Die aktivieren<strong>de</strong> Pflege soll <strong>de</strong>m Pflegebedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs einemöglichst weit gehen<strong>de</strong> Selbständigkeit im täglichen Leben zu för<strong>de</strong>rn, zu erhalten bzw.wie<strong>de</strong>rherzustellen. Dabei ist insbeson<strong>de</strong>re anzustreben− vorhan<strong>de</strong>ne Selbstversorgungsaktivitäten zu erhalten und solche, die verloren gegangensind, zu reaktivieren,− bei <strong>de</strong>r Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern,− dass geistig und seelisch behin<strong>de</strong>rte Menschen, psychisch kranke und geistig verwirrteMenschen sich in ihrer Umgebung und auch zeitlich zurechtfin<strong>de</strong>n.Art, Häufigkeit und Dauer <strong>de</strong>s Hilfebedarfs sind abhängig von <strong>de</strong>r individuellen Situation. ImRahmen <strong>de</strong>r aktivieren<strong>de</strong>n Pflege kann die Anleitung und teilweise Übernahme einen höherenZeitbedarf beanspruchen als die vollständige Übernahme.Bei <strong>de</strong>r Pflege durch Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich von aktivieren<strong>de</strong>r Pflege auszugehen.Wird nicht aktivierend gepflegt, ist dies unter Punkt 6.7 "Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Pflegesituation" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zu dokumentieren. Entsprechen<strong>de</strong> Empfehlungensind abzugeben.ErläuterungenD 4.0 / III. / 7.Hilfebedarf und Rehabilitation, Prävention und Einsatz von Hilfs-/PflegehilfsmittelnBei bestehen<strong>de</strong>m Rehabilitationspotenzial <strong>de</strong>s Antragstellers ist• das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bzw. die Anerkennung einer höherenPflegestufe bei einem – im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begutachtung festgestellten – erheblicheno<strong>de</strong>r höheren Hilfebedarf zu verneinen, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>rerheblichen Pflegebedürftigkeit o<strong>de</strong>r einer höheren Pflegestufe als Folge geeigneterund zumutbarer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit hoherWahrscheinlichkeit voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nicht mehrvorliegen.• <strong>de</strong>r Pflegekasse diejenige Pflegestufe zu empfehlen, <strong>de</strong>ren Voraussetzungennach Abschluss geeigneter und zumutbarer Leistungen zur medizinischenRehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich auf Dauer bestehenbleiben wer<strong>de</strong>n.39


Mögliche Verbesserungen durch Prävention o<strong>de</strong>r durch Einsatz von Hilfs-/Pflegehilfsmittelnsind bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Vorliegens von Pflegebedürftigkeit nur zu berücksichtigen, wenndie Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs auf Dauer (min<strong>de</strong>stens 6 Monate) mit hoher Wahrscheinlichkeitbestehen bleiben wird. Ist diese Verän<strong>de</strong>rung nur möglich o<strong>de</strong>r wahrscheinlich, ist<strong>de</strong>r ggf. resultieren<strong>de</strong> neue Hilfebedarf im Rahmen einer späteren Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungfestzustellen. Hierzu sind vom Gutachter unter Punkt 8 "Prognose/Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung"<strong>de</strong>s Formulargutachtens entsprechen<strong>de</strong> Hinweise zu geben.ErläuterungenD 4.0 / III. / 8.Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei Menschen mit psychischenErkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungenBei <strong>de</strong>r Begutachtung von psychisch kranken Menschen o<strong>de</strong>r geistig behin<strong>de</strong>rten Menschenkönnen – jeweils spezifisch – eine Reihe von Beson<strong>de</strong>rheiten auftreten in Bezug auf:− die Krankheitsbil<strong>de</strong>r,− <strong>de</strong>n daraus resultieren<strong>de</strong>n Hilfebedarf,− die Vorbereitung <strong>de</strong>r Begutachtung,− die <strong>Begutachtungs</strong>situation.Als Grundlage zur Beschreibung <strong>de</strong>r Krankheitsbil<strong>de</strong>r dient <strong>de</strong>r psychopathologische Befund(siehe Anlage 4).Psychisch kranke und geistig behin<strong>de</strong>rte Menschen sind zwar noch in <strong>de</strong>r Lage, die Verrichtungen<strong>de</strong>s täglichen Lebens ganz o<strong>de</strong>r teilweise motorisch auszuführen, aufgrund <strong>de</strong>r Einschränkungbeim Planen und Organisieren o<strong>de</strong>r z. B. <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Krankheitseinsicht istjedoch die Fähigkeit verloren gegangen, die Verrichtungen ohne die Hilfe einer weiterenPerson durchzuführen.In an<strong>de</strong>ren Fällen wer<strong>de</strong>n die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens zwar begonnen, jedochnicht zielgerichtet zu En<strong>de</strong> geführt. Die Verrichtungen wer<strong>de</strong>n dann abgebrochen und entwe<strong>de</strong>rnicht o<strong>de</strong>r erst nach Unterbrechung(en) been<strong>de</strong>t. Wie<strong>de</strong>rum an<strong>de</strong>re Menschen könnendie Verrichtungen zwar erledigen, gefähr<strong>de</strong>n sich jedoch hierbei im Umgang mit alltäglichenGefahrenquellen, in<strong>de</strong>m z. B. vergessen wird, <strong>de</strong>n Herd o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>s Wasser abzustellen.Für psychisch kranke und geistig behin<strong>de</strong>rte Menschen sind die Hilfeleistungen Beaufsichtigungund Anleitung von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.Bei <strong>de</strong>r Beaufsichtigung zur Abwehr von Selbst- o<strong>de</strong>r Fremdgefährdung sind tatsächlichnotwendige Hilfeleistungen bei <strong>de</strong>n Verrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB XI in sehrunterschiedlichem Umfang erfor<strong>de</strong>rlich. So wird bei einem leichteren Krankheitsverlauf nurin größeren Zeitabstän<strong>de</strong>n (Monate und Wochen) eine Hilfeleistung benötigt, bei schwerkranken Menschen (z. B. bei unruhigen <strong>de</strong>menzkranken Menschen mit gestörtem Tag-/Nachtrhythmus) sind hingegen unter Umstän<strong>de</strong>n rund-um-die-Uhr Hilfeleistungen erfor<strong>de</strong>rlich.Die Anleitung hat zum Ziel, die Erledigung <strong>de</strong>r täglich wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungendurch <strong>de</strong>n Pflegebedürftigen selbst sicherzustellen. Aufgabe <strong>de</strong>r Pflegeperson ist es, imindividuell notwendigen Umfang zur Erledigung <strong>de</strong>r Verrichtungen anzuhalten. Wie bei an<strong>de</strong>renHilfeleistungen auch, kann <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Anleitung verbun<strong>de</strong>ne Aufwand sehr unter-40


schiedlich sein. Er kann von <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung mit Erledigungskontrolle bis hin zur ständignotwendigen Anwesenheit <strong>de</strong>r Pflegeperson reichen, um auch kleinste Einzelhandlungeno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ganzen Vorgang lenken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>monstrieren zu können. Bei leichteren Erkrankungengenügt z. B. die Auffor<strong>de</strong>rung zur Einnahme einer Mahlzeit mit anschließen<strong>de</strong>r Erledigungskontrolle,bei schweren Erkrankungen hingegen muss bei je<strong>de</strong>m einzelnen Bissendazu aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, Nahrung vom Teller aufzunehmen, die Gabel zum Mund zu nehmenund zu kauen. Bei unruhigen Menschen ist es Aufgabe <strong>de</strong>r Pflegeperson, eine o<strong>de</strong>rmehrere Unterbrechungen <strong>de</strong>r alltäglichen Verrichtungen so kurz wie möglich zu halten undzur zielgerichteten Beendigung anzuleiten.Die Krankheitsbil<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong> Hilfebedarf:ErläuterungenD 4.0 / III. / 8. / a. Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen(Demenzen und organische Psychosen) ICD-10 F 0Demenzkranke Menschen sind die weitaus größte Gruppe aller psychisch erkrankten Menschenmit langfristigem Pflegebedarf.Bei <strong>de</strong>n Demenzerkrankungen (F00 bis F03) han<strong>de</strong>lt es sich um eine erworbene Min<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r intellektuellen Leistungsfähigkeit.Die Demenzkritierien nach ICD-10 sind:− Nachweisbare Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Kurz- und Langzeitgedächtnisses (Gedächtnisstörungen,die <strong>de</strong>r Betroffene selbst, seine Umgebung o<strong>de</strong>r sein Arzt bemerkt),− Vorhan<strong>de</strong>nsein min<strong>de</strong>stens eines <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Merkmale:− Beeinträchtigung <strong>de</strong>s abstrakten Denkens (<strong>de</strong>r Betroffene kann keine größeren Zusammenhängemehr herstellen)− Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Kritik- und Urteilsfähigkeit− Störung neuropsychologischer Funktionen (Aphasie, Apraxie, an<strong>de</strong>re neuropsychologischeAusfälle)− Persönlichkeitsverän<strong>de</strong>rungen (Zuspitzung bisheriger Persönlichkeitszüge – z. B."Sparsamkeit wird zum Geiz"),− die Störungen müssen so schwer sein, dass Arbeit, soziales Miteinan<strong>de</strong>r und persönlicheBeziehung darunter lei<strong>de</strong>n,− entwe<strong>de</strong>r Nachweis eines spezifischen organischen Faktors, <strong>de</strong>r die Demenz erklärt o<strong>de</strong>rAusschluss einer <strong>de</strong>pressiven Erkrankung,− Dauer <strong>de</strong>r Störung von min<strong>de</strong>stens 6 Monaten,− die Störung darf nicht während eines Delirs o<strong>de</strong>r einer Bewusstseinsstörung auftreten.Nicht-kognitive Störungen (z. B. Wahn, Halluzinationen, psychomotorische Unruhe, affektiveStörungen, Verhaltensstörungen, Persönlichkeitsverän<strong>de</strong>rungen) sind für die Pflegesituationgenau so erheblich wie die kognitiven Störungen. Beaufsichtigung und Anleitung haben<strong>de</strong>shalb eine zentrale Be<strong>de</strong>utung. Einzelfertigkeiten sind zwar spezifisch zu trainieren,um eine Progredienz zu verhin<strong>de</strong>rn, ohne dass sich <strong>de</strong>r globale Zustand än<strong>de</strong>rt. Die Antragstellerkönnen, zumal in vertrauter Umgebung, bei <strong>de</strong>r Kontaktaufnahme zunächst orientiertund unauffällig wirken, so dass die Einschränkungen <strong>de</strong>r seelisch-geistigen Leistungsfähigkeitnicht <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>n ("erhalten<strong>de</strong> Fassa<strong>de</strong>"). Hier kann gezieltes Befragen,z. B. zur Krankheitsvorgeschichte und aktuellen Lebenssituation, <strong>de</strong>nnoch Defizite aufzei-41


gen. Bei <strong>de</strong>menzkranken Menschen können Schwankungen im Tagesverlauf auftreten.Einige psychisch kranke Menschen sind tagsüber nur relativ leicht gestört, während sie amspäten Nachmittag, abends und nachts unruhig und verwirrt wer<strong>de</strong>n (Umkehr bzw. Aufhebung<strong>de</strong>s Tag-/Nachtrhythmus). Aufgrund <strong>de</strong>s gestörten Tag-/Nachtrhythmus sind <strong>de</strong>r Zeitpunktund das Ausmaß <strong>de</strong>r Pflege häufig nur eingeschränkt vorhersehbar. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>refür <strong>de</strong>n nächtlichen Hilfebedarf. Beaufsichtigung und Anleitung beim Aufstehen,Waschen und Anklei<strong>de</strong>n zur För<strong>de</strong>rung noch vorhan<strong>de</strong>ner Ressourcen, vor allem aber zurSicherung eines effektiven Ergebnisses dieser Verrichtungen sind erfor<strong>de</strong>rlich.Stehen z. B. <strong>de</strong>pressive Verstimmungen o<strong>de</strong>r Situationsverkennung im Vor<strong>de</strong>rgrund <strong>de</strong>raktuellen Befindlichkeit, so muss zeitaufwendige und qualifizierte Umstimmungs- und Motivationsarbeitgeleistet wer<strong>de</strong>n, um eine Durchführung <strong>de</strong>r Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebensauf Dauer zu gewährleisten o<strong>de</strong>r auch durch Deeskalation überhaupt durchführbar zumachen.Wegen <strong>de</strong>r eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit sind die Betroffenen nicht immerin <strong>de</strong>r Lage (gültige) verlässliche Angaben zu ihrer Pflegesituation zu machen; <strong>de</strong>shalb sin<strong>de</strong>rgänzend die Angaben von Angehörigen und Pflegen<strong>de</strong>n sowie die Einsicht in die Pflegedokumentationimmer notwendig.Hirnfunktionsstörungen können darüber hinaus auch primär als Folge einer Krankheit, Verletzungo<strong>de</strong>r Störung <strong>de</strong>s Gehirns auftreten o<strong>de</strong>r sekundär als Folge von systemischen Erkrankungen,die das Gehirn als eines von vielen an<strong>de</strong>ren Organen o<strong>de</strong>r Körpersystemenbetreffen (F06-F09). Dies betrifft u.a. hypoxische Hirnschädigungen, Schä<strong>de</strong>lhirntraumen,Hirntumore o<strong>de</strong>r Hirnmetastasen mit mehr o<strong>de</strong>r weniger ausgeprägten Bewusstseinsstörungen.ErläuterungenD 4.0 / III. / 8. / b. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen(Abhängigkeitserkrankungen) ICD-10 F 1Bei <strong>de</strong>n Abhängigkeitserkrankungen sind das Korsakow-Syndrom und die Korsakow-Psychose die Gruppen, die zu längerfristigem Pflegebedarf führen können.Leitsymptome sind Störungen <strong>de</strong>s Kurz- und Langzeitgedächtnisses (mit Konfabulationen),<strong>de</strong>r Konzentrationsfähigkeit und <strong>de</strong>r Orientierung. Häufig bestehen ausge<strong>de</strong>hnte Symptomeeiner Polyneuropathie mit Reflexabschwächung, Muskelatrophien, trophischen Verän<strong>de</strong>rungen,Gefühls- und Gangstörungen, sowie chronische Augenmuskel- und Pupillenstörungenmit Nystagmus. Aufgrund <strong>de</strong>r schweren Störung <strong>de</strong>r Kritik- und Urteilsfähigkeit sind dieBetroffenen nicht in <strong>de</strong>r Lage ihre Situation adäquat einzuschätzen. Sie sind dann schnellgereizt und versuchen ihre Defizite zu dissimulieren. Beaufsichtigung und Anleitung beimAufstehen, Waschen und Anklei<strong>de</strong>n zur För<strong>de</strong>rung noch vorhan<strong>de</strong>ner Ressourcen, vor allemaber zur Sicherung eines effektiven Ergebnisses dieser Verrichtungen sind erfor<strong>de</strong>rlich.Die Gewährleistung einer regelmäßigen und ausgewogenen Nahrungsaufnahme erfor<strong>de</strong>rtoft einen erheblichen zeitlichen Aufwand.ErläuterungenD 4.0 / III. / 8. / c. Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (SchizophrenePsychosen) ICD-10 F 2Bei Personen mit Erkrankungen <strong>de</strong>s schizophrenen Formenkreises ist häufig eine chronifiziertetherapeutisch oft nur schwer zu beeinflussen<strong>de</strong> sog. Minussymptomatik pflegebegrün<strong>de</strong>nd.Symptomatologisch sind u. a. Denkstörungen, chronisches Wahnerleben, verarmteGefühlswelt, Ambivalenz, Mangel an Spontanität, autistische Züge und Antriebsschwächesowie fehlen<strong>de</strong>s Krankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong> Krankheitseinsicht und Störung <strong>de</strong>r42


Kritik- und Urteilsfähigkeit am häufigsten pflegebegrün<strong>de</strong>nd. Die Betroffenen können sichdann nicht mehr ausreichend selbst versorgen und sehen teilweise die Notwendigkeit <strong>de</strong>rVerrichtungen selbst nicht. Umstimmungs- und Überzeugungsarbeit beim Aufstehen, Waschen,Anklei<strong>de</strong>n, bei regelmäßiger Nahrungsaufnahme und an<strong>de</strong>ren Verrichtungen erfor<strong>de</strong>rnoft einen erheblichen zeitlichen Aufwand.Psychosekranke Menschen können situationsabhängig und unter Umstän<strong>de</strong>n auch in <strong>de</strong>r<strong>Begutachtungs</strong>situation wenig auffällig wirken. Auch hier ist die Befragung <strong>de</strong>r Angehörigeno<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Pflegepersonen sehr wichtig.ErläuterungenD 4.0 / III. / 8. / d. Affektive Störungen ICD-10 F 3Bei Personen mit affektiven Störungen können vor allem chronifizierte Verläufe mit schwerer<strong>de</strong>pressiver Verstimmung und hochgradigem Antriebsmangel pflegebegrün<strong>de</strong>nd sein.Wahnsymptome unterschiedlichster Qualität (Schuld-, Verarmungs-, hypochondrischerWahn) können dabei vorkommen. Die Betroffenen können sich dann nicht mehr ausreichendselbst versorgen und sehen teilweise die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Verrichtungen selbstnicht. Umstimmungs- und Überzeugungsarbeit beim Aufstehen, Waschen, Anklei<strong>de</strong>n, beiregelmäßiger Nahrungsaufnahme und an<strong>de</strong>ren Verrichtungen erfor<strong>de</strong>rn oft einen erheblichenzeitlichen Aufwand.ErläuterungenD 4.0 / III. / 8. / e. Intelligenzmin<strong>de</strong>rung (Geistige Behin<strong>de</strong>rungen) ICD-10 F 7Bei <strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rung han<strong>de</strong>lt es sich um eine angeborene o<strong>de</strong>r früh erworbeneMin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r intellektuellen Leistungsfähigkeit, die zu einer verzögerten o<strong>de</strong>r unvollständigenEntwicklung <strong>de</strong>r geistigen Fähigkeiten führt, zum Teil mit weiteren körperlichenund/o<strong>de</strong>r neurologischen und/o<strong>de</strong>r psychischen Defiziten.Die meisten <strong>de</strong>r geringgradig geistig behin<strong>de</strong>rten Menschen erlangen eine weit gehen<strong>de</strong>Unabhängigkeit in <strong>de</strong>r Selbstversorgung und in <strong>de</strong>n praktischen und häuslichen Tätigkeiten.Bei mittelgradiger geistiger Behin<strong>de</strong>rung wer<strong>de</strong>n tägliche Verrichtungen im Handlungsablaufoft nicht verstan<strong>de</strong>n. Es ist zu prüfen, bei welchen Verrichtungen die Betroffenen <strong>de</strong>shalb inwelchem Umfang beaufsichtigt und angeleitet wer<strong>de</strong>n müssen.Schwere und schwerste geistige Behin<strong>de</strong>rungen bedürfen eines hohen pflegerischen Aufwandsund gehen häufig mit körperlichen, neurologischen und psychischen Defiziten einher.ErläuterungenD 4.0 / III. 8. / f.Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>r BegutachtungBeson<strong>de</strong>rs bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Begutachtung von Antragstellern mit einer psychischenErkrankung ist es hilfreich, wenn begutachtungsrelevante Informationen bereits aus<strong>de</strong>n Unterlagen hervorgehen (z. B. welche psychische Erkrankung diagnostiziert wur<strong>de</strong>, obKrankenhausberichte vorliegen, wer die Pflegeperson, wer <strong>de</strong>r Bevollmächtigte/Betreuer ist,ob sog. komplementäre Einrichtungen genutzt wer<strong>de</strong>n). Selbst bei fehlen<strong>de</strong>n psychiatrischenDiagnosen in <strong>de</strong>n Arztbriefen/Entlassungsberichten fin<strong>de</strong>n sich häufig in <strong>de</strong>r Schil<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Anamnese und <strong>de</strong>s Aufnahmebefun<strong>de</strong>s dieser Fremdbefun<strong>de</strong> wertvolle Hinweiseauf pflegerelevante psychische Störungen. Weitere Auskünfte sind hier unter Umstän<strong>de</strong>nvom behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Psychiater, Hausarzt o<strong>de</strong>r Sozialpsychiatrischen Dienst einzuholen.43


Die Gestaltung einer entspannten <strong>Begutachtungs</strong>situation ist von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.Pflegeperson und Antragsteller sollten gemeinsam angesprochen wer<strong>de</strong>n und nicht etwaausschließlich die Pflegeperson. Es ist sowohl <strong>de</strong>m Antragsteller als auch <strong>de</strong>n Angehörigen/Pflegepersonendie Möglichkeit eines vertraulichen Gespräches zu geben (z. B. wennScham o<strong>de</strong>r Verleugnung einer realistischen Schil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs seitens <strong>de</strong>s Antragstellersentgegenstehen).Der Zeitaufwand für Beaufsichtigung und Anleitung bei <strong>de</strong>n einzelnen Verrichtungen mussin je<strong>de</strong>m Einzelfall individuell erhoben und in <strong>de</strong>m Gutachten bewertet wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Begutachtung<strong>de</strong>s Antragstellers kann es notwendig sein, dass sich <strong>de</strong>r Gutachter über <strong>de</strong>nBedarf an Anleitung dadurch überzeugt, dass er sich <strong>de</strong>n Hilfebedarf bei <strong>de</strong>n einzelnenregelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens <strong>de</strong>monstrieren lässt. Bei<strong>de</strong>r Pflegezeitbemessung ist die gesamte Zeit zu berücksichtigen, die für die Erledigung <strong>de</strong>rVerrichtung benötigt wird. Entfernt sich z. B. ein unruhiger <strong>de</strong>menzkranker Mensch beimWaschen aus <strong>de</strong>m Ba<strong>de</strong>zimmer, so ist auch die benötigte Zeit für ein beruhigen<strong>de</strong>s Gespräch,das die Fortsetzung <strong>de</strong>s Waschens ermöglicht, zu berücksichtigen.Ergibt sich aus <strong>de</strong>m abschließen<strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>ergebnis eine <strong>de</strong>utliche Abweichungzwischen <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Gutachters und <strong>de</strong>n Aussagen <strong>de</strong>r Pflegeperson zumHilfebedarf, so ist zu prüfen, ob z. B. das Führen eines Pflegetagebuches, eine Wie<strong>de</strong>rholung<strong>de</strong>r Begutachtung im Rahmen <strong>de</strong>sselben <strong>Begutachtungs</strong>auftrages o<strong>de</strong>r die Einschaltungeines weiteren Gutachters vor Weitergabe <strong>de</strong>s <strong>Begutachtungs</strong>ergebnisses an diePflegekasse dazu geeignet sind, die Ursachen genauer aufzuklären.Die Begutachtung geistig behin<strong>de</strong>rter o<strong>de</strong>r psychisch kranker Antragsteller dauert mitunterlänger als die Begutachtung von Antragstellern mit körperlichen Erkrankungen.ErläuterungenD 4.0 / III. / 9.Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei Kin<strong>de</strong>rn einschließlichZeitbemessungDas zu begutachten<strong>de</strong> Kind ist zur Feststellung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs mit einem gesun<strong>de</strong>n Kindgleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei einemSäugling o<strong>de</strong>r Kleinkind ist nicht <strong>de</strong>r natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, son<strong>de</strong>rn nur<strong>de</strong>r darüber hinausgehen<strong>de</strong> Hilfebedarf. Bei kranken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>rn ist <strong>de</strong>r zusätzlicheHilfebedarf zu berücksichtigen, <strong>de</strong>r sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenenErkrankung o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, einer intensiv-medizinischen Behandlung o<strong>de</strong>r einer Operationim Bereich <strong>de</strong>r Körperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität ergibt und u. a. in häufigenMahlzeiten o<strong>de</strong>r zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann.Im ersten Lebensjahr liegt Pflegebedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die Feststellungbedarf einer beson<strong>de</strong>ren Begründung.Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeboreneno<strong>de</strong>r früh erworbenen schweren Erkrankungen eines o<strong>de</strong>r mehrerer Organsystemevor, wodurch bei <strong>de</strong>r häuslichen Pflege in <strong>de</strong>r Regel die Nahrungsaufnahme erheblicherschwert und um Stun<strong>de</strong>n zeitaufwendiger wird, im Ausnahmefall auch die Körperpflegeum ein Vielfaches umfangreicher und zeitaufwendiger erfolgen muss.Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Kin<strong>de</strong>r ist davon auszugehen,dass <strong>de</strong>r Hilfebedarf (inklusive Beaufsichtigungs- und Anleitungsbedarf) zeitaufwendigersein kann als bei einem gesun<strong>de</strong>n Kind. So kann die Nahrungsaufnahme z. B. bei einigenseltenen Syndromen o<strong>de</strong>r schweren Cerebralparesen, die mit ausgeprägten Störungen<strong>de</strong>r Mundmotorik einhergehen, erheblich erschwert sein. Der Hilfebedarf bei <strong>de</strong>n einzelnenVerrichtungen ist konkret bezüglich <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Häufigkeit und <strong>de</strong>r Hilfeform zu44


erfassen und zu dokumentieren. Die Angaben eines Pflegetagebuches sind im Hinblick aufdie Erfassung <strong>de</strong>r geleisteten Hilfe zu berücksichtigen.Bei kranken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>rn erfolgt im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und <strong>de</strong>r Hauswirtschaftnur die Erfassung und Dokumentation <strong>de</strong>s krankheits- bzw. behin<strong>de</strong>rungsbedingtenMehrbedarfes für die jeweiligen Verrichtungen. Gesun<strong>de</strong> und altersentsprechend entwickelteKin<strong>de</strong>r erlernen im Laufe ihrer Entwicklung die einzelnen Verrichtungen in unterschiedlichemAlter und mit einer teils sehr großen Variationsbreite. Gleichwohl ist aus Grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Begutachtung nach einheitlichen Maßstäben eine Pauschalierung notwendig. Deshalbwird in <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Tabelle für die einzelnen Verrichtungen (§ 14 SGB XI) <strong>de</strong>rHilfebedarf angegeben, <strong>de</strong>n erfahrungsgemäß fast alle <strong>de</strong>r altersentsprechend entwickeltenund gesun<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r bei diesen Verrichtungen benötigen. Insofern han<strong>de</strong>lt es sich um eineHilfebedarfstabelle und nicht um eine "Entwicklungstabelle" eines gesun<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s.45


Pflegeaufwand eines gesun<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s in Minuten pro TagSäugling Kleinkind Kin<strong>de</strong>rgarten Grundschule weiterführen<strong>de</strong>SchuleAlter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s 0–½ J. ½-1 J. 1–1 ½ J. 1 ½-2 J. 2-3 J. 3-4 J. 4-5 J. 5-6 J. 6-7 J. 7-8 J. 8-9 J. 9-10 J. 10-11 J. 11-12 J.KörperpflegeWaschen = Teilwäschen + H/G* 10 10 12 12 10 10 8 6 4 2 - - - -Duschen/Ba<strong>de</strong>n = GK* 15 18 18 18 15 15 12 12 10 6 4 2 - -Zahnpflege 0 2 5 6 12 12 9 6 3 3 - - - -Kämmen 1 2 3 3 4 4 3 3 2 - - - - -Darm-/Blasenentleerung 35 30 28 32 40 35 15 5 3 - - - - -Summe Körperpflege 61 62 66 71 81 76 47 32 22 11 4 2 - -Ernährung*mundgerechte Zubereitung 5 5 8 8 8 8 6 4 3 2 2 - - -Nahrungsaufnahme 140 120 100 80 40 20 15 6 - - - - - -Summe Ernährung 145 125 108 88 48 28 21 10 3 2 2 - - -MobilitätAufstehen/Zubettgehen* 10 10 12 15 15 15 10 5 5 4 2 2 - -An-/Ausklei<strong>de</strong>n* 10 16 20 20 15 15 10 5 5 4 2 2 - -Gehen* 10 10 10 12 8 4 - - - - - - - -Stehen = Transfer* 2 2 2 2 2 - - - - - - - - -Verlassen/Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>rRegelmäßige Arzt- o<strong>de</strong>r Therapeutenbesuche fallen bei einem gesun<strong>de</strong>n Kind nicht an.WohnungSumme Mobilität 32 38 44 49 40 34 20 10 10 8 4 4 - -Gesamtsumme 238 - 225 225 - 218 218 - 208 208 - 169 169 - 138 138 - 88 88 - 52 52 - 35 35 - 21 21 - 10 10 - 6 6 - 0 - -Treppensteigen* 4 4 4 8 6 4 - - - - - - - -Gesamtsumme mit Treppensteigen242 - 229 229 - 222 222 - 216 216 - 175 175 - 142 142 - 88 88 - 52 52 - 35 35 - 21 21 - 10 10 - 6 6 - 0 - -*siehe Erläuterungen zum Pflegeaufwand eines gesun<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s46


Erläuterungen zum Pflegeaufwand eines gesun<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s:KörperpflegeEs wird eine Ganzkörperwäsche täglich zugrun<strong>de</strong> gelegt, die alternativ mit gleichem Zeitaufwandin <strong>de</strong>r Dusche, Ba<strong>de</strong>wanne o<strong>de</strong>r am Waschbecken stattfin<strong>de</strong>n kann. Dies ist in <strong>de</strong>rTabelle unter Duschen/Waschen = GK dargestellt. Zusätzlich zur GK wird täglich eine Teilkörperwäsche(Hän<strong>de</strong>, Gesicht, Achselhöhlen ggf. Intimbereich) berücksichtigt. Die zusätzlicheReinigung von Hän<strong>de</strong>n und Gesicht in Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Mahlzeiten ist <strong>de</strong>r TeilwäscheH/G zugeordnet.ErnährungAb einem Lebensalter von 1½ Jahren wer<strong>de</strong>n 3 Hauptmahlzeiten und eine Zwischenmahlzeitzugrun<strong>de</strong> gelegt. Zusätzlich zweimaliges Bereitstellen bzw. Reichen von Getränken in<strong>de</strong>r Zwischenzeit.MobilitätBeim Aufstehen/Zubettgehen, Stehen (= Transfer) und beim Treppensteigen wird je<strong>de</strong>Handlung einzeln gezählt (z. B. Hin- und Rückweg).Beim An- und Ausklei<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n das Ausklei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Nachtwäsche und das Anklei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rTagesbekleidung als ein Vorgang gewertet wie das zwischenzeitliche Wechselnverschmutzter Oberbekleidung.Zum Transfer (Verrichtung "Stehen") zählen das Hochnehmen o<strong>de</strong>r das Ablegen <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s (z. B. von <strong>de</strong>r Wickelkommo<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>m Laufstall/Kin<strong>de</strong>rwagen) sowie <strong>de</strong>r Transferin die Dusche o<strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>wanne. Diese Transferleistungen nehmen nur Sekun<strong>de</strong>n inAnspruch, so dass trotz hoher Häufigkeit <strong>de</strong>r Durchführung nur ein Zeitwert von 2 Minutenim Tagesdurchschnitt angesetzt wird.Beim Gehen wer<strong>de</strong>n die Wege zum Wickeln, zum Essen, zur Toilette und zurückberücksichtigt. Ab 1½ Jahren ist ein Kind zwar gehfähig, es benötigt aber weiterhin eineAnleitung zum zielgerichteten Gehen zu <strong>de</strong>n Verrichtungen.Der Hilfebedarf beim Treppensteigen ist abhängig von <strong>de</strong>r individuellen Wohnsituation zubewerten. Nur wenn tatsächlich Treppensteigen zur Durchführung <strong>de</strong>r Verrichtungen erfor<strong>de</strong>rlichist, kann ein Zeitwert für ein gesun<strong>de</strong>s Kind berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Da bei gesun<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn regelmäßige (min<strong>de</strong>stens einmal wöchentlich) Arzt- und Therapeutenbesuchenicht erfor<strong>de</strong>rlich sind, wird kein Zeitwert für die Verrichtung Verlassen undWie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r Wohnung angegeben.Der Hilfebedarf bei Kin<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Hauswirtschaft ist individuell festzustellen. Hierbei kannes sich um die hauswirtschaftlichen Leistungen han<strong>de</strong>ln, die unmittelbar aus <strong>de</strong>r Krankheit/Behin<strong>de</strong>rungresultieren (häufigeres Waschen <strong>de</strong>r Kleidung). Es kann sich auch umLeistungen han<strong>de</strong>ln, die üblicherweise ein gesun<strong>de</strong>s Kind im Haushalt leisten könnte, durchdas kranke o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rte Kind aber nicht erbracht wer<strong>de</strong>n können (z. B. Abtrocknen <strong>de</strong>sGeschirrs, Müllentsorgung).Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass gesun<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 8. Lebensjahreskeine nennenswerten hauswirtschaftlichen Leistungen erbringen. Dennoch zeigendie Erfahrungen bei <strong>de</strong>r Begutachtung, dass ein Mehrbedarf in <strong>de</strong>r Hauswirtschaft inaller Regel erfüllt ist. Dies rechtfertigt es, bei bestehen<strong>de</strong>m Mehrbedarf mit Hinweis auf dasAlter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s (unter 8 Jahre) nicht im Einzelnen <strong>de</strong>n Mehrbedarf im Gutachten zu dokumentieren.In diesem Fall kann bei bestehen<strong>de</strong>m Grundpflegemehrbedarf, <strong>de</strong>r die Kriterien<strong>de</strong>r Pflegestufe I erfüllt, ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 Minutenzugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Bei einem Grundpflegemehrbedarf, <strong>de</strong>r die Kriterien <strong>de</strong>r PflegestufenII o<strong>de</strong>r III erfüllt, kann ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 60 Minutenzugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.Bei Kin<strong>de</strong>rn nach vollen<strong>de</strong>tem 8. Lebensjahr ist <strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>r hauswirtschaftlicheMehrbedarf spezifiziert zu dokumentieren. Ist <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong> Mehrbedarf jedoch nicht- 47 -


quantitativ spezifiziert darstellbar, ist dies zu begrün<strong>de</strong>n. In diesen Fällen kann im Hinblickauf die Erfahrungswerte bei bestehen<strong>de</strong>m Grundpflegemehrbedarf, <strong>de</strong>r die Kriterien <strong>de</strong>rPflegestufe I erfüllt, ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 Minuten zugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n. Bei einem Grundpflegemehrbedarf, <strong>de</strong>r die Kriterien <strong>de</strong>r Pflegestufen IIo<strong>de</strong>r III erfüllt, kann ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 60 Minutenzugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.ErläuterungenD 4.0 / IV.<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschrittea. Ermittlung <strong>de</strong>r erbrachten Hilfeleistung bei <strong>de</strong>n Verrichtungen nach § 14 SGB XI. Dieseerfolgt durch Befragung <strong>de</strong>s Antragstellers, <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong>n sowie durch die Nutzungan<strong>de</strong>rer Quellen (insbeson<strong>de</strong>re von Pflegedokumentation bzw. -tagebuch).b. Plausibilitätsprüfung <strong>de</strong>r Angaben zu erbrachten Hilfeleistungen. Maßstab sind die imRahmen <strong>de</strong>r Begutachtung festgestellten Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten (Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcenin Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane,Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens). DiesePlausibilitätsprüfung besteht in <strong>de</strong>r Beantwortung folgen<strong>de</strong>r Fragen:b.1. Ist die erbrachte Hilfeleistung medizinisch und pflegerisch notwendig, um für <strong>de</strong>nAntragsteller eine möglichst weit gehen<strong>de</strong> Selbständigkeit im täglichen Leben zuför<strong>de</strong>rn, zu erhalten bzw. wie<strong>de</strong>rherzustellen?b.2. Ist die erbrachte Hilfeleistung ausreichend?Wer<strong>de</strong>n die Fragen zu b.1. und b.2. bejaht, d. h., ist die erbrachte Hilfeleistung medizinischund pflegerisch notwendig sowie ausreichend, entspricht die erbrachte Hilfeleistung<strong>de</strong>m individuellen Hilfebedarf.Wird eine <strong>de</strong>r Fragen verneint, d. h., ist die erbrachte Hilfeleistung nicht medizinischund pflegerisch notwendig o<strong>de</strong>r nicht ausreichend, hat dies <strong>de</strong>r Gutachter in folgen<strong>de</strong>rWeise zu berücksichtigen:zu b.1.Ist die erbrachte Hilfeleistung medizinisch und pflegerisch nicht notwendig (pflegerischeÜberversorgung), hat <strong>de</strong>r Gutachter auf das Maß <strong>de</strong>s medizinisch und pflegerischNotwendigen abzustellen und diesen Sachverhalt unter Punkt 5.2 "Liegt Pflegebedürftigkeitgemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkteAlltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI vor?" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zu begrün<strong>de</strong>n.zu b.2.Ist die erbrachte Hilfeleistung aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend, dann bestehtein pflegerisches Defizit mit fließen<strong>de</strong>m Übergang zu Situationen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rGutachter eine nicht sichergestellte Pflege feststellt.Er ist im Falle eines pflegerischen Defizits gehalten Art, Häufigkeit und zeitlichen Umfang<strong>de</strong>r zusätzlich notwendigen realisierbaren Hilfeleistung hinzuzurechnen und imFormulargutachten (Punkt 4.1 bis 4.3 "Körperpflege, Ernährung, Mobilität") festzuhaltenund zu begrün<strong>de</strong>n (siehe auch Punkt D 6.7 "Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituation").Wird nachweislich aktivierend gepflegt, ist <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong> Pflegeaufwand als Bestandteil<strong>de</strong>s medizinisch und pflegerisch Notwendigen zu werten. Allein die Tatsache, dass- 48 -


nicht aktivierend gepflegt wird, ist jedoch nicht gleich be<strong>de</strong>utend mit einem pflegerischenDefizit im Sinne von b.2.An ein pflegerisches Defizit ist insbeson<strong>de</strong>re zu <strong>de</strong>nken, wenn folgen<strong>de</strong> Sachverhalte zutreffenbzw. Befun<strong>de</strong> zu erheben sind:− kachektischer und/o<strong>de</strong>r exsikkotischer Allgemeinzustand,− Dekubitalgeschwüre,− Anwendung von Inkontinenzprodukten, Blasen-Dauerkatheter o<strong>de</strong>r PEG-Son<strong>de</strong> ausschließlichzur Pflegeerleichterung,− unterlassene Pflegeleistung nach Einkoten und Einnässen,− Vernachlässigung <strong>de</strong>r Körperhygiene,− unterlassene Beaufsichtigung von geistig behin<strong>de</strong>rten Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>menzkrankenMenschen mit herausfor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Verhaltensweisen (im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n <strong>de</strong>finiertenVerrichtungen),− Kontrakturen,− nicht ärztlich verordnete Sedierung,− Hinweise auf mögliche Gewalteinwirkung,− verschmutzte Wäsche,− Vernachlässigung <strong>de</strong>s Haushalts.Bei pflegerischen Defiziten und gleichzeitig nicht sichergestellter Pflege hat <strong>de</strong>r Gutachter<strong>de</strong>r Pflegekasse die Einleitung von Sofortmaßnahmen zu empfehlen (vgl. Punkt D 5.4 "Istdie häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?" bzw. Punkt D 8 "Prognose/Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung").Die Pflegekasse hat in Abhängigkeit von <strong>de</strong>n eingeleitetenMaßnahmen zeitnah eine Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung zu veranlassen. Der Gutachterhat in diesen Fällen immer eine zeitnahe Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung zu empfehlen.ErläuterungenD 4.0 / V.Verrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s SGB XIDas SGB XI <strong>de</strong>finiert in § 14 Abs. 4 die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens, die bei <strong>de</strong>rFeststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Verrichtungen sind in vierBereiche unterteilt:− Körperpflege,− Ernährung,− Mobilität und− hauswirtschaftliche Versorgung.- 49 -


An<strong>de</strong>re Aktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens, z. B. Maßnahmen zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kommunikationund <strong>de</strong>r allgemeinen Betreuung, fin<strong>de</strong>n hierbei keine Berücksichtigung.Die Begutachtung nach <strong>de</strong>m SGB XI richtet sich u. a. an folgen<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorgabenaus:1. Der Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und <strong>de</strong>r Zuordnung zu einer Pflegestufe liegendie drei folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungsebenen zugrun<strong>de</strong>:1.1 die Art und die Häufigkeit <strong>de</strong>r Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI, bei <strong>de</strong>nenein Hilfebedarf besteht,1.2 die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesablauf gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bisNr. 3 SGB XI sowie1.3 <strong>de</strong>r Zeitaufwand gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI, <strong>de</strong>n ein Familienangehöriger o<strong>de</strong>reine an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>te Pflegeperson für die erfor<strong>de</strong>rlichenLeistungen <strong>de</strong>r Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichenVersorgung (min<strong>de</strong>stens) benötigt.Der Zeitaufwand für diese Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung spielt nur auf <strong>de</strong>r dritten Voraussetzungsebene und nur dann eineRolle, wenn die Voraussetzungen auf <strong>de</strong>n Ebenen 1.1 und 1.2 erfüllt sind.Die Voraussetzungen auf <strong>de</strong>n Ebenen 1.1 bis 1.3 müssen auf Dauer, voraussichtlich fürmin<strong>de</strong>stens 6 Monate, vorliegen.2. Obwohl <strong>de</strong>r Zeitaufwand erst auf <strong>de</strong>r dritten Voraussetzungsebene zu prüfen ist, gibt ernach <strong>de</strong>m Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungsebenen 1.1 und 1.2 in vielen Fällen <strong>de</strong>n Ausschlagfür die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe.Für <strong>de</strong>n Zeitaufwand <strong>de</strong>r Grundpflege legt § 15 Abs. 3 SGB XI folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stzeitwertefest, die wöchentlich im Tagesdurchschnitt erreicht wer<strong>de</strong>n müssen:PflegestufeIIIIIIGrundpflegemehr als 45 Minuten120 Minuten240 MinutenAus <strong>de</strong>r gesetzlichen Verknüpfung von Art und Häufigkeit <strong>de</strong>r Verrichtungen mit <strong>de</strong>mMin<strong>de</strong>stzeitaufwand für die Pflege folgt zwingend, dass <strong>de</strong>r Zeitaufwand für die notwendigeHilfe bei <strong>de</strong>n Einzelnen nach <strong>de</strong>m Gesetz maßgeblichen Verrichtungen festgestelltwer<strong>de</strong>n muss. Das schon nach <strong>de</strong>n Prinzipien <strong>de</strong>s Rechts- und Sozialstaates beson<strong>de</strong>rsbe<strong>de</strong>utsame Gebot <strong>de</strong>r sozialen Gerechtigkeit erfor<strong>de</strong>rt dabei eine Gleichbehandlungvergleichbarer Sachverhalte. Dem dienen die in Punkt F "Orientierungswerte zurPflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege"unter Punkt 4.1 bis 4.3 aufgezeigten Orientierungsrahmen für <strong>de</strong>n pflegerischenZeitaufwand für die Grundpflege (Zeitorientierungswerte). Diese Zeitorientierungswerteberuhen auf <strong>de</strong>r mehrjährigen Gutachtertätigkeit erfahrener Pflegefachkräfteund Sozialmediziner. In die Festlegung <strong>de</strong>r Zeitorientierungswerte sind Erkenntnisse ausca. 3 Mio. Begutachtungen nach <strong>de</strong>m SGB XI eingeflossen.- 50 -


Die Zeitorientierungswerte stehen nicht in einem Gegensatz zu <strong>de</strong>m Individualitätsprinzip<strong>de</strong>s SGB XI. Weil für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und dieZuordnung zu einer Pflegestufe allein <strong>de</strong>r im Einzelfall bestehen<strong>de</strong> individuelle Hilfebedarf<strong>de</strong>s Antragstellers maßgeblich ist, können und sollen die Zeitorientierungswertefür die Begutachtung nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmensliefern. Gera<strong>de</strong> damit geben sie <strong>de</strong>m Gutachter ein Instrument zur Feststellung<strong>de</strong>s individuellen Hilfebedarfs.Die in § 14 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungenim Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens wer<strong>de</strong>n nachfolgend, differenziert nach <strong>de</strong>n BereichenKörperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung aufgeführt und erläutert.Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu <strong>de</strong>n Verrichtungen sind Hilfen im Sinne <strong>de</strong>sSGB XI. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die untrennbarBestandteil <strong>de</strong>r Hilfe für die jeweilige Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege sind o<strong>de</strong>r die objektivnotwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesenVerrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege vorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen, sind als Erschwernisfaktorzu benennen und bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s individuellen zeitlichen Hilfebedarfs für die jeweiligeVerrichtung zu berücksichtigen.FormulargutachtenD 4.1KörperpflegeDie Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege. DasSchminken kann nicht als Gesichtspflege gewertet wer<strong>de</strong>n. Zur Körperpflege zählt auchdas Haarewaschen. Es ist Bestandteil <strong>de</strong>s Waschens, Duschens o<strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>ns. AlleinigesHaarewaschen ist <strong>de</strong>r Verrichtung "Waschen" zuzuordnen. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschenpro Woche entspricht <strong>de</strong>m heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinischebzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst auchdie Haartrocknung.1. Das WaschenDas Waschen umfasst das Waschen <strong>de</strong>s ganzen Körpers, aber auch von Teilbereichen<strong>de</strong>s Körpers, hauptsächlich am Waschbecken bzw. im Bett mit einer Waschschüssel. Esgehören u. a. zum Waschvorgang: die Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen <strong>de</strong>sganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen. Wenn im unmittelbarenzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Waschen/Duschen o<strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n z. B.eine oro/tracheale Sekretabsaugung notwendig ist, han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m beim Waschen/Duscheno<strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angaben zuPunkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs"sind zu berücksichtigen.(Während die Intimwäsche hier zu berücksichtigen ist, ist die Durchführung einer Intimhygienez. B. nach <strong>de</strong>m Toilettengang <strong>de</strong>r Verrichtung "Darm- und Blasenentleerung" zuzuordnen.)- 51 -


2. Das DuschenDas Duschen <strong>de</strong>s Körpers umfasst eine Ganzkörperwäsche unter <strong>de</strong>r Dusche, wobei dieVor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen <strong>de</strong>s ganzenKörpers zu berücksichtigen sind.(Hilfestellung beim Betreten <strong>de</strong>r Duschtasse, bzw. beim Umsetzen <strong>de</strong>s Antragstellers z. B.auf einen Duschstuhl, ist im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.)3. Das Ba<strong>de</strong>nDas Ba<strong>de</strong>n umfasst eine Ganzkörperwäsche in einer Ba<strong>de</strong>wanne, wobei <strong>de</strong>r Antragstellerentwe<strong>de</strong>r sitzen o<strong>de</strong>r liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl dieVor- und Nachbereitung, das Waschen <strong>de</strong>s ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen<strong>de</strong>s Körpers. Wenn im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>mDuschen, Ba<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Waschen z. B. aufgrund einer Hauterkrankung nach Durchführung<strong>de</strong>r Verrichtung das Einreiben mit Dermatika notwendig ist, han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m beimDuschen, Ba<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Waschen bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angabenzu Punkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs"sind zu berücksichtigen.(Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Ba<strong>de</strong>wanne ist im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität "Stehen"zu berücksichtigen.)4. Die ZahnpflegeDie Zahnpflege umfasst sowohl die Vorbereitung wie z. B. Zahnpasta-auf-die-Bürste-Gebenund/o<strong>de</strong>r das Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpaste/Mundwasser) als auch <strong>de</strong>n eigentlichenPutzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatzund die Mundpflege, d. h. das Spülen <strong>de</strong>r Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanischeReinigung <strong>de</strong>r Mundhöhle.5. Das KämmenDies umfasst das Kämmen o<strong>de</strong>r Bürsten <strong>de</strong>r Haare entsprechend <strong>de</strong>r individuellen Frisur.Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen) o<strong>de</strong>r das Haareschnei<strong>de</strong>n sind nicht zu berücksichtigen.Wird ein Toupet o<strong>de</strong>r eine Perücke getragen, ist das Kämmen o<strong>de</strong>r Aufsetzendieses Haarteils beim Hilfebedarf zu werten.6. Das RasierenDas Rasieren (auch eines Damenbartes) beinhaltet wahlweise die Trocken- o<strong>de</strong>r Nassrasurund <strong>de</strong>ren sichere Durchführung.7. Die Darm- und BlasenentleerungHierzu gehören die Kontrolle <strong>de</strong>s Wasserlassens und Stuhlganges sowie die notwendigenHandgriffe bei dieser Verrichtung, wie das Richten <strong>de</strong>r Kleidung vor und nach <strong>de</strong>r Benutzung<strong>de</strong>r Toilette, das Säubern <strong>de</strong>s Intimbereichs nach <strong>de</strong>m Wasserlassen und <strong>de</strong>m Stuhlgang,das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Stechbeckens o<strong>de</strong>r dasEntleeren/Wechseln eines Urinbeutels. Auch zu berücksichtigen ist das An-/Ablegen undWechseln von Inkontinenzprodukten, die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenenAusgängen (Urostoma, Anuspraeter). Fehlhandlungen <strong>de</strong>s zu Pflegen<strong>de</strong>n, z. B. Verunreinigungenmit Exkrementen (Kotschmieren) sind zu berücksichtigen. In diesem Fall- 52 -


kann auch ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf beim Waschen und Klei<strong>de</strong>n anfallen.Darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Säuberungsbedarf <strong>de</strong>s Umfel<strong>de</strong>s (z. B. Bo<strong>de</strong>n, Wän<strong>de</strong>,Wechseln <strong>de</strong>r Bettwäsche) ist <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen. Nicht zuberücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeitbeim Aufsuchen und Verlassen <strong>de</strong>r Toilette. Kann <strong>de</strong>r Antragsteller die Toilette nur <strong>de</strong>shalbnicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität festzustellen undzeitlich zu bewerten. Wenn im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bei<strong>de</strong>r Darm- und Blasenentleerung z. B. die Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs o<strong>de</strong>rdie Einmalkatheterisierung notwendig ist, han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Darm- undBlasenentleerung bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angaben zu Punkt D4.0 / III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs" sind zuberücksichtigen. Im Gegensatz dazu ist die Laxantiengabe o<strong>de</strong>r das Legen eines Blasendauerkatheterskeine solche Maßnahme, weil sie aus medizinisch-pflegerischen Grün<strong>de</strong>nnicht objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangmit dieser Verrichtung vorgenommen wer<strong>de</strong>n muss.Aufgrund <strong>de</strong>r Vielfältigkeit <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Darm- und Blasenentleerung notwendigen verschie<strong>de</strong>nenHilfeleistungen ist es häufig erfor<strong>de</strong>rlich, <strong>de</strong>n Hilfebedarf differenziert darzustellen.FormulargutachtenD 4.2Ernährung8. Das mundgerechte Zubereiten <strong>de</strong>r NahrungZur "mundgerechten" Zubereitung <strong>de</strong>r Nahrung gehört allein die letzte Maßnahme vor <strong>de</strong>rNahrungsaufnahme, z. B. das Zerkleinern in mundgerechte Bissen, das Heraustrennen vonKnochen und Gräten, das Einweichen harter Nahrung bei Kau- und Schluckbeschwer<strong>de</strong>nund das Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße. Erfasst wer<strong>de</strong>n nur solche Maßnahmen,die dazu dienen, die bereits zubereitete Nahrung so aufzubereiten, dass eine abschließen<strong>de</strong>Aufnahme durch <strong>de</strong>n Antragsteller erfolgen kann. Hierzu zählen nicht das Kochen o<strong>de</strong>rdas Ein<strong>de</strong>cken <strong>de</strong>s Tisches. Die Zubereitung von Diäten, einschließlich <strong>de</strong>s anhand <strong>de</strong>rDiätvorschriften vorzunehmen<strong>de</strong>n Bemessens und Zuteilens <strong>de</strong>r zubereiteten Nahrung bzw.einzelner Nahrungsbestandteile ist nicht hier, son<strong>de</strong>rn unter <strong>de</strong>r lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.Die regelmäßige Insulingabe, die Blutzuckermessungen sowie grundsätzlichauch die Gabe von Medikamenten sind keine verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischenPflegemaßnahmen, da sie aus medizinisch-pflegerischen Grün<strong>de</strong>n nicht objektivnotwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtungvorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen.9. Die Aufnahme <strong>de</strong>r NahrungDazu gehören die Nahrungsaufnahme in je<strong>de</strong>r Form (fest, breiig, flüssig) wie auch die Verabreichungvon Son<strong>de</strong>nnahrung mittels Ernährungsson<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r Pflege <strong>de</strong>rSon<strong>de</strong> und die Verwendung von Besteck o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer geeigneter Geräte (z. B. behin<strong>de</strong>rtengerechtesGeschirr o<strong>de</strong>r Essbesteck), um Nahrung zum Mund zu führen. NotwendigeAuffor<strong>de</strong>rungen zur bedarfsgerechten Aufnahme <strong>de</strong>r Nahrung in fester, breiiger und flüssigerForm (Essen und Trinken), die eine Überwachung und/o<strong>de</strong>r Erledigungskontrolle erfor<strong>de</strong>rn,sind beim Hilfebedarf zu berücksichtigen, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller aufgrund fehlen<strong>de</strong>rEinsichtsfähigkeit dazu nicht in <strong>de</strong>r Lage ist (z. B. bei mukoviszidosekranken Kin<strong>de</strong>rn abhängigvom Lebensalter o<strong>de</strong>r bei geronto-psychiatrisch verän<strong>de</strong>rten Menschen). Wenn imunmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r Nahrung z.B. das Wechseln <strong>de</strong>r Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem Tracheostomapatientenzur Ermöglichung <strong>de</strong>s Schluckens o<strong>de</strong>r vor o<strong>de</strong>r während dieser Verrichtung eineoro/tracheale Sekretabsaugung notwendig ist, han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezo-- 53 -


gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Aufnahme<strong>de</strong>r Nahrung bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angaben zu Punkt D 4.0/ III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs" sind zu berücksichtigen.Im Gegensatz dazu ist das Legen einer Dauerernährungsson<strong>de</strong> keine solcheMaßnahme, weil sie aus medizinisch-pflegerischen Grün<strong>de</strong>n nicht objektiv notwendig ineinem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommenwer<strong>de</strong>n muss.FormulargutachtenD 4.3. Mobilität10. Das selbständige Aufstehen und ZubettgehenDas Aufstehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgang dar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweck hat, auseiner liegen<strong>de</strong>n Position im Bett in eine stehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sitzen<strong>de</strong> Position z. B. in einen Rollstuhl/Toilettenstuhlzu gelangen. Das Zu-Bett-Gehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgangdar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweck hat, in ein Bett hineinzugelangen, und <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Einnahmeeiner liegen<strong>de</strong>n (zum Ruhen o<strong>de</strong>r Schlafen geeigneten) Position im Bett en<strong>de</strong>t. Hierunter istje<strong>de</strong>s Aufstehen und Zubettgehen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n individuellen Ruhe- undSchlafbedürfnissen sowie zu grundpflegerischen Verrichtungen zu verstehen.Dies umfasst neben <strong>de</strong>r Mobilität auch die eigenständige Entscheidung im Zusammenhangmit Wachen, Ruhen und Schlafen zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen.Alle notwendigen Hilfestellungen, die <strong>de</strong>r Durchführung dieses körperlichen Bewegungsvorgangesdienen, sind als Hilfebedarf zu berücksichtigen.Auch zu berücksichtigen ist, wenn die liegen<strong>de</strong> Position im Bett bewusst o<strong>de</strong>r unbewusstverlassen wor<strong>de</strong>n ist und erneut eingenommen wer<strong>de</strong>n muss, dies aber ohne frem<strong>de</strong> Hilfenicht möglich ist (z. B. <strong>de</strong>menziell erkrankte o<strong>de</strong>r orientierungslose Menschen, die nachts ihrBett verlassen, kleine Kin<strong>de</strong>r die sich im Bett aufgerichtet haben und sich am Gittergestellfesthalten).Ein Hilfebedarf kann nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller im Bett liegt, aberwach ist und die Pflegeperson auf Rufen, Weinen o<strong>de</strong>r Jammern ans Bett tritt, um <strong>de</strong>n Antragstellerzu beruhigen, und sie so lange bei ihm bleibt, bis er wie<strong>de</strong>r eingeschlafen ist.Wenn im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Aufstehen undZu-Bett-Gehen z. B. Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose o<strong>de</strong>r bei Erkrankungenmit vergleichbarem Hilfebedarf notwendig sind, han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m beimAufstehen und Zu-Bett-Gehen bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angabenzu Punkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs"sind zu berücksichtigen.UmlagernUnter Umlagern sind Maßnahmen zu verstehen, die <strong>de</strong>r Einnahme einer gegenüber <strong>de</strong>rAusgangsposition verän<strong>de</strong>rten Lage im Bett o<strong>de</strong>r an einem an<strong>de</strong>ren Ort (z.B. im Lagerungsrollstuhl)mit <strong>de</strong>m Ziel dienen, diese Position über einen längeren Zeitraum einzunehmenund damit schädlichen Folgen eines dauern<strong>de</strong>n Liegens in gleicher Position vorzubeugen.Der durch das Umlagern tagsüber und/o<strong>de</strong>r nachts anfallen<strong>de</strong> Pflegeaufwand nach Häufigkeitund Zeit wird als Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilität betrachtet un<strong>de</strong>ntsprechend berücksichtigt, obwohl das Umlagern keine eigene Verrichtung nach § 14- 54 -


Abs. 4 SGB XI ist. Dabei wird so verfahren, dass <strong>de</strong>r notwendige Hilfebedarf für das Umlagernunabhängig davon, ob das Umlagern solitär o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit Verrichtungen<strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilität durchgeführt wird, hier zu dokumentierenist. D. h., sofern <strong>de</strong>r Pflegebedürftige z.B. nach <strong>de</strong>r Körperpflege und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wechselvon Inkontinenzprodukten in einer neuen adäquaten Liegeposition gelagert wird, ist hier nur<strong>de</strong>r auf die Lagerungsmaßnahmen entfallen<strong>de</strong> Hilfebedarf zu dokumentieren.11. Das An- und Ausklei<strong>de</strong>nBei <strong>de</strong>r Verrichtung Anklei<strong>de</strong>n ist das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen vonTagesbekleidung als ein Vorgang zu werten. Bei <strong>de</strong>r Verrichtung Ausklei<strong>de</strong>n ist das Ausziehenvon Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang zu werten.Das An- und Ausklei<strong>de</strong>n beinhaltet neben <strong>de</strong>n notwendigen Handgriffen, z. B. Öffnenund Schließen von Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, Aus- und Anziehen von Schuhendie Auswahl <strong>de</strong>r Kleidungsstücke (Jahreszeit, Witterung), <strong>de</strong>ren Entnahme aus ihrem normalenAufbewahrungsort wie Kommo<strong>de</strong>n und Schränken. Hierzu zählt auch das An- undAusziehen von Kompressionsstrümpfen <strong>de</strong>r Kompressionsklasse 1. Bei <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>s für das An- und Ablegen von Prothesen, Orthesen, Korsetts und Stützstrümpfenhat <strong>de</strong>r Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme <strong>de</strong>n Zeitaufwandindividuell zu messen.Vollständiges An- bzw. Ausklei<strong>de</strong>n fällt in <strong>de</strong>r Regel 2x täglich, also morgens und abendsan. Beim Mittagsschlaf ist in <strong>de</strong>r Regel nur eine Teilentkleidung notwendig.Zusätzliche (Teil-)Kleidungswechsel, z.B. zur Physiotherapie, wegen starkem Schwitzeno<strong>de</strong>r Verschmutzung <strong>de</strong>r Kleidung beim Essen, Erbrechen o<strong>de</strong>r Einnässen sind im notwendigenUmfang berücksichtigungsfähig, wenn diese regelmäßig min<strong>de</strong>stens 1x wöchentlichund auf Dauer, min<strong>de</strong>stens für 6 Monate anfallen. Auch <strong>de</strong>r notwendige Hilfebedarf beimAn- und Ausklei<strong>de</strong>n im Zusammenhang mit berücksichtigungsfähigen Anlässen <strong>de</strong>s Verlassensund Wie<strong>de</strong>raufsuchens <strong>de</strong>r Wohnung (s. lfd. Nr. 15), so etwa <strong>de</strong>r Hilfebedarf beim AnundAusklei<strong>de</strong>n z. B. im Rahmen eines Arztbesuches o<strong>de</strong>r einer Therapie, ist hier zu dokumentieren,es sei <strong>de</strong>nn, das An- und Ausklei<strong>de</strong>n fällt während <strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>nnotwendigen Warte- und Begleitzeit an.Nicht berücksichtigungsfähig sind aber Kleidungswechsel im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungenwie Sport, Unterhaltung, Bildung o<strong>de</strong>r mit Schule o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit.Das komplette An- und Ausklei<strong>de</strong>n betrifft sowohl <strong>de</strong>n Ober- als auch <strong>de</strong>n Unterkörper. Danebenkommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl <strong>de</strong>s Ober- alsauch <strong>de</strong>s Unterkörpers vor und müssen geson<strong>de</strong>rt berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Wenn im unmittelbarenzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>m An- und Ausklei<strong>de</strong>n z. B. dasAn- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 notwendig ist,han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme.Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m beim An- und Ausklei<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen.Dieser Hilfebedarf ist auch dann im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m An- und Ausklei<strong>de</strong>nzu bewerten und zu dokumentieren, wenn die Kompressionsstrümpfe ab Kompressionsklasse2 – wie pflegefachlich geboten – unmittelbar vor <strong>de</strong>m Aufstehen angezogen wer<strong>de</strong>n.Die Angaben zu Punkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigenHilfebedarfs" sind zu berücksichtigen.12. Das GehenDas Gehen, Stehen und Treppensteigen innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung ist nur im Zusammenhangmit <strong>de</strong>n gesetzlich <strong>de</strong>finierten Verrichtungen zu werten. Das Gehen beschränkt sich nichtallein auf die körperliche Fähigkeit zur eigenständigen Fortbewegung. Vielmehr umfasst es- 55 -


auch die Fähigkeit zum Vernunft geleiteten zielgerichteten Gehen (z. B. bei <strong>de</strong>sorientiertenPersonen). Demgegenüber kann die Beaufsichtigung beim Gehen allein zur Vermeidungeiner Selbst- o<strong>de</strong>r Fremdgefährdung – ohne dass ein Bezug zu einer Verrichtung besteht –nicht beim Hilfebedarf berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Der Hilfebedarf beim Gehen kann auch aus einer sitzen<strong>de</strong>n Position heraus beginnen o<strong>de</strong>rin dieser en<strong>de</strong>n, beinhaltet also ggf. das Aufstehen und Hinsetzen.Gehen be<strong>de</strong>utet bei Rollstuhlfahrern das Fortbewegen mit Hilfe <strong>de</strong>s Rollstuhls. Das Gehenim Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung ist als hauswirtschaftlicher Hilfebedarfzu werten.Der Gutachter hat <strong>de</strong>n Zeitaufwand für das "Gehen" unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wohnungzurückzulegen<strong>de</strong>n Wegstrecken und unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Bewegungsfähigkeit<strong>de</strong>s Antragstellers abzuschätzen. Als Maß für die Gehstrecke bei <strong>de</strong>r einzelnen Verrichtungin <strong>de</strong>r "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" (vgl. Punkt C 2.4 "Begutachtung <strong>de</strong>rAntragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einemHospiz") ist eine einfache Gehstrecke von 8 Metern anzunehmen.Je<strong>de</strong>r Weg ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rückweg = 2 x Gehen).13. Das Stehen (Transfer)Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung <strong>de</strong>r gesetzlichvorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallen<strong>de</strong>n notwendigen Handlungenzeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15).Als Hilfebedarf ist ausschließlich <strong>de</strong>r Transfer zu berücksichtigen. Hierzu zählt z. B. dasUmsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Transfer in eineBa<strong>de</strong>wanne o<strong>de</strong>r Duschtasse.Je<strong>de</strong>r Transfer ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer).14. Das TreppensteigenDas Treppensteigen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung ist alshauswirtschaftlicher Hilfebedarf zu werten.Das Treppensteigen beinhaltet das Überwin<strong>de</strong>n von Stufen innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung. Keinean<strong>de</strong>re Verrichtung im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich<strong>de</strong>s Antragstellers wie das Treppensteigen. Beson<strong>de</strong>rs ist zu prüfen, ob die Notwendigkeitbesteht, für die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen. Istdies nicht erfor<strong>de</strong>rlich, kann diese Verrichtung beim Pflegeumfang nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Sollte es notwendig sein, zur Durchführung <strong>de</strong>r Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebenseine Treppe zu benutzen, so hat <strong>de</strong>r Gutachter sich <strong>de</strong>n Bewegungsablauf und <strong>de</strong>n zeitlichenAufwand <strong>de</strong>s Treppensteigens durch <strong>de</strong>n Antragsteller und seine Hilfsperson <strong>de</strong>monstrierenzu lassen und das Ergebnis seiner Beobachtung in seinem Gutachten zu dokumentieren.Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigenwegen <strong>de</strong>r Vorgabe <strong>de</strong>r "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet wer<strong>de</strong>n(siehe aber auch lfd. Nr. 15).- 56 -


15. Das Verlassen und Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r WohnungEs sind nur solche Maßnahmen außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung zu berücksichtigen, die unmittelbarfür die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Lebensführung zu Hause notwendig sind und das persönlicheErscheinen <strong>de</strong>s Antragstellers erfor<strong>de</strong>rn. Berücksichtigungsfähige Maßnahmen sinddas Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen Zwecken o<strong>de</strong>r die Inanspruchnahme vertragsärztlichverordneter Therapien, wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische o<strong>de</strong>r immunsuppressiveMaßnahmen, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- undSprachtherapie, podologische Therapie. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wie<strong>de</strong>raufsuchen<strong>de</strong>r Wohnung ist zu berücksichtigen, wenn dieser regelmäßig (min<strong>de</strong>stens einmal proWoche) und auf Dauer (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens 6 Monate) anfällt. Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich,dass je<strong>de</strong> Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich anfällt. Der Hilfebedarfist somit zu berücksichtigen, wenn in <strong>de</strong>r Gesamtbetrachtung einmal wöchentlich fürvoraussichtlich min<strong>de</strong>stens 6 Monate berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen.Nicht zu berücksichtigen ist das Verlassen und Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r Wohnung im Zusammenhangmit− Leistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation. Diese umfassen die physischen, psychischenund sozialen Aspekte und gehen von einem ganzheitlichen Ansatz aus. Sie sindinsoweit von einzelnen therapeutischen Maßnahmen abzugrenzen. Die Leistungen <strong>de</strong>rmedizinischen Rehabilitation zielen darauf ab, nicht nur vorübergehen<strong>de</strong> Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Aktivitäten o<strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bereits manifeste Beeinträchtigungen in <strong>de</strong>rTeilhabe am schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben als Folge einerSchädigung durch frühzeitige Einleitung geeigneter Rehabilitationsleistungen zu vermei<strong>de</strong>n,zu beseitigen bzw. zu vermin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerung zu verhüten. Für dieLeistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation sind die Individualität, Komplexität, Interdisziplinarität(Rehabilitationsteam) und die Finalität charakteristisch. Die medizinische Rehabilitationunterschei<strong>de</strong>t sich durch Komplexität und Interdisziplinarität daher wesentlichvon <strong>de</strong>r physikalischen Therapie.− Leistungen zur primären Prävention. Diese zielen darauf ab, die Neuerkrankungsrate(Inzi<strong>de</strong>nzrate) von Krankheiten zu senken. Primäre Prävention dient <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung undErhaltung <strong>de</strong>r Gesundheit durch Maßnahmen, die Individuen und Personengruppenbetreffen, wie optimale Ernährung, physische Aktivität, Impfungen gegen Infektionskrankheitenund Beseitigung von Gesundheitsgefahren in <strong>de</strong>r Umwelt (§ 20 SGB V).− Maßnahmen <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungshilfe (einschl. Frühför<strong>de</strong>rung).− <strong>de</strong>r Beteiligung an einer klinischen Arzneimittelstudie. Die klinische Prüfung von nochnicht zugelassenen Arzneimitteln gilt nicht als Behandlungsmetho<strong>de</strong> i.S. <strong>de</strong>s § 27 Abs. 1Satz 1 SGB V.Erhält <strong>de</strong>r Antragsteller während eines Aufenthaltes z. B. in einer Einrichtung <strong>de</strong>r Hilfe fürbehin<strong>de</strong>rte Menschen, Frühför<strong>de</strong>rstellen o<strong>de</strong>r einem sozialpädiatrischen Zentrum u.a. ärztlicheBehandlung bzw. therapeutische Maßnahmen, so ist das hierzu erfor<strong>de</strong>rliche Verlassenund Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r Wohnung nicht als Hilfebedarf zu berücksichtigen, es sei <strong>de</strong>nn,diese Einrichtungen wer<strong>de</strong>n ausschließlich zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung o<strong>de</strong>rzur Inanspruchnahme einer vertragsärztlich verordneten Therapie aufgesucht.Das Aufsuchen von Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Stellen, die das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>sAntragstellers notwendig machen, ist zu berücksichtigen. Weitere Hilfen – z. B. die Begleitungzur Bushaltestelle auf <strong>de</strong>m Weg zu Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen, Schulen,Kin<strong>de</strong>rgärten o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit, beim Aufsuchen einer Ta-- 57 -


ges- o<strong>de</strong>r Nachtpflegeeinrichtung sowie bei Spaziergängen o<strong>de</strong>r Besuchen von kulturellenVeranstaltungen – bleiben unberücksichtigt. Der Hilfebedarf beim Einkaufen ist unter <strong>de</strong>rlfd. Nr. 16 "Einkaufen" mit zu berücksichtigen.Im Zusammenhang mit berücksichtigungsfähigen Anlässen <strong>de</strong>s Verlassens und Wie<strong>de</strong>raufsuchens<strong>de</strong>r Wohnung ist <strong>de</strong>r Hilfebedarf beim Gehen, Stehen und Treppensteigen außerhalb<strong>de</strong>r Wohnung zu bewerten. Dabei ist auch die Verkehrssicherheit zu beachten. Es sinddie notwendigen Hilfeleistungen anzurechnen, unabhängig davon, wer diese erbringt bzw.ob die Kosten von einem Sozialleistungsträger getragen wer<strong>de</strong>n (z.B. Hilfe beim Treppensteigen,Ein- o<strong>de</strong>r Aussteigen durch <strong>de</strong>n Taxifahrer o<strong>de</strong>r durch das Personal bei Krankenfahrten).Fahrzeiten sind dann zu berücksichtigen, wenn während <strong>de</strong>r Fahrt Beaufsichtigungsbedarfbesteht und <strong>de</strong>shalb eine kontinuierliche Begleitung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen erfor<strong>de</strong>rlich ist.Dies gilt unabhängig davon, ob z. B. ein privater PKW, öffentliche Verkehrsmittel o<strong>de</strong>r einTaxi benutzt wer<strong>de</strong>n. Fahrzeiten sind auch zu berücksichtigen, wenn die Anwesenheit <strong>de</strong>rBegleitperson beim Arzt o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapienzur Sicherstellung <strong>de</strong>r Behandlung erfor<strong>de</strong>rlich ist..Zusätzlich zu <strong>de</strong>n ggf. zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Wege- und Fahrzeiten sind die zwangsläufiganfallen<strong>de</strong>n Warte- und Begleitzeiten <strong>de</strong>r Begleitperson anzurechnen, wenn sie dadurchzeitlich und örtlich gebun<strong>de</strong>n ist. Bei Kin<strong>de</strong>rn und Personen mit min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz kann die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Begleitung beim Arzt zur Durchführungtherapeutischer Zwecke o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Begleitung bei Inanspruchnahme vertragsärztlichverordneter Therapien in <strong>de</strong>r Regel vorausgesetzt und einschließlich <strong>de</strong>r Wartezeit als Hilfebedarfberücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Notwendige Fahr- und Wartezeiten, die nicht täglich anfallen,sind für die Bemessung <strong>de</strong>s zeitlichen Gesamtpflegeaufwan<strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Tag umzurechnen.FormulargutachtenDie Pflege erschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> FaktorenErschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> Faktoren, die sich auf mehrere Verrichtungen auswirken,müssen hier dokumentiert wer<strong>de</strong>n (vgl. auch Punkt F "Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessungfür die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege"). Es bietet sicheine prägnante tabellarische Zusammenfassung an, z. B. hochgradige Spastik erschwertWaschen und Klei<strong>de</strong>n; oro/tracheales Sekretabsaugen erhöht <strong>de</strong>n Zeitaufwand beim Waschenund <strong>de</strong>r Nahrungsaufnahme. Erläuterungen zu erschweren<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong>nFaktoren, die sich nur auf eine Verrichtung auswirken, sind unter <strong>de</strong>r jeweiligen Verrichtungunter Punkt 4.1 bis 4.3 zu dokumentieren.FormulargutachtenNächtlicher GrundpflegebedarfWird ein nächtlicher Grundpflegebedarf festgestellt, so ist dieser nach Art und Häufigkeithier zu dokumentieren (vgl. auch Punkt D 4.0 / III. / 3. "Ermittlung von Art und Häufigkeit<strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs").FormulargutachtenMedizinische Behandlungspflege (nur bei Pflegestufe III in stationärer Pflege)Wird medizinische Behandlungspflege auf Dauer (min<strong>de</strong>stens 6 Monate) bei einem Antragstellerin einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt, so ist diese nach Art, Häufigkeitund Zeitumfang hier zu dokumentieren (vgl. auch Punkt D 5.2.1 "Pflegebedürftigkeit“zur Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwan<strong>de</strong>s).- 58 -


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FormulargutachtenD 4.4Hauswirtschaftliche VersorgungEs ist <strong>de</strong>r tatsächlich anfallen<strong>de</strong> individuelle Hilfebedarf zu bewerten und <strong>de</strong>r Zeitaufwand inStun<strong>de</strong>n pro Woche abzuschätzen. Es sind nur die Tätigkeiten bei <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Verrichtungenzu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung <strong>de</strong>s Antragstellers selbstbeziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienmitglie<strong>de</strong>r bleibt unberücksichtigt.Wenn ein krankheits- und/o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rungsbedingter Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichenVersorgung besteht, ist er zu berücksichtigen, auch wenn die Versorgungdurch Dritte (z. B. Putzfrau, Essen auf Rä<strong>de</strong>rn, Angehörige) erfolgt.16. Das EinkaufenDies beinhaltet auch das Planen und Informieren bei <strong>de</strong>r Beschaffung von Lebens-, Reinigungs-sowie Körperpflegemitteln, <strong>de</strong>n Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauftwer<strong>de</strong>n müssen, unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Jahreszeit und Menge, die Kenntnis <strong>de</strong>sWertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis <strong>de</strong>r Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmittelnund die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung <strong>de</strong>r für eine Diät benötigtenLebensmittel ist hier zu berücksichtigen.17. Das KochenEs umfasst die gesamte Zubereitung <strong>de</strong>r Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z. B.Zusammenstellung <strong>de</strong>r Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr)für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumstän<strong>de</strong>n.Auch die Bedienung <strong>de</strong>r technischen Geräte sowie die Einschätzung <strong>de</strong>r Mengenverhältnisseund Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten.18. Das Reinigen <strong>de</strong>r WohnungHierzu gehört das Reinigen von Fußbö<strong>de</strong>n, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten imallgemein üblichen Lebensbereich <strong>de</strong>s Antragstellers. Auch die Kenntnis von Reinigungsmittelnund -geräten sowie das Bettenmachen sind hier zu berücksichtigen.19. Das SpülenJe nach <strong>de</strong>n Gegebenheiten <strong>de</strong>s Haushalts ist manuelles bzw. maschinelles Spülen zu werten.20. Das Wechseln und Waschen <strong>de</strong>r Wäsche und KleidungHierzu gehören das Einteilen und Sortieren <strong>de</strong>r Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln,Ausbessern und Einsortieren <strong>de</strong>r Kleidung in <strong>de</strong>n Schrank sowie das Bettenbeziehen.21. Das BeheizenDas Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung <strong>de</strong>s Heizmaterials.- 60 -


FormulargutachtenD 4.5Zusätzliche Erläuterungen zum HilfebedarfHier können zusätzliche Erläuterungen zum Hilfebedarf gemacht wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenFormulargutachtenD 5.D 5.1ErgebnisStimmt <strong>de</strong>r unter 1.4 von Pflegepersonen angegebene Pflegeaufwandmit <strong>de</strong>m gutachterlich festgestellten Hilfebedarf überein?Die Angaben unter diesem Punkt sollen es <strong>de</strong>r Pflegekasse ermöglichen, bei häuslicherPflege <strong>de</strong>n Personenkreis festzustellen, für <strong>de</strong>n eine soziale Absicherung in <strong>de</strong>r Rentenversicherungin Betracht kommt (§ 44 SGB XI). Dies gilt für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigenwenigstens 14 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich pflegen (§ 19 SGB XI). Der Beitragsbemessungin <strong>de</strong>r Rentenversicherung liegt eine zeitliche Abstufung <strong>de</strong>s wöchentlichen Pflegeaufwan<strong>de</strong>s(14, 21, 28 Stun<strong>de</strong>n) unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Pflegestufe zugrun<strong>de</strong>.Der Gutachter hat an dieser Stelle die vom Antragsteller bzw. von <strong>de</strong>r Pflegeperson geltendgemachten Pflegezeiten zu überprüfen und, ausgehend vom festgestellten Hilfebedarf bei<strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (Punkt 4.1 bis 4.4 "Körperpflege,Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaftliche Versorgung" <strong>de</strong>s Formulargutachtens), eine eigenständigeBewertung <strong>de</strong>s wöchentlichen Pflegeaufwan<strong>de</strong>s vorzunehmen. Da insbeson<strong>de</strong>reZeiten <strong>de</strong>r allgemeinen Betreuung und Beaufsichtigung hierbei nicht zu berücksichtigensind, kann es zu Abweichungen zwischen <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers/<strong>de</strong>r Pflegeperson/-enunter Punkt 1.4 "Umfang <strong>de</strong>r pflegerischen Versorgung und Betreuung" <strong>de</strong>sFormulargutachtens und <strong>de</strong>m festgestellten Hilfebedarf <strong>de</strong>s Gutachters kommen.Eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang <strong>de</strong>r pflegerischen Versorgung hat <strong>de</strong>r Gutachterzu dokumentieren, insbeson<strong>de</strong>re wenn− neben <strong>de</strong>n Pflegediensten noch Pflegepersonen tätig wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r− die Pflege durch mehrere Personen geleistet wird,− bzw. Abweichungen zu <strong>de</strong>n Angaben hinsichtlich <strong>de</strong>r Pflegeleistungen <strong>de</strong>r Pflegeperson/-enunter Punkt 1.4 "Umfang <strong>de</strong>r pflegerischen Versorgung und Betreuung" <strong>de</strong>sFormulargutachtens bestehen.FormulargutachtenD 5.2 Liegt Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stenserheblich eingeschränkte Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI vor?FormulargutachtenD 5.2.1 PflegebedürftigkeitDie gutachterliche Entscheidung, ob aufgrund von Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung Pflegebedürftigkeitvorliegt, grün<strong>de</strong>t sich auf− die Feststellung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei <strong>de</strong>n <strong>de</strong>finierten Verrichtungen,− die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesablauf,− die Häufigkeit <strong>de</strong>r hierzu erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfeleistungen,- 61 -


− <strong>de</strong>n jeweiligen Zeitaufwand für diese Hilfeleistungen,− die zeitliche Gewichtung <strong>de</strong>r Maßnahmen <strong>de</strong>r Grundpflege sowie <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichenVersorgung,− die Dauer <strong>de</strong>s voraussichtlichen Hilfebedarfs über min<strong>de</strong>stens 6 Monate.Liegt Pflegebedürftigkeit vor, ist die Einstufung entsprechend <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Kriterienvorzunehmen. Eine Begründung zu <strong>de</strong>n einzelnen Pflegestufen ist abzugeben.Pflegebedürftige Personen sind einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n drei Pflegestufen zuzuordnen:1. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei<strong>de</strong>r Körperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungenaus einem o<strong>de</strong>r mehreren Bereichen min<strong>de</strong>stens einmal täglich <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen undzusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.2. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>rKörperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität min<strong>de</strong>stens dreimal täglich zu verschie<strong>de</strong>nenTageszeiten <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei<strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.3. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei<strong>de</strong>r Körperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts,<strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.Bei Kin<strong>de</strong>rn ist für die Zuordnung <strong>de</strong>r zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesun<strong>de</strong>ngleichaltrigen Kind maßgebend.Der Zeitaufwand, <strong>de</strong>n ein Familienangehöriger o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>tePflegeperson für die erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt1. in <strong>de</strong>r Pflegestufe I min<strong>de</strong>stens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemehr als 45 Minuten entfallen,2. in <strong>de</strong>r Pflegestufe II min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n entfallen,3. in <strong>de</strong>r Pflegestufe III min<strong>de</strong>stens fünf Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens vier Stun<strong>de</strong>n entfallen.Bei Pflegebedürftigen mit einem Hilfebedarf <strong>de</strong>r Pflegestufe III ist zu prüfen und zu dokumentieren,ob ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt. Grundlage dafür sinddie Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> (vgl. Anlage 3). Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohenPflegebedarfs im Sinne <strong>de</strong>r Härtefallregelungen reicht es neben <strong>de</strong>m Hilfebedarf <strong>de</strong>r PflegestufeIII und <strong>de</strong>r zusätzlich ständig erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfe bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgungaus, wenn eines <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Merkmale erfüllt wird:- 62 -


− die Hilfe bei <strong>de</strong>r Körperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität ist min<strong>de</strong>stens 6 Stun<strong>de</strong>ntäglich, davon min<strong>de</strong>stens dreimal in <strong>de</strong>r Nacht, erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Pflegebedürftigen invollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehen<strong>de</strong> medizinische Behandlungspflegezu berücksichtigen.o<strong>de</strong>r− die Grundpflege kann für <strong>de</strong>n Pflegebedürftigen auch <strong>de</strong>s Nachts nur von mehrerenPflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht wer<strong>de</strong>n.Das zeitgleiche Erbringen <strong>de</strong>r Grundpflege <strong>de</strong>s Nachts durch mehrere Pflegekräfte ist so zuverstehen, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und <strong>de</strong>s Nachts neben einerprofessionellen min<strong>de</strong>stens eine weitere Pflegekraft, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigtsein muss (z. B. Angehörige), tätig wer<strong>de</strong>n muss. Durch diese Festlegung soll erreichtwer<strong>de</strong>n, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes (§ 71 SGB XI) hiertätig wer<strong>de</strong>n müssen. Je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzungeneines qualitativ und quantitativ weit über das übliche Maß <strong>de</strong>r Grundvoraussetzung <strong>de</strong>rPflegestufe III hinausgehen<strong>de</strong>n Pflegeaufwan<strong>de</strong>s.Eine Pflegebedürftigkeit unterhalb <strong>de</strong>r Pflegestufe I ist dann auszuweisen, wenn <strong>de</strong>r Antragstellereinen Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgungaufweist, dieser aber nicht das für die Zuordnung zu Pflegestufe I erfor<strong>de</strong>rlicheMaß erreicht. Liegt kein Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege vor, ist die Frage mit „nein“zu beantworten.Liegt nach dieser Bewertung min<strong>de</strong>stens erhebliche Pflegebedürftigkeit nicht vor, ist dies zubegrün<strong>de</strong>n. Ggf. sind dann unter Punkt 6 "Empfehlungen an die Pflegekasse/IndividuellerPflegeplan" im Formulargutachten Maßnahmen zur Vermeidung einer ansonsten drohen<strong>de</strong>nPflegebedürftigkeit zu empfehlen.Weiterhin ist zu dokumentieren, seit wann Pflegebedürftigkeit in <strong>de</strong>r aktuell festgestelltenAusprägung vorliegt. Dies ist ohne Schwierigkeiten möglich, wenn die Pflegebedürftigkeitdurch ein<strong>de</strong>utig zuzuordnen<strong>de</strong> Ereignisse ausgelöst wor<strong>de</strong>n ist. Es ist jedoch auch bei chronischenVerläufen hierzu eine begrün<strong>de</strong>te Abschätzung notwendig. Ein bloßes Abstellenauf das Datum <strong>de</strong>r Antragstellung bzw. Beginn <strong>de</strong>s Antragsmonats ist nicht zulässig.Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe für min<strong>de</strong>stens 6 Monatevor und ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich <strong>de</strong>r Hilfebedarf z.B.durch therapeutische o<strong>de</strong>r rehabilitative Maßnahmen pflegestufenrelevant verringert, ist <strong>de</strong>rPflegekasse unter Nennung eines konkreten Datums eine befristete Leistungszusage zuempfehlen.Bei Folgebegutachtungen muss an dieser Stelle dokumentiert wer<strong>de</strong>n, ob und ggf. ab wannwelche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Pflegebedarfs im Vergleich zur Voruntersuchung gegeben ist. Insbeson<strong>de</strong>resind Verän<strong>de</strong>rungen zu begrün<strong>de</strong>n, die zu einer Verringerung <strong>de</strong>r Pflegestufe führen.FormulargutachtenD 5.2.2Einschränkung <strong>de</strong>r AlltagskompetenzDie gutachterliche Entscheidung, ob eine min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzvorliegt, grün<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>m Screening und Assessment unter Punkt 3.4. Das dort festgestellteErgebnis ist in <strong>de</strong>n Ergebnisteil <strong>de</strong>s Gutachtens zu übertragen.- 63 -


Neben Pflegebedürftigen <strong>de</strong>r Pflegestufen I, II, und III haben auch Personen, die einen Hilfebedarfim Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, <strong>de</strong>r nichtdas Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht, einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen,wenn <strong>de</strong>ren Alltagskompetenz dauerhaft in min<strong>de</strong>stens erheblichem Maße eingeschränktist (§ 45a Abs. 1 SGB XI).Das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz, <strong>de</strong>ren Ausmaß und<strong>de</strong>r Zeitpunkt, seit wann die ggf. festgestellte Einschränkung besteht, ist hier zu dokumentieren.Dies gilt im Hinblick auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Vereinbarung von Vergütungszuschlägennach § 87b SGB XI auch für <strong>de</strong>n vollstationären Bereich.FormulargutachtenD 5.2.3 Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungBei Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungen ist hier anzugeben, ob das Ergebnis <strong>de</strong>s Vorgutachtensbestätigt wird und ob sich durch eine zwischenzeitliche Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs aktuellggf eine an<strong>de</strong>re Empfehlung ergibt.ErläuterungenD 5.2.4Beson<strong>de</strong>rheiten bei vollstationärer PflegeBei einem Wechsel von häuslicher in vollstationäre Pflege behält <strong>de</strong>r Pflegebedürftige dieihm zuerkannte Pflegestufe, es sei <strong>de</strong>nn, dass nach einer erneuten Begutachtung ein davonabweichen<strong>de</strong>r Hilfebedarf festgestellt wird.Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit von stationärer Pflege kann im Einzelfall im Rahmen eines Besuchs in<strong>de</strong>r Häuslichkeit geprüft wer<strong>de</strong>n, um das häusliche Umfeld erfassen zu können. Bei anerkannterPflegestufe III entfällt diese Prüfung. Verfügt <strong>de</strong>r Antragsteller zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rBegutachtung nicht mehr über eine eigene Wohnung, so ist für die Bemessung <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>sbezüglich <strong>de</strong>s festgestellten Hilfebedarfs durch Laienpfleger von einerdurchschnittlichen häuslichen Wohnsituation auszugehen (vgl. zur Beschreibung <strong>de</strong>r durchschnittlichenhäuslichen Wohnsituation Punkt C 2.4 "Begutachtung <strong>de</strong>r Antragsteller imKrankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einem Hospiz").ErläuterungenD 5.2.5Begutachtung in vollstationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rteMenschenIn vollstationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen leisten die Pflegekassenfür min<strong>de</strong>stens erheblich Pflegebedürftige – ohne weitere Differenzierung nach Pflegestufen– eine Pauschale (§ 43a SGB XI). Obwohl leistungsrechtlich für <strong>de</strong>n Anspruch auf Leistungennach § 43a SGB XI lediglich das Vorliegen von erheblicher Pflegebedürftigkeit vorausgesetztwird, ist generell die entsprechen<strong>de</strong> Pflegestufe auszuweisen, da neben <strong>de</strong>rPauschale für Zeiten in <strong>de</strong>r häuslichen Pflege (z. B. Wochenen<strong>de</strong>, Ferien) ein weiter gehen<strong>de</strong>rLeistungsanspruch in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Pflegestufe besteht. Bei Vorliegen von<strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychischer Erkrankungmuss das Screening- und ggf. Assessment-Verfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n (siehePunkt D 3.4 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz").FormulargutachtenD 5.3Liegen Hinweise auf folgen<strong>de</strong> Ursachen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit vor?- 64 -


Liegen Hinweise dafür vor, dass die Pflegebedürftigkeit durch Unfallfolgen, Berufserkrankungen,Arbeitsunfälle o<strong>de</strong>r Versorgungslei<strong>de</strong>n (z. B. Kriegs-, Wehrdienst- o<strong>de</strong>r Impfscha<strong>de</strong>n)hervorgerufen wur<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r wesentlich mit bedingt wird, ist dies anzugeben.- 65 -


FormulargutachtenD 5.4Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?Festgestellte Defizite in <strong>de</strong>r häuslichen Pflege von min<strong>de</strong>stens erheblich Pflegebedürftigen– auch bei professioneller Pflege – sind hier darzustellen (vgl. Punkt D 4.0 / IV. "<strong>Begutachtungs</strong>-bzw. Bewertungsschritte").Der Gutachter hat sich zu orientieren− an <strong>de</strong>r Situation <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen,− an <strong>de</strong>n Belastungen und <strong>de</strong>r Belastbarkeit <strong>de</strong>r Pflegeperson,− am sozialen Umfeld <strong>de</strong>r konkreten Pflegesituation,− an <strong>de</strong>r Wohnsituation einschließlich möglicher Wohnumfeldverbesserungen <strong>de</strong>s Antragstellers.Der Gutachter muss sich darüber im Klaren sein, dass die Feststellung einer nicht sichergestelltenPflege tiefgreifend in familiäre Strukturen eingreifen kann. Grundsätzlich hat diehäusliche Pflege Vorrang vor stationärer Pflege. Der Vorrang häuslicher Pflege hat dortseine Grenzen, wo, bedingt durch die familiären und sozialen Verhältnisse, eine angemesseneVersorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist.Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege auch bei Realisierung <strong>de</strong>r im Gutachten (Punkt6 "Empfehlungen an die Pflegekasse/Individueller Pflegeplan" und Punkt 7 "Erläuterungenfür die Pflegekasse") gegebenen Empfehlungen nicht in geeigneter Weise sichergestelltwer<strong>de</strong>n kann, so ist zu empfehlen, dass – bei Laienpflege – ggf. professionelle häuslichePflege in Anspruch genommen wird. Hierbei kommen entwe<strong>de</strong>r die kombinierte Geld- undSachleistung o<strong>de</strong>r die alleinige Sachleistung in Betracht o<strong>de</strong>r wenn auch dies nicht ausreichtteilstationäre o<strong>de</strong>r vollstationäre Pflege. Wird vollstationäre Pflege empfohlen ist dieErfor<strong>de</strong>rlichkeit unter Punkt 5.5 "Ist vollstationäre Pflege erfor<strong>de</strong>rlich?" im Formulargutachtenzu begrün<strong>de</strong>n.Da <strong>de</strong>rartige Empfehlungen auch weit reichen<strong>de</strong> Konsequenzen für <strong>de</strong>n Pflegebedürftigenin Form <strong>de</strong>s Entzugs <strong>de</strong>r gewohnten Geldleistung und für die Pflegeperson in Form versagterRentenversicherungsansprüche haben können, ist mit solchen Vorschlägen behutsamumzugehen.Sofern eine akute Gefahrensituation abzuwen<strong>de</strong>n ist, muss <strong>de</strong>r Gutachter selbst unmittelbarKontakt, z. B. mit behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzten, Pflegediensten, Sozialdienst o<strong>de</strong>r Gesundheitsamt,aufnehmen. Die Umsetzung <strong>de</strong>r weiter gehen<strong>de</strong>n Empfehlungen <strong>de</strong>s Gutachtersliegt in <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r Pflegekasse.- 66 -


FormulargutachtenD 5.5Ist vollstationäre Pflege erfor<strong>de</strong>rlich?Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit ist generell zu prüfen und zu begrün<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens erheblichePflegebedürftigkeit vorliegt. Bei Pflegebedürftigen, bei <strong>de</strong>nen die Notwendigkeit <strong>de</strong>r vollstationärenPflege bereits in einem Vorgutachten festgestellt wur<strong>de</strong> ist die Frage mit "ja" zubeantworten. Eine Begründung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Liegen Hinweise vor, dass eine Rückkehrin die häusliche Umgebung möglich ist sind diese zu benennen. Bei einem Antrag aufambulante Pflegeleistungen und sichergestellter häuslicher Pflege (siehe Punkt D 5.4 "Istdie häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?") ist die Frage mit "nein" zu beantworten.In diesem Fall ist eine Begründung nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Versicherten, die bereitsvor <strong>de</strong>m 01.04.1996 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebten, wird die Notwendigkeit<strong>de</strong>r vollstationären Pflege unterstellt. Liegt Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III)vor, wird die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit von vollstationärer Pflege wegen <strong>de</strong>r Art, Häufigkeit und <strong>de</strong>szeitlichen Umfangs <strong>de</strong>s Hilfebedarfs gleichfalls unterstellt.Vollstationäre Pflege kann insbeson<strong>de</strong>re erfor<strong>de</strong>rlich sein bei− Fehlen einer Pflegeperson,− fehlen<strong>de</strong>r Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,− drohen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bereits eingetretener Überfor<strong>de</strong>rung von Pflegepersonen,− drohen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bereits eingetretener Verwahrlosung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen,− Selbst- o<strong>de</strong>r Fremdgefährdungsten<strong>de</strong>nzen <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen,− räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichenund durch Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s (§ 40Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert wer<strong>de</strong>n können.Das Kriterium <strong>de</strong>s Fehlens einer Pflegeperson bzw. <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Pflegebereitschaft möglicherPflegepersonen sollte erst dann als erfüllt betrachtet wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antragstellerauf die Möglichkeit zur Sicherstellung <strong>de</strong>r häuslichen Pflege, Pflegesachleistung, teilstationärePflege o<strong>de</strong>r Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, hingewiesen wur<strong>de</strong>.Eine Überfor<strong>de</strong>rung von Pflegepersonen entsteht aus unterschiedlichen Grün<strong>de</strong>n, wie z. B.:− Die Pflegepersonen sind selbst betagt o<strong>de</strong>r gesundheitlich beeinträchtigt.− Die Entfernung zwischen <strong>de</strong>m Wohn- und Pflegeort ist zu groß.− Die psychische Belastung, die durch eine Pflegesituation entsteht, wird individuell unterschiedlichverarbeitet. So kann bereits bei geringem Pflegeaufwand eine Überfor<strong>de</strong>rungssituationentstehen.Droht ein pflegerisches Defizit durch Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegeperson, so gilt das Kriteriumals erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine absehbar zeitlich befristete Überfor<strong>de</strong>rungssituation<strong>de</strong>r Pflegeperson unter Umstän<strong>de</strong>n durch Kurzzeitpflege o<strong>de</strong>r teilstationärePflege <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen behoben wer<strong>de</strong>n kann.- 67 -


Soziale Isolation kann Verwahrlosungsten<strong>de</strong>nzen begünstigen. Anzeichen dafür könnenu. a. sein− die Vernachlässigung <strong>de</strong>r Körperpflege,− unregelmäßige und nicht ausreichen<strong>de</strong> Einnahme von Mahlzeiten,− die Vernachlässigung <strong>de</strong>s Haushaltes.Diese Situation kann auftreten, obgleich die Durchführung <strong>de</strong>r hierfür notwendigen Verrichtungenvom körperlichen Funktionszustand her möglich wäre.Eine Selbstgefährdung kann vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig imFalle <strong>de</strong>s eintreten<strong>de</strong>n akuten Hilfebedarfs Hilfe herbeiholen kann. Eine Selbstgefährdungkann auch dann vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene hochgradig verwirrt o<strong>de</strong>r antriebsarm ist,<strong>de</strong>n Realitätsbezug verloren hat, schwer <strong>de</strong>pressiv ist o<strong>de</strong>r Suizidten<strong>de</strong>nzen vorliegen.Selbstgefährdung kann mit Fremdgefährdung einhergehen. Insbeson<strong>de</strong>re liegt Fremdgefährdungvor, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller die Übersicht im Umgang mit Strom, Gas und Wasserverloren hat. Für solche Gefährdungen müssen konkrete Hinweise vorliegen.Räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die ein wesentliches Hin<strong>de</strong>rnis für diehäusliche Pflege darstellen können, sind z. B. die Lage von Toilette und Bad außerhalb <strong>de</strong>rWohnung, die fehlen<strong>de</strong> Rollstuhlgängigkeit <strong>de</strong>r Wohnung (z. B. infolge zu schmaler Türenvon Küche, Bad und WC). Liegt eine entsprechen<strong>de</strong> Situation vor, sollte zunächst geprüftwer<strong>de</strong>n, ob durch Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen häuslichen Wohnumfel<strong>de</strong>sdie wesentlichen Hin<strong>de</strong>rnisse für die ambulante Pflege zu beseitigen sind und damitvollstationäre Pflege vermeidbar ist.FormulargutachtenD 6.Empfehlungen an die Pflegekasse/Individueller PflegeplanPflegebedürftigkeit ist regelmäßig kein unverän<strong>de</strong>rbarer Zustand, son<strong>de</strong>rn ein Prozess, <strong>de</strong>rdurch aktivieren<strong>de</strong> Pflege, Maßnahmen <strong>de</strong>r Krankenbehandlung, Leistungen mit präventiverund rehabilitativer Zielsetzung o<strong>de</strong>r durch medizinische Rehabilitation beeinflussbar ist. Hierhat <strong>de</strong>r Gutachter unter Würdigung <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung für <strong>de</strong>n häuslichenund stationären Bereich Stellung zu nehmen, ob über die <strong>de</strong>rzeitige Versorgungssituationhinaus (siehe Punkte 1.1 bis 1.4 "Derzeitige Versorgungs- und Betreuungssituation",Punkt 2.1 "Pflegerelevante Aspekte <strong>de</strong>r ambulanten Wohnsituation" und Punkt 2.3 "PflegerelevanteVorgeschichte (Anamnese)" <strong>de</strong>s Formulargutachtens) präventive Maßnahmen,Heilmittel als Einzelleistungen (Physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- undSprachtherapie, podologische Therapie) o<strong>de</strong>r eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation(ambulante einschließlich mobile o<strong>de</strong>r stationäre Rehabilitation) erfor<strong>de</strong>rlich sind.Darüber hinaus sind hier über die <strong>de</strong>rzeitige Versorgungssituation hinausgehend− Vorschläge zur ärztlichen Behandlung und zu weiteren Therapien, Rehabilitationssport/Funktionstraining,− Empfehlungen zu notwendigen Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) und Pflegehilfsmitteln (§ 40SGB XI),− Vorschläge zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s (§ 40 Abs. 4 SGB XI),− Vorschläge zur Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituation- 68 -


zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.1Präventive LeistungenHier hat <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung <strong>de</strong>rErgebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche präventiveLeistungen empfohlen wer<strong>de</strong>n und welche Ziele damit verknüpft wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 6.2 HeilmittelHier hat <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung <strong>de</strong>rErgebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche Heilmittel alsEinzelleistungen (Physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,Podologische Therapie) auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Heilmittel-<strong>Richtlinien</strong> empfohlen undwelche Ziele damit verknüpft wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 6.3 Leistung zur medizinischen RehabilitationDer Vorrang von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe ist im SGB IX(Rehabilitation und Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen) festgelegt. Im SGB XI ist geregelt, dassim Falle drohen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit regelmäßig die Notwendigkeit präventivero<strong>de</strong>r rehabilitativer Leistungen, insbeson<strong>de</strong>re die Notwendigkeit von Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation zu prüfen ist. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetzwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ gestärkt. Eine Empfehlung <strong>de</strong>s MedizinischenDienstes für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation führt unmittelbar zu einemRehabilitationsantrag gemäß § 14 SGB IX, sofern dazu die Einwilligung <strong>de</strong>s Versichertenvorliegt. Es ist in je<strong>de</strong>m Einzelfall im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung von Pflegebedürftigkeitzu prüfen, ob eine Indikation für diese Leistung besteht, um Pflegebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n,eine bestehen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeit zu beseitigen o<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerungzu verhüten (vgl. § 31 SGB XI, § 8 Abs. 1 und 3 SGB IX, § 18 Abs. 1 und 6SGB XI).Mit <strong>de</strong>m Begriff „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ wird eine komplexe interdisziplinäreLeistung, die in <strong>de</strong>r GKV nach § 40 SGB V zu erbringen ist, bezeichnet. Demgegenüberstehen Einzelleistungen (z.B. Heilmittel), die eine rehabilitative Zielsetzung haben können.Indikationsstellung zur medizinischen RehabilitationDie Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne <strong>de</strong>s SGB IX liegtvor, wenn• Rehabilitationsbedürftigkeit,• Rehabilitationsfähigkeit,• realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele und• eine positive Rehabilitationsprognose- 69 -


estehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei psychisch kranken sowie geistig,seelisch und körperlich behin<strong>de</strong>rten Menschen geeignete Leistungen zur medizinischenRehabilitation in Betracht kommen können.RehabilitationsbedürftigkeitRehabilitationsbedürftigkeit besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischenSchädigung• voraussichtlich nicht nur vorübergehen<strong>de</strong> alltagsrelevante Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitätenvorliegen, durch die in absehbarer Zeit Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Teilhabe droheno<strong>de</strong>r• Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Teilhabe bereits bestehenund• über die kurative Versorgung hinaus <strong>de</strong>r mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz<strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation erfor<strong>de</strong>rlich ist.Zu <strong>de</strong>n Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Teilhabe gehört auch <strong>de</strong>r Zustand <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit.Bei <strong>de</strong>r Beurteilung sind die umwelt- und personbezogenen Kontextfaktoren zu berücksichtigen.Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Rehabilitationsbedürftigkeit sind insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Ausprägungenalltagsrelevanter Aktivitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen:• die Selbstversorgung (z.B. Ernährung, Körperpflege, Ausscheidung), <strong>de</strong>ren Beeinträchtigungzur Abhängigkeit von frem<strong>de</strong>r Hilfe (Pflegebedürftigkeit) führen kann,• die Mobilität, <strong>de</strong>ren Beeinträchtigung ein Leben <strong>de</strong>r Patientin/<strong>de</strong>s Patienten außerhalbihrer/seiner Wohnung verhin<strong>de</strong>rn und so zu <strong>de</strong>ren/<strong>de</strong>ssen sozialer Isolation führenkann,• die Kommunikation (z.B. Sprachverständnis, Sprachvermögen, Hören, Sehen) mit <strong>de</strong>rFolge <strong>de</strong>r Beeinträchtigung <strong>de</strong>r örtlichen/räumlichen Orientierung,• manuelle Aktivitäten, <strong>de</strong>ren Einschränkung z.B. zu Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Beschäftigung/Haushaltsführungführen kann,• die Strukturierung <strong>de</strong>s Tagesablaufes, die zu vielfältiger Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Teilhabeführen kann.Rehabilitationsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn kurative o<strong>de</strong>r ausschließlich pflegerischebzw. an<strong>de</strong>re Maßnahmen ausreichend sind, z.B.• vertragsärztliche Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln,• Krankenhausbehandlung,• aktivieren<strong>de</strong> Pflege.- 70 -


RehabilitationsfähigkeitRehabilitationsfähig ist ein Antragsteller, wenn er aufgrund seiner somatischen und psychischenVerfassung die für die Durchführung und Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Rehabilitationsleistungnotwendige Belastbarkeit und Motivation o<strong>de</strong>r Motivierbarkeit besitzt.Bei Antragstellern <strong>de</strong>r Pflegeversicherung han<strong>de</strong>lt es sich überwiegend um ältere und multimorbi<strong>de</strong>Personen. Daher sind bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Rehabilitationsfähigkeit insbeson<strong>de</strong>redie nachstehen<strong>de</strong>n niedrigschwelligeren Kriterien für die geriatrische Rehabilitation zu berücksichtigen.Eine geriatrische Rehabilitation kann auch mobil erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn dieRehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose nur für das gewohnteo<strong>de</strong>r ständige Wohnumfeld festgestellt wer<strong>de</strong>n kann.Insbeson<strong>de</strong>re geriatrische Rehabilitationsfähigkeit ist dann gegeben, wenn alle nachfolgendgenannten Kriterien erfüllt sind:• die vitalen Parameter sind stabil,• die bestehen<strong>de</strong>n Begleiterkrankungen, Schädigungen <strong>de</strong>r Körperfunktionen und -strukturen und typischen Komplikationen können vom ärztlichen, pflegerischen und therapeutischenPersonal <strong>de</strong>r geriatrischen Einrichtung behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n sowie• die Stabilität <strong>de</strong>s Kreislaufs und die allgemeine psychische und physische Belastbarkeit<strong>de</strong>s Patienten erlauben, dass er mehrmals täglich aktiv an rehabilitativen Maßnahmenteilnehmen kann.Die geriatrische Rehabilitationsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn min<strong>de</strong>stens eines <strong>de</strong>rnachfolgend genannten Ausschlusskriterien erfüllt ist:• Fehlen<strong>de</strong> Zustimmung <strong>de</strong>s Patienten zur Rehabilitation,• fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht ausreichen<strong>de</strong> Belastbarkeit, die die aktive Teilnahme verhin<strong>de</strong>rt(z.B. nach Frakturen und nach Gelenkoperationen),• Darminkontinenz, wenn diese Ausdruck einer weit fortgeschrittenen geistigen und körperlichenErkrankung ist,• Begleiterkrankungen bzw. Komplikationen, die eine aktive Teilnahme an <strong>de</strong>r Rehabilitationverhin<strong>de</strong>rn, z.B.- Desorientiertheit,- Weglauften<strong>de</strong>nz,- erhebliche Störung <strong>de</strong>r Hör- und Sehfähigkeit,- Lage und Größe eines Dekubitus,- Probleme am Amputationsstumpf,- schwere psychische Störungen wie schwere Depression o<strong>de</strong>r akute Wahnsymptomatik.RehabilitationszieleDie Rehabilitationsziele bestehen darin, möglichst frühzeitig voraussichtlich nicht nur vorübergehen<strong>de</strong>alltagsrelevante Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten zu beseitigen, zu vermin<strong>de</strong>rno<strong>de</strong>r eine Verschlimmerung zu verhüten o<strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong> Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Teilhabeabzuwen<strong>de</strong>n bzw. eine bereits eingetretene Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Teilhabe zu beseitigen,zu vermin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Verschlimmerung zu verhüten. Zu <strong>de</strong>n Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Teilhabe gehört auch <strong>de</strong>r Zustand <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit.Realistische, für <strong>de</strong>n Antragsteller alltagsrelevante Rehabilitationsziele leiten sich aus <strong>de</strong>nBeeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Teilhabe ab. Bei <strong>de</strong>r Formulierung <strong>de</strong>r Rehabili-- 71 -


tationsziele ist <strong>de</strong>r Antragsteller zu beteiligen.Ziele <strong>de</strong>r Rehabilitation können sein:• Vollständige Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s ursprünglichen Niveaus <strong>de</strong>r Aktivitäten/Teilhabe.• Größtmögliche Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s Ausgangsniveaus <strong>de</strong>r Aktivitäten/Teilhabe.• Ersatzstrategien bzw. Nutzung verbliebener Funktionen und Aktivitäten.• Anpassung <strong>de</strong>r Umweltbedingungen an die bestehen<strong>de</strong>n Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Teilhabe <strong>de</strong>s Antragstellers.Konkrete alltagsrelevante Rehabilitationsziele können z.B. sein:• Erreichen <strong>de</strong>r Stehfähigkeit,• Erreichen <strong>de</strong>s Bett-Rollstuhl-Transfers,• Verbesserung <strong>de</strong>r Rollstuhlfähigkeit,• Erreichen <strong>de</strong>s Toilettenganges/persönliche Hygiene,• selbstständige Nahrungsaufnahme,• selbstständiges An- und Ausklei<strong>de</strong>n,• Gehfähigkeit über mehrere Treppenstufen,• Gehfähigkeit innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung,• Tagesstrukturierung.Im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung kommt diesen Zielen eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung im Hinblickdarauf zu, eine drohen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n, eine bestehen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeitzu beseitigen o<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerung zu verhüten. Dabei kannes sowohl um die Reduktion <strong>de</strong>s Hilfebedarfs innerhalb <strong>de</strong>r festgestellten Pflegestufe alsauch um eine Verringerung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs von einer höheren zu einer niedrigeren Pflegestufegehen.RehabilitationsprognoseDie Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begrün<strong>de</strong>te Wahrscheinlichkeitsaussagefür <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Leistung zur medizinischen Rehabilitation• auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r Erkrankung o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>s bisherigen Verlaufs, <strong>de</strong>s Kompensationspotenzialso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rückbildungsfähigkeit unter Beachtung und För<strong>de</strong>rung individuellerpositiver Kontextfaktoren• über die Erreichbarkeit eines festgelegten Rehabilitationsziels durch eine geeignete Leistungzur medizinischen Rehabilitation• in einem notwendigen Zeitraum.Eine positive Rehabilitationsprognose ist anzunehmen, wenn min<strong>de</strong>stens eines <strong>de</strong>r nachfolgendgenannten Kriterien zutrifft:• Beseitigung/alltagsrelevante Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung(en) <strong>de</strong>r Aktivitätendurch Verbesserung <strong>de</strong>r Selbsthilfefähigkeit sind erreichbar,- 72 -


• Kompensationsmöglichkeiten zur Alltagsbewältigung sind mit nachhaltigem Erfolg anzuwen<strong>de</strong>n(trainierbar) und/o<strong>de</strong>r• Adaptionsmöglichkeiten, welche die Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Teilhabe vermin<strong>de</strong>rn, könnenerfolgreich eingeleitet wer<strong>de</strong>n.Ablauf <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Notwendigkeit einer Leistung zur medizinischen RehabilitationAus <strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung festgestellten Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten könnenim Einzelfall realistische, alltagsrelevante Rehabilitationsziele zur Verbesserung <strong>de</strong>rSelbständigkeit bzw. zur Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s personellen Hilfebedarfs formuliert wer<strong>de</strong>n.Für die Feststellung von Rehabilitationsbedürftigkeit ist darüber hinaus zu prüfen, ob zurVerbesserung <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen über die kurative Behandlung hinaus <strong>de</strong>r multidimensionaleinterdisziplinäre Ansatz <strong>de</strong>r Rehabilitation erfor<strong>de</strong>rlich und Erfolg versprechend ist.Aus <strong>de</strong>r Anamnese sind Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Schädigungen und Beeinträchtigungensowie die Entwicklungsten<strong>de</strong>nz zu entnehmen.In <strong>de</strong>r Regel ist die Kenntnis von medizinischen Unterlagen und Befundberichten zur bisherigenDiagnostik, <strong>de</strong>r Therapie und <strong>de</strong>m Verlauf notwendig, um eine fundierte Aussage zu<strong>de</strong>n Erfolgsaussichten einer Rehabilitationsleistung abgeben zu können (s. Punkte. C 1.und C 2.2.2)Des Weiteren ist bei <strong>de</strong>r Begutachtung darauf zu achten, ob Hinweise auf eine Einschränkung<strong>de</strong>r Rehabilitationsfähigkeit bestehen, wie erhebliche Schädigungen <strong>de</strong>r kognitivenFunktionen o<strong>de</strong>r eine zu geringe körperliche Belastbarkeit, die die Durchführung unmöglichmachen. Auch eine fehlen<strong>de</strong> Motivation und ggf. an<strong>de</strong>re Faktoren (z.B. anstehen<strong>de</strong> Operation)sind bei <strong>de</strong>r Begutachtung abzuklären.Der gemeinsamen Verantwortung von Ärzten und Pflegefachkräften für das Gutachtenergebniswird im MDK durch eine strukturierte Kooperation <strong>de</strong>r beteiligten Gutachter Rechnunggetragen.Kommt die begutachten<strong>de</strong> Pflegefachkraft auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r erhobenen Informationenzu <strong>de</strong>r Einschätzung, dass eine Rehabilitationsindikation bestehen könnte, schaltet sie einenArzt <strong>de</strong>s MDK in die Begutachtung ein, <strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Pflegefachkraft zurNotwendigkeit einer medizinischen Rehabilitationsleistung Stellung nimmt. Dabei wird auchdie Frage geprüft, ob das individuelle Zustands- und Verhaltensprofil Rehabilitationsfähigkeiterkennen lässt und <strong>de</strong>r bisherige Verlauf eine positive Rehabilitationsprognose wahrscheinlichmacht. Erst aus einer Gesamtbetrachtung kann <strong>de</strong>r ärztliche Gutachter auf <strong>de</strong>rGrundlage <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Pflegefachkraft erfassten Informationen die Rehabilitationsindikationstellen und eine Zuweisungsempfehlung abgeben.Die Einschaltung eines Arztes <strong>de</strong>s MDK zur Beurteilung <strong>de</strong>r Rehabilitationsindikation istnicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die begutachten<strong>de</strong> Pflegefachkraft• keine realistischen Möglichkeiten zur Verbesserung <strong>de</strong>r Aktivitäten und <strong>de</strong>r Teilhabedurch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erkennto<strong>de</strong>r• wenn sie schwerwiegen<strong>de</strong> Einschränkungen <strong>de</strong>r Rehabilitationsfähigkeit einschließlich<strong>de</strong>r Motivation o<strong>de</strong>r Motivierbarkeit erkennt, die <strong>de</strong>r Durchführung einer solchen Maßnahmeentgegen stehen- 73 -


o<strong>de</strong>r• wenn <strong>de</strong>r Antragsteller eine Rehabilitation ablehnt.Auch bei folgen<strong>de</strong>n Fallkonstellationen ist ein entsprechen<strong>de</strong>r Gutachtenabschluss durchdie Pflegefachkraft möglich:• die Wirkung einer gera<strong>de</strong> abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme soll abgewartetwer<strong>de</strong>n• an<strong>de</strong>re Maßnahmen, wie die Fortführung laufen<strong>de</strong>r Heilmitteltherapien, erscheinen ausreichendIst sich die Pflegefachkraft in ihrer Einschätzung bezüglich einer Rehabilitationsindikationnicht sicher, wird ein Arzt <strong>de</strong>s MDK in die Begutachtung eingeschaltet.Wird im Pflegegutachten eine medizinische Rehabilitation empfohlen, so ist <strong>de</strong>r Pflegekassedazu eine Zuweisungsempfehlung (ambulante einschließlich mobile o<strong>de</strong>r stationäre Rehabilitation;geriatrische o<strong>de</strong>r indikationsspezifische Rehabilitation) sowie eine Mitteilungüber die realistischen alltagsrelevanten Rehabilitationsziele zu geben. Sofern erkennbar ist,dass Leistungen zur Teilhabe an<strong>de</strong>rer Rehabilitationsträger erfolgreich sein könnten, istdies zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.4 Sonstige TherapienHier hat <strong>de</strong>r Gutachter unter Würdigung <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung z.B. Empfehlungenzur Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r ärztlichen und weiteren Therapien, zur Teilnahme am Rehabilitationssport/Funktionstrainingzu dokumentieren. Darüber hinaus sind ggf. Hinweiseauf eine mögliche therapeutische Unter- o<strong>de</strong>r Fehlversorgung (z. B. unzureichen<strong>de</strong>Schmerztherapie o<strong>de</strong>r nicht angemessene Medikation mit Psychopharmaka) festzuhalten.Ggf. ist mit Einwilligung <strong>de</strong>s Antragstellers, Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r Betreuers Kontakt zumbehan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Arzt o<strong>de</strong>r zu an<strong>de</strong>ren Therapeuten aufzunehmen und das Ergebnis zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.5Hilfsmittel-/PflegehilfsmittelversorgungHilfsmittel nach § 33 SGB V sind sächliche Mittel o<strong>de</strong>r technische Produkte, die individuellgefertigt o<strong>de</strong>r als serienmäßig hergestellte Ware in unverän<strong>de</strong>rtem Zustand o<strong>de</strong>r als Basisproduktmit entsprechen<strong>de</strong>r handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>nVersicherten zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n. Es sind nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittelanzusehen, die vom Versicherten getragen o<strong>de</strong>r mit geführt und bei einem Wohnungswechselauch mitgenommen und weiter benutzt wer<strong>de</strong>n können, um sich im jeweiligenUmfeld zu bewegen, zurechtzufin<strong>de</strong>n und die elementaren Grundbedürfnisse <strong>de</strong>s täglichenLebens zu befriedigen. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen <strong>de</strong>s Versicherten ersetzen,ergänzen o<strong>de</strong>r verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung <strong>de</strong>r Alltagsverrichtungennotwendig sind.Die Hilfsmittel müssen im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich sein, um <strong>de</strong>n Erfolg einer Krankenbehandlungzu sichern, einer drohen<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rung vorzubeugen o<strong>de</strong>r eine Behin<strong>de</strong>rung auszugleichen,so weit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s täglichenLebens anzusehen o<strong>de</strong>r nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Die nur mittelbaro<strong>de</strong>r nur teilweise die Organfunktionen ersetzen<strong>de</strong>n Mittel sind nur dann als Hilfsmittel imSinne <strong>de</strong>r Krankenversicherung anzusehen, wenn sie die Auswirkungen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung- 74 -


nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), son<strong>de</strong>rn im gesamtentäglichen Leben ("allgemein") beseitigen o<strong>de</strong>r mil<strong>de</strong>rn und damit ein Grundbedürfnis<strong>de</strong>s täglichen Lebens betreffen.Ein Hilfsmittel ist dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im Rahmen<strong>de</strong>r allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören− die körperlichen Grundfunktionen (z. B. Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen,Greifen, Sehen, Sprechen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung).− die allgemeinen Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens (z. B. die elementare Körperpflege,das An- und Ausklei<strong>de</strong>n, das selbständige Wohnen, die Möglichkeit, die Wohnung zuverlassen und die Stellen zu erreichen, an <strong>de</strong>nen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind).− die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (z. B. die Aufnahmevon Informationen, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, das Erlerneneines lebensnotwendigen Grundwissens sowie die Integration eines behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>sin die Gruppe Gleichaltriger).Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sind sächliche Mittel o<strong>de</strong>r technische Produkte, die individuellgefertigt o<strong>de</strong>r als serienmäßig hergestellte Ware in unverän<strong>de</strong>rtem Zustand o<strong>de</strong>r alsBasisprodukt mit entsprechen<strong>de</strong>r handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>n Versicherten zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n. Pflegehilfsmittel wer<strong>de</strong>n unterschie<strong>de</strong>n inzum Verbrauch bestimmte und technische Produkte.Die Pflegehilfsmittel müssen zur Erleichterung <strong>de</strong>r Pflege o<strong>de</strong>r zur Lin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen beitragen o<strong>de</strong>r ihm eine selbständigere Lebensführungermöglichen.Die Pflegekassen sind lediglich für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereichzuständig, da <strong>de</strong>r § 40 SGB XI in <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s SGB XI <strong>de</strong>n Leistungen beihäuslicher Pflege zugeordnet ist.Gegenstän<strong>de</strong>, die zum allgemeinen Lebensbedarf o<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r normalen Lebenshaltunggehören, zählen nicht zu <strong>de</strong>m Leistungskatalog <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherungbzw. <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung. Bei solchen Produkten han<strong>de</strong>lt es sich umGebrauchsgegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Eigenverantwortung <strong>de</strong>r Versicherten zuzurechnen sind.Stationäre Pflegeeinrichtungen haben die im Rahmen <strong>de</strong>s üblichen Pflegebetriebs notwendigenHilfsmittel und Pflegehilfsmittel bereitzustellen, weil sie aufgrund <strong>de</strong>s Versorgungsauftrags(§ 71 Abs. 2 SGB XI) verpflichtet sind, die Pflegebedürftigen nach <strong>de</strong>m allgemein anerkanntenStand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausreichend und angemessen zupflegen. Von daher sind von <strong>de</strong>n vollstationären Pflegeeinrichtungen Hilfsmittel, die <strong>de</strong>rDurchführung <strong>de</strong>r Grundpflege, <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung o<strong>de</strong>r allgemein <strong>de</strong>rProphylaxe dienen, vorzuhalten.Pflegebedürftige, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, haben auch weiterhineinen Anspruch auf die individuelle Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V zu Lasten<strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, um <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Krankenbehandlung zu sichern,einer drohen<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rung vorzubeugen o<strong>de</strong>r eine Behin<strong>de</strong>rung auszugleichen. Dies giltfür Hilfsmittel, die individuell angepasst wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ausschließlich von einem Pflegebedürftigengenutzt wer<strong>de</strong>n. Wenn das Hilfsmittel zur Behandlungspflege eingesetzt wird, istebenfalls eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung möglich.- 75 -


In je<strong>de</strong>m Einzelfall ist die Möglichkeit <strong>de</strong>r Verbesserung <strong>de</strong>r Versorgung zu prüfen. Ausgehendvon <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Versorgung (Punkt 1.3 "Hilfsmittel/Nutzung" <strong>de</strong>s Formulargutachtens)sind differenzierte Empfehlungen abzugeben. Wird ein vorhan<strong>de</strong>nes Hilfs-/Pflegehilfsmittel, das unter Punkt 1.3 "Hilfsmittel/Nutzung" <strong>de</strong>s Formulargutachtens beschriebenwur<strong>de</strong>, nicht o<strong>de</strong>r nur unzureichend genutzt, ist zu prüfen, ob es <strong>de</strong>r Pflegebedürftigebedienen kann, und wenn nicht, ob eine Ausbildung im Gebrauch erfor<strong>de</strong>rlich isto<strong>de</strong>r eventuell Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Anpassungen erfor<strong>de</strong>rlich sind.Wird zur Verbesserung <strong>de</strong>r Versorgung eine Ausstattung mit weiteren Hilfs-/Pflegehilfsmitteln für erfor<strong>de</strong>rlich gehalten, ist dies hier zu empfehlen. Die leistungsrechtlicheAbgrenzung, ob es sich bei <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Versorgung durch <strong>de</strong>n Gutachter umein Hilfsmittel nach § 33 SGB V o<strong>de</strong>r um ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI han<strong>de</strong>lt,obliegt <strong>de</strong>r Kranken- bzw. Pflegekasse. Ein Leistungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>r Pflegekassesetzt voraus, dass• kein Leistungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>r Krankenkasse bestehtund• das Produkt allein <strong>de</strong>n Zielsetzungen <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Erleichterung <strong>de</strong>rPflege, Lin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen o<strong>de</strong>r Ermöglichung einerselbständigeren Lebensführung) diento<strong>de</strong>r• diese Zwecke im Einzelfall "ganz überwiegend" verfolgt wer<strong>de</strong>n, weil nur marginal bzw.in äußerst geringem Maß noch ein Behin<strong>de</strong>rungsausgleich vorstellbar ist.Sofern die Bereitstellung weiterer Hilfs-/Pflegehilfsmittel empfohlen wird, benötigt die Kranken-/Pflegekasse<strong>de</strong>shalb für die leistungsrechtliche Entscheidung <strong>de</strong>taillierte Angaben,und• bei welchen Aktivitäten/zu welchem Zweck das vorgeschlagene Produkt genutztwer<strong>de</strong>n soll• in welcher Art und in welchem Umfang <strong>de</strong>r Antragsteller das Produkt nutzen soll;dies erfor<strong>de</strong>rt eine <strong>de</strong>taillierte Beschreibung, ob die Nutzung selbstbestimmt, selbständig,teilweise selbständig o<strong>de</strong>r ausschließlich durch die Pflegeperson erfolgenkann.FormulargutachtenD 6.6Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld)Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>sindividuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s min<strong>de</strong>stens erheblich Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4SGB XI gewähren, wie z. B. Umbaumaßnahmen und/o<strong>de</strong>r technische Hilfen im Haushalt,wenn dadurch im Einzelfall− die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,− die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungskraft<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen und <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r- 76 -


− eine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen wie<strong>de</strong>rhergestellt,also die Abhängigkeit von <strong>de</strong>n Pflegen<strong>de</strong>n verringert wird.Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s nicht nurauf die Ermöglichung und Erleichterung von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen im Sinne<strong>de</strong>s § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. auf die Herbeiführung <strong>de</strong>r Entbehrlichkeit solcher Hilfeleistungenbeschränkt.Bei <strong>de</strong>n wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>n Maßnahmen kann es sich um wesentliche Eingriffe indie Bausubstanz o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n Ein- und Umbau von Mobiliar han<strong>de</strong>ln. Der Gutachter hat allezum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Maßnahmenwer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Pflegekasse als eine Verbesserungsmaßnahme gewertet undhierbei ist es nicht maßgeblich, ob die notwendigen Einzelmaßnahmen− jeweils auf die Ermöglichung bzw. Erleichterung <strong>de</strong>r häuslichen Pflege o<strong>de</strong>r jeweils aufdie Wie<strong>de</strong>rherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigengerichtet sind,− jeweils auf die Verbesserung <strong>de</strong>r Lage in <strong>de</strong>mselben Pflegebereich o<strong>de</strong>r auf verschie<strong>de</strong>nePflegebereiche abzielen,− in <strong>de</strong>mselben Raum <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r in verschie<strong>de</strong>nen Räumen durchgeführt wer<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r− innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung bzw. <strong>de</strong>s Hauses stattfin<strong>de</strong>n.Als wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen kommen z. B. in Frage:Bad:Türen:Treppen:Küche:Unterfahrbares Waschbecken, verstellbare Spiegel, behin<strong>de</strong>rtengerechteToilette, behin<strong>de</strong>rtengerechter Umbau von Dusche o<strong>de</strong>r Wanne.verbreitern, Schwellen beseitigen, Türgriffe tiefer setzen, automatische Türöffnunganbringen, Einbau von Sicherungstüren zur Vermeidung einerSelbst- bzw. Fremdgefährdung bei <strong>de</strong>sorientierten Personen.Treppenlifter, fest installierte Rampen.Unterfahrbarkeit <strong>de</strong>r Arbeitsplatte, Höhenverstellbarkeit <strong>de</strong>r Schränke, Wasseranschlüsse/Armaturen.Weitere Informationen sind <strong>de</strong>r Anlage 5 "Auszug aus <strong>de</strong>m Gemeinsamen Rundschreiben<strong>de</strong>s GKV-Spitzenverban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassen auf Bun<strong>de</strong>sebene zu <strong>de</strong>nleistungsrechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s PflegeVG vom 15.07.2008 zu § 40 Abs. 4 SGB XI" zuentnehmen.FormulargutachtenD 6.7Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r PflegesituationHier hat <strong>de</strong>r Gutachter Empfehlungen zur Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituationauszusprechen. Grundlage dafür sind einerseits die Schädigungen, Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten und Ressourcen (siehe Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, InnereOrgane, Sinnesorgane, Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens), an<strong>de</strong>rerseitsdie vorgefun<strong>de</strong>ne Pflegesituation (z. B. Belastung <strong>de</strong>r Pflegeperson).- 77 -


Der Gutachter hat konkrete Maßnahmen vorzuschlagen (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung,Grundpflege, Behandlungspflege). So können sich Empfehlungen zur Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r pflegerischen Situation <strong>de</strong>s Antragstellers sowohl− auf die organisatorische (z. B. Gestaltung <strong>de</strong>s Tagesablaufes, Essenszeiten, Weckzeiten),− auf die räumliche (z. B. Anordnung <strong>de</strong>s Bettes und <strong>de</strong>r Möbel im Zimmer, lose Teppiche)und− auf inhaltliche Aspekte bezüglich einzelner Pflegeleistungen (z. B. Prinzip <strong>de</strong>r "aktivieren<strong>de</strong>nPflege", Risikomanagement insbeson<strong>de</strong>re bei Ernährung und Flüssigkeitsversorgung,Sturzgefahr),− aber auch auf bestimmte Personengruppen (z. B. Altersverwirrte, Hemiplegiker, Inkontinente)beziehen. Dabei ist <strong>de</strong>n individuellen Wünschen <strong>de</strong>r Antragsteller Rechnung zu tragen.Liegt eine Überfor<strong>de</strong>rungssituation <strong>de</strong>r Pflegeperson/-en vor o<strong>de</strong>r droht diese, sind Vorschlägezur Entlastung zu machen (z. B. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationärePflege, Pflegekurs).Liegen Hinweise auf eine <strong>de</strong>fizitäre Pflege vor, sind diese darzustellen und geeignete Maßnahmenzu empfehlen (siehe Punkt D 4.0 / IV. "<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschritte").Wer<strong>de</strong>n "freiheitsentziehen<strong>de</strong>" Maßnahmen notwendig, so erwachsen daraus beson<strong>de</strong>reSorgfaltspflichten (z. B. aufgrund erhöhtem Dekubitusrisiko, Aspirations- und Verletzungsgefahr).In je<strong>de</strong>m Fall hat <strong>de</strong>r Gutachter beson<strong>de</strong>rs sorgfältig zu prüfen, ob eine <strong>de</strong>fizitärePflegesituation vorliegt bzw. droht, auch wenn - wie im stationären Bereich erfor<strong>de</strong>rlich -eine richterliche Genehmigung vorliegt und ggf. an<strong>de</strong>re geeignetere Maßnahmen zu empfehlen.Der Wunsch von einsichtsfähigen Antragstellern nach sichern<strong>de</strong>n Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Therapietisch) ist keine gerichtlich zu genehmigen<strong>de</strong> "freiheitsentziehen<strong>de</strong>"(unterbringungsähnliche) Maßnahme. Dieser Wille muss nachvollziehbar und ein<strong>de</strong>utig dokumentiertsein.FormulargutachtenD 7.Erläuterungen für die PflegekasseBemerkungen <strong>de</strong>s Gutachters, die in <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s Formulargutachtens an an<strong>de</strong>rerStelle nicht möglich sind, können hier gemacht wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 8.Prognose/ Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungDie Begutachtung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen ist in angemessenen Abstän<strong>de</strong>n zu wie<strong>de</strong>rholen.Der im Einzelfall anzugeben<strong>de</strong> Termin <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung muss im innerenBezug zur angegebenen Prognose stehen. Der Gutachter hat hier die weitere voraussichtlicheEntwicklung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit abzuschätzen und zu dokumentieren. Kann durchzumutbare kurative, pflegerische o<strong>de</strong>r rehabilitative Maßnahmen sowie durch <strong>de</strong>n Einsatzvon Hilfsmitteln/Pflegehilfsmitteln o<strong>de</strong>r durch eine Verbesserung <strong>de</strong>s Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rHilfebedarf verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, ist dies mit anzugeben. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf- 78 -


empfohlene Maßnahmen bei o<strong>de</strong>r sich abzeichnen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>fizitärer Pflege (siehe Punkt D 4.0/ IV. "<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschritte"). Nach diesen Kriterien ist <strong>de</strong>r Zeitpunkteiner Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung abhängig vom Einzelfall zu empfehlen.Insbeson<strong>de</strong>re wenn die Begutachtung im Krankenhaus (siehe Punkt C 2.4 "Begutachtung<strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r ineinem Hospiz") erfolgt ist, kann eine kurzfristige Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung angezeigtsein.Ist prognostisch nicht einschätzbar, ob und ggf. wann eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs zuerwarten ist (z. B. Wachkoma), ist die Angabe eines Termins nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich.Dies ist entsprechend begrün<strong>de</strong>t zu dokumentieren. Die Angabe zu <strong>de</strong>m Termin einer Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung"aus medizinischen Grün<strong>de</strong>n nicht notwendig" ist nicht ausreichend.Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Empfehlungen <strong>de</strong>s Gutachters wird die Pflegekasse über dieweitere Vorgehensweise entschei<strong>de</strong>n. Unabhängig davon hat <strong>de</strong>r MDK eine durch die Pflegekasseveranlasste Begutachtung durchzuführen. Bei Kin<strong>de</strong>rn ist eine Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungin <strong>de</strong>r Regel nach zwei Jahren durchzuführen.- 79 -


Formulargutachten9. Beteiligte GutachterDie für die Begutachtung zuständigen Gutachter sind hier – ungeachtet <strong>de</strong>r gemeinsamenVerantwortung von Ärzten und Pflegefachkräften für das Gutachtenergebnis (siehe Punkt C2.2.1 "Festlegung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-en" bzw. Punkt C 2.7 "Gutachtenabschluss")– zu benennen.- 80 -


E 1.Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs 4*Menschen mit <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>rpsychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>nHilfebedarf hinausgeht, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14SGB XI und § 15 SGB XI Berücksichtigung fin<strong>de</strong>t. Für ambulant gepflegte bzw. versorgteVersicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht ein – seit <strong>de</strong>m01.07.2008 je nach Umfang <strong>de</strong>s allgemeinen Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicherLeistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mit dieser Leistung wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re für die Pflegeperson/-enzusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für Versicherte miterheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivieren<strong>de</strong> und qualitätsgesicherte Betreuungsangebotezur Verfügung gestellt.Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufen I, IIund III und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung haben, <strong>de</strong>r nicht das Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht, mit einem aufDauer bestehen<strong>de</strong>n erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. FürVersicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die sich in einer vollstationärenPflegeeinrichtung befin<strong>de</strong>n, haben die Einrichtungen ab <strong>de</strong>m 01.07.2008 einen Anspruchauf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung, wenn die Einrichtungein zusätzliches über das normale Betreuungsangebot für pflegebedürftige Menschenhinausgehen<strong>de</strong>s Angebot <strong>de</strong>r Betreuung und Aktivierung dieser Heimbewohner vorhält(§ 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).Entsprechend <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auchfür die Bestimmung <strong>de</strong>s erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuungnicht auf bestimmte Krankheitsbil<strong>de</strong>r wie z. B. Demenz abgestellt, son<strong>de</strong>rn auf einentatsächlichen Hilfebedarf, <strong>de</strong>r durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöstwird, die zu Einschränkungen in <strong>de</strong>r Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang diesesBedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung <strong>de</strong>s Bedarfs an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung wegen Einschränkungen in <strong>de</strong>r Alltagskompetenz sind alleindie in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien (vgl. Anlage 1).Das <strong>Begutachtungs</strong>verfahren zur Feststellung dieses Personenkreises glie<strong>de</strong>rt sich in zweiTeile, ein Screening und ein Assessment (Punkt (jetzt) G 3.4 "Screening und Assessmentzur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtenszur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>)und baut auf <strong>de</strong>r Begutachtung nach §§ 14 und 15 SGB XI auf. Hierbeisind die Beson<strong>de</strong>rheiten unter Punkt D 4. / III. / 8. "Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsbei Menschen mit psychischen Erkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungen" <strong>de</strong>r<strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Begutachtung und <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>situationzu berücksichtigen. Die Grundlage für das weitere Verfahren ist die Befun<strong>de</strong>rhebungunter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane,Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XI (Punkt G 2 <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>). Dort sind dievorliegen<strong>de</strong>n Schädigungen, vorhan<strong>de</strong>nen Ressourcen sowie die Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens zu dokumentieren.4 Dieses Verfahren wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n „<strong>Richtlinien</strong> zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zurBewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs“ festgelegt und wird hier auszugsweise nochmals abgebil<strong>de</strong>t (siehe auch Anlage 2).- 81 -


FormulargutachtenScreeningDas Screening (Punkt G 3.4 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen miterheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) ist eine Auswertung<strong>de</strong>r Angaben unter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane,Nervensystemund Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XI (Punkt G 2 <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>rFeststellung, ob ein Assessmentverfahren durchzuführen ist. Hierzu ist in <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>rspezifische Hilfebedarf (nicht jedoch <strong>de</strong>r Pflegebedarf) bei Personen mit <strong>de</strong>menzbedingtenFähigkeitsstörungen, geistiger Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychischer Erkrankung zu erfassen. In<strong>de</strong>r Tabelle ist zu "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung", "Stimmung", "Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken", Kommunikation/Sprache", "Situatives Anpassen"und "Soziale Bereiche <strong>de</strong>s Lebens wahrnehmen" jeweils eine Bewertung "unauffällig"o<strong>de</strong>r "auffällig" abzugeben. Ein Assessment ist nur dann durchzuführen, wenn dasScreening positiv ist. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn- min<strong>de</strong>stens eine Auffälligkeit in <strong>de</strong>r Tabelle abgebil<strong>de</strong>t ist, die ursächlich auf <strong>de</strong>menzbedingteFähigkeitsstörungen, geistige Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychische Erkrankungenzurückzuführen ist und- hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens sechs Monate)Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultiert.Regelmäßig be<strong>de</strong>utet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfbesteht, <strong>de</strong>ssen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmtenKrankheitsbil<strong>de</strong>rn in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigungausreichen o<strong>de</strong>r auch eine intensive Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich sein.Wer<strong>de</strong>n im Screening (Tabelle in Punkt G 3.4 "Screening und Assessment zur Feststellungvon Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zurFeststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) Itemsals auffällig dokumentiert, die keinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf erfor<strong>de</strong>rnund daher kein Assessment auslösen, ist dies im Formulargutachten zu begrün<strong>de</strong>n.Bei bereits festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hat <strong>de</strong>r Gutachter zuüberprüfen, ob die im vorherigen Assessment bestätigten Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitätenweiterhin bestehen o<strong>de</strong>r sich Verän<strong>de</strong>rungen ergeben haben.FormulargutachtenAssessmentDas Assessment (Punkt G 3.4 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personenmit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) ist generell zuerstellen, wenn das Screening entsprechend <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen positiv ist.Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe erfüllt sindo<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Versicherte häuslich o<strong>de</strong>r stationär versorgt wird. Mit <strong>de</strong>m Assessment erfolgtdie Bewertung, ob die Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazuwer<strong>de</strong>n- krankheits- o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken)- 82 -


sowie- Störungen <strong>de</strong>s Affekts und <strong>de</strong>s Verhaltenserfasst.Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "Ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen- ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf,- auf Dauer (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens sechs Monate) und- regelmäßig besteht.Regelmäßig be<strong>de</strong>utet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfbesteht, <strong>de</strong>ssen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmtenKrankheitsbil<strong>de</strong>rn in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigungausreichen o<strong>de</strong>r auch eine intensive Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich sein.Die Fragen sind ein<strong>de</strong>utig mit "Ja" o<strong>de</strong>r mit "Nein" zu beantworten. Die einzelnen Punktesind zu beobachten o<strong>de</strong>r fremdanamnestisch zu erfragen und gutachterlich zu würdigen.Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items. Nachfolgend wer<strong>de</strong>nfür die 13 Items beson<strong>de</strong>rs typische und ein<strong>de</strong>utige Beispiele beschrieben, in <strong>de</strong>nen ein"Ja" zu dokumentieren ist. Eine abschließen<strong>de</strong> und vollständige Aufzählung aller Situationen,in <strong>de</strong>nen sich psychopathologische Störungen manifestieren, ist nicht möglich.1. Unkontrolliertes Verlassen <strong>de</strong>s Wohnbereiches (Weglauften<strong>de</strong>nz)Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschütztenBereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine o<strong>de</strong>r die Sicherheit an<strong>de</strong>rergefähr<strong>de</strong>t. Ein Indiz für eine Weglauften<strong>de</strong>nz kann sein, wenn <strong>de</strong>r Betroffene z. B.:- aus <strong>de</strong>r Wohnung heraus drängt,- immer wie<strong>de</strong>r seine Kin<strong>de</strong>r, Eltern außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehenmöchte,- planlos in <strong>de</strong>r Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt.2. Verkennen o<strong>de</strong>r Verursachen gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r SituationenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- durch Eingriffe in <strong>de</strong>n Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf <strong>de</strong>r Straße,Anhalten von Autos o<strong>de</strong>r Radfahrern sich selbst o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re gefähr<strong>de</strong>t,- die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefähr<strong>de</strong>t(Unterkühlung).- 83 -


3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r potenziell gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSubstanzenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzenzu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,- Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,- mit kochen<strong>de</strong>m Wasser Zähne putzt,- unangemessen mit offenem Feuer in <strong>de</strong>r Wohnung umgeht,- Zigaretten isst,- unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt),- verdorbene Lebensmittel isst.4. Tätlich o<strong>de</strong>r verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>de</strong>r SituationEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- an<strong>de</strong>re schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenstän<strong>de</strong>n bewirft,- eigenes o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>s Eigentum zerstört,- in frem<strong>de</strong> Räume eindringt,- sich selbst verletzt,- an<strong>de</strong>re ohne Grund beschimpft, beschuldigt.5. Im situativen Kontext inadäquates VerhaltenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- in die Wohnräume uriniert o<strong>de</strong>r einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harno<strong>de</strong>rStuhlinkontinenz),- einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen,ständiges An- und Ausklei<strong>de</strong>n, Nesteln, Zupfen, waschen<strong>de</strong> Bewegungen),- Essen verschmiert, Kot isst o<strong>de</strong>r diesen verschmiert,- an<strong>de</strong>re Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Ten<strong>de</strong>nzen,- Gegenstän<strong>de</strong> auch aus frem<strong>de</strong>m Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste,Geld) versteckt/verlegt o<strong>de</strong>r sammelt,- 84 -


- permanent ohne ersichtlichen Grund schreit o<strong>de</strong>r ruft.Hinweis:Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mitmangeln<strong>de</strong>m Krankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong>r Krankheitseinsicht o<strong>de</strong>r therapieresistentemWahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiertwird.6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>de</strong>r BedürfnissewahrzunehmenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- Hunger und Durst nicht wahrnehmen o<strong>de</strong>r äußern kann o<strong>de</strong>r aufgrund mangeln<strong>de</strong>mHunger- und Durstgefühl bereit stehen<strong>de</strong> Nahrung von sich aus nicht isst o<strong>de</strong>r trinkto<strong>de</strong>r übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann,- aufgrund mangeln<strong>de</strong>m Schmerzempfin<strong>de</strong>n Verletzungen nicht wahrnimmt,- Harn- und Stuhldrang nicht wahrnehmen und äußern kann und <strong>de</strong>shalb zu je<strong>de</strong>m Toilettengangaufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n muss,- Schmerzen nicht äußern o<strong>de</strong>r nicht lokalisieren kann.7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>de</strong>rlichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>de</strong>r schützen<strong>de</strong>nMaßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>de</strong>r AngststörungEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- <strong>de</strong>n ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,- <strong>de</strong>n Platz, an <strong>de</strong>n er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht auseigenem Antrieb wie<strong>de</strong>r verlässt,- sich nicht aktivieren lässt,- die Nahrung verweigert.Hinweis:Die Therapieresistenz einer Depression o<strong>de</strong>r Angststörung muss psychiatrischgesichert sein.8. Störungen <strong>de</strong>r höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gedächtnisses,herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>de</strong>r Bewältigung von sozialenAlltagsleistungen geführt habenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- vertraute Personen (z. B. Kin<strong>de</strong>r, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wie<strong>de</strong>r erkennt,- mit (Wechsel-)Geld nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr umgehen kann,- 85 -


- sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränktist,- sein Zimmer in <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehrfin<strong>de</strong>t,- Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in <strong>de</strong>rLage ist sich daran zu erinnern.9. Störung <strong>de</strong>s Tag-/Nacht-RhythmusEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbun<strong>de</strong>n mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,- nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw.Aufhebung <strong>de</strong>s Tag-/Nacht-Rhythmus).10. Unfähigkeit, eigenständig <strong>de</strong>n Tagesablauf zu planen und zu strukturierenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher o<strong>de</strong>rsituativer Desorientierung- eine regelmäßige und <strong>de</strong>r Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilitätnicht mehr planen und durchführen kann,- keine an<strong>de</strong>ren Aktivitäten mehr planen und durchführen kann.Hinweis:Hier sind nur Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten zu berücksichtigen, die nichtbereits unter Item 7 o<strong>de</strong>r 8 erfasst wor<strong>de</strong>n sind.11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in AlltagssituationenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,- sich von Personen aus <strong>de</strong>m Fernsehen verfolgt o<strong>de</strong>r bestohlen fühlt,- Personenfotos für frem<strong>de</strong> Personen in seiner Wohnung hält,- aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert o<strong>de</strong>r Gift im Essen riecht/schmeckt,- glaubt, dass frem<strong>de</strong> Personen auf <strong>de</strong>r Straße ein Komplott gegen ihn schmie<strong>de</strong>n,- mit Nichtanwesen<strong>de</strong>n schimpft o<strong>de</strong>r re<strong>de</strong>t,- optische o<strong>de</strong>r akustische Halluzinationen wahrnimmt.- 86 -


Hinweis:Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durchnicht-kognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem beiMenschen mit Erkrankungen aus <strong>de</strong>m schizophrenen Formenkreis sowie auchbei <strong>de</strong>menziell erkrankten und (seltener) <strong>de</strong>pressiven Menschen auftreten. DasVerkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationenmuss die Folge von mangeln<strong>de</strong>m Krankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong>r Krankheitseinsicht,therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationensein, welche psychiatrisch gesichert sind.12. Ausgeprägtes labiles o<strong>de</strong>r unkontrolliert emotionales VerhaltenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint,- Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit o<strong>de</strong>r unangemessenes Misstrauen in einemAusmaß aufzeigt, das <strong>de</strong>n Umgang mit ihm erheblich erschwert.13. Zeitlich überwiegend Nie<strong>de</strong>rgeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>de</strong>r Hoffnungslosigkeitaufgrund einer therapieresistenten DepressionEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- ständig "jammert" und klagt,- ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens o<strong>de</strong>r Tuns beklagt.Hinweis:Die Therapieresistenz einer Depression muss psychiatrisch gesichert sein.Maßstäbe zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs und Empfehlungen an die PflegekasseDie zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI wer<strong>de</strong>n- für Versicherte mit einem im Verhältnis geringeren allgemeinen Betreuungsbedarf (erheblicheingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem Grundbetrag und- für Versicherte mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf (in erhöhtemMaße eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem erhöhten Betraggeleistet. Maßstab für die Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherungzur Bemessung <strong>de</strong>r jeweiligen Höhe <strong>de</strong>s Betreuungsbetrages sind die Feststellungenzu <strong>de</strong>n Schädigungen und Fähigkeitsstörungen bei <strong>de</strong>n maßgeblichen Items im Rahmen<strong>de</strong>s Assessments.Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstensbei zwei Items ein "Ja" angegeben wird, davon min<strong>de</strong>stens einmal bei einem Item aus einem<strong>de</strong>r Bereiche 1 bis 9.Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblicheingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlichbei min<strong>de</strong>stens einem weiteren Item aus einem <strong>de</strong>r Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>de</strong>r 11ein „Ja“ angegeben wird.- 87 -


Darüber hinaus hat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung zu dokumentieren,seit wann die Alltagskompetenz <strong>de</strong>s Antragstellers entsprechend eingeschränkt ist. Bei <strong>de</strong>nmeist chronischen Verläufen ist eine begrün<strong>de</strong>te Abschätzung <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r eingeschränktenAlltagskompetenz notwendig.- 88 -


ErläuterungenE 2.Beson<strong>de</strong>rheiten zur Feststellung einer erheblich eingeschränktenAlltagskompetenz bei Kin<strong>de</strong>rn unter 12 JahrenAuch bei Kin<strong>de</strong>rn kann eine erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenzvorliegen. Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenzbil<strong>de</strong>n die in § 45a Abs. 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Items im Vergleichzu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesun<strong>de</strong>n Kind.In Ausnahmefällen können die Kriterien <strong>de</strong>r eingeschränkten Alltagskompetenz auch beieinem geistig schwer behin<strong>de</strong>rten Säugling vorliegen. Das ist z. B. <strong>de</strong>r Fall bei speziellenSyndromen wie Pätau-, Edwards-, Cri–du-chat-Syndrom, bei schweren Perinatalschä<strong>de</strong>n,bei schnellem geistigem Abbau durch neuro<strong>de</strong>generative Erkrankungen. Im Entwicklungsverlaufauftreten<strong>de</strong> vorübergehen<strong>de</strong> Auffälligkeiten bei geistig altersgerecht entwickeltenKin<strong>de</strong>rn können nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (z. B. Schlafstörungen, Trotzverhalten im Vorschulalter,soziale und/o<strong>de</strong>r familiäre Interaktionsstörungen, die im Zusammenhang mit einersomatischen Erkrankung auftreten).Es ist Folgen<strong>de</strong>s zu berücksichtigen:− Kin<strong>de</strong>r unter 1 Jahr entwickeln zwar keine Alltagskompetenz im eigentlichen Sinne, könnenaber aufgrund eines von <strong>de</strong>r altersgerechten Entwicklung abweichen<strong>de</strong>n Verhaltenseinen erheblich gesteigerten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben.− Kin<strong>de</strong>r unter 3 Jahren müssen praktisch dauernd beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n, weil sie nochkeinerlei Gefahrenverständnis besitzen.− Kin<strong>de</strong>r zwischen 3 und 6 Jahren können kurzfristig (ca. 15 – 60 Minuten) in entsprechendvorbereiteten Bereichen ohne direkte Aufsicht spielen, benötigen aber zeitnah einenAnsprechpartner.− Kin<strong>de</strong>r im Schulalter können je nach Alter mehrere Stun<strong>de</strong>n täglich eigenverantwortlichallein bleiben. Sie brauchen zu festen Zeiten o<strong>de</strong>r per Telefon einen Ansprechpartner,um schwierige Situationen zu beherrschen.Die nachstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zu <strong>de</strong>n einzelnen Items sind wissenschaftlich nicht untermauert,son<strong>de</strong>rn basieren auf langjährigen praktischen Erfahrungen von Pädiatern undKin<strong>de</strong>rkrankenschwestern/-pflegern. Insofern han<strong>de</strong>lt es sich um eine Hilfestellung. Bei <strong>de</strong>rAnwendung <strong>de</strong>r Hilfestellung ist in je<strong>de</strong>m Einzelfall zu prüfen, ob ein Verhalten, das alskrankheitswertig o<strong>de</strong>r pathologisch anzusehen ist, einen zusätzlichen BeaufsichtigungsundBetreuungsbedarf nach sich zieht. Maßgebend ist dabei <strong>de</strong>r Vergleich mit einemgleichaltrigen, altersgerecht entwickelten gesun<strong>de</strong>n Kind.Folgen<strong>de</strong> Entwicklungsschritte eines gleichaltrigen, altersgerecht entwickelten gesun<strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>s bzw. Beson<strong>de</strong>rheiten sollte <strong>de</strong>r Gutachter bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Items berücksichtigen;die Aufzählung ist nicht abschließend:1. Unkontrolliertes Verlassen <strong>de</strong>s Wohnbereiches (Weglauften<strong>de</strong>nz)ab 3 JahreEinfache, eingeübte Regeln können befolgt wer<strong>de</strong>n.- 89 -


2. Verkennen o<strong>de</strong>r Verursachen gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Situationenab 4 Jahreab 6 JahreGefährdungen, die von Treppen und Fenstern ausgehen können sind bekannt.Der in einer längeren Anlaufphase trainierte Schulweg wird allein bewältigt.Das Kind kennt grundlegen<strong>de</strong> Regeln im Straßenverkehr. Situationsabhängigkann unüberlegtes, impulsives Verhalten vorkommen.3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r potenziell gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSubstanzenab 3 Jahreab 6 JahreDas Kind kennt grundlegen<strong>de</strong> Gefahren im Alltag (Backofen, Herdplatte). Eslernt aus Erfahrung, es kann abstrahieren und lernt abhängig von <strong>de</strong>r Anleitung.Gefährliche Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r potenziell gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Substanzensind ihm zunehmend bekannt.Das Kind kennt die Gefahren beim Einsatz/Verwendung von z. B. kochen<strong>de</strong>mWasser, elektrischen Geräten, Werkzeugen, Feuer.4. Tätlich o<strong>de</strong>r verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>de</strong>r Situationunter 1 Jahr Selbststimulationen und Bewegungsstereotypien sind als pathologisch zuwerten, wenn sie nicht regelmäßig durch äußere Reize unterbrochen wer<strong>de</strong>nkönnen. Je<strong>de</strong> Art von Autoaggression ist als pathologisch anzusehen.ab 2 JahreGehäufte aggressive Übergriffe Personen gegenüber und/o<strong>de</strong>r immer wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>sZerstören von Gegenstän<strong>de</strong>n haben Krankheitswert.5. Im situativen Kontext inadäquates Verhaltenunter 1 Jahr Pausenloses unbegrün<strong>de</strong>tes Schreien ("cerebrales" schrilles Schreien) verursachtmehr als altersüblichen Beaufsichtigungsbedarf.ab 1 Jahrab 2 Jahreab 3 JahreStändige motorische Unruhe und/o<strong>de</strong>r umtriebiges Verhalten sind pathologisch.Gesun<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r spielen bereits längere Zeit ohne ständige Anleitung.Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s täglichen Lebensist <strong>de</strong>m gesun<strong>de</strong>n Kind bekannt und wird im Spiel imitiert. Als pathologischanzusehen ist ein inadäquates Spielverhalten: Spielzeug wird z. B. nurzerstört, Rollenspiele o<strong>de</strong>r ein Nachahmen von Alltagssituationen fin<strong>de</strong>n nichtstatt.Einnässen und Einkoten in die Wohnräume sind nicht mehr zu erwarten.ab 5 JahreHinweis:Fortbestehen<strong>de</strong> Distanzlosigkeit Frem<strong>de</strong>n gegenüber ist als pathologisch zuwerten.Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhangmit mangeln<strong>de</strong>m Krankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong>r Krankheitseinsicht o<strong>de</strong>r thera-- 90 -


pieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11dokumentiert wird.6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>de</strong>r Bedürfnissewahrzunehmenunter 1 Jahr Der gesun<strong>de</strong> Säugling drückt Grundbedürfnisse und Stimmungen über Gestikund Mimik aus, verbale Interaktionen kommen schrittweise im Kleinkindalterhinzu.Bereits bei geistig behin<strong>de</strong>rten Säuglingen kann Selbstverstümmelung aufgrundmangeln<strong>de</strong>n Schmerzempfin<strong>de</strong>ns auftreten (z. B. hereditäre sensomotorischeNeuropathie Typ IV).ab 2 Jahreab 5 JahreUnmäßige bzw. unkontrollierte Nahrungsaufnahme (außerhalb <strong>de</strong>r Mahlzeiten)bei fehlen<strong>de</strong>m Sättigungsgefühl (z. B. Pra<strong>de</strong>r-Willi-Syndrom) erfor<strong>de</strong>rterhöhte Beaufsichtigung.Die eigenen körperlichen Bedürfnisse wer<strong>de</strong>n z. B. nicht wahrgenommen,wenn das Kind die Toilette nur dann aufsucht, wenn es ausdrücklich dazuaufgefor<strong>de</strong>rt wird.7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>de</strong>rlichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>de</strong>r schützen<strong>de</strong>nMaßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>de</strong>r AngststörungDa sich das Item ausschließlich auf die benannten Diagnosen und <strong>de</strong>ren Therapieresistenzbezieht, muss eine entsprechen<strong>de</strong> Stellungnahme eines Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatersvorliegen.8. Störungen <strong>de</strong>r höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gedächtnisses,herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>de</strong>r Bewältigung von sozialenAlltagsleistungen geführt habenab 2 Jahreab 3 JahreEinfache Gebote und Verbote können verstan<strong>de</strong>n und befolgt wer<strong>de</strong>n. Beigeistig behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>rn ist das Antrainieren sozialer Alltagsleistungenzeitintensiv, mühsam und nur durch ständig wie<strong>de</strong>rholen<strong>de</strong>s Üben möglich.Erfolg stellt sich mit <strong>de</strong>utlicher Zeitverzögerung im Vergleich zu gesun<strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>rn ein.Gesun<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r sind in Kin<strong>de</strong>rtageseinrichtungen zunehmend gruppenfähigund können längere Zeit unter Aufsicht mit Gleichaltrigen spielen. Sie könnensich einordnen und Konflikte austragen.ab 4 Jahre Gesun<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r übernehmen unter Anleitung kleine Hilfen im Haushalt, z. B.Abräumen <strong>de</strong>s Tisches, Aufräumen <strong>de</strong>r Spielsachen.ab 6 JahreHinweise auf Einschränkungen <strong>de</strong>r sozialen Kompetenz geben z. B. dieBetreuungs- und Schulform und Schulzeugnisse insbeson<strong>de</strong>re aus Einrichtungen<strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen.- 91 -


Der Umgang mit Geld z. B. bei kleineren Einkäufen kann bewältigt wer<strong>de</strong>n.ab 8 JahreEigene Taschengeldverwaltung ist möglich.Das Kind kennt die Uhrzeit; es kann öffentliche Verkehrsmittel nach entsprechen<strong>de</strong>mEinüben selbständig nutzen. Verabredungen mit und Aufsuchenvon Freun<strong>de</strong>n erfolgen selbständig.ab 10 JahreSelbständige Orientierung im weiteren Wohnumfeld (Stadt) ist nach entsprechen<strong>de</strong>rÜbung möglich.9. Störung <strong>de</strong>s Tag-/Nacht-Rhythmusunter 1 Jahr Es entwickelt sich ein fester Rhythmus mit/ohne Mittagsschlaf mit verlässlichenDurchschlafperio<strong>de</strong>n (90 v. H. <strong>de</strong>r gesun<strong>de</strong>n Säuglinge schlafen nachtsmit 5 Monaten durch).Lediglich phasenhafte Schlafstörungen, z. B. bei akuten Erkrankungen, Umgebungswechselo<strong>de</strong>r psychosozialen Belastungen können bei behin<strong>de</strong>rtenKin<strong>de</strong>rn nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.10. Unfähigkeit, eigenständig <strong>de</strong>n Tagesablauf zu planen und zu strukturierenab 10 JahreHinweis:Gesun<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r können ihren Tagesablauf eigenverantwortlich nach entsprechen<strong>de</strong>rAnleitung strukturieren, z. B. Körperpflege durchführen, Essenszeiteneinhalten.Hier sind nur Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten zu berücksichtigen, die nichtbereits unter Item 7 o<strong>de</strong>r 8 erfasst wor<strong>de</strong>n sind.11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in AlltagssituationenHinweis:zu.Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durchnicht-kognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allembei Menschen mit Erkrankungen aus <strong>de</strong>m schizophrenen Formenkreis sowieauch bei <strong>de</strong>menziell erkrankten und (seltener) <strong>de</strong>pressiven Menschen auftreten.Das Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationenmuss die Folge von mangeln<strong>de</strong>m Krankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong>rKrankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistentenHalluzinationen sein, welche psychiatrisch gesichert sind.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen trifft Item 11 für Kin<strong>de</strong>r kaum12. Ausgeprägtes labiles o<strong>de</strong>r unkontrolliert emotionales Verhaltenab 6 JahreMit Erreichen <strong>de</strong>s Schulalters ist ein emotional angepasstes Verhalten in Anfor<strong>de</strong>rungssituationenzu erwarten. Pathologisch sind Verhaltensweisen wiez. B. dauerhaft überschießen<strong>de</strong> Trotzreaktionen, übermäßige Rückzugsten<strong>de</strong>nzen,Vermeidungsverhalten o<strong>de</strong>r unkontrolliertes Weinen.- 92 -


13. Zeitlich überwiegend Nie<strong>de</strong>rgeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>de</strong>r Hoffnungslosigkeitaufgrund einer therapieresistenten DepressionDa sich das Item ausschließlich auf die benannte Diagnose und <strong>de</strong>ren Therapieresistenzbezieht, muss eine entsprechen<strong>de</strong> Stellungnahme eines Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatersvorliegen.Anmerkung:Die Items 7, 11 und 13 spielen im Kin<strong>de</strong>salter nur in Ausnahmefällen eine Rolle.Beispiel 1Beispiel 2Beispiel 3Beispiel 4Beispiel 54-jähriger Knabe, cerebrales Anfallslei<strong>de</strong>n mit mäßiger geistiger Behin<strong>de</strong>rung,kein aggressives o<strong>de</strong>r autoagressives Verhalten, eingeschränkte Orientierungaußerhalb <strong>de</strong>r Wohnung, Neigung zu Trotzhandlungen beim Essen(absichtliches Umschütten von Gläsern bei Tisch), fehlen<strong>de</strong>s Gefahrenverständnis(trotz entsprechen<strong>de</strong>r Anleitung versteht er z. B. nicht, dass er nichtan <strong>de</strong>n Herd gehen darf), besucht nach einer Eingewöhnungsphase ohneProbleme einen Integrationskin<strong>de</strong>rgarten.2-jähriges Kind mit Down-Syndrom, psychomotorische Entwicklungsverzögerung,kaum kooperativ, motorische Unruhe, muss mehr als altersüblich beaufsichtigtwer<strong>de</strong>n, reagiert wenig auf Verbote und Gebote, Essprobleme mitrezidivieren<strong>de</strong>m Erbrechen bei operierter Duo<strong>de</strong>nalstenose.8-jähriges Mädchen, rollstuhlpflichtig bei operierter Meningomyelocele, besuchtdie Regelschule, ventilversorgter Hydrocephalus, muss katheterisiertwer<strong>de</strong>n, keine kognitiven Einschränkungen, ist im Wesentlichen kooperativ.11-jähriges ehemaliges Frühgeborenes mit geistiger Behin<strong>de</strong>rung, Sehbehin<strong>de</strong>rungbei retrolentaler Fibroplasie, Essstörung mit Polyphagie bei Kurzdarmsyndrom,stark impulsgesteuert, aggressiv, zum Teil distanzlos, unberechenbaresVerhalten in Alltagssituationen, besucht die Schule für lernbehin<strong>de</strong>rteKin<strong>de</strong>r (Einschätzung im Zeugnis: keine Gruppenfähigkeit).8 Monate altes Mädchen, infantile Cerebralparese bei Hirnfehlbildung, ausgeprägteoptische und akustische Wahrnehmungsstörungen, reagiert ausschließlichauf taktile Reize, Schreiphasen tags und nachts, gestörte Mundmotorikmit gravieren<strong>de</strong>n Essproblemen, häufiges Spucken und Erbrechen,keine Fähigkeit zur selbständigen Beschäftigung, autoaggressiv, persistieren<strong>de</strong>Stereotypien.- 93 -


BewertungBeachte:Ist das entsprechen<strong>de</strong> Item aufgrund <strong>de</strong>s Alters noch nicht zu berücksichtigen,so ist mit "Nein" zu schlüsseln. Grenzbereiche zwischen <strong>de</strong>n Altersgruppensollten im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung bei <strong>de</strong>finiertenKrankheitsbil<strong>de</strong>rn prospektiv-kritisch gewertet wer<strong>de</strong>n. (Die Items 7, 11 und13 spielen im Kin<strong>de</strong>salter nur in Ausnahmefällen eine Rolle.)Item Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 51. Nein Nein Ja Nein2. Nein Nein Ja Nein3. Ja Nein Ja Nein4. Nein Nein Ja Ja5. Nein Ja Ja Ja6. Nein Nein Ja Ja7. Nein Nein Nein Nein8. Nein Ja Ja Nein9. Nein Nein Nein Ja10. Nein Nein Ja Nein11. Nein Nein Nein Nein12. Nein Nein Nein Nein13. Nein Nein Nein NeinErheblich eingeschränkteAlltagskompetenzliegt vorIn erhöhtem MaßeeingeschränkteAlltagskompetenzliegt vorNeinJaKein Screening erfor<strong>de</strong>rlich, da keine <strong>de</strong>menzbedingteFähigkeitsstörung, geistigeBehin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychische Erkrankungvorliegt.JaJa- 94 -


E 3Algorithmus zur Feststellung einer eingeschränkten AlltagskompetenzLiegt bei <strong>de</strong>m Antragsteller eine <strong>de</strong>menzbedingteFähigkeitsstörung, geistige Behin<strong>de</strong>rungo<strong>de</strong>r eine psychische Erkrankung vor?janeinDer Antragsteller gehörtnicht zum berechtigtenPersonenkreis <strong>de</strong>s§ 45a SGB XIScreening:Liegen Auffälligkeiten bei <strong>de</strong>n psychosozialen ATLim Punkt 3.4 <strong>de</strong>s Gutachtens vor?jaScreening:Resultiert aus einer <strong>de</strong>r Auffälligkeiten regelmäßigund auf Dauer ein allgemeiner BeaufsichtigungsundBetreuungsbedarf?janeinneinScreening negativAssessmentnicht erfor<strong>de</strong>rlichScreening positivAssessment durchführenFür je<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r 13 Assessment-Bereiche prüfen:Besteht wegen dieser Störung regelmäßig undauf Dauer ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf?jaLiegt bei min<strong>de</strong>stens 2 Assessment-Bereichenein „ja“ vor, davon min<strong>de</strong>stens ein „ja“ aus <strong>de</strong>nBereichen 1 – 9?jaDie Alltagskompetenz im Sinne <strong>de</strong>s§ 45a SGB XI ist erheblich eingeschränktneinneinDas entsprechen<strong>de</strong>Item ist mit „nein“ zuverschlüsseln.Die Alltagskompetenzim Sinne <strong>de</strong>s § 45a istnicht erheblich eingeschränktLiegt zusätzlich bei min<strong>de</strong>stens einem weiterenItem aus einem <strong>de</strong>r Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11ein „ja“ vor?jaDie Alltagskompetenz im Sinne <strong>de</strong>s§ 45a SGB XI ist in erhöhtem Maße eingeschränkt- 95 -


F Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genanntenVerrichtungen <strong>de</strong>r GrundpflegeFür die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein<strong>de</strong>r im Einzelfall bestehen<strong>de</strong> individuelle Hilfebedarf <strong>de</strong>s Antragstellers maßgeblich. Insofernkönnen und sollen die Zeitorientierungswerte für die Begutachtung nach <strong>de</strong>mSGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Sie sind damit für<strong>de</strong>n Gutachter ein Instrument zur Feststellung <strong>de</strong>s individuellen Hilfebedarfs.Dies be<strong>de</strong>utet:1. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine verbindlichen Vorgaben. Sie haben nur Leitfunktion.2. Die Zeitorientierungswerte entbin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Gutachter nicht davon, in je<strong>de</strong>m Einzelfall <strong>de</strong>nZeitaufwand für <strong>de</strong>n Hilfebedarf bei <strong>de</strong>r Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)<strong>de</strong>s Antragstellers entsprechend <strong>de</strong>r individuellen Situation <strong>de</strong>s Einzelfalles festzustellen.Unzulässig wären beispielsweise eine schematische und von <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>sEinzelfalles losgelöste Festsetzung stets <strong>de</strong>s unteren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s oberen o<strong>de</strong>r eines arithmetischgemittelten Zeitwertes.3. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine Vorgaben für die personelle Besetzung vonambulanten, teil- o<strong>de</strong>r vollstationären Pflegeeinrichtungen und lassen keine Rückschlüssehierauf zu. Sie haben nur für die Feststellung <strong>de</strong>r Leistungsvoraussetzungennach <strong>de</strong>m SGB XI Be<strong>de</strong>utung. Die personelle Besetzung von Einrichtungen betrifft <strong>de</strong>mgegenüberdie Leistungserbringung,− die bei häuslicher und teilstationärer Pflege die familiäre, nachbarschaftliche o<strong>de</strong>rsonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzt,− die bei vollstationärer Pflege nach <strong>de</strong>r Art (z. B. Hilfe bei an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in § 14Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Leistung über <strong>de</strong>nRahmen <strong>de</strong>s SGB XI hinausgeht.Rückschlüsse auf die personelle Besetzung von Einrichtungen verbieten sich auch <strong>de</strong>shalb,weil <strong>de</strong>r Zeitaufwand gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI bezogen auf Familienangehörigeo<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>te Pflegepersonen ermittelt wird, in Einrichtungenaber hauptberuflich tätige Kräfte arbeiten.Bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Zeitorientierungswerte wur<strong>de</strong> von einer vollständigen Übernahme(VÜ) <strong>de</strong>r Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft ausgegangen. Die Zeitorientierungswertesind daher relevant für die gutachterliche Feststellung bezüglich <strong>de</strong>r Hilfeform "vollständigeÜbernahme".Die Höhe <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>s für die geleisteten Hilfen kann unabhängig von <strong>de</strong>n Hilfeformen(siehe Punkt D 4.0 / II. "Formen <strong>de</strong>r Hilfeleistung") unterschiedlich ausfallen. So könnendie Hilfen im Sinne einer aktivieren<strong>de</strong>n Pflege bei <strong>de</strong>n Verrichtungen einen höherenZeitaufwand erfor<strong>de</strong>rn als die teilweise o<strong>de</strong>r vollständige Übernahme <strong>de</strong>r Verrichtung durchdie Pflegeperson. Liegt ein bei <strong>de</strong>r Begutachtung <strong>de</strong>s Einzelfalles festgestellter Zeitaufwandfür die vollständige Übernahme einer Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege innerhalb <strong>de</strong>s dafürmaßgeblichen Zeitorientierungswerts, bedarf diese Feststellung keiner Begründung.- 96 -


Soweit sich im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung bei <strong>de</strong>r Hilfeform "vollständige Übernahme" Abweichungenvon <strong>de</strong>n Zeitorientierungswerten ergeben, sind die Abweichungen im Einzelnenzu begrün<strong>de</strong>n. Die Individualität <strong>de</strong>r einzelnen Pflegesituation hat zur Folge, dass insbeson<strong>de</strong>re<strong>de</strong>r vom Gutachter festgestellte Zeitaufwand häufig nur durch eine Begründungtransparent und für die Pflegekasse nachvollziehbar wird. In <strong>de</strong>r Begründung sollte insbeson<strong>de</strong>redarauf eingegangen wer<strong>de</strong>n,− bei welchen Verrichtungen im Einzelnen welche Hilfen benötigt wer<strong>de</strong>n, und zwar solltedabei über die Hilfen bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichenLebens hinaus differenziert wer<strong>de</strong>n, z. B. statt "Waschen" genauer "Waschen <strong>de</strong>rFüße o<strong>de</strong>r Beine",− ob, welche und in welchem Umfang erschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> Faktoren vorliegen,insbeson<strong>de</strong>re ob verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmenuntrennbar Bestandteil <strong>de</strong>r Hilfe für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<strong>de</strong>r Grundpflege sind o<strong>de</strong>r sie objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichenZusammenhang mit diesen Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege vorgenommen wer<strong>de</strong>nmüssen.Liegen an<strong>de</strong>re Hilfeformen als die vollständige Übernahme o<strong>de</strong>r Mischformen vor, ist beiVerbleiben im Zeitorientierungswert eine Begründung unter <strong>de</strong>n jeweiligen Punkten im Formulargutachten(Punkt 4.1 bis 4.3 "Körperpflege, Ernährung, Mobilität") erfor<strong>de</strong>rlich. In <strong>de</strong>rBegründung soll <strong>de</strong>r Gutachter insbeson<strong>de</strong>re würdigen:− an<strong>de</strong>re Hilfeformen als die vollständige Übernahme,− die in <strong>de</strong>m jeweiligen Einzelfall vorhan<strong>de</strong>nen Erschwernis- und Erleichterungsfaktoren,− in welchem Umfang ggf. aktivierend gepflegt wird.Wenn <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong> während <strong>de</strong>s gesamten Vorganges einer Verrichtung zur Anleitungunmittelbar beim Antragsteller verbleiben muss, ist <strong>de</strong>r gesamte Zeitraum im Sinne einervollen Übernahme seitens <strong>de</strong>s Gutachters zu berücksichtigen.Ist ein begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Sachverhalt an an<strong>de</strong>rer Stelle <strong>de</strong>s Gutachtens bereits ausführlich beschrieben,ist dies ausreichend.Die maßgebliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r individuellen Pflegesituation bleibt auch bei <strong>de</strong>r Einführungvon Zeitorientierungswerten uneingeschränkt erhalten. Die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s jeweils zubegutachten<strong>de</strong>n Einzelfalles müssen herausgearbeitet und dokumentiert (Punkt 4.1 bis 4.3"Körperpflege, Ernährung, Mobilität" <strong>de</strong>s Formulargutachtens) wer<strong>de</strong>n, damit die Individualität<strong>de</strong>r Pflegesituation für die Qualitätssicherung <strong>de</strong>r Begutachtung selbst, für die Bescheidung<strong>de</strong>s Versichertenantrages und eine eventuelle gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>n.Für <strong>de</strong>n Personenkreis <strong>de</strong>r psychisch kranken Menschen und <strong>de</strong>r geistig behin<strong>de</strong>rten Menschenkommen vorrangig die Hilfeleistungen Beaufsichtigung und Anleitung zur Anwendung,die bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Zeitorientierungswerte nicht zugrun<strong>de</strong> gelegt wor<strong>de</strong>n sind.Abweichungen von <strong>de</strong>n Zeitorientierungswerten, hin zu einem höheren Zeitaufwand für dieBeaufsichtigung und Anleitung sind zu erwarten und müssen entsprechend begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n(siehe Punkt D 4.0 / III. / 8. "Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei Menschenmit psychischen Erkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungen"). Dennoch kann <strong>de</strong>r inje<strong>de</strong>m Einzelfall jeweils individuell festzustellen<strong>de</strong> Zeitaufwand für Beaufsichtigung und Anleitungzumin<strong>de</strong>st bei einzelnen Verrichtungen innerhalb <strong>de</strong>r Zeitkorridore liegen.- 97 -


Die von <strong>de</strong>n Gutachtern zu erstellen<strong>de</strong>n Begründungen sind wesentlicher Bestandteil <strong>de</strong>sGutachterauftrages. Sozialmedizinische und pflegerische Erkenntnisse sollen in gleicherWeise einfließen. Neben <strong>de</strong>r besseren Bewertung <strong>de</strong>s Einzelfalles haben die Begründungendas Ziel, längerfristig die Grundlage für eine Weiterentwicklung <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> aus medizinischer und pflegerischer Sicht zu legen und die Diskussion <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>ergebnissemit <strong>de</strong>r Medizin und <strong>de</strong>n Pflegewissenschaften zu erleichtern.Der Zeitaufwand für die jeweilige Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege ist pro Tag, gerun<strong>de</strong>t aufvolle Minuten anzugeben. Dabei erfolgt die Rundung nur im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Ermittlung<strong>de</strong>s Gesamtzeitaufwands pro Tag und nicht für je<strong>de</strong> Hilfeleistung, <strong>de</strong>ren Zeitaufwandweniger als eine Minute beträgt (z. B. Schließen <strong>de</strong>s Hosenknopfes nach <strong>de</strong>m Toilettengang6 mal täglich zusammen 1 Minute).Fallen bestimmte, in <strong>de</strong>r Regel täglich erfor<strong>de</strong>rliche Verrichtungen <strong>de</strong>r Körperpflege im Einzelfallnicht je<strong>de</strong>n Tag an, so muss <strong>de</strong>nnoch bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s zeitlichen Gesamtpflegeaufwan<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r wöchentliche Zeitaufwand z. B. für Duschen/Ba<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Durchschnittswertpro Tag umgerechnet (d. h. wöchentlicher Zeitaufwand dividiert durch 7) undberücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Gleiches gilt für das Haarewaschen als Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege.In <strong>de</strong>r Regel nicht täglich anfallen<strong>de</strong> Maßnahmen, z. B. im Bereich <strong>de</strong>r Körperpflege dasFuß- und Fingernägelschnei<strong>de</strong>n, bleiben außer Betracht.Die Pflege erschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> FaktorenDie Pflege erschweren<strong>de</strong> FaktorenDie nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung <strong>de</strong>r Pflegebei <strong>de</strong>n gesetzlich <strong>de</strong>finierten Verrichtungen erschweren bzw. verlängern:• Körpergewicht über 80 kg• Kontrakturen/Einsteifung großer Gelenke/Fehlstellungen <strong>de</strong>r Extremitäten• hochgradige Spastik, z. B. bei Hemi- o<strong>de</strong>r Paraparesen• einschießen<strong>de</strong> unkontrollierte Bewegungen• eingeschränkte Belastbarkeit infolge schwerer kardiopulmonaler Dekompensation mitOrthopnoe und ausgeprägter zentraler und peripherer Zyanose sowie peripheren Oe<strong>de</strong>men• Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r mechanischen Harnlösung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r digitalen Enddarmentleerung• Schluckstörungen/Störungen <strong>de</strong>r Mundmotorik, Atemstörungen• Abwehrverhalten/fehlen<strong>de</strong> Kooperation mit Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Übernahme (z. B. bei geistigenBehin<strong>de</strong>rungen/psychischen Erkrankungen)• stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung (Hören, Sehen)• starke therapieresistente Schmerzen• pflegebehin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> räumliche Verhältnisse• zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz (z. B. bei fahrbaren Liftern/Decken-, Wand-Liftern)• Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen die aus medizinischpflegerischenGrün<strong>de</strong>n regelmäßig und auf Dauer− untrennbarer Bestandteil <strong>de</strong>r Hilfe bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<strong>de</strong>r Grundpflege sind o<strong>de</strong>r- 98 -


− objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mitdiesen Verrichtungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen.Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmenist <strong>de</strong>r Hilfebedarf bei <strong>de</strong>r jeweiligen Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege nach §14 Abs. 4 SGB XI. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmenstellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens dar und können<strong>de</strong>shalb nur dann berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie bei bestehen<strong>de</strong>m Hilfebedarf bei <strong>de</strong>nVerrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. Nurdann sind verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Sinne einesErschwernisfaktors bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s individuellen zeitlichen Hilfebedarfs fürdie jeweilige Verrichtung zu erfassen.Der Zeitaufwand für die Grundpflege einschließlich verrichtungsbezogene(r) krankheitsspezifische(r)Pflegemaßnahmen ist als Summenwert für die jeweilige(n) Verrichtung(en)darzustellen.Die Pflege erleichtern<strong>de</strong> FaktorenDie nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung <strong>de</strong>r Pflegebei <strong>de</strong>n gesetzlich <strong>de</strong>finierten Verrichtungen erleichtern bzw. verkürzen:• pflegeerleichtern<strong>de</strong> räumliche Verhältnisse• HilfsmitteleinsatzNachfolgend wer<strong>de</strong>n die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßigwie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege aufgeführtund mit Zeitorientierungswerten versehen.Die Vor- und Nachbereitung zu <strong>de</strong>n Verrichtungen stellt eine Hilfeleistung im Sinne<strong>de</strong>s SGB XI dar und ist bei <strong>de</strong>n Zeitorientierungswerten berücksichtigt.Formulargutachten4.1 KörperpflegeDie Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist als Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege bei <strong>de</strong>njeweiligen Zeitorientierungswerten berücksichtigt. Das Schminken kann nicht als Gesichtspflegegewertet wer<strong>de</strong>n. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen. Es ist Bestandteil<strong>de</strong>r Verrichtung Waschen/Duschen/Ba<strong>de</strong>n. Erfolgt das Haarewaschen im Rahmen einerdieser Verrichtungen ist dies dort zu dokumentieren. Alleiniges Haarewaschen ist <strong>de</strong>r Verrichtung"Waschen" zuzuordnen und unter "Teilwäsche Oberkörper" zu dokumentieren. Dernotwendige zeitliche Hilfebedarf ist jeweils geson<strong>de</strong>rt zu dokumentieren. Ein ein- bis zweimaligesHaarewaschen pro Woche entspricht <strong>de</strong>m heutigen Hygienestandard. Maßgebendist die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschenumfasst auch die Haartrocknung.- 99 -


1. Waschen⇒⇒⇒⇒Ganzkörperwäsche: (GK): 20 bis 25 Min.Waschen Oberkörper: (OK): 8 bis 10 Min.Waschen Unterkörper: (UK): 12 bis 15 Min.Waschen Hän<strong>de</strong>/Gesicht: (H/G): 1 bis 2 Min.Während die Intimwäsche hier zu berücksichtigen ist, ist die Durchführung einer Intimhygienez. B. nach <strong>de</strong>m Toilettengang <strong>de</strong>r Verrichtung "Darm- und Blasenentleerung" zuzuordnen.2. Duschen⇒Duschen: 15 bis 20 Min.Hilfestellung beim Betreten <strong>de</strong>r Duschtasse, bzw. beim Umsetzen <strong>de</strong>s Antragstellers z. B.auf einen Duschstuhl, ist im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen/Teilwäsche) anfallen, kann <strong>de</strong>r Zeitorientierungswertnur anteilig berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.3. Ba<strong>de</strong>n⇒Ba<strong>de</strong>n: 20 bis 25 Min.Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Ba<strong>de</strong>wanne ist im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität "Stehen"zu berücksichtigen.Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen/Teilwäsche) anfallen, kann <strong>de</strong>r Zeitorientierungswertnur anteilig berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.4. Zahnpflege⇒Zahnpflege: 5 Min.Soweit nur Mundpflege erfor<strong>de</strong>rlich ist, kann <strong>de</strong>r Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigtwer<strong>de</strong>n.5. Kämmen⇒Kämmen: 1 bis 3 Min.6. Rasieren⇒Rasieren: 5 bis 10 Min.7. Darm- und BlasenentleerungNicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeitbeim Aufsuchen und Verlassen <strong>de</strong>r Toilette. Kann <strong>de</strong>r Antragsteller die Toilette nur- 100 -


<strong>de</strong>shalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität festzustellenund zeitlich zu bewerten.⇒⇒⇒⇒Wasserlassen (Intimhygiene, Toilettenspülung ): 2 bis 3 Min.Stuhlgang (Intimhygiene, Toilettenspülung ): 3 bis 6 Min.Richten <strong>de</strong>r Bekleidung: insgesamt 2 Min.Wechseln von Inkontinenzprodukten (Intimhygiene, Entsorgung)⇒ nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min.⇒ nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.⇒Wechsel kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Min.Beachte: Der im Rahmen regelmäßiger Toilettengänge erfor<strong>de</strong>rliche Wechsel von Inkontinenzproduktenist von seinem zeitlichen Aufwand her in <strong>de</strong>r Regel sehr viel geringer ausgeprägtals ein Wechsel, <strong>de</strong>m eine unkontrollierte und ungeregelte Harnblasen- undDarmentleerung zugrun<strong>de</strong> liegt.⇒⇒Wechseln/Entleeren <strong>de</strong>s Urinbeutels: 2 bis 3 Min.Wechseln/Entleeren <strong>de</strong>s Stomabeutels: 3 bis 4 Min.Beachte: Für <strong>de</strong>n notwendigen Wechsel <strong>de</strong>s Systems (Basisplatte) ist aufgrund <strong>de</strong>r unterschiedlichenindividuellen Gegebenheiten die Vorgabe eines Zeitorientierungswertes nichtmöglich.Formulargutachten4.2 Ernährung8. Mundgerechtes Zubereiten <strong>de</strong>r NahrungHierzu zählen nicht das Kochen o<strong>de</strong>r das Ein<strong>de</strong>cken <strong>de</strong>s Tisches. Die Zubereitung von Diätenist nicht hier, son<strong>de</strong>rn unter <strong>de</strong>r lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.⇒mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich <strong>de</strong>s Bereitstellens einesGetränkes): je 2 bis 3 Min.Soweit nur eine Zwischenmahlzeit mundgerecht zubereitet o<strong>de</strong>r ein Getränk bereitgestelltwer<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.9. Aufnahme <strong>de</strong>r Nahrung⇒⇒Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag):je 15 bis 20 Min.Verabreichung von Son<strong>de</strong>nkost (mittels Schwerkraft/Pumpe inklusive <strong>de</strong>s Reinigens<strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten Mehrfachsystems bei Kompletternährung): 15 bis 20 Min. pro Tag,da hier nicht portionsweise verabreicht wird.- 101 -


Soweit nur eine Zwischenmahlzeit bzw. ein Getränk eingenommen wird, kann <strong>de</strong>r Zeitorientierungswertnur anteilig berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Formulargutachten4.3 Mobilität10. Selbständiges Aufstehen und ZubettgehenUmlagernDer durch das Umlagern tagsüber und/o<strong>de</strong>r nachts anfallen<strong>de</strong> Pflegeaufwand nach Häufigkeitund Zeit wird als Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilität betrachtet un<strong>de</strong>ntsprechend berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass <strong>de</strong>r notwendige Hilfebedarf fürdas Umlagern unabhängig davon, ob das Umlagern solitär o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>nVerrichtungen <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilität durchgeführt wird, hier zu dokumentierenist.⇒⇒einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen: je 1 bis 2 Min.Umlagern: 2 bis 3 Min.11. An- und Ausklei<strong>de</strong>nBei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>s für das An- und Ablegen von Prothesen, Orthesen,Korsetts und Stützstrümpfen hat <strong>de</strong>r Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme<strong>de</strong>n Zeitaufwand individuell zu messen.Das komplette An- und Ausklei<strong>de</strong>n betrifft sowohl <strong>de</strong>n Ober- als auch <strong>de</strong>n Unterkörper. Danebenkommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl <strong>de</strong>s Ober- alsauch <strong>de</strong>s Unterkörpers vor und müssen geson<strong>de</strong>rt berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r VerrichtungAnklei<strong>de</strong>n ist das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidungals ein Vorgang zu werten. Bei <strong>de</strong>r Verrichtung Ausklei<strong>de</strong>n ist das Ausziehen vonTagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang zu werten.⇒⇒⇒⇒Anklei<strong>de</strong>n gesamt: (GK): 8 bis 10 Min.Anklei<strong>de</strong>n Oberkörper/Unterkörper: (TK): 5 bis 6 Min.Entklei<strong>de</strong>n gesamt: (GE): 4 bis 6 Min.Entklei<strong>de</strong>n Oberkörper/Unterkörper: (TE): 2 bis 3 Min.12. GehenDie Vorgabe von orientieren<strong>de</strong>n Zeitwerten ist aufgrund <strong>de</strong>r unterschiedlichen Wegstrecken,die seitens <strong>de</strong>s Antragstellers im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlich <strong>de</strong>finierten Verrichtungenzu bewältigen sind, nicht möglich.Zur Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Punkt D 4.3 "Mobilität" lfd. Nr. 12.- 102 -


13. Stehen (Transfer)Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung <strong>de</strong>r gesetzlichvorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallen<strong>de</strong>n notwendigen Handlungenzeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15).Als Hilfebedarf ist ausschließlich <strong>de</strong>r Transfer zu berücksichtigen. Hierzu zählt z. B. dasUmsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Transfer in eineBa<strong>de</strong>wanne o<strong>de</strong>r Duschtasse.Je<strong>de</strong>r Transfer ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer).⇒Transfer auf <strong>de</strong>n bzw. vom Rollstuhl/Toilettenstuhl/Toilettein die bzw. aus <strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>wanne/Duschtasse : je 1 Min.14. TreppensteigenKeine an<strong>de</strong>re Verrichtung im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege ist so abhängig vom individuellenWohnbereich <strong>de</strong>s Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabeeines Zeitorientierungswerts nicht möglich.Zur Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Punkt D 4.3 "Mobilität" lfd. Nr. 14.Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigenwegen <strong>de</strong>r Vorgabe <strong>de</strong>r "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet wer<strong>de</strong>n(siehe aber auch lfd. Nr. 15).15. Verlassen und Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r WohnungDie Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich. Die Zeiten sind individuell zuerheben. Bei Wartezeiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Aufsuchen von Ärzten und Therapeutenkönnen bis zu 45 Minuten angesetzt wer<strong>de</strong>n.Zur Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Punkt D 4.3 "Mobilität" lfd. Nr. 15.- 103 -


G 1.FormulargutachtenG 1.1 Gutachten nach HausbesuchDie Begutachtung von Pflegebedürftigkeit erfolgt im Regelfall durch umfassen<strong>de</strong> persönlicheBefun<strong>de</strong>rhebung im Wohnbereich <strong>de</strong>s Antragstellers. Dies gilt für Anträge auf häuslicheund vollstationäre Pflege gleichermaßen. Die Ergebnismitteilung an die Pflegekasse erfolgtmittels <strong>de</strong>s „Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“(vgl. Punkt G 2.).G 1.2 Gutachten nach AktenlageGutachten nach Aktenlage wer<strong>de</strong>n auf Basis <strong>de</strong>s „Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“ (vgl. Punkt G 2.) erstellt, müssen jedoch nicht alle Gutachtenfel<strong>de</strong>renthalten. Nachfolgend wer<strong>de</strong>n – für die unterschiedlichen Situationen <strong>de</strong>rAktenlagebegutachtung – Min<strong>de</strong>stinhalte für Gutachten nach Aktenlage <strong>de</strong>finiert.Gutachten nach Aktenlage können in Fällen erstellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen eine persönliche Untersuchung<strong>de</strong>s Antragstellers im Wohnbereich• nicht möglich ist (insbeson<strong>de</strong>re, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller vor <strong>de</strong>r persönlichen Befun<strong>de</strong>rhebungverstorben ist); das Gutachten muss neben <strong>de</strong>n Stamm- und Auftragsdatenzumin<strong>de</strong>st eine auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Unterlagen begrün<strong>de</strong>teAbschätzung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs <strong>de</strong>s Antragstellers in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r Körperpflege,Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft und darauf aufbauend die Empfehlung <strong>de</strong>rZuordnung zu einer Pflegestufe sowie ggf. eine Aussage zur Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenzenthalten• im Einzelfall nicht zumutbar ist (z. B. ggf. bei stationärer Hospizversorgung, ambulanterPalliativpflege); die Entscheidung, auf <strong>de</strong>n Hausbesuch zu verzichten, ist im Gutachtenzu begrün<strong>de</strong>n; in diesen Fällen lassen sich von <strong>de</strong>n betreuen<strong>de</strong>n Institutionenund Personen <strong>de</strong>taillierte Informationen zu Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten und zum Pflegeablauf heranziehen; das Gutachten muss neben <strong>de</strong>nStamm- und Auftragsdaten auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Unterlagenmin<strong>de</strong>stens enthalten:- Benennung <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>- Aus <strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>n sind abzuleiten und zu dokumentieren- Pflegerelevante Vorgeschichte- Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug aufStütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystemund Psyche- Pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Diagnose(n)- Screening und Assessment zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz- Gutachterliche Würdigung mit Ableitung <strong>de</strong>s qualitativen Hilfebedarfs bei <strong>de</strong>nVerrichtungen und <strong>de</strong>s Zeitbedarfs in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung,Mobilität und Hauswirtschaft- Empfehlung <strong>de</strong>r Zuordnung zu einer Pflegestufe, Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r eingeschränktenAlltagskompetenz sowie Angabe <strong>de</strong>r „Pflegezeit pro Woche“- 104 -


Darüber hinaus kann bei Folgebegutachtungen im Einzelfall auf <strong>de</strong>n Hausbesuch verzichtetwer<strong>de</strong>n, wenn die unter Punkt C 2.3 „Der Besuch“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die Entscheidung, auf <strong>de</strong>n Hausbesuch zu verzichten, ist im Gutachten zu begrün<strong>de</strong>n. Indiesen Fällen müssen von <strong>de</strong>n betreuen<strong>de</strong>n Institutionen und Personen <strong>de</strong>taillierte Informationenzu Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten und zum Pflegeablauf vorliegen.Das Gutachten muss neben <strong>de</strong>n Stamm- und Auftragsdaten auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>rzur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Unterlagen min<strong>de</strong>stens enthalten:- Benennung <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>- Aus <strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>n sind abzuleiten und zu dokumentieren- Pflegerelevante Vorgeschichte- Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug aufStütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystemund Psyche- Pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Diagnose(n)- Screening und Assessment zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz- Gutachterliche Würdigung mit Ableitung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs und <strong>de</strong>s Zeitbedarfs fürdie einzelnen Verrichtungen in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung, Mobilitätund Hauswirtschaft- Punkte 5 bis 9 <strong>de</strong>s „Formulargutachtens“, siehe G 2.G 1.3 Gutachten bei isolierter Feststellung einer Einschränkung <strong>de</strong>r AlltagskompetenzIn <strong>de</strong>n unter C 1 „Pflegekasse“ und C 2.3 „Der Besuch“ beschriebenen Fällen <strong>de</strong>r beantragtenisolierten Feststellung einer Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz muss das Gutachten -auf Basis <strong>de</strong>s „Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“(vgl. Punkt G 2.) - neben <strong>de</strong>n Stamm- und Auftragsdaten min<strong>de</strong>stens enthalten:- Benennung <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>- Pflegerelevante Vorgeschichte- Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourceninsbeson<strong>de</strong>re in Bezug auf Nervensystem und Psyche- Pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Diagnose(n)- Screening und Assessment zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz- Bei Antragstellern, die nicht als pflegebedürftig min<strong>de</strong>stens im Sinne <strong>de</strong>r PflegestufeI anerkannt sind Feststellung, ob ein Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflegeund hauswirtschaftlichen Versorgung besteht- Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r eingeschränkten AlltagskompetenzG 1.4 Begutachtung in Fällen mit verkürzter Bearbeitungs-/<strong>Begutachtungs</strong>fristIn Fällen mit verkürzter Bearbeitungs-/<strong>Begutachtungs</strong>frist muss zunächst nur die Feststellunggetroffen wer<strong>de</strong>n, ob min<strong>de</strong>stens erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht (siehe Punkt C3.). Die gutachterliche Stellungnahme muss neben <strong>de</strong>n Stamm- und Auftragsdaten auf <strong>de</strong>rGrundlage <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Unterlagen min<strong>de</strong>stens enthalten:- Benennung <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>- Aus <strong>de</strong>n Fremdbefun<strong>de</strong>n sind abzuleiten und zu dokumentieren- Aktueller pflegerelevanter Sachverhalt- 105 -


- Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug aufStütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystemund Psyche- Pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Diagnose(n)- Gutachterliche Würdigung mit Ableitung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs für die Bereiche <strong>de</strong>rKörperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft- Feststellung, ob min<strong>de</strong>stens erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht- Ggf. Feststellung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit vollstationärer PflegeDie abschließen<strong>de</strong> Begutachtung in Form eines Erstgutachtens (siehe Punkt G 1.1) ist dannunverzüglich nachzuholen.G 2. Formulargutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIs. nachfolgen<strong>de</strong> Seiten- 106 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________Pflegekasse: (Name)(Adresse)(IK)Versicherte(r): o männl. o weibl. UntersuchungsortName, Vorname:o PrivatwohnungGeburtsdatum: oo oo oooo o vollstationäre Pflegeeinrichtungo Einrichtung mit § 43a – Leistungeno Kurzzeitpflege o Hospizo Reha-Einrichtung o Krankenhauso Sonstiges .....................................Untersuchungsart o persönliche Befun<strong>de</strong>rhebungBegründung:Straße:PLZ, Ort:Telefon:Aktenlage, weilo Antragsteller verstorbeno persönliche Befun<strong>de</strong>rhebung nicht zumutbaro sonstige Grün<strong>de</strong>…………………………………………………………………Adresse (falls abweichend)Straße:PLZ, Ort:Telefon:wohnhaft bei:Behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>(r) Arzt/Ärztin:Name:Straße:PLZ, Ort:Telefon:Untersuchung am: oo oo oooo Uhrzeit: oo ooDurch Gutachter(in)...........................................................................................................................................MDK - Beratungsstelle:....................................................................................................................................Verzögerung im Verfahren, die <strong>de</strong>r MDK nicht zu verantworten hat:o Antragsteller im Krankenhaus/Reha-Einrichtungo wichtiger Behandlungstermin <strong>de</strong>s Antragstellerso angekündigter Termin von Antragsteller abgesagt (private Grün<strong>de</strong>)o beim angekündigten Hausbesuch nicht angetroffeno Antragsteller umgezogenGeldleistungSachleistungKombi-LeistungVollstationäre Pflege(§ 37 SGB XI)(§ 36 SGB XI)(§ 38 SGB XI)(§ 43 SGB XI)Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen (§ 43a SGB XI)Isolierter Antrag auf BetreuungsleistungenGutachten nachÄn<strong>de</strong>rungsantrago angefor<strong>de</strong>rte Unterlagen verzögert eingetroffenAntragsartErstgutachtenWie<strong>de</strong>rholungsgutachtenWi<strong>de</strong>rspruchsgutachtenDerzeitige Pflegestufe seit: o keine o unterhalb Stufe I o Stufe I o Stufe II o Stufe III o Härtefall- 107 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________eingeschränkte Alltagskompetenz besteht o nein ja, o erheblich o in erhöhtem Maße seit ……..1. Derzeitige Versorgungs- und BetreuungssituationNach Angaben von..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................1.1 Ärztliche/medikamentöse VersorgungArztbesucheo KeineHausbesuche.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Praxisbesuche.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Medikamenteo Keineo Selbständige Einnahmeo Hilfestellung erfor<strong>de</strong>rlich:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................1.2 Verordnete Heilmittel o Keineo Physikalische Therapie o Ergotherapie o Stimm-, Sprech- und Sprachtherapieo Podologische Therapie.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................1.3 Hilfsmittel/Nutzung o Keine.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 108 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________1.4 Umfang <strong>de</strong>r pflegerischen Versorgung und Betreuung o Keineo Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V).....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................o Pflege durch Pflegeeinrichtung(en) im Sinne <strong>de</strong>s SGB XIo ambulant o Tages-/Nachtpflege o Kurzzeitpflege o stationär.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................o Pflege durch Angehörige/Bekannte.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................o Betreuung durch sonstige Einrichtungen....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Versicherte(r) allein lebend o Ja o NeinPflegeaufwand nach Angaben <strong>de</strong>r PflegepersonenPflegedurchABCDName (Vorname) Straße PLZ Ort GeburtsdatumTelefonPflegezeit*pro Woche*) Schlüssel 1 = unter 14 Stun<strong>de</strong>n 2 = 14 bis unter 21 Stun<strong>de</strong>n3 = 21 bis unter 28 Stun<strong>de</strong>n 4 = 28 Stun<strong>de</strong>n und mehr2 Pflegerelevante Vorgeschichte und Befun<strong>de</strong>2.1 Pflegerelevante Aspekte <strong>de</strong>r ambulanten Wohnsituation.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 109 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________2.2 Fremdbefun<strong>de</strong>.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................2.3 Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese).....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Leistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitationim letzten Jahr vor <strong>de</strong>r Begutachtung o Ja o Neinmehr als 1 Jahr aber weniger als 4 Jahre vor <strong>de</strong>r Begutachtung o Ja o NeinForm: o ambulant o mobil o stationärArt:o geriatrische Rehabilitation inklusive geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungim Krankenhauso Indikationsspezifisch (z. B. neurologische, orthopädische, kardiologische Rehabilitation).....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................3 Gutachterlicher Befund3.1 Allgemeinzustand/Befund(Ernährungs-, Kräfte- und Pflegezustand).....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................3.2 Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug aufStütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystem und Psyche.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 110 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________3.3 Pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Diagnose(n)..................................................................................................................................ICD-10..................................................................................................................................ICD-10weitere Diagnosen:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................3.4 Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter AlltagskompetenzEingeschränkte Alltagskompetenz wur<strong>de</strong> bereits festgestellto Ja, als: o erhebliche Einschränkung o Einschränkung in erhöhtem MaßeBesteht die Empfehlung <strong>de</strong>r Zuordnung zur erheblichen o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maßeo Neineingeschränkten Alltagskompetenz unverän<strong>de</strong>rt weiter? o Ja o NeinLiegt eine <strong>de</strong>menzbedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behin<strong>de</strong>rungo<strong>de</strong>r psychische Erkrankung vor? o Ja o NeinunauffälligauffälligOrientierung o oAntrieb/Beschäftigung o oStimmung o oGedächtnis o oTag-/Nachtrhythmus o oWahrnehmung und Denken o oKommunikation/Sprache o oSituatives Anpassen o oSoziale Bereiche <strong>de</strong>s Lebens wahrnehmen o oResultiert aus min<strong>de</strong>stens einer <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Tabelle festgestellten Auffälligkeitregelmäßig und auf Dauer ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf? o Ja o NeinWenn "Nein" Begründung:..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 111 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________AssessmentFür die Bewertung, ob die Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz auf Dauererheblich ist, sind folgen<strong>de</strong> Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitätenmaßgebend:JaNein1. Unkontrolliertes Verlassen <strong>de</strong>s Wohnbereiches (Weglauften<strong>de</strong>nz) o o2. Verkennen o<strong>de</strong>r Verursachen gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Situationen o o3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r potenziellgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Substanzen4. Tätlich o<strong>de</strong>r verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>de</strong>r Situation o o5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten o o6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>de</strong>r Bedürfnissewahrzunehmen7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>de</strong>rlichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>de</strong>rschützen<strong>de</strong>n Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depressiono<strong>de</strong>r Angststörung8. Störungen <strong>de</strong>r höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gedächtnisses,herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>de</strong>r Bewältigungvon sozialen Alltagsleistungen geführt haben9. Störung <strong>de</strong>s Tag-/Nacht-Rhythmus o o10. Unfähigkeit, eigenständig <strong>de</strong>n Tagesablauf zu planen und zu strukturieren o o11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen12. Ausgeprägtes labiles o<strong>de</strong>r unkontrolliert emotionales Verhalten o o13. Zeitlich überwiegend Nie<strong>de</strong>rgeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>de</strong>rHoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten DepressionooooooooooooErgebnis:Die Alltagskompetenz <strong>de</strong>s Antragstellers im Sinne § 45a SGB XI isto nicht eingeschränkt o erheblich eingeschränkt o in erhöhtem Maße eingeschränktSeit wann? oooooooo.(TTMMJJJJ)- 112 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________4 Pflegebedürftigkeit4.1 KörperpflegeHilfebedarf bei(m) Nein Form <strong>de</strong>r Hilfe Häufigkeit pro Zeitaufwandpro Tag (Min.)Waschen Tag WocheGanzkörperwäsche (GK) U TÜ VÜ B AWaschenU TÜ VÜ B AOberkörper (OK)WaschenU TÜ VÜ B AUnterkörper (UK)WaschenU TÜ VÜ B AHän<strong>de</strong>/Gesicht (HG)Duschen U TÜ VÜ B ABa<strong>de</strong>n U TÜ VÜ B AZahnpflege U TÜ VÜ B AKämmen U TÜ VÜ B ARasieren U TÜ VÜ B ADarm- und BlasenentleerungWasserlassen U TÜ VÜ B AStuhlgang U TÜ VÜ B ARichten <strong>de</strong>r Bekleidung U TÜ VÜ B AIKP-Wechsel nach WasserlassenIKP-Wechsel nach StuhlgangWechseln kleiner VorlagenWechsel/Entleerung UrinbeutelWechsel/Entleerung StomabeutelU TÜ VÜ B AU TÜ VÜ B AU TÜ VÜ B AU TÜ VÜ B AU TÜ VÜ B ASumme Zeitbedarf KörperpflegeLegen<strong>de</strong>: U = Unterstützung TÜ = teilweise ÜbernahmeVÜ = vollständige Übernahme B = Beaufsichtigung A = AnleitungIKP = Inkontinenzprodukte- 113 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________MedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungErläuterung(en).......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................4.2 ErnährungHilfebedarf bei Nein Form <strong>de</strong>r Hilfe Häufigkeit pro Zeitaufwandpro Tag (Min.)Tag WocheMundgerechte ZubereitungU TÜ VÜ B A<strong>de</strong>r NahrungAufnahme <strong>de</strong>r NahrungOral U TÜ VÜ B AÜber Ernährungsson<strong>de</strong> U TÜ VÜ B ASumme Zeitbedarf ErnährungErläuterung(en).......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Legen<strong>de</strong>: U = Unterstützung TÜ = teilweise ÜbernahmeVÜ = vollständige Übernahme B = Beaufsichtigung A = Anleitung- 114 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________4.3 MobilitätAn- und Ausklei<strong>de</strong>nAnklei<strong>de</strong>nU TÜ VÜ B AGesamt (GK)Anklei<strong>de</strong>nU TÜ VÜ B AOber-/Unterkörper (TK)Entklei<strong>de</strong>nU TÜ VÜ B AGesamt (GE)Entklei<strong>de</strong>nU TÜ VÜ B AOber-/Unterkörper (TE)Gehen U TÜ VÜ B AStehenU TÜ VÜ B A(Transfer)Treppensteigen U TÜ VÜ B AMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungHilfebedarf beim Nein Form <strong>de</strong>r Hilfe Häufigkeit pro Zeitaufwandpro Tag (Min.)Tag WocheAufstehen/Zu-Bett-U TÜ VÜ B AGehenUmlagern U TÜ VÜ B AVerlassen/Wie<strong>de</strong>raufsuchen<strong>de</strong>r Wohnung/PflegeeinrichtungU TÜ VÜ B ASumme Zeitbedarf MobilitätErläuterung(en)...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Legen<strong>de</strong>: U = Unterstützung TÜ = teilweise ÜbernahmeVÜ = vollständige Übernahme B = Beaufsichtigung A = AnleitungDie Pflege erschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> Faktoreno Nein.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 115 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________Nächtlicher Grundpflegebedarfo Nein.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Medizinische Behandlungspflege(nur bei Pflegestufe III in stationärer Pflege)Zeitaufwand oooo Minuten pro Tag..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................4.4 Hauswirtschaftliche VersorgungHilfebedarf beim Nein HäufigkeitwöchentlichEinkaufenHinweis/Bemerkung(en)KochenReinigen <strong>de</strong>r WohnungSpülenWechseln/Waschen <strong>de</strong>r Wäsche/KleidungBeheizen <strong>de</strong>r WohnungZeitaufwand in Std. pro WocheZeitaufwand GrundpflegeZeitaufwand Hauswirtschaft (im Wochendurchschnitt)oo Stun<strong>de</strong>n oo Minuten pro Tagoo Stun<strong>de</strong>n oo Minuten pro Tag4.5 Zusätzliche Erläuterungen zum Hilfebedarf o Keine.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 116 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________5 Ergebnis5.1 Stimmt <strong>de</strong>r unter 1.4 von Pflegepersonen angegebene Pflegeaufwand mit <strong>de</strong>m gutachterlichfestgestellten Hilfebedarf überein?Gesamtzeitaufwand aus Punkt 4.1 bis 4.4 oo Stun<strong>de</strong>n oo Minuten pro Wocheo Jao Nein.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................PflegedurchABCDName (Vorname)Pflegezeit *) proWoche (gemäßZiffer 4.1 bis 4.4)*) Schlüssel 1 = unter 14 Stun<strong>de</strong>n 2 = 14 bis unter 21 Stun<strong>de</strong>n3 = 21 bis unter 28 Stun<strong>de</strong>n 4 = 28 Stun<strong>de</strong>n und mehr5.2 Liegt Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkteAlltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI vor?5.2.1 Pflegebedürftigkeito Neino unterhalbPflegestufe Io Pflegestufe I o Pflegestufe II o Pflegestufe III o außergew. hoherPflegeaufwandSeit wann?oooooooo.(TTMMJJJJ)Wird eine Befristung empfohlen? o Nein o Ja, bis oooooooo.(TTMMJJJJ)Begründung/Erläuterung:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................5.2.2 Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenzo Neino Ja o in erheblichem Maße o in erhöhtem MaßeSeit wann?oooooooo.(TTMMJJJJ)- 117 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________5.2.3 Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungDas Ergebnis <strong>de</strong>s Vorgutachtens wird bestätigto Ja, aktuell wird die gleiche Pflegestufe empfohleno Ja, aber aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Hilfebedarfswird eine an<strong>de</strong>re Pflegestufe empfohleno Nein, zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vorbegutachtung bestan<strong>de</strong>n bereits die Voraussetzungen fürdie aktuell empfohlene Pflegestufe5.3 Liegen Hinweise auf folgen<strong>de</strong> Ursachen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit vor? o Keineo Unfall o Berufserkrankung/Arbeitsunfall o Versorgungslei<strong>de</strong>n.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................5.4 Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt? o Ja o Nein.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................5.5 Ist vollstationäre Pflege erfor<strong>de</strong>rlich? o Ja o Nein.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6 Empfehlungen an die Pflegekasse/Individueller Pflegeplan:6.1 Präventive Leistungen o Keine..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................……………………………………………………………………………………………………………………………..6.2 Heilmittelo Physikalische Therapie.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................- 118 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________o Ergotherapie.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................o Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................o Podologische Therapie.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6.3 Leistung zur medizinischen Rehabilitation¤ Aufgrund <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse ergeben sich <strong>de</strong>rzeit keineHinweise für die Empfehlung einer Leistung <strong>de</strong>r medizinischen RehabilitationoEs ergeben sich Hinweise für die Empfehlung einer Leistung <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation, <strong>de</strong>rAntragsteller möchte davon jedoch <strong>de</strong>rzeit keinen Gebrauch machen¤ Es besteht eine Indikation für eine Leistung <strong>de</strong>r medizinischen RehabilitationRealistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ZuweisungsempfehlungWelche Indikation liegt vor?¤ geriatrische Rehabilitation¤ indikationsspezifische RehabilitationWenn ja, welche?......................................................................................................................................ambulante Durchführung¤ in einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung¤ nur im gewohnten o<strong>de</strong>r ständigen Wohnumfeld, weil..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................¤ stationäre Durchführung...............................................................................................................................................6.4 Sonstige Therapien- 119 -


G u t a c h t e n zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XIMedizinischerDienst <strong>de</strong>rKrankenversicherungMDK:Gutachten vom:Versicherter:Geb.-Datum:______________________________________________________________________________________________________…………………………………………………………………………………………………………………………….........................................................................................................................................................................……………………………………………………………………………………………………………………………..6.5 Hilfsmittel-/Pflegehilfsmittelversorgung o Keine..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................……………………………………………………………………………………………………………………………..6.6 Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld) o Keine.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6.7 Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituation o Keine.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................7 Erläuterungen für die Pflegekasse.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................8 Prognose/Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungPrognose:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Termin für Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung:oo oooo9 Beteiligte GutachterMDK - ArztMDK - PflegefachkraftExterner Gutachtero.................................................................................................o.................................................................................................o.................................................................................................- 120 -


Anlagen- 121 -


Anlage 1Gesetzliche Grundlagenzum Begriff und zu <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit,zum Verfahren <strong>de</strong>r Feststellungsowie für die Feststellung eines erheblichen Bedarfsan allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung- 122 -


Gesetzliche Grundlagen zum Begriff und zu <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit, zum Verfahren<strong>de</strong>r Feststellung sowie für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung§ 14 SGB XIBegriff <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigeno<strong>de</strong>r seelischen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung für die gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>nVerrichtungen im Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für min<strong>de</strong>stenssechs Monate, in erheblichem o<strong>de</strong>r höherem Maße (§ 15 SGB XI) <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen.(2) Krankheiten o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 sind:1. Verluste, Lähmungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,2. Funktionsstörungen <strong>de</strong>r inneren Organe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sinnesorgane,3. Störungen <strong>de</strong>s Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- o<strong>de</strong>r Orientierungsstörungensowie endogene Psychosen, Neurosen o<strong>de</strong>r geistige Behin<strong>de</strong>rungen(3) Die Hilfe im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 besteht in <strong>de</strong>r Unterstützung, in <strong>de</strong>r teilweisen o<strong>de</strong>r vollständigenÜbernahme <strong>de</strong>r Verrichtungen im Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Beaufsichtigungo<strong>de</strong>r Anleitung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.(4) Gewöhnliche und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Verrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 sind:1. im Bereich <strong>de</strong>r Körperpflege das Waschen, Duschen, Ba<strong>de</strong>n, die Zahnpflege, das Kämmen,Rasieren, die Darm- o<strong>de</strong>r Blasenentleerung,2. im Bereich <strong>de</strong>r Ernährung das mundgerechte Zubereiten o<strong>de</strong>r die Aufnahme <strong>de</strong>r Nahrung,3. im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Ausklei<strong>de</strong>n,Gehen, Stehen, Treppensteigen o<strong>de</strong>r das Verlassen und Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r Wohnung,4. im Bereich <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen <strong>de</strong>r Wohnung,Spülen, Wechseln und Waschen <strong>de</strong>r Wäsche und Kleidung o<strong>de</strong>r das Beheizen.§ 15 SGB XIStufen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§14 SGB XI) einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n drei Pflegestufen zuzuordnen:1. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem o<strong>de</strong>rmehreren Bereichen min<strong>de</strong>stens einmal täglich <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.- 123 -


2. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität min<strong>de</strong>stens dreimal täglich zu verschie<strong>de</strong>nen Tageszeiten<strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.3. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, <strong>de</strong>r Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgungbenötigen.Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen<strong>de</strong>r Pflegestufe I erfüllt sind.(2) Bei Kin<strong>de</strong>rn ist für die Zuordnung <strong>de</strong>r zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesun<strong>de</strong>ngleichaltrigen Kind maßgebend.(3) Der Zeitaufwand, <strong>de</strong>n ein Familienangehöriger o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>tePflegeperson für die erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt1. in <strong>de</strong>r Pflegestufe I min<strong>de</strong>stens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemehr als 45 Minuten entfallen,2. in <strong>de</strong>r Pflegestufe II min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n entfallen,3. in <strong>de</strong>r Pflegestufe III min<strong>de</strong>stens fünf Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens vier Stun<strong>de</strong>n entfallen.§ 18 SGB XIVerfahren zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Die Pflegekassen haben durch <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung prüfen zulassen, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitvorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen hat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst durch eine Untersuchung<strong>de</strong>s Antragstellers die Einschränkungen bei <strong>de</strong>n Verrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 4SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit unddas Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. Darüberhinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmenzur Beseitigung, Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Verhütung einer Verschlimmerung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeiteinschließlich <strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbarsind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n zuständigen Träger auf Leistungenzur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kuren.(2) Der Medizinische Dienst hat <strong>de</strong>n Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt<strong>de</strong>r Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungenverweigern. Die §§ 65, 66 SGB I bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenkann ausnahmsweise unterbleiben, wenn aufgrund einer ein<strong>de</strong>utigen Aktenlagedas Ergebnis <strong>de</strong>r medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenenZeitabstän<strong>de</strong>n zu wie<strong>de</strong>rholen.- 124 -


(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an<strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung weiter. Dem Antragsteller soll spätestens fünfWochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasseschriftlich mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus o<strong>de</strong>r einerstationären Rehabilitationseinrichtung und1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung <strong>de</strong>r ambulanten o<strong>de</strong>r stationären Weiterversorgungund Betreuung eine Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung erfor<strong>de</strong>rlich ist, o<strong>de</strong>r2. wur<strong>de</strong> die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber<strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt,ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang <strong>de</strong>s Antragsbei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungenverkürzt wer<strong>de</strong>n. Die verkürzte <strong>Begutachtungs</strong>frist gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Antragstellersich in einem Hospiz befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r ambulant palliativ versorgt wird. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragstellerin häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu wer<strong>de</strong>n, und wur<strong>de</strong> die Inanspruchnahme vonPflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt,ist eine Begutachtung durch <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung spätestensinnerhalb von zwei Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekassedurchzuführen und <strong>de</strong>r Antragsteller seitens <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes unverzüglich schriftlichdarüber zu informieren, welche Empfehlung <strong>de</strong>r Medizinische Dienst an die Pflegekasse weiterleitet.In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeitim Sinne <strong>de</strong>r §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasse ist <strong>de</strong>mAntragsteller unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes bei <strong>de</strong>rPflegekasse schriftlich mitzuteilen.(4) Der Medizinische Dienst soll, soweit <strong>de</strong>r Versicherte einwilligt, die behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte <strong>de</strong>sVersicherten, insbeson<strong>de</strong>re die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfteund Unterlagen über die für die Begutachtung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungensowie Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis <strong>de</strong>sVersicherten sollen auch pflegen<strong>de</strong> Angehörige o<strong>de</strong>r sonstige Personen o<strong>de</strong>r Dienste, die an <strong>de</strong>rPflege <strong>de</strong>s Versicherten beteiligt sind, befragt wer<strong>de</strong>n.(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, <strong>de</strong>m MedizinischenDienst die für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zuerteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend.(6) Der Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung hat <strong>de</strong>r Pflegekasse das Ergebnis seinerPrüfung zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In seiner Stellungnahmehat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst auch das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung, ob und gegebenenfalls welcheMaßnahmen <strong>de</strong>r Prävention und <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig undzumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellenPflegeplan zu empfehlen. Beantragt <strong>de</strong>r Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahmeauch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.(7) Die Aufgaben <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes wer<strong>de</strong>n durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mitPflegefachkräften und an<strong>de</strong>ren geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitvon Kin<strong>de</strong>rn ist in <strong>de</strong>r Regel durch beson<strong>de</strong>rs geschulte Gutachter mit einerQualifikation als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegerin o<strong>de</strong>r Gesundheits- undKin<strong>de</strong>rkrankenpfleger o<strong>de</strong>r als Kin<strong>de</strong>rärztin o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rarzt vorzunehmen. Der MedizinischeDienst ist befugt, <strong>de</strong>n Pflegefachkräften o<strong>de</strong>r sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht <strong>de</strong>mMedizinischen Dienst angehören, die für <strong>de</strong>ren jeweilige Beteiligung erfor<strong>de</strong>rlichenpersonenbezogenen Daten zu übermitteln.- 125 -


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Berechtigter Personenkreis§ 45a SGB XI(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei <strong>de</strong>nenneben <strong>de</strong>m Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung (§§14 und 15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegebenist. Dies sind1. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufen I, II und III sowie2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgunghaben, <strong>de</strong>r nicht das Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht,mit <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r psychischen Erkrankungen,bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtungnach § 18 als Folge <strong>de</strong>r Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung Auswirkungen auf die Aktivitäten <strong>de</strong>stäglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenzgeführt haben.(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sindfolgen<strong>de</strong> Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:1. unkontrolliertes Verlassen <strong>de</strong>s Wohnbereiches (Weglauften<strong>de</strong>nz);2. Verkennen o<strong>de</strong>r Verursachen gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Situationen;3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r potenziell gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSubstanzen;4. tätlich o<strong>de</strong>r verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>de</strong>r Situation;5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>de</strong>r Bedürfnisse wahrzunehmen;7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>de</strong>rlichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>de</strong>r schützen<strong>de</strong>n Maßnahmenals Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>de</strong>r Angststörung;8. Störungen <strong>de</strong>r höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gedächtnisses, herabgesetztesUrteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>de</strong>r Bewältigung von sozialen Alltagsleistungengeführt haben;9. Störung <strong>de</strong>s Tag-/Nacht-Rhythmus;10. Unfähigkeit, eigenständig <strong>de</strong>n Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;12. ausgeprägtes labiles o<strong>de</strong>r unkontrolliert emotionales Verhalten;13. zeitlich überwiegend Nie<strong>de</strong>rgeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>de</strong>r Hoffnungslosigkeitaufgrund einer therapieresistenten Depression.Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn <strong>de</strong>r Gutachter <strong>de</strong>s MedizinischenDienstes bei <strong>de</strong>m Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon min<strong>de</strong>stens einmal auseinem <strong>de</strong>r Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen o<strong>de</strong>rFähigkeitsstörungen feststellt. Der Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Pflegekassen beschließt mit <strong>de</strong>mVerband <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung <strong>de</strong>r kommunalenSpitzenverbän<strong>de</strong> auf Bun<strong>de</strong>sebene, <strong>de</strong>r maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung <strong>de</strong>rInteressen und <strong>de</strong>r Selbsthilfe <strong>de</strong>r pflegebedürftigen und behin<strong>de</strong>rten Menschen aufBun<strong>de</strong>sebene und <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>s Spitzenverban<strong>de</strong>s Bund <strong>de</strong>r Krankenkassenin Ergänzung <strong>de</strong>r <strong>Richtlinien</strong> nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung undFeststellung <strong>de</strong>s erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung undBetreuung.- 127 -


Zusätzliche Betreuungsleistungen§ 45b SGB XI(1) Versicherte, die die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 45a erfüllen, können je nach Umfang <strong>de</strong>serheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruchnehmen. Die Kosten hierfür wer<strong>de</strong>n ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag)o<strong>de</strong>r 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe <strong>de</strong>s jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wirdvon <strong>de</strong>r Pflegekasse auf Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung imEinzelfall festgelegt und <strong>de</strong>m Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Pflegekassenbeschließt unter Beteiligung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>s Spitzenverban<strong>de</strong>s Bund <strong>de</strong>rKrankenkassen, <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung e. V., <strong>de</strong>r kommunalenSpitzenverbän<strong>de</strong> auf Bun<strong>de</strong>sebene und <strong>de</strong>r maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung<strong>de</strong>r Interessen und <strong>de</strong>r Selbsthilfe <strong>de</strong>r pflegebedürftigen und behin<strong>de</strong>rten Menschen aufBun<strong>de</strong>sebene <strong>Richtlinien</strong> über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs auf Grund<strong>de</strong>r Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in <strong>de</strong>n in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführtenBereichen für die Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung zurBemessung <strong>de</strong>r jeweiligen Höhe <strong>de</strong>s Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. DerBetrag ist zweckgebun<strong>de</strong>n einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient <strong>de</strong>rErstattung von Aufwendungen, die <strong>de</strong>n Versicherten entstehen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>rInanspruchnahme von Leistungen1. <strong>de</strong>r Tages- o<strong>de</strong>r Nachtpflege,2. <strong>de</strong>r Kurzzeitpflege,3. <strong>de</strong>r zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um beson<strong>de</strong>re Angebote <strong>de</strong>r allgemeinenAnleitung und Betreuung und nicht um Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung han<strong>de</strong>lt, o<strong>de</strong>r4. <strong>de</strong>r nach Lan<strong>de</strong>srecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45cgeför<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r för<strong>de</strong>rungsfähig sind.……- 128 -


Anlage 2Richtlinie zur Feststellung vonPersonen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz undzur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsvom 22.03.2002 1geän<strong>de</strong>rt durch Beschlüsse vom 11.05.2006 2 und 10.06.2008 3Der AOK-Bun<strong>de</strong>sverband,<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r Betriebskrankenkassen,<strong>de</strong>r IKK-Bun<strong>de</strong>sverband,<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r landwirtschaftlichen Krankenkassen,die Knappschaft,<strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Angestellten Krankenkassen e. V. und<strong>de</strong>r AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.- han<strong>de</strong>lnd als Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassen -<strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung e. V.haben unter Beteiligung <strong>de</strong>r kommunalen Spitzenverbän<strong>de</strong> auf Bun<strong>de</strong>sebene, <strong>de</strong>r maßgeblichenOrganisationen für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen und <strong>de</strong>r Selbsthilfe <strong>de</strong>r pflegebedürftigenund behin<strong>de</strong>rten Menschen auf Bun<strong>de</strong>sebene und <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong><strong>de</strong>r Krankenkassenaufgrund <strong>de</strong>r §§ 45a Abs. 2, 45b Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 53a Nr. 2 SGBXI sowie § 213 SGB Vam 22.03.2002, geän<strong>de</strong>rt durch Beschlüsse vom 11.05.2006 und 17.06.2008 gemeinsam un<strong>de</strong>inheitlich die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzund zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs beschlossen.1 AllgemeinesMenschen mit <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r psychischenErkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n Hilfebedarfhinausgeht, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI und § 15SGB XI Berücksichtigung fin<strong>de</strong>t. Für ambulant gepflegte bzw. versorgte Versicherte mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz besteht ein – seit <strong>de</strong>m 01.07.2008 je nach Umfang <strong>de</strong>s allge-1 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom22.03.2002 hat das BMG mit Schreiben vom 01.08.2002 – Az.: 123 – 43371/3 – die Zustimmung erteilt.2 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in <strong>de</strong>rgeän<strong>de</strong>rten Fassung vom 11.05.2006 hat das BMG mit Schreiben vom 21.06.2006 – Az.: 233-43371/3 –die Zustimmung erteilt. Das Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzfin<strong>de</strong>t mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung.3 Der Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zurBewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs vom 22.03.2002 in <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Fassung vom 10.06.2008 hat das BMGmit Schreiben vom 26.06.2008 - Az.: 233-43371/13 - die Zustimmung erteilt. Die Richtlinie zur Feststellungvon Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsfin<strong>de</strong>t mit Wirkung vom 01.07.2008 Anwendung und gilt – entsprechend <strong>de</strong>m o. a. Schreiben <strong>de</strong>s BMG –zunächst bis zum 30.06.2010.- 129 -


meinen Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicher Leistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mitdieser Leistung wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re für die Pflegeperson/-en zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastunggeschaffen und für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivieren<strong>de</strong>und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufen I, II undIII und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgunghaben, <strong>de</strong>r nicht das Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht, mit einem auf Dauer bestehen<strong>de</strong>nerheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Für Versicherte mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz, die sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befin<strong>de</strong>n,haben die Einrichtungen ab <strong>de</strong>m 01.07.2008 einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechterZuschläge zur Pflegevergütung, wenn die Einrichtung ein zusätzliches über das normaleBetreuungsangebot für pflegebedürftige Menschen hinausgehen<strong>de</strong>s Angebot <strong>de</strong>r Betreuungund Aktivierung dieser Heimbewohner vorhält (§ 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).Entsprechend <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für dieBestimmung <strong>de</strong>s erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht aufbestimmte Krankheitsbil<strong>de</strong>r wie z. B. Demenz abgestellt, son<strong>de</strong>rn auf einen tatsächlichen Hilfebedarf,<strong>de</strong>r durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöst wird, die zu Einschränkungenin <strong>de</strong>r Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich.Grundlage für die Feststellung <strong>de</strong>s Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuungwegen Einschränkungen in <strong>de</strong>r Alltagskompetenz sind allein die in § 45a Abs. 2 SGB XI genanntenKriterien (vgl. Anlage 1).2 <strong>Begutachtungs</strong>verfahrenDas <strong>Begutachtungs</strong>verfahren zur Feststellung dieses Personenkreises glie<strong>de</strong>rt sich in zwei Teile,ein Screening und ein Assessment (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellungvon Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zurFeststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) und bautauf <strong>de</strong>r Begutachtung nach §§ 14 und 15 SGB XI auf. Hierbei sind die Beson<strong>de</strong>rheiten unterPunkt D 4. / III. / 8. "Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei Menschen mit psychischenErkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungen" <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> hinsichtlich<strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Begutachtung und <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>situation zu berücksichtigen. DieGrundlage für das weitere Verfahren ist die Befun<strong>de</strong>rhebung unter Punkt 3.2 "Beschreibung vonSchädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf <strong>de</strong>n Stütz- und Bewegungsapparat,die Inneren Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtenszur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI (Punkt G <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>).Dort sind die vorliegen<strong>de</strong>n Schädigungen, vorhan<strong>de</strong>nen Ressourcen sowie dieBeeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens zu dokumentieren.- 130 -


2.1 ScreeningDas Screening (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) ist eine Auswertung <strong>de</strong>r Angabenunter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcenin Bezug auf <strong>de</strong>n Stütz- und Bewegungsapparat, die Inneren Organe, die Sinnesorganeund Nervensystem/Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäßSGB XI (Punkt G <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Feststellung, ob ein Assessmentverfahrendurchzuführen ist. Hierzu ist in <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>r spezifische Hilfebedarf (nichtjedoch <strong>de</strong>r Pflegebedarf) bei Personen mit <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behin<strong>de</strong>rungo<strong>de</strong>r psychischer Erkrankung zu erfassen. In <strong>de</strong>r Tabelle ist zu "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung","Stimmung", "Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken",Kommunikation/Sprache", "Situatives Anpassen" und "Soziale Bereiche <strong>de</strong>s Lebens wahrnehmen"jeweils eine Bewertung "unauffällig" o<strong>de</strong>r "auffällig" abzugeben. Ein Assessment ist nurdann durchzuführen, wenn das Screening positiv ist. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn- min<strong>de</strong>stens eine Auffälligkeit in <strong>de</strong>r Tabelle abgebil<strong>de</strong>t ist, die ursächlich auf <strong>de</strong>menzbedingteFähigkeitsstörungen, geistige Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychische Erkrankungen zurückzuführenist und- hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens sechs Monate)Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultiert.Regelmäßig be<strong>de</strong>utet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfbesteht, <strong>de</strong>ssen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmtenKrankheitsbil<strong>de</strong>rn in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreicheno<strong>de</strong>r auch eine intensive Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich sein.Wer<strong>de</strong>n im Screening (Tabelle in Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung vonPersonen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) Items als auffälligdokumentiert, die keinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf erfor<strong>de</strong>rn und daher kein Assessmentauslösen, ist dies im Formulargutachten zu begrün<strong>de</strong>n.Bei bereits festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hat <strong>de</strong>r Gutachter zu überprüfen,ob die im vorherigen Assessment bestätigten Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten weiterhinbestehen o<strong>de</strong>r sich Verän<strong>de</strong>rungen ergeben haben.2.2 AssessmentDas Assessment (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen miterheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) ist generell zu erstellen, wenndas Screening entsprechend <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen positiv ist. Unerheblich ist, ob dieVoraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe erfüllt sind o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Versicherte häuslicho<strong>de</strong>r stationär versorgt wird. Mit <strong>de</strong>m Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Einschränkung<strong>de</strong>r Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazu wer<strong>de</strong>n- krankheits- o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken)sowie- 131 -


- Störungen <strong>de</strong>s Affekts und <strong>de</strong>s Verhaltenserfasst.Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "Ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen- ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf,- auf Dauer (voraussichtlich min<strong>de</strong>stens sechs Monate) und- regelmäßig besteht.Regelmäßig be<strong>de</strong>utet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfbesteht, <strong>de</strong>ssen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmtenKrankheitsbil<strong>de</strong>rn in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreicheno<strong>de</strong>r auch eine intensive Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich sein.Die Fragen sind ein<strong>de</strong>utig mit "Ja" o<strong>de</strong>r mit "Nein" zu beantworten. Die einzelnen Punkte sind zubeobachten o<strong>de</strong>r fremdanamnestisch zu erfragen und gutachterlich zu würdigen.Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items. Nachfolgend wer<strong>de</strong>n für die13 Items beson<strong>de</strong>rs typische und ein<strong>de</strong>utige Beispiele beschrieben, in <strong>de</strong>nen ein "Ja" zu dokumentierenist. Eine abschließen<strong>de</strong> und vollständige Aufzählung aller Situationen, in <strong>de</strong>nen sichpsychopathologische Störungen manifestieren, ist nicht möglich.1. Unkontrolliertes Verlassen <strong>de</strong>s Wohnbereiches (Weglauften<strong>de</strong>nz)Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschütztenBereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine o<strong>de</strong>r die Sicherheit an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t.Ein Indiz für eine Weglauften<strong>de</strong>nz kann sein, wenn <strong>de</strong>r Betroffene z. B.:- aus <strong>de</strong>r Wohnung heraus drängt,- immer wie<strong>de</strong>r seine Kin<strong>de</strong>r, Eltern außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehenmöchte,- planlos in <strong>de</strong>r Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt.2. Verkennen o<strong>de</strong>r Verursachen gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r SituationenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- durch Eingriffe in <strong>de</strong>n Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf <strong>de</strong>r Straße, Anhaltenvon Autos o<strong>de</strong>r Radfahrern sich selbst o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re gefähr<strong>de</strong>t,- die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefähr<strong>de</strong>t (Unterkühlung).- 132 -


3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r potenziell gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSubstanzenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zukönnen/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,- Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,- mit kochen<strong>de</strong>m Wasser Zähne putzt,- unangemessen mit offenem Feuer in <strong>de</strong>r Wohnung umgeht,- Zigaretten isst,- unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt),- verdorbene Lebensmittel isst.4. Tätlich o<strong>de</strong>r verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>de</strong>r SituationEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- an<strong>de</strong>re schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenstän<strong>de</strong>n bewirft,- eigenes o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>s Eigentum zerstört,- in frem<strong>de</strong> Räume eindringt,- sich selbst verletzt,- an<strong>de</strong>re ohne Grund beschimpft, beschuldigt.5. Im situativen Kontext inadäquates VerhaltenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- in die Wohnräume uriniert o<strong>de</strong>r einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harn- o<strong>de</strong>rStuhlinkontinenz),- einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen,ständiges An- und Ausklei<strong>de</strong>n, Nesteln, Zupfen, waschen<strong>de</strong> Bewegungen),- Essen verschmiert, Kot isst o<strong>de</strong>r diesen verschmiert,- an<strong>de</strong>re Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Ten<strong>de</strong>nzen,- Gegenstän<strong>de</strong> auch aus frem<strong>de</strong>m Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste,Geld) versteckt/verlegt o<strong>de</strong>r sammelt,- 133 -


- permanent ohne ersichtlichen Grund schreit o<strong>de</strong>r ruft.Hinweis:Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangeln<strong>de</strong>mKrankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong>r Krankheitseinsicht o<strong>de</strong>r therapieresistentemWahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird.6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>de</strong>r Bedürfnisse wahrzunehmenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- Hunger und Durst nicht wahrnehmen o<strong>de</strong>r äußern kann o<strong>de</strong>r aufgrund mangeln<strong>de</strong>m Hunger-und Durstgefühl bereit stehen<strong>de</strong> Nahrung von sich aus nicht isst o<strong>de</strong>r trinkt o<strong>de</strong>r übermäßigalles zu sich nimmt, was er erreichen kann,- aufgrund mangeln<strong>de</strong>m Schmerzempfin<strong>de</strong>n Verletzungen nicht wahrnimmt,- Harn- und Stuhldrang nicht wahrnehmen und äußern kann und <strong>de</strong>shalb zu je<strong>de</strong>m Toilettengangaufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n muss,- Schmerzen nicht äußern o<strong>de</strong>r nicht lokalisieren kann.7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>de</strong>rlichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>de</strong>r schützen<strong>de</strong>nMaßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>de</strong>r AngststörungEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- <strong>de</strong>n ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,- <strong>de</strong>n Platz, an <strong>de</strong>n er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenemAntrieb wie<strong>de</strong>r verlässt,- sich nicht aktivieren lässt,- die Nahrung verweigert.Hinweis:Die Therapieresistenz einer Depression o<strong>de</strong>r Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrischgesichert sein.8. Störungen <strong>de</strong>r höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gedächtnisses, herabgesetztesUrteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>de</strong>r Bewältigung von sozialen Alltagsleistungengeführt habenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- vertraute Personen (z. B. Kin<strong>de</strong>r, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wie<strong>de</strong>r erkennt,- mit (Wechsel-)Geld nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr umgehen kann,- sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist,- 134 -


- sein Zimmer in <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr fin<strong>de</strong>t,- Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in <strong>de</strong>r Lageist sich daran zu erinnern.9. Störung <strong>de</strong>s Tag-/Nacht-RhythmusEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbun<strong>de</strong>n mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,- nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung<strong>de</strong>s Tag-/Nacht-Rhythmus).10. Unfähigkeit, eigenständig <strong>de</strong>n Tagesablauf zu planen und zu strukturierenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher o<strong>de</strong>r situativerDesorientierung- eine regelmäßige und <strong>de</strong>r Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilitätnicht mehr planen und durchführen kann,- keine an<strong>de</strong>ren Aktivitäten mehr planen und durchführen kann.Hinweis:Hier sind nur Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereitsunter Item 7 o<strong>de</strong>r 8 erfasst wor<strong>de</strong>n sind.11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in AlltagssituationenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,- sich von Personen aus <strong>de</strong>m Fernsehen verfolgt o<strong>de</strong>r bestohlen fühlt,- Personenfotos für frem<strong>de</strong> Personen in seiner Wohnung hält,- aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert o<strong>de</strong>r Gift im Essen riecht/schmeckt,- glaubt, dass frem<strong>de</strong> Personen auf <strong>de</strong>r Straße ein Komplott gegen ihn schmie<strong>de</strong>n,- mit Nichtanwesen<strong>de</strong>n schimpft o<strong>de</strong>r re<strong>de</strong>t,- optische o<strong>de</strong>r akustische Halluzinationen wahrnimmt.Hinweis:Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch nichtkognitiveStörungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschenmit Erkrankungen aus <strong>de</strong>m schizophrenen Formenkreis sowie auch bei <strong>de</strong>menziell er-- 135 -


krankten und (seltener) <strong>de</strong>pressiven Menschen auftreten. Das Verkennen von Alltagssituationenund inadäquates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge vonmangeln<strong>de</strong>m Krankheitsgefühl, fehlen<strong>de</strong>r Krankheitseinsicht, therapieresistentemWahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche nervenärztlich/psychiatrischgesichert sind.12. Ausgeprägtes labiles o<strong>de</strong>r unkontrolliert emotionales VerhaltenEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint,- Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit o<strong>de</strong>r unangemessenes Misstrauen in einem Ausmaßaufzeigt, das <strong>de</strong>n Umgang mit ihm erheblich erschwert.13. Zeitlich überwiegend Nie<strong>de</strong>rgeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>de</strong>r Hoffnungslosigkeitaufgrund einer therapieresistenten DepressionEin "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller z. B.:- ständig "jammert" und klagt,- ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens o<strong>de</strong>r Tuns beklagt.Hinweis:Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichertsein.3. Maßstäbe zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs und Empfehlungen an diePflegekasseDie zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI wer<strong>de</strong>n- für Versicherte mit einem im Verhältnis geringeren allgemeinen Betreuungsbedarf (erheblicheingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem Grundbetrag und- für Versicherte mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf (in erhöhtemMaße eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem erhöhten Betraggeleistet. Maßstab für die Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung zurBemessung <strong>de</strong>r jeweiligen Höhe <strong>de</strong>s Betreuungsbetrages sind die Feststellungen zu <strong>de</strong>n Schädigungenund Fähigkeitsstörungen bei <strong>de</strong>n maßgeblichen Items im Rahmen <strong>de</strong>s Assessments.Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens beizwei Items ein "Ja" angegeben wird, davon min<strong>de</strong>stens einmal bei einem Item aus einem <strong>de</strong>rBereiche 1 bis 9.Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblicheingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich beimin<strong>de</strong>stens einem weiteren Item aus einem <strong>de</strong>r Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>de</strong>r 11 ein „Ja“ angegebenwird.- 136 -


Darüber hinaus hat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung zu dokumentieren, seitwann die Alltagskompetenz <strong>de</strong>s Antragstellers entsprechend eingeschränkt ist. Bei <strong>de</strong>n meistchronischen Verläufen ist eine begrün<strong>de</strong>te Abschätzung <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r eingeschränkten Alltagskompetenznotwendig.4. Umsetzungsempfehlung4.1 Bisherige Bezieher von Betreuungsleistungen im ambulanten (häuslichen) BereichBezieher <strong>de</strong>s zusätzlichen Betreuungsbetrages von bisher bis zu 460 Euro jährlich, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rMDK im Rahmen einer früheren Pflegebegutachtung eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzfestgestellt hat ("Altfälle"), erhalten ohne weiteres – sofern sie nicht <strong>de</strong>n erhöhten Betragbeantragen – <strong>de</strong>n Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich ohne eine erneute Prüfung durch<strong>de</strong>n MDK.Wird <strong>de</strong>r erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt und liegt ein früheres PEA-Assessment vor, prüft zunächst die Pflegekasse, ob in diesem PEA-Assessment zusätzlich zu<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen von 2 positiven Bereichen, davon min<strong>de</strong>stens einmal aus einem<strong>de</strong>r Bereiche 1 bis 9, eines <strong>de</strong>r Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>de</strong>r 11 positiv ist. Ist dies gegeben, gewährtdie Pflegekasse, im Regelfall ohne Einschaltung <strong>de</strong>s MDK, <strong>de</strong>n erhöhten Betrag von bis zu200 Euro. In Zweifelsfällen erfolgt die Vorlage beim MDK <strong>de</strong>r zunächst prüft, ob eine Entscheidungper Aktenlage möglich ist. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, ist eine Begutachtung im häuslichen Umfeldzur Prüfung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s beantragten erhöhten Betreuungsbetrages erfor<strong>de</strong>rlich.Wird <strong>de</strong>r erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt und liegen im früheren PEA-Assessment die Kriterien für die Gewährung <strong>de</strong>s beantragten erhöhten Betreuungsbetrages nichtvor, ist in je<strong>de</strong>m Fall eine Vorlage beim MDK vorzunehmen. Über die Art <strong>de</strong>r Begutachtung entschei<strong>de</strong>t<strong>de</strong>r MDK. Je nach Informationslage wird eine Begutachtung nach Aktenlage o<strong>de</strong>r eineUntersuchung in <strong>de</strong>r häuslichen Umgebung durchgeführt.4.2 Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf in vollstationären PflegeeinrichtungenAb <strong>de</strong>m 01.07.2008 haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die zusätzliche Betreuung undAktivierung <strong>de</strong>r versicherten Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigungund Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung(vgl. Ziff. 1 Abs. 2).Zur zügigen Feststellung <strong>de</strong>s Personenkreises, für <strong>de</strong>n Vergütungszuschläge gezahlt wer<strong>de</strong>n,erstellen - abweichend von Ziff. 2 - vollstationäre Pflegeeinrichtungen eine Übersicht <strong>de</strong>r versichertenHeimbewohner, bei <strong>de</strong>nen entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherungim Rahmen einer früheren Pflegebegutachtung das PEA-Assessment bereits positiv bewertet hato<strong>de</strong>r nach Einschätzung <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtung wegen erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigungund Betreuung eine über das allgemeine Versorgungsangebot hinausgehen<strong>de</strong> zusätzlicheBetreuung und Aktivierung erfor<strong>de</strong>rlich ist und übersen<strong>de</strong>n sie unter Beachtung <strong>de</strong>s Datenschutzes<strong>de</strong>m zuständigen Lan<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r Pflegekassen zur Weiterleitung an die zuständigePflegekasse. Die Einschätzung <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtung soll durch die Beifügung geeigneter Unterlagen(z. B. Auszüge aus <strong>de</strong>n Pflegedokumentationen, Arztberichte, Krankenhausberichte) glaubhaftgemacht wer<strong>de</strong>n.- 137 -


Die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz soll durch die Pflegekasseauf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Informationen abschließend getroffen wer<strong>de</strong>n. Lediglich inZweifelsfällen kann <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung in die Prüfung nach Aktenlageeinbezogen wer<strong>de</strong>n. Eine körperliche Untersuchung <strong>de</strong>s Heimbewohners erfolgt nicht.5. Dauer <strong>de</strong>r UmsetzungsempfehlungDie vorstehen<strong>de</strong> Umsetzungsempfehlung (vgl. Ziff. 4) gilt zunächst bis zum 31.12.2009. Rechtzeitig,drei Monate vor Ablauf dieses Zeitpunktes, wer<strong>de</strong>n die Beteiligten (Spitzenverband Bund<strong>de</strong>r Krankenkassen, Medizinischer Dienst <strong>de</strong>s Spitzenverban<strong>de</strong>s Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen unddie Träger <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtungen auf Bun<strong>de</strong>sebene) die mit <strong>de</strong>r Umsetzungsempfehlung gemachtenErfahrungen einer Bewertung unterziehen und hierüber das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheitinformieren.- 138 -


Anlage 3<strong>Richtlinien</strong> <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassenzur Anwendung <strong>de</strong>r Härtefallregelungen(Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> – HRi) vom 10.07.1995,geän<strong>de</strong>rt durch Beschlüsse vom 19.10.1995, vom 03.07.1996und vom 28.10.2005- 139 -


R i c h t l i n i e n<strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassenzur Anwendung <strong>de</strong>r Härtefallregelungen(Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> - HRi) vom 10.07.1995geän<strong>de</strong>rt durch Beschlüsse vom 19.10.1995 1 ,vom 03.07.1996 2 und vom 28.10.2005 3Der AOK-Bun<strong>de</strong>sverband, Bonn<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r Betriebskrankenkassen, Essen<strong>de</strong>r IKK-Bun<strong>de</strong>sverband, Bergisch Gladbachdie See-Pflegekasse, Hamburg<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kasseldie Knappschaft, Bochum<strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg und<strong>de</strong>r AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburghan<strong>de</strong>lnd als Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassenhaben unter Beteiligung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassenaufgrund <strong>de</strong>s § 17 SGB XI in Verbindung mit § 213 SGB Vam 10.07.1995 sowie durch Ergänzungsbeschlüsse vom 19.10.1995, vom 03.07.1996 und vom28.10.2005 gemeinsam und einheitlich die nachstehen<strong>de</strong>n <strong>Richtlinien</strong> zur Anwendung <strong>de</strong>r Härtefallregelungen(Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> – HRi) beschlossen.1. Allgemeines1 Den Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> – ambulante Pflege in <strong>de</strong>r Fassung vom 19.10.1995 hat das BMA mit Schreiben vom06.11.1995 – Va 1 - 43 104 1 – gemäß § 17 Abs. 2 SGB XI die Genehmigung erteilt.2 Den Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> in <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Fassung vom 03.07.1996 hat das BMA mit Schreiben vom 15.07.1996 –Va 2 - 43 371/1 – gemäß § 17 Abs. 2 SGB XI die Genehmigung erteilt.3 Den Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> in <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Fassung vom 28.10.2005 hat das BMG mit Schreiben vom 21.06.2006– 233-43371/3 – gemäß § 17 Abs. 2 SGB XI die Genehmigung (befristet bis zum 31.03.2009) erteilt. Die Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> fin<strong>de</strong>n mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung. Mit Schreiben vom 24.03.2009 hat das BMG einer Verlängerung<strong>de</strong>r Befristung bis zum 31.12.2010 zugestimmt.- 140 -


Die <strong>Richtlinien</strong> bestimmen in Ergänzung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeits-<strong>Richtlinien</strong> gemäß § 17Abs. 1 SGB XI die Merkmale zur Annahme eines Härtefalles (§§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 3SGB XI) sowie das Verfahren zur Feststellung eines Härtefalles. Sie sind für die Pflegekassen(§ 46 SGB XI) sowie für <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung (MDK) verbindlich(§§ 213 SGB V, 53a SGB XI). Regionale Abweichungen sind nicht zulässig.2. AnwendungsbereichDie Härtefallregelungen im Sinne dieser <strong>Richtlinien</strong> fin<strong>de</strong>n Anwendung, soweit beiAntragstellern mit einem Hilfebedarf <strong>de</strong>r Pflegestufe III Leistungsanträge auf die häuslichePflegehilfe nach § 36 SGB XI, die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI o<strong>de</strong>r dievollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI gerichtet sind.3. Verfahren zur Feststellung eines HärtefallesLiegt bei einem Antragsteller ein Hilfebedarf <strong>de</strong>r Pflegestufe III vor, hat <strong>de</strong>r Gutachterentsprechend <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Merkmalen (Ziffer 4) aufgrund konkreter Tatsachennachvollziehbar festzustellen, ob ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwandvorliegt und dokumentiert dies im Gutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäßSGB XI.Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft die Pflegekasse auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>sGutachtens <strong>de</strong>s MDK.4. Merkmale für einen außergewöhnlich hohen PflegeaufwandDer Pflegeaufwand wird bestimmt durch die Art, die Dauer und <strong>de</strong>n Rhythmus <strong>de</strong>rerfor<strong>de</strong>rlichen Pflegemaßnahmen. Dieser kann sich aufgrund <strong>de</strong>r individuellen Situation <strong>de</strong>sPflegebedürftigen als außergewöhnlich hoch bzw. intensiv darstellen, wenn die täglichdurchzuführen<strong>de</strong>n Pflegemaßnahmen das übliche Maß <strong>de</strong>r Grundversorgung im Sinne vonZiffer 4.1.3 (Pflegestufe III) <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeits-<strong>Richtlinien</strong> quantitativ o<strong>de</strong>r qualitativweit übersteigen.Das ist <strong>de</strong>r Fall, wenn- Hilfe bei <strong>de</strong>r Körperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität min<strong>de</strong>stens 6 Stun<strong>de</strong>ntäglich, davon min<strong>de</strong>stens dreimal in <strong>de</strong>r Nacht, erfor<strong>de</strong>rlich ist. Bei Pflegebedürftigenin vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehen<strong>de</strong> medizinischeBehandlungspflege zu berücksichtigen.o<strong>de</strong>r- die Grundpflege für <strong>de</strong>n Pflegebedürftigen auch <strong>de</strong>s Nachts nur von mehreren Pflegekräftengemeinsam (zeitgleich) erbracht wer<strong>de</strong>n kann. Das zeitgleiche Erbringen<strong>de</strong>r Grundpflege <strong>de</strong>s Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfor<strong>de</strong>rt, dass wenigstensbei einer Verrichtung tagsüber und <strong>de</strong>s Nachts neben einer professionellenPflegekraft min<strong>de</strong>stens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienstbeschäftigt sein muss (z. B. Angehörige), tätig wer<strong>de</strong>n muss.- 141 -


Zusätzlich muss ständige Hilfe bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung erfor<strong>de</strong>rlich sein.Ein solch außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand kann insbeson<strong>de</strong>re beifolgen<strong>de</strong>n Krankheitsbil<strong>de</strong>rn vorliegen:- Krebserkrankungen im Endstadium- AIDS-Erkrankungen im Endstadium- hohe Querschnittslähmung und Tetraplegie- Enzephalomyelitis disseminata im Endstadium- Wachkoma- schwere Ausprägung <strong>de</strong>r Demenz- bei schweren Fehlbildungssyndromen und Fehlbildungen im Säuglings- und Kleinkindalter- schwerste neurologische Defektsyndrome nach Schä<strong>de</strong>lhirnverletzungen- Endstadium <strong>de</strong>r Mukoviszidose5. Anerkennung <strong>de</strong>s Härtefalles bei Pflegebedürftigen in vollstationären PflegeeinrichtungenVoraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalles ist, dass stationär versorgteSchwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand (Ziffer 4) zur Deckungihres Pflegebedarfs zusätzliche Kosten aufbringen müssen. Das kann <strong>de</strong>r Fall sein,wenn sich die vollstationäre Pflegeeinrichtung konzeptionell auf einen Personenkreis mitaußergewöhnlich hohem Pflegeaufwand spezialisiert hat (z. B. auf Wachkomapatienten)und einen Pflegesatz <strong>de</strong>r Pflegeklasse III berechnet, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>nen personellenMehraufwand von vornherein einkalkuliert und <strong>de</strong>utlich über <strong>de</strong>n Pflegesätzen <strong>de</strong>r PflegeklasseIII liegt, die in nicht spezialisierten vollstationären Pflegeeinrichtungen erhoben wer<strong>de</strong>n.Dies gilt auch für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine wirtschaftlich getrenntgeführte, selbständige Abteilung für Schwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich hohemPflegeaufwand und eigenständigem Pflegesatz eingerichtet haben, <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>m außerhalbdieser Abteilung berechneten Satz <strong>de</strong>r Pflegestufe III liegt.- 142 -


Anlage 4Psychopathologischer Befundin Anlehnung an die Arbeitsgemeinschaft für Methodik undDokumentation in <strong>de</strong>r Psychiatrie (AMDP)- 143 -


Psychopathologischer Befund:Der psychopathologische Befund beschreibt, aber bewertet nicht. Er glie<strong>de</strong>rt sich in die Abschnitte:Allgemeiner EindruckPsychisch gesun<strong>de</strong> Menschen haben in ihrem Äußeren einen persönlichen Stil, <strong>de</strong>r zur Personund Situation passt und <strong>de</strong>r sich in <strong>de</strong>r Kleidung, Körperpflege und Kontaktaufnahme nie<strong>de</strong>rschlägt.BewusstseinsstörungenDer Grad <strong>de</strong>r Wachheit (Quantität an Bewusstsein) wird als Vigilanz bezeichnet. Die Abnahme<strong>de</strong>r Vigilanz erfolgt über die Stufen Somnolenz und Sopor bis zum Koma. Ein gesun<strong>de</strong>r Menschmuss wach sein können und auf Außenreize koordiniert reagieren können. Die Qualität <strong>de</strong>s Bewusstseinslässt sich ebenfalls unterschei<strong>de</strong>n in Bewusstseinstrübung (z. B. Delir, Oneiroid,Dämmerzustand), Bewusstseinseinengung o<strong>de</strong>r Bewusstseinsverschiebung (z. B. Intoxikation).OrientierungsstörungenEin gesun<strong>de</strong>r Mensch kann sich zeitlich, örtlich, situativ und bezüglich <strong>de</strong>r eigenen Person einundzuordnen.AufmerksamkeitsstörungenAufmerksamkeit bezeichnet die Fähigkeit zur Ausrichtung <strong>de</strong>r geistigen Aktivität auf einen o<strong>de</strong>rmehrere bestimmte Gegenstän<strong>de</strong>.GedächtnisstörungenEin gesun<strong>de</strong>r Mensch muss sich an kürzer und länger zurückliegen<strong>de</strong> Ereignisse o<strong>de</strong>r Lerninhalteerinnern können.Formale DenkstörungenNormales Denken ist flüssig, zusammenhängend und zielgerichtet.Befürchtungen und ZwängeMenschen können Wahrnehmungen, Ereignisse und Situationen nach <strong>de</strong>m Grad ihrer Bedrohlichkeitals mehr o<strong>de</strong>r weniger bedrohlich o<strong>de</strong>r angsterregend wahrnehmen. Ihre eigenen Handlungenund Reaktionen auf bedrohliche Reize stehen nach subjektivem Erleben unter <strong>de</strong>r eigenenKontrolle.- 144 -


Inhaltliche DenkstörungenNormales Denken kann die Be<strong>de</strong>utung (Inhalt) einer Wahrnehmung kontextbezogen zuordnenund interpretieren. Wahn be<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>r Fähigkeit zur inhaltlichen Deutung und Interpretationvon einzelnen Stimuli o<strong>de</strong>r Situationen. Mit unkorrigierbarer "a priorischer Gewissheit",d. h. nicht hinterfragbarer Sicherheit, wer<strong>de</strong>n für Alltagserlebnisse ich-bezogene Erklärungen mitin <strong>de</strong>r Regel großer emotionaler Beteiligung und häufig grotesk anmuten<strong>de</strong>r Logik vorgetragen.Man unterschei<strong>de</strong>t Art <strong>de</strong>s Wahns (Wahninhalt) und formale Struktur <strong>de</strong>s Wahns.SinnestäuschungenSinneseindrücke gleich welcher Qualität dürfen nur dann entstehen, wenn ein von außen kommen<strong>de</strong>rSinnesreiz gegeben ist.Ich-StörungenJe<strong>de</strong>r Mensch ist in <strong>de</strong>r Lage, zwischen sich und <strong>de</strong>r Umwelt zu unterschie<strong>de</strong>n, zwischen Binnenweltund Außenwelt. Die Ich-Umwelt-Grenze ist eine je<strong>de</strong>rzeit klare erlebte Schei<strong>de</strong>grenze.AffektstörungenGesun<strong>de</strong>n Menschen steht ein breites Spektrum an emotionalen Ausdrucksmöglichkeiten (Affektqualitäten)zur Verfügung, die je nach Situation wechseln. Es gibt Affektqualitäten, die ausschließlichbei psychischen Erkrankungen vorkommen (z. B. Depression). Wie auch solche, diesowohl bei gesun<strong>de</strong>n wie kranken Menschen vorkommen (z. B. Angst) und bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Kontexto<strong>de</strong>r die Intensität als pathologisches Merkmal gelten. Die jeweils aktuell vorherrschen<strong>de</strong> Grun<strong>de</strong>motionwird zusätzlich z. B. während eines Gespräches moduliert (Affektmodulation) und damitals Kommunikationsmittel eingesetzt.AntriebsstörungenGesun<strong>de</strong> Menschen haben eine mittlere Antriebslage im Sinne von persönlichem Tempo, Lebendigkeitund Schwung. Sie können aus dieser Grundantriebslage heraus je nach Situationserfor<strong>de</strong>rnisin ihrer Dynamik zurückfallen o<strong>de</strong>r auch im Antrieb zulegen.Störungen <strong>de</strong>r Einstellung und <strong>de</strong>s ErlebensEin psychisch gesun<strong>de</strong>r Mensch kann seinen eigenen Zustand angemessen einschätzen undsich auch situativ im Rahmen sozialer Normen angemessen verhalten.Psychovegetative StörungenPsychophysiologische Regulationsprozesse passen sich beim gesun<strong>de</strong>n Menschen an aktuelleAnfor<strong>de</strong>rungen an mit Bereitstellungsreaktionen unter Anfor<strong>de</strong>rungssituationen und Entspannungin Ruhepausen.- 145 -


Anlage 5Auszug aus <strong>de</strong>mGemeinsamen Rundschreiben <strong>de</strong>s GKV-Spitzenverban<strong>de</strong>sund <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassen auf Bun<strong>de</strong>sebenezu <strong>de</strong>n leistungsrechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s PflegVG vom 15.07.2008zu § 40 Abs. 4 SGB XI- 146 -


Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen§ 40 SGB XI(1) …(2) …(3)….(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweisefür technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglichto<strong>de</strong>r erheblich erleichtert o<strong>de</strong>r eine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenwie<strong>de</strong>rhergestellt wird. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuschüsse ist unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von<strong>de</strong>m Einkommen <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betragin Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.(5) …2. Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s2.1 Leistungsvoraussetzungen(1) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen gewähren, wie z. B.Umbaumaßnahmen und/o<strong>de</strong>r technische Hilfen im Haushalt (§ 40 Abs. 4 SGB XI).(2) Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen können gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch im Einzelfall- die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,- die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungskraft<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen und <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r- eine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen wie<strong>de</strong>rhergestellt,also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s nicht nurauf die Ermöglichung und Erleichterung von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen i. S.<strong>de</strong>s § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. auf die Herbeiführung <strong>de</strong>r Entbehrlichkeit solcher Hilfeleistungenbeschränkt.- 147 -


2.2 Leistungsinhalt(1) Bis zu einem Betrag von 2.557,00 EUR je Maßnahme können die Pflegekassen imRahmen ihres Ermessens Zuschüsse gewähren. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um- Maßnahmen, die eine Anpassung <strong>de</strong>r konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse<strong>de</strong>s pflegebedürftigen Menschen bezwecken und <strong>de</strong>shalb in einer an<strong>de</strong>ren Wohnumgebungnicht notwendigerweise benötigt wer<strong>de</strong>n (z.B. Treppenlifter, Aufzüge,Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe),- Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbun<strong>de</strong>n sind unddamit <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>substanz auf Dauer hinzugefügt wer<strong>de</strong>n (z. B. Türverbreiterung,fest installierte Rampen, Erstellung von Wasseranschlüssen bei <strong>de</strong>r Herstellung vonhygienischen Einrichtungen, Einbau individueller Liftsysteme im Bad),- technische Hilfen im Haushalt (Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend <strong>de</strong>nErfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Pflegesituation individuell hergestellt o<strong>de</strong>r umgestaltet wird, z. B.motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken, Austausch <strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>wannedurch eine Dusche).(2) Eine Maßnahme zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenliegt auch vor, wenn <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Einzelfalles durch einen Umzug in eine<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen entsprechen<strong>de</strong> Wohnung (z. B. Umzug auseiner Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n kann. In diesemFall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen. Sofern noch Anpassungenin <strong>de</strong>r neuen Wohnung erfor<strong>de</strong>rlich sind, können neben <strong>de</strong>n Umzugskosten weitereAufwendungen für eine Wohnumfeldverbesserung bezuschusst wer<strong>de</strong>n. Dabei darf allerdings<strong>de</strong>r Zuschuss für <strong>de</strong>n Umzug und die Wohnumfeldverbesserung insgesamt <strong>de</strong>n Betragvon 2.557,00 EUR nicht überschreiten.(3) Da es sich bei <strong>de</strong>n Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>sum eine Zuschussleistung han<strong>de</strong>lt, ist <strong>de</strong>r Antragsteller mit <strong>de</strong>r Bewilligung darauf hinzuweisen,dass die sich im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ergeben<strong>de</strong>n mietrechtlichenFragen in eigener Verantwortlichkeit zu regeln sind. Im Rahmen ihrer AufklärungsundBeratungspflicht nach §§ 7, 31 SGB XI sollten hier die Pflegekassen tätig wer<strong>de</strong>n(z. B. durch Einschaltung <strong>de</strong>s MDK).(4) Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>sdurch die Pflegekasse bzw. einen an<strong>de</strong>ren Leistungsträger schließt einen gleichzeitigenAnspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XIgrundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung dieHerstellung eines bo<strong>de</strong>ngleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV beiVorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.- 148 -


3. Wohnung/Haushalt(1) Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s kommen in <strong>de</strong>r Wohnung<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Haushalt, in <strong>de</strong>n er aufgenommen wur<strong>de</strong>, in Betracht.Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass es sich um <strong>de</strong>n auf Dauer angelegten, unmittelbaren Lebensmittelpunkt<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen han<strong>de</strong>lt. In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen,die vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet wer<strong>de</strong>n,liegt eine Wohnung/ein Haushalt in diesem Sinne nicht vor.(2) Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI kommen sowohl in vorhan<strong>de</strong>nem Wohnraumwie auch im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Herstellung neuen Wohnraums in Frage. Voraussetzungist, dass die Maßnahmen auf die individuellen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bewohners ausgerichtetsind.(3) Wird die wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahme im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Herstellungneuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich <strong>de</strong>r Zuschussbemessung die durch dieMaßnahme entstan<strong>de</strong>nen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbaubreiterer als <strong>de</strong>n DIN-Normen entsprechen<strong>de</strong>r Türen, Einbau einer bo<strong>de</strong>ngleichen Duscheanstelle einer Duschwanne). In <strong>de</strong>r Regel wer<strong>de</strong>n sich die Mehrkosten auf die Materialkostenerstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen könnennur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie ein<strong>de</strong>utig auf die wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>Maßnahme zurückzuführen sind.4. Maßnahme(1) Die Pflegekasse kann je Maßnahme einen Zuschuss bis zu einem Betrag von2.557,00 EUR gewähren. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zuschussgewährung(und damit auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s zu diesem Zeitpunkt bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarfs)zur Wohnumfeldverbesserung erfor<strong>de</strong>rlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahmezu werten. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob die notwendigen Einzelmaßnahmen- jeweils auf die Ermöglichung bzw. Erleichterung <strong>de</strong>r häuslichen Pflege o<strong>de</strong>r jeweilsauf die Wie<strong>de</strong>rherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigengerichtet sind,- jeweils auf die Verbesserung <strong>de</strong>r Lage in <strong>de</strong>mselben Pflegebereich o<strong>de</strong>r auf verschie<strong>de</strong>nePflegebereiche abzielen,- in <strong>de</strong>mselben Raum <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r in verschie<strong>de</strong>nen Räumen durchgeführt wer<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r- innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung bzw. <strong>de</strong>s Hauses stattfin<strong>de</strong>n.Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklichtwer<strong>de</strong>n. So stellt z. B. bei <strong>de</strong>r Befahrbarmachung <strong>de</strong>r Wohnung für <strong>de</strong>n Rollstuhl nichtje<strong>de</strong> einzelne Verbreiterung einer Tür eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar,son<strong>de</strong>rn die Türverbreiterungen und die Entfernung von Türschwellen insgesamt.- 149 -


(2) Än<strong>de</strong>rt sich die Pflegesituation und wer<strong>de</strong>n weitere Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserungerfor<strong>de</strong>rlich, han<strong>de</strong>lt es sich erneut um eine Maßnahme im Sinne von § 40Abs. 4 SGB XI, so dass ein weiterer Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557,00 EURgewährt wer<strong>de</strong>n kann.BeispielIn <strong>de</strong>m Wohnumfeld eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen, <strong>de</strong>r vonseiner Ehefrau gepflegt wird, ist <strong>de</strong>r Einbau von fest installierten Rampen, die Verbreiterung<strong>de</strong>r Türen und die Anpassung <strong>de</strong>r Höhe von Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich.Diese Wohnumfeldverbesserungen sind als eine Maßnahme i. S. <strong>de</strong>s § 40 Abs. 4 SGB XIzu werten und mit maximal 2.557,00 EUR zu bezuschussen.Aufgrund <strong>de</strong>r wegen zunehmen<strong>de</strong>n Alters eingeschränkten Hilfestellungen <strong>de</strong>r Ehefrauund weiterer Einschränkungen <strong>de</strong>r Mobilität <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen ist zu einem späterenZeitpunkt die Benutzung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Ba<strong>de</strong>wanne nicht mehr möglich. Durch <strong>de</strong>nEinbau einer bo<strong>de</strong>ngleichen Dusche kann die Pflege weiterhin im häuslichen Bereich sichergestelltwer<strong>de</strong>n. Hier sind durch die verän<strong>de</strong>rte Pflegesituation weitere wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich gewor<strong>de</strong>n, die erneut mit maximal 2.557,00 EURbezuschusst wer<strong>de</strong>n können.5. ZuschusshöheBei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Zuschusses, <strong>de</strong>ssen Höhe auf 2.557,00 EUR je Maßnahme begrenztist, sind die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Höhe <strong>de</strong>s Zuschussesrichtet sich dabei nach <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme und <strong>de</strong>r Einkommenssituation<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen. Aus Steuerungsgrün<strong>de</strong>n ist ein angemessener Eigenanteil <strong>de</strong>sVersicherten vorgesehen.5.1 Eigenanteil <strong>de</strong>s PflegebedürftigenZu <strong>de</strong>n Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s hat <strong>de</strong>r Versicherteeinen angemessenen Eigenanteil zu entrichten. Die Höhe <strong>de</strong>s Eigenanteils ist abhängigvon <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Faktoren- Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme und- Einkommen <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen.- 150 -


Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI regelt <strong>de</strong>r GKV-Spitzenverband mit Wirkung für seineMitglie<strong>de</strong>r das Nähere zur Bemessung <strong>de</strong>r Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI.Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen gelten als Bestandteil dieser Regelungen. Sie sollen einegleichmäßige Bemessung <strong>de</strong>r Zuschüsse gewährleisten.5.2 Höhe <strong>de</strong>s EigenanteilsDer Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 v. H. <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme, jedochhöchstens 50 v. H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.BeispielKosten <strong>de</strong>r Maßnahme = 2.530,00 EURMonatliche Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen = 910,00 EUREigenanteil = 253,00 EURZuschuss <strong>de</strong>r Pflegekasse = 2.277,00 EURHat <strong>de</strong>r Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, entfällt für ihnein Eigenanteil. Dies gilt auch für Bezieher von Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltsnach <strong>de</strong>m SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt o<strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter undbei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m SGB XII o<strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong> Hilfe zum Lebensunterhaltnach <strong>de</strong>m BVG o<strong>de</strong>r einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt. Bei monatlichenEinnahmen zum Lebensunterhalt bis zum doppelten Betrag <strong>de</strong>r Regelleistung nach § 20Abs. 2 SGB II (zurzeit 351 EUR) beträgt <strong>de</strong>r Eigenanteil 10 v. H. <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme,jedoch höchstens 25 v. H. <strong>de</strong>r monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.- 151 -


Beispiel (kein Bezug <strong>de</strong>r vorgenannten Leistungen zum Lebensunterhalt/zur Grundsicherung)Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme = 2.530,00 EURMonatliche Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen = 610,00 EUREigenanteil = 152,50 EURZuschuss <strong>de</strong>r Pflegekasse = 2.377,50 EUR5.3 Maßgebliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt(1) Zur Definition <strong>de</strong>s Begriffes "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" gelten die Kommentierungen<strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen in ihrem Gemeinsamen Rundschreibenzu <strong>de</strong>n Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007.(2) Bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s Eigenanteils ist im Allgemeinen von <strong>de</strong>n Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Monats auszugehen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat vorangeht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antragauf Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI gestellt wird. Führt die Berücksichtigung nureines Monats zu Ergebnissen, die nicht <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen(z. B. Teilentgeltzahlungszeitraum), so ist für die Beurteilung ein längerer Zeitraum (z. B.drei Monate) heranzuziehen.(3) Sollte sich das Einkommen im Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m Leistungsantrag und <strong>de</strong>rDurchführung <strong>de</strong>r Maßnahme än<strong>de</strong>rn, kann die Pflegekasse auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten<strong>de</strong>n Eigenanteil neu festsetzen.(4) Die Festsetzung <strong>de</strong>s Eigenanteils nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist ein eigenständiger,von <strong>de</strong>n Härtefallregelungen nach § 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI und § 62 SGB V unabhängigerVerwaltungsakt. Deshalb sind bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s Eigenanteils nur die Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. EtwaigeEinnahmen weiterer Familienangehöriger im gleichen Haushalt sind unbeachtlich. An<strong>de</strong>rerseitswer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenauch keine Abschläge für Familienangehörige vorgenommen.5.4 Berücksichtigungsfähige Kosten(1) Bei <strong>de</strong>r Zuschussgewährung sind als Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme Aufwendungen für- Durchführungshandlungen (vgl. Ziffer 7.2 Abs. 3),- Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),- Arbeitslohn und ggf.- Gebühren (z. B. für Genehmigungen)- 152 -


zu berücksichtigen. Wur<strong>de</strong> die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn o<strong>de</strong>r Bekanntenausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zuberücksichtigen.(2) Belaufen sich die Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>sauf mehr als 2.557,00 EUR, wird <strong>de</strong>r überschießen<strong>de</strong> Betrag bei <strong>de</strong>r Ermittlung<strong>de</strong>s Eigenanteils berücksichtigt.Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme 3.100,00 EUR 2.600,00 EUR 3.100,00 EURMonatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen1.000,00 EUR 400,00 EUR 3.000,00 EUREigenanteil 543,00 EUR 100,00 EUR 543,00 EURZuschuss <strong>de</strong>r Pflegekasse 2.557,00 EUR 2.500,00 EUR 2.557,00 EUR5.5 Durchführung von ReparaturenWohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen, <strong>de</strong>ren Einbau bzw. Umbau bereits von <strong>de</strong>r Pflegekassebezuschusst wor<strong>de</strong>n sind und die repariert wer<strong>de</strong>n müssen, können nicht nochmalals wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahme bezuschusst wer<strong>de</strong>n. Hierbei ist zu berücksichtigen,dass die Pflegekassen einen "nachrangigen Zuschuss" leisten.5.6 Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in <strong>de</strong>nen mehrere Pflegebedürftige wohnen(1) Wer<strong>de</strong>n in einer Wohnung, in <strong>de</strong>r mehrere Pflegebedürftige wohnen, bauliche Maßnahmenzur Wohnumfeldverbesserung durchgeführt, die auch mehreren Pflegebedürftigendienen (z. B. Türverbreiterungen für zwei Rollstuhlfahrer), bleibt <strong>de</strong>r Zuschuss nach§ 40 Abs. 4 SGB XI auf 2.557,00 EUR begrenzt. Die Kosten trägt in diesen Fällen die zuerstangegangene Pflegekasse. Bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Höchstgrenze <strong>de</strong>s Eigenanteilssind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt <strong>de</strong>r Pflegebedürftigen nicht zu addieren.Maßgebend sind jeweils die niedrigsten Bruttoeinnahmen, unabhängig davon, bei welcherPflegekasse <strong>de</strong>r Pflegebedürftige versichert ist.Die Pflegekasse, die die Kosten für die Maßnahme übernommen hat, informiert die an<strong>de</strong>rePflegekasse über die durchgeführte Maßnahme und die Höhe <strong>de</strong>s Zuschusses.(2) Sind zeitgleich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>smehreren Pflegebedürftigen jeweils individuell zuzuordnen, kann <strong>de</strong>r Zuschussnach § 40 Abs. 4 SGB XI mehrmals gezahlt wer<strong>de</strong>n (z. B. Türverbreiterungen für einenRollstuhlfahrer und Handläufe für einen Gehbehin<strong>de</strong>rten). Entsprechend <strong>de</strong>r Zuschussfestsetzungist auch die Bemessung <strong>de</strong>s Eigenanteils dann für je<strong>de</strong>n Pflegebedürftigenindividuell vorzunehmen.- 153 -


6. Zuständigkeitsabgrenzung zu an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern6.1 AllgemeinesDie Pflegekassen können subsidiär (nachrangig) Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s gewähren. D. h., Leistungen <strong>de</strong>r Pflegekassenkommen nur dann in Betracht, wenn kein an<strong>de</strong>rer Leistungsträger vorrangig verpflichtetist.6.2 Vorrangige Leistungszuständigkeit <strong>de</strong>r Pflegekasse(1) Im Rahmen <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungshilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen wird nach § 54Abs. 1 SGB XII Hilfe bei <strong>de</strong>r Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>renBedürfnissen <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rten Menschen entspricht, gewährt. Dies gilt auch für dieAltenhilfe im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XII. Beschädigte und Hinterbliebene erhalten imRahmen <strong>de</strong>r Kriegsopferfürsorge (vgl. §§ 25 ff. BVG) unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s§ 27c BVG Wohnungshilfe.(2) Diesen fürsorgerischen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungengehen die Leistungen <strong>de</strong>r Pflegeversicherung vor. Der Anspruch auf diese Leistungenbleibt von <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>r Pflegekasse jedoch unberührt, soweit die Leistungen <strong>de</strong>rPflegekasse <strong>de</strong>n Bedarf im Einzelfall nicht ab<strong>de</strong>cken (vgl. Ziffer 3 zu § 13 SGB XI). DiePflegekasse hat in diesen Fällen die Pflegebedürftigen auf die ggf. bestehen<strong>de</strong>n weitergehen<strong>de</strong>n Ansprüche nach <strong>de</strong>m SGB XII bzw. BVG hinzuweisen und entsprechen<strong>de</strong> Anträgedurch Weiterleitung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Unterlagen (z. B. Stellungnahme <strong>de</strong>s MDK,Kostenvoranschläge, Bescheinigung über <strong>de</strong>n Zuschuss <strong>de</strong>r Pflegekasse) an die zuständigenLeistungsträger zu unterstützen.6.3 Vorrangige Leistungszuständigkeit an<strong>de</strong>rer Träger(1) Die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger(z. B. Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit) ü-bernehmen vorrangig unter <strong>de</strong>n trägerspezifischen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3Nr. 1 und 6 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX auch Kosten <strong>de</strong>r Beschaffung, Ausstattungund Erhaltung einer behin<strong>de</strong>rungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.(2) Darüber hinaus gewährt die Unfallversicherung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 41 SGB VIIvorrangig Wohnungshilfe, wenn sie wegen <strong>de</strong>r Folgen eines Arbeitsunfalls erfor<strong>de</strong>rlichwird.(3) Die Integrationsämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleiten<strong>de</strong> Hilfeim Arbeitsleben Geldleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung,die <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bedürfnissen <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen entspricht,gewähren (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB IX). Darüber hinaus könnensie im Rahmen <strong>de</strong>r nachgehen<strong>de</strong>n Hilfe im Arbeitsleben Leistungen zur Beschaffung,- 154 -


Ausstattung und Erhaltung einer behin<strong>de</strong>rtengerechten Wohnung gewähren (vgl. § 17Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d i. V. m. § 22 Schwerbehin<strong>de</strong>rten-Ausgleichsabgabeverordnung– SchwbAV). Diese Leistungen gehen <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>r Pflegeversicherungvor, so dass grundsätzlich bei berufstätigen Pflegebedürftigen, die schwerbehin<strong>de</strong>rt imSinne von § 2 SGB IX (Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung von wenigstens 50 v. H.) sind, Zuschüssezu Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen durch die Pflegekassen nicht in Betrachtkommen.7. Verfahren7.1 Antragstellung(1) Zuschüsse zu Maßnahmen <strong>de</strong>r Wohnumfeldverbesserung sollten vor Beginn <strong>de</strong>rMaßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei <strong>de</strong>r Pflegekasse beantragt wer<strong>de</strong>n (vgl. § 33Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 19 Satz 1 SGB IV).(2) Der MDK hat in <strong>de</strong>m im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitanzufertigen<strong>de</strong>n Gutachten (vgl. Ziffer G "Formulargutachten zur Feststellung <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) Empfehlungen an diePflegekasse über die notwendige Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln und baulichenMaßnahmen zur Anpassung <strong>de</strong>s Wohnumfel<strong>de</strong>s auszusprechen (vgl. Ziffer D/6.3<strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>). Die Empfehlung gilt als Antrag auf Leistungsgewährung,sofern <strong>de</strong>r Versicherte nichts Gegenteiliges erklärt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen <strong>de</strong>rBeratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen angeregtwer<strong>de</strong>n.7.2 Beratung(1) Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen hinsichtlich <strong>de</strong>r Bezuschussungvon wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>n Maßnahmen zu beraten (vgl. § 7 Abs. 2 SGB XI; zu<strong>de</strong>m weitergehen<strong>de</strong>n Anspruch auf Pflegeberatung vgl. Ziffer 4 zu § 7a SGB XI). DieseBeratung umfasst neben <strong>de</strong>n allgemeinen Leistungsvoraussetzungen auch die individuelleBeratung über in Frage kommen<strong>de</strong> Maßnahmen (als Orientierungshilfe dient <strong>de</strong>r Katalogmöglicher Maßnahmen in Ziffer 8). Wer<strong>de</strong>n mit dieser Beratung externe Stellen beauftragt,han<strong>de</strong>lt es sich um Beratungskosten im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 SGB XI.(2) Bei <strong>de</strong>r Beratung über die in Frage kommen<strong>de</strong>n Maßnahmen steht die Zielsetzung imVor<strong>de</strong>rgrund, <strong>de</strong>n Wohnraum so anzupassen, dass er <strong>de</strong>n individuellen Bedürfnissen <strong>de</strong>sPflegebedürftigen gerecht wird.Dabei ist vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl. § 29 SGB XI) und <strong>de</strong>rbegrenzten Zuschussmöglichkeit – auch im Interesse <strong>de</strong>r Pflegebedürftigen – zu prüfen,ob anstelle von Baumaßnahmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r beantragten Maßnahmen einfachere Lösungenin Betracht kommen.- 155 -


(3) Die Beratung ist abzugrenzen von <strong>de</strong>n Durchführungshandlungen in Bezug auf diekonkrete Maßnahme. Durchführungshandlungen in diesem Sinne sind z. B. die Beratungzu Angeboten von Handwerkern bis zum Vertragsabschluss, die technische Beratungdurch Architekten (z. B. das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Maßnahmenz. B. in Bezug auf die Statik), die Beantragung von Eigentümergenehmigungen sowiean<strong>de</strong>rer notwendiger Zustimmungen (Eigentümerversammlung, Straßenverkehrsamt, dasStellen von Bauanträgen o<strong>de</strong>r die Bauüberwachung), die Nachschau <strong>de</strong>r durchgeführtenMaßnahme und die Durchsicht <strong>de</strong>r Rechnungen. Solche Vorbereitungs- und Durchführungshandlungensind nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Anspruchs auf Pflegeberatung nach § 7aSGB XI. Aufwendungen für diese Handlungen wer<strong>de</strong>n ggf. als Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme bei<strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s Zuschusses berücksichtigt (siehe Ziffer 5.4 Abs. 1). Beauftragt <strong>de</strong>rPflegebedürftige für die Planung, Durchführung o<strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Maßnahme externeStellen, sind diese Kosten als Teil <strong>de</strong>r Maßnahme zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellenWohnumfel<strong>de</strong>s zu werten und bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Zuschusses zu berücksichtigen.7.3 Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>r MaßnahmeDie Pflegekasse überprüft – ggf. in Zusammenarbeit mit einer beauftragten Pflegefachkrafto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m MDK, die erfor<strong>de</strong>rlichenfalls an<strong>de</strong>re Fachkräfte als externe Gutachter hinzuziehen(vgl. Ziffer 5.5 <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeits-<strong>Richtlinien</strong>) –, ob durch die beantragteMaßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht o<strong>de</strong>r erheblich erleichtert o<strong>de</strong>reine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>nkann, sofern diese Prüfung nicht bereits im Rahmen <strong>de</strong>r Beratung im Vorfeld <strong>de</strong>sLeistungsantrags erfolgte (vgl. Ziffer 7.2). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus,dass es eine einfachere und effektivere Lösung gibt, hat die Pflegekasse entsprechen<strong>de</strong>Empfehlungen zu geben.8. Katalog möglicher wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>r Maßnahmen8.1. AllgemeinesDie Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt voraus, dass die geplante Maßnahmedie häusliche Pflege ermöglicht o<strong>de</strong>r erheblich erleichtert o<strong>de</strong>r eine möglichstselbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen wie<strong>de</strong>rhergestellt wird. Von diesenzuschussfähigen Maßnahmen sind reine Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen o<strong>de</strong>r Maßnahmen,mit <strong>de</strong>nen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung <strong>de</strong>r Wohnung erreicht wird, abzugrenzen,wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit stehen.So ist z. B. <strong>de</strong>r Einbau eines nicht vorhan<strong>de</strong>nen Ba<strong>de</strong>s grundsätzlich eine allgemeinestandardmäßige Ausstattung <strong>de</strong>r Wohnung; ist <strong>de</strong>r pflegebedürftige Bewohner jedochnicht mehr in <strong>de</strong>r Lage, die bisherige Waschmöglichkeit (z. B. das Etagenbad) zu benutzenund kann durch <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>s verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Pflegebedürftigeseine Wohnung aufgeben muss, han<strong>de</strong>lt es sich um eine Maßnahme i. S. von § 40 Abs. 4SGB XI.- 156 -


Insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:- Ausstattung <strong>de</strong>r Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,- Verbesserung <strong>de</strong>r Wärmedämmung und <strong>de</strong>s Schallschutzes,- Reparatur schadhafter Treppenstufen,- Brandschutzmaßnahmen,- Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,- Rollstuhlgarage,- Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,- elektrischer Antrieb einer Markise,- Austausch <strong>de</strong>r Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,- Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wän<strong>de</strong>n und Decken, Ersetzenvon Oberbelägen),- Beseitigung von Feuchtigkeitsschä<strong>de</strong>n,- allgemeine Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen.In <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Katalog sind mögliche Maßnahmen aufgelistet, <strong>de</strong>ren Leistungsvoraussetzungennach <strong>de</strong>n o. g. Grundsätzen in je<strong>de</strong>m Einzelfall zu überprüfen sind.- 157 -


8.2. Maßnahmen außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung/EingangsbereichUm eine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen zu gewährleisten,kommen insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Maßnahmen im Treppenhaus/Eingangsbereich in Betracht:AusstattungselementeAufzugMögliche Verän<strong>de</strong>rungenEinbau eines Personenaufzuges in einem eigenenHausAnpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers:Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung <strong>de</strong>r Türen, Schalterleistein GreifhöheBriefkastenOrientierungshilfenTreppeInstallation von Haltestangen, Schaffung von SitzplätzenAbsenkung <strong>de</strong>s Briefkastens auf Greifhöhe (z. B. beiRollstuhlfahrern)Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehin<strong>de</strong>rte,z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige EtageInstallation von gut zu umfassen<strong>de</strong>n und ausreichendlangen Handläufen auf bei<strong>de</strong>n SeitenVerhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stolpergefahr durch farbige Stufenmarkierungenan <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rkantenTüren, Türanschläge undSchwellenEinbau von fest installierten Rampen und TreppenlifternTürvergrößerungAbbau von TürschwellenInstallation von Türen mit pneumatischem Türantriebo<strong>de</strong>r ähnlichemEinbau einer GegensprechanlageWeiter gehen<strong>de</strong> Maßnahmen außerhalb <strong>de</strong>s Eingangsbereichs/Treppenhauses, z. B.Schaffung eines behin<strong>de</strong>rtengerechten Parkplatzes, Markierung und Pflasterung <strong>de</strong>r Zugangswegeo<strong>de</strong>r allgemeine Verkehrssicherungsmaßnahmen sind keine Maßnahmen i. S.<strong>de</strong>s § 40 Abs. 4 SGB XI.- 158 -


8.3. Maßnahmen innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung8.3.1 Mögliche Maßnahmen im gesamten WohnungsbereichAusstattungselementeBewegungsflächeBo<strong>de</strong>nbelagHeizungLichtschalter/Steckdosen/HeizungsventileReorganisation <strong>de</strong>r WohnungMögliche Verän<strong>de</strong>rungenUmbaumaßnahmen zur Schaffung ausreichen<strong>de</strong>r Bewegungsfläche,z. B. durch Installation <strong>de</strong>r Waschmaschinein <strong>de</strong>r Küche anstatt im Bad (Aufwendungen fürVerlegung <strong>de</strong>r Wasser- und Stromanschlüsse)Beseitigung von Stolperquellen, Rutsch- und SturzgefahrenInstallation von z. B. elektrischen Heizgeräten anstellevon Öl-, Gas-, Kohle- o<strong>de</strong>r Holzöfen (wenn dadurch <strong>de</strong>rHilfebedarf bei <strong>de</strong>r Beschaffung von Heizmaterial kompensiertwird)Installation <strong>de</strong>r Lichtschalter/Steckdosen/ Heizungsventilein GreifhöheErtastbare Heizungsventile für Sehbehin<strong>de</strong>rteAnpassung <strong>de</strong>r Wohnungsaufteilung (ggf. geplant fürjüngere Bewohner, Ehepaare) auf verän<strong>de</strong>rte Anfor<strong>de</strong>rungen(alt, allein, gebrechlich) durch Umnutzung vonRäumenTüren, Türanschläge undSchwellenStockwerktausch (insbeson<strong>de</strong>re in Einfamilienhäusernist häufig das Bad und das Schlafzimmer in oberen E-tagen eingerichtet)TürvergrößerungAbbau von Türschwellen, z. B. auch zum BalkonVerän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Türanschläge, wenn sich dadurch <strong>de</strong>rZugang zu einzelnen Wohnungsbereichen erleichterno<strong>de</strong>r die Bewegungsfläche vergrößern lässtEinbau von Sicherungstüren zur Vermeidung einerSelbst- bzw. Fremdgefährdung bei <strong>de</strong>sorientierten PersonenBei einer bereits installierten Türöffnungs- und -schließungsanlageeine Absenkung <strong>de</strong>r Anlage in Greifhöhebzw. behin<strong>de</strong>rungsgerechte Anpassung- 159 -


AusstattungselementeTüren, Türanschläge undSchwellenFensterMögliche Verän<strong>de</strong>rungenAbsenkung eines TürspionsAbsenkung <strong>de</strong>r FenstergriffeAnbringung von elektrisch betriebenen Rolllä<strong>de</strong>n, sofern<strong>de</strong>r Pflegebedürftige zur Lin<strong>de</strong>rung seiner Beschwer<strong>de</strong>nständig auf einen kühlen Raum angewiesenist und eine Unterbringung nur in diesem Raum erfolgenkann8.3.2 Spezielle Maßnahmen in beson<strong>de</strong>ren WohnbereichenKücheAusstattungselementeArmaturenBo<strong>de</strong>nbelagKücheneinrichtungMögliche Verän<strong>de</strong>rungenInstallation von Armaturen mit verlängertem Hebel o<strong>de</strong>rSchlaufe, SchlauchbrauseInstallation von Warmwassergeräten, wenn kein fließendwarmes Wasser vorhan<strong>de</strong>n ist und aufgrund <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nichterreicht o<strong>de</strong>r das warme Wasser nicht – wie bisher –aufbereitet wer<strong>de</strong>n kannVerwendung von rutschhemmen<strong>de</strong>m BelagVerän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Höhe von z. B. Herd, Kühlschrank,Arbeitsplatte, Spüle als SitzarbeitsplätzeSchaffung einer mit <strong>de</strong>m Rollstuhl unterfahrbaren KücheneinrichtungAbsenkung von Küchenoberschränken (ggf. maschinelleAbsenkvorrichtung)Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken (ggf.durch Einhängekörbe)- 160 -


Bad und WCAusstattungselementeEinbau eines fehlen<strong>de</strong>n Ba<strong>de</strong>s/WCAnpassung eines vorhan<strong>de</strong>nenBa<strong>de</strong>s/WC:ArmaturenBa<strong>de</strong>wanneBo<strong>de</strong>nbelagDuschplatzEinrichtungsgegenstän<strong>de</strong>ToiletteWaschtischMögliche Verän<strong>de</strong>rungenUmgestaltung <strong>de</strong>r Wohnung und Einbau eines nichtvorhan<strong>de</strong>nen Ba<strong>de</strong>s/WCInstallation von Armaturen mit verlängertem Hebel o<strong>de</strong>rSchlaufe, SchlauchbrauseInstallation von Warmwassergeräten, wenn kein fließendwarmes Wasser vorhan<strong>de</strong>n ist und aufgrund <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nichterreicht o<strong>de</strong>r das warme Wasser nicht – wie bisher –aufbereitet wer<strong>de</strong>n kannBa<strong>de</strong>wanneneinstiegshilfen, die mit wesentlichen Eingriffenin die Bausubstanz verbun<strong>de</strong>n sindVerwendung von rutschhemmen<strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>nbelagSchaffung rutschhemmen<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nbeläge in <strong>de</strong>r DuscheEinbau einer Dusche, wenn <strong>de</strong>r Einstieg in eine Ba<strong>de</strong>wanneauch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne frem<strong>de</strong>Hilfe möglich istHerstellung eines bo<strong>de</strong>ngleichen Zugangs zur DuscheAnpassung <strong>de</strong>r HöheAnpassung <strong>de</strong>r Sitzhöhe <strong>de</strong>s Klosettbeckens durchEinbau eines SockelsAnpassung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Waschtisches (ggf. Einbaueines höhenverstellbaren Waschtisches) zur Benutzungim Sitzen bzw. im RollstuhlDie Fliesen, z. B. bei <strong>de</strong>r Herstellung eines bo<strong>de</strong>ngleichen Zuganges zur Dusche, sind auch alsKosten bei <strong>de</strong>r Maßnahme mit zu berücksichtigen. Hierbei sind die Kosten <strong>de</strong>r Fliesen nicht auf<strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Dusche geson<strong>de</strong>rt zu berechnen, wenn ggf. das gesamte Bad mit neuen Fliesenausgestattet wird.- 161 -


SchlafzimmerAusstattungselementeBettzugangBo<strong>de</strong>nbelagLichtschalter/SteckdosenMögliche Verän<strong>de</strong>rungenUmbaumaßnahmen zur Schaffung eines freien Zugangszum BettVerwendung von rutschhemmen<strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>nbelagInstallation von Lichtschaltern und Steckdosen, die vomBett aus zu erreichen sind- 162 -


Anlage 6Mitteilung PflegeZGMDKAnschrift <strong>de</strong>s AntragstellersBescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nach § 3 Abs.2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)Sehr geehrte(r) Frau/Herr………………………,zwecks Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Pflegezeit nach § 3 PflegeZG bestätigen wir Ihnen,dass wir einen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) nach § 18 SGB XI begutachtetund <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse die Anerkennung von Pflegebedürftigkeitnach <strong>de</strong>m SGB XI empfohlen haben.Mit freundlichen Grüßen- 163 -


Anlage 7Glossar- 164 -


Erläuterung <strong>de</strong>r wichtigsten FachbegriffeAffektaffektivAgnosieAkinesieAmbivalenzAnamneseAnatomieAnomalieAnus praeterApathischApgarAphasieApraxieAspirationAssessmentAthetoseÄtiologieAtrophieAutismuskurze, intensive GefühlsregunggefühlsbetontStörung <strong>de</strong>r höheren Formen <strong>de</strong>s Erkennens (Seelentaubheit,Seelenblindheit, reine Tastlähmung)herabgesetzte o<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong> Bewegung <strong>de</strong>s Rumpfes, <strong>de</strong>r Extremitätensowie <strong>de</strong>r GesichtsmuskulaturBezeichnung für gleichzeitiges Vorhan<strong>de</strong>nsein gegensätzlicherAffekte, Vorstellungen, Wünsche o<strong>de</strong>r AbsichtenKrankengeschichteLehre vom Bau <strong>de</strong>r KörperteileUnregelmäßigkeit, geringgradige Entwicklungsstörungkünstlicher Darmausgang, KunstafterteilnahmslosPunktschema für die Zustandsdiagnostik <strong>de</strong>s Neugeborenen unmittelbarnach <strong>de</strong>r GeburtAtmung Puls Grundtonus Aussehen Reflexezentrale Störung <strong>de</strong>r Sprache (Sprachformulierung und Sprachverständnis)Unfähigkeit, bei erhaltener Beweglichkeit zu han<strong>de</strong>ln, d. h. dieKörperteile zweckmäßig zu bewegenEindringen flüssiger o<strong>de</strong>r fester Stoffe in die AtemwegeAbschätzung; Zusammentragen von Informationen anhand standardisierterSchemata, um das Ausmaß vorhan<strong>de</strong>ner bzw. verlorenerFähigkeiten einschätzen zu können z. B. zur Beurteilung<strong>de</strong>r Selbständigkeit älterer MenschenErkrankung <strong>de</strong>s extrapyramedalen Systems mit langsamen, bizarrgeschraubten BewegungenLehre von <strong>de</strong>n Krankheitsursachen1. Allgemeine Abmagerung bei chronischen Ernährungsstörungen2. Verkleinerung von Organen o<strong>de</strong>r Organteilen, die vorher größerwarenKontaktstörung mit Rückzug auf die eigene Vorstellungs- undGedankenwelt und Isolation von <strong>de</strong>r Umwelt- 165 -


autoaggressivcerebralCerebralpareseCri-du-chat-SyndromDarmprolapsDefäkationDekubitusDelirDemenzDermatikaDialyseDiarrhödigitaldissimilierenDown Syndromgegen sich selbst gerichtetDas Gehirn betreffendLähmung bedingt durch Erkrankung <strong>de</strong>s GehirnsSynonyme Katzenschreisyndrom, Chromosom 5p-Syndrom, Lejeune-Sydrom,komplexes Fehlbildungssyndrom infolge strukturellerChromosomenaberration mit partiellem Verlust <strong>de</strong>r kurzen Arme<strong>de</strong>s Chromosoms 5. Es ist gekennzeichnet durch katzenschreiartige,hohe, schrille Lautäußerungen in <strong>de</strong>n ersten Lebensmonaten,vermutlich infolge einer Kehlkopfhypoplasie, diesich im weiteren Verlauf verliert. Charakteristisches run<strong>de</strong>s Gesichtmit Hypertelerismus, Epikanthus und nach lateral abfallen<strong>de</strong>rLidachse; primordialer Min<strong>de</strong>rwuchs bei normaler Schwangerschaftsdauer,Mikrozephalie, schwere psychomotorische Retardierung;fakultative Begleitfehlbildungen innerer Organe, insbeson<strong>de</strong>reHerzfehlbildungen.DarmvorfallStuhlentleerungdurch äußere Druckeinwirkung mit Kompression von Gefäßenhervorgerufene Zerstörung von GewebeForm <strong>de</strong>r akuten organischen Psychose mit Bewusstseins- undOrientierungsstörungenOberbegriff für die Verän<strong>de</strong>rung und Neuanpassung auf früheremEntwicklungsniveau von erworbenen intellektuellen Fähigkeitenals Folge einer HirnschädigungMedikamente zur äußerlichen Anwendung auf <strong>de</strong>r HautBehandlungsmetho<strong>de</strong> zur Entfernung harnpflichtiger Substanzen,an<strong>de</strong>ren Stoffen und Wasser aus <strong>de</strong>m Organismus unter Anwendungbestimmter BlutreinigungsverfahrenDurchfallmit <strong>de</strong>m Finger (z. B. Leeren <strong>de</strong>s Enddarms)aktives Verheimlichen von Krankheitssymptomen aus verschie<strong>de</strong>nenGrün<strong>de</strong>nSynonym Morbus Langdon-Down, Trisomie 21, Mongolismus,numerische autosomale Aberration von Chromosom 21, intra- un<strong>de</strong>xtrauterine Fehlentwicklung fast sämtlicher Gewebe und Organe,die langsam wachsen, unreif bleiben, schneller altern undFehlbildungen aufweisen können; meist erhebliche, aber individuellverschie<strong>de</strong>n entwicklungsfähige geistige Behin<strong>de</strong>rung, unterschiedlichausgeprägte typische Dysmorphie: rundlichen Kopf,Min<strong>de</strong>rwuchs, Brachyzephalie, Mikrozephalie, lateral-kranial ansteigen<strong>de</strong>Lidachsen, Epikanthus, Hypertelorismus, breite Na-- 166 -


senwurzel, tief sitzen<strong>de</strong> Ohren, meist offener Mund mit vermehrterSpeichelsekretion und großer gefurchter Zunge; Muskelhypotonie,Cutis laxa, tief stehen<strong>de</strong>r Nabel (oft mit Hernie), Vierfingerfurchean <strong>de</strong>r Handfläche, Fuß<strong>de</strong>formitäten (sog. Sandalenlücke),Einwärtskrümmung (Klinodaktylie) <strong>de</strong>r Endglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s 5. Fingers,Unterentwicklung <strong>de</strong>r Kiefer und Zähne sowie verspäteter knöchernerSchluss <strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>lnähte und Fontanelle, ohne Verzögerung<strong>de</strong>r Knochenkernentwicklung; Herzfehler in 40-60 v. H..Duo<strong>de</strong>nalstenoseDyspnoeEdwards-SyndromemotionalErgotherapieEuphorieExsikkose(retrolentale) Fibroplasiefixierengastro-intestinalGeriatrie/geriatrischGerontopsychiatrieHalluzinationHemiplegieHydrocephalushypochondrischEinengung <strong>de</strong>s Zwölffingerdarmsmit subjektiver Atemnot einhergehen<strong>de</strong> Erschwerung <strong>de</strong>r AtemtätigkeitSynonym Trisomie 18, komplexes Fehlbildungssyndrom infolgeeiner autosomalen Trisomie <strong>de</strong>r Chromosomengruppe F (Chromosom18), es besteht außergewöhnlich große Variabilität undKomplexität <strong>de</strong>r Anomalien, so dass konstante diagnostische Kriteriennicht festzulegen sind. Hervorzuheben sind primordialerMin<strong>de</strong>rwuchs, typische Gesichtsdysmorphien und eigenartige Fingerhaltungmit Beugekontrakturen <strong>de</strong>r Fingergelenke, wobeiDaumen und Kleinfinger die an<strong>de</strong>ren Finger überkreuzen, schwerepsychomotrische Retardierung.gefühlsbetontzusammenfassen<strong>de</strong> Bezeichnung für Beschäftigungs- und ArbeitstherapieBezeichnung für gesteigertes Lebens- und Glücksgefühl mit Sorglosigkeit,Optimismus und subjektivem Wohlbefin<strong>de</strong>nAustrocknung, Abnahme <strong>de</strong>s GesamtkörperwassersEndstadium <strong>de</strong>r Retinopathia praematurorum (fast ausschließlichbei unreifen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter1.500 g), vorkommen<strong>de</strong> Netzhauterkrankung mit hinter <strong>de</strong>r Linseliegen<strong>de</strong>r abgehobener vernarbter Netzhaut; vollständige Erblindung.befestigenMagen und Darm betreffendAltersheilkun<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n alten Menschen betreffendbefasst sich mit psychischen Erkrankungen im AlterTrugwahrnehmung, SinnestäuschungHalbseitenlähmungso genannter Wasserkopf; Erweiterung <strong>de</strong>r Liquorräumeeingebil<strong>de</strong>t krank sein- 167 -


immobilimmunsuppressivinfantilinkontinentInsuffizienzintoxikiertInteraktionItemKachexie (kachektisch)kardiologischkardio-respiratorischKlistierKognition (kognitiv)KohärenzkomatösKonfabulationKontraindikationKontrakturKorsakow-SyndromkortikalkurativLaxantienunbeweglichdie körpereigene Abwehr unterdrückendBezeichnung für Stehenbleiben <strong>de</strong>r geistigen bzw. körperlichenEntwicklung auf einer kindlichen StufeUrin o<strong>de</strong>r Stuhlgang nicht kontrollieren könnenungenügen<strong>de</strong> Leistung eines Organs o<strong>de</strong>r Organsystemsvergiftetwechselweises VorgehenPunktso genannte Auszehrung, Abnahme <strong>de</strong>s Körpergewichts um mehrals 20 v. H. <strong>de</strong>s Sollgewichtsdas Herz betreffenddas Herz- und Atmungssystem betreffendEinlaufBezeichnung für <strong>de</strong>n Komplex von Wahrnehmung, Denken usw.Störungen kognitiver Funktionen, z. B. Gedächtnisstörungen,Denkstörungen, Unfähigkeit zur AbstraktionZusammenhangim Zustand <strong>de</strong>r BewusstlosigkeitErzählung meist zufälliger Einfälle ohne Bezug zur jeweiligen Situationo<strong>de</strong>r Frage, durch die Gedächtnislücken überspielt wer<strong>de</strong>nUmstand, <strong>de</strong>r die Anwendung eines Heilmittels o<strong>de</strong>r eines diagnostischen/therapeutischenVerfahrens bei an sich gegebenerIndikation in je<strong>de</strong>m Fall (absolute Kontraindikation) bzw. nur unterstrenger Abwägung <strong>de</strong>r sich dadurch ergeben<strong>de</strong>n Risiken für <strong>de</strong>nPatienten (relative Kontraindikation) verbietetFunktions- und Bewegungseinschränkung von GelenkenSyndrom aus Desorientiertheit, Gedächtnisstörungen und Konfabulationenvon <strong>de</strong>r Gehirnrin<strong>de</strong> ausgehendauf Heilung ausgerichtetAbführmittel- 168 -


LogopädieLogorrhoeMeningomyeloceleMiktionMobilisationmotorischMukoviszidoseMuskelatrophieNeglectneuro<strong>de</strong>generativArbeitsrichtung <strong>de</strong>r Psychologie, die sich mit <strong>de</strong>m Zusammen-Neuropsychologiehang(neurophysiologisch)nihilistischNykturieNystagmusObstipationOe<strong>de</strong>moneiroidonkologischoro/trachealPädiaterPätau-SyndromDiagnostik, Therapie und Beratung von Patienten mit Stimm-,Sprech- und Sprachstörungenstarker Re<strong>de</strong>drang mit vom Adressaten nicht zu bremsen<strong>de</strong>mRe<strong>de</strong>flussangeborene Fehlbildung <strong>de</strong>s Rückenmarks und <strong>de</strong>r WirbelsäuleHarn lassen, BlasenentleerungMaßnahmen zur körperlichen Aktivierung von Patienten<strong>de</strong>r Bewegung dienend bzw. sie betreffendauch Zystische Fibrose, erbliche Stoffwechselstörung mit Fehlfunktionexokriner Drüsen, u. a. durch vermehrte Schleimbildungschwere Komplikationen im Bereich <strong>de</strong>r Atemwege und <strong>de</strong>s Verdauungssystemssowie vermehrte SchweißsekretionMuskelschwund infolge Verkleinerung <strong>de</strong>s Durchmessers <strong>de</strong>r einzelnenMuskelfasernBezeichnung für eine oft halbseitige Vernachlässigung <strong>de</strong>s eigenenKörpers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Umgebungdurch Verlust von Nervenzellen bedingtvon psychischen Funktionen und <strong>de</strong>m Nervensystem befasstalles Bestehen<strong>de</strong> für nichtig, sinnlos haltendnächtliches WasserlassenAugenzitternStuhlverstopfungWassersucht, Ansammlung wässriger Flüssigkeit in GewebespaltentraumähnlichGeschwulsterkrankungen betreffendEinführen eines Schlauchs in die Luftröhre durch <strong>de</strong>n Mund zumAbsaugen von SchleimKin<strong>de</strong>rarztSynonym Trisomie 13, komplexes Fehlbildungssyndrom infolgeeiner numerischen Aberration <strong>de</strong>s Chromosoms 13 gekennzeichnetdurch multiple Hirnfehlbildungen (Arhinenzephalie), Gesichtsdysmorphien,Lippenkiefergaumenspalte, Mikrophtalmie, Iriskolo-- 169 -


om, Ohrmuschel<strong>de</strong>formitäten, postaxiale Hexadaktylie, Herzfehler,ZystennierenParesepathologischPEGperinatalpersistierenPerzeptionPhysiologiephysiologischPneumoniePolyneuropathiePolyphagiePräventionProgredienzprospektivpsychischLehre von <strong>de</strong>n psychischen Erlebnis- und Handlungsmöglichkei-Psychopathologie/tenpsychopathologischpsychotroppsychomotorischPsychoseRehabilitationRelevanzRessourceretrolentalunvollständige LähmungkrankhaftPerkutane Endoskopische Gastrostomie – operativ angelegteäußere Magenfistel und Ableitung durch die Bauchwand nachaußen zur Ernährungdie Zeit um die Geburtanhaltend, dauerhaftWahrnehmungWissenschaft und Lehre von <strong>de</strong>n normalen Lebensvorgängendie Physiologie betreffendLungenentzündungErkrankung <strong>de</strong>r peripheren Nerven aus nicht traumatischer UrsacheEssstörung mit übermäßiger Nahrungsaufnahmevorbeugen<strong>de</strong> MaßnahmeVoranschreiten, Fortschreiten (z. B. einer Krankheit)vorausschauendseelisch<strong>de</strong>s Menschen, sofern diese als abweichend o<strong>de</strong>r krankhaft angesehenwer<strong>de</strong>npsychotrope Substanzen; Pharmaka, die die Aktivität <strong>de</strong>s ZNSbeeinflussen und eine Wirkung auf psychische Funktionen habendurch psychische Vorgänge beeinflusste Bewegungenallgemeine Bezeichnung für psychische StörungWie<strong>de</strong>rherstellungWichtigkeitnoch vorhan<strong>de</strong>ne Fähigkeithinter <strong>de</strong>r Augenlinse gelegen- 170 -


ScreeningSedierung/sedierenSensibilitätsomnolentsoporösStereotypienStomastringentsymptomatischSyndromtaktilThromboseTracheostomaTremortrophischUlcus (Ulcera)UrostomaZyanoseVortest, Suchtestmit Medikamenten ruhig stellenFähigkeit zur Wahrnehmung verschie<strong>de</strong>ner Reizeschläfrig (durch äußere Reize erweckbar)schläfrig (durch äußere Reize nicht erweckbar)Bewegungen, Handlungen o<strong>de</strong>r verbale Äußerungen, die oft überlange Zeit und immer in <strong>de</strong>r gleichen Weise wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>noperativ hergestellte Öffnung an einem Hohlorgan, z. B. AnuspraeterzwingendbezeichnendGruppe von Krankheitszeichen, die für ein bestimmtes Krankheitsbildcharakteristisch sinddas Tasten, die Berührung, <strong>de</strong>n Tastsinn betreffendlokalisierte Blutgerinselbildungoperativ angelegte Öffnung <strong>de</strong>r Luftröhre nach außenZitternmit <strong>de</strong>r Ernährung zusammenhängendGeschwür, Substanz<strong>de</strong>fekt <strong>de</strong>r Haut o<strong>de</strong>r Schleimhaut (und darüberhinaus gehen<strong>de</strong>r Schichten)operativ hergestellte Öffnung <strong>de</strong>r Harnwegeblau-rote Färbung von Haut und Schleimhäuten infolge Abnahme<strong>de</strong>s Sauerstoffgehaltes im Blut- 171 -


Anlage 8Stichwortverzeichnis- 172 -


—A—Aktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens..................................................................................................27,48—B—Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten........................................................................................24, 26, 27Behandlungspflege.....................................................................................................................57, 60Begutachtungim Hospiz......................................................................................................................................13im Krankenhaus / in <strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtung.......................................................................13im Wohnbereich............................................................................................................................13im Wohnbereich / häusliches Umfeld............................................................................................13in vollstationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen..............................................62in vollstationären Pflegeeinrichtungen...........................................................................................62<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschritte..........................................................................................47—D—DefinitionenPflegeeinrichtungen......................................................................................................................19Pflegekräfte/Pflegefachkräfte........................................................................................................19Pflegepersonen.............................................................................................................................19Defizitepflegerische......................................................................................................................48, 63, 74in <strong>de</strong>r Therapie..............................................................................................................................71—F—Freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßnahmen..................................................................................21, 22, 23, 75Formen <strong>de</strong>r Hilfeleistung...................................................................................................................32Anleitung........................................................................................32, 33, 34, 38, 39, 40, 41, 43, 85Beaufsichtigung.........................................................................................29, 30, 32, 33, 38, 43, 85Übernahme teilweise...............................................................................................................32, 34Übernahme vollständige..............................................................................................................33,Unterstützung................................................................................................................................32—H—Hilfebedarfauf Dauer..................................................................................................................................... 34.. und Aktivieren<strong>de</strong> Pflege.............................................................................................................38Abgrenzung <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>n .......................................................................................31Art und Häufigkeit <strong>de</strong>s jeweiligen .................................................................................................35Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s jeweiligen ... .....................................................................37individueller ...........................................................................................................................31, 35nächtlicher ...................................................................................................................................35Sedierung und nächtlicher ............................................................................................................35zeitlicher Umfang <strong>de</strong>s jeweiligen ..................................................................................................36HilfeleistungÜberversorgung......................................................................................................................31, 47Unterversorgung...........................................................................................................................31Hilfsmittel-/Pflegehilfsmittelversorgung.................................................................................................. 71—K—Kin<strong>de</strong>rBeson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Begutachtung ... .........................................................11, 21, 23, 43, 45, 60, 75- 173 -


—O—Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung .......................................................................36, 49, 91—P—Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz................................. 16, 25, 29, 57, 62, 77Pflegeerschweren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erleichtern<strong>de</strong> Faktoren........................................................................36, 57, 92... nicht sichergestellt..............................................................................................................12, 47aktivieren<strong>de</strong> .................................................................................................................................32PflegebedürftigkeitStufen <strong>de</strong>r ....................................................................................................................................60Voraussetzungsebenen <strong>de</strong>r ..........................................................................................................49PflegepersonIndividualität <strong>de</strong>r ..........................................................................................................................31Pflegeplanindividueller .....................................................................................................................15, 61, 65Psychischen Erkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungenBeson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfes bei Menschen mit ............................................39—R—Rehabilitation....................................................................................................................................66Ressourcen.....................................................................................................................15, 21, 22, 24—S—Sedierung und nächtlicher Hilfebedarf ..............................................................................................35Schädigung.......................................................................................................................................24—T—Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld).............................................................73—V—Verfahren bei bereits vorliegen<strong>de</strong>n MDK-Gutachten .........................................................................15Begutachtung bei Än<strong>de</strong>rungsanträgen...........................................................................................16Wi<strong>de</strong>rspruch .................................................................................................................................16Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtung.......................................................................................16, 39, 48, 75Verfahren zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit..............................................................................9VerrichtungenErnährung.....................................................................................................................................52gewöhnliche und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> ... im Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens.........................48hauswirtschaftliche Versorgung.....................................................................................................58Körperpflege.................................................................................................................................50Mobilität........................................................................................................................................53Verrichtungsbezogene krankheitssepzifische Pflegemaßnahmen..........................................36, 50, 93vollstationärBegutachtung in ...en Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen........................................62Beson<strong>de</strong>rheiten bei ...er Pflege.....................................................................................................62Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r ...en Pflege.....................................................................................................64- 174 -

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