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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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tung erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetzgegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt wur<strong>de</strong>,• sich <strong>de</strong>r Antragsteller in einem Hospiz befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r• <strong>de</strong>r Antragsteller ambulant palliativ versorgt wird.Die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt wer<strong>de</strong>n (siehe § 18 Abs. 3 SGB XI).Eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrages bei <strong>de</strong>r zuständigenPflegekasse ist erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller sich in häuslicher Umgebungbefin<strong>de</strong>t, ohne palliativ versorgt zu wer<strong>de</strong>n, und die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach<strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigtwur<strong>de</strong>. In diesen Fällen hat <strong>de</strong>r MDK <strong>de</strong>n Antragsteller unverzüglich schriftlich darüber zuinformieren, welche Empfehlung im Hinblick auf das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit er andie Pflegekasse weiterleitet (für die Information kann das in <strong>de</strong>r Anlage 6 beigefügte Formularverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n).In <strong>de</strong>n vorgenannten Fällen <strong>de</strong>r verkürzten <strong>Begutachtungs</strong>frist muss die Empfehlung <strong>de</strong>sMDK zunächst nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m SGB XIvorliegt. Die abschließen<strong>de</strong> Begutachtung – insbeson<strong>de</strong>re zur Pflegestufe – ist dann unverzüglichnachzuholen.Sofern sich im Verfahren eine Verzögerung ergibt, die <strong>de</strong>r MDK nicht zu vertreten hat, ist<strong>de</strong>r Grund im Gutachten auszuweisen.DErläuterungen zum Gutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XIDie Glie<strong>de</strong>rung dieses Kapitels erfolgt nach <strong>de</strong>n Punkten <strong>de</strong>s Formulargutachtens, wobeiunterschie<strong>de</strong>n wird, ob es sich jeweils um diese Punkte o<strong>de</strong>r zugehörige zusätzliche erläutern<strong>de</strong>Bemerkungen <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> han<strong>de</strong>lt.ErläuterungenD 01Anfor<strong>de</strong>rungen an das FormulargutachtenDer MDK teilt das Ergebnis seiner Prüfung <strong>de</strong>r Pflegekasse in <strong>de</strong>m verbindlichen Formulargutachten(Punkt G 2. "Formulargutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäßSGB XI") mit. Darin ist differenziert zu folgen<strong>de</strong>n Sachverhalten Stellung zu nehmen:− Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit und Beginn einer min<strong>de</strong>stenserheblichen Pflegebedürftigkeit (bei Folgebegutachtungen ggf. Zeitpunkt einer Än<strong>de</strong>rung),− Pflegestufe,− Prüfung, ob und inwieweit ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt (§ 36Abs. 4 SGB XI, § 43 Abs. 3 SGB XI; vgl. Härtefall-<strong>Richtlinien</strong> nach § 17 Abs. 1 Satz 3SGB XI – Anlage 3),− Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, <strong>de</strong>ren Abstufung und Zeitpunkt<strong>de</strong>s Eintritts (bei Folgebegutachtungen ggf. Zeitpunkt einer Än<strong>de</strong>rung),− Umfang <strong>de</strong>r Pflegetätigkeit <strong>de</strong>r jeweiligen Pflegeperson(en) (§ 44 SGB XI, § 166 Abs. 2SGB VI).17

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